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Mustertexte für Beschäftigte der Kirchen

Letzte Aktualisierung: 19.11.2010

Inhalt:

Inhalt:
1. Vorbemerkung
2. Antrag - Widerspruch -Klage
3. Antrag auf Familienzuschlag
4. Schreiben an eine kirchliche Zusatzversorgungskasse
5. Klage


1. Vorbemerkung

Bei den Beschäftigten der Kirchen muss man unterscheiden zwischen den katholischen Klerikern, Kirchenbeamten, Ordensangehörigen sowie den evangelischen Pfarrern, Kirchenbeamten und Diakonissen einerseits und den sonstigen Beschäftigten der Kirchen andererseits.

Für die erste Gruppe gilt ausschließlich kirchliches Recht. Sie können sich weder auf Art. 3 Abs. 1 GG noch auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) berufen. Nach - allerdings umstrittener Ansicht - können sie gegen ihre Ungleichbehandlung auch nicht vor den staatlichen Gerichten, sondern nur vor den kirchlichen Gerichten klagen.

Für die zweite Gruppe, die sonstigen Arbeiter und Angestellten in Einrichtungen der Kirchen, gilt dagegen das allgemeine Arbeitsrecht. Sie können ihre Arbeitgeber deshalb vor den staatlichen Arbeitsgerichten verklagen.

Allerdings müssen Lebenspartner, die in Einrichtungen der Katholischen Kirche tätig sind, mit ihrer Entlassung rechnen, wenn bekannt wird, dass sie verpartnert sind, siehe den Abschnitt "Beschäftigte in kirchlichen Einrichtungen" in unserem „Ratgeber zum Lebenspartnerschaftsrecht.“ Es wäre deshalb sinnlos, wenn sie Vergünstigungen einfordern würden, die ihre verheirateten Kollegen und Kolleginnen erhalten. Sie würden mit Sicherheit sofort entlassen.

Anders wenn es um Versorgungsbezüge geht (Hinterbliebenenrente). Eine nachträgliche Bestrafung des Lebenspartners des verstorbenen Beschäftigten in einer katholischen Einrichtung durch Aberkennung der Hinterbliebenenrente werden die Arbeitsgerichte sicher nicht mitmachen.

Für die Beschäftigten in den Einrichtungen der evangelischen Kirche hätte die Gleichstellung mit ihren verheirateten Kolleginnen und Kollegen durch entsprechende Änderungen der Vergütungs- und Besoldungsordnungen bewirkt werden müssen. Das ist bisher nur zum Teil geschehen.

Das Bundesarbeitsgericht hat es mit Urteil vom 26.10.2006 (NZA 2007, 1179) abgelehnt, die Regelungslücke in den Vergütungsordnungen durch Gleichstellung der Lebenspartner mit Verheirateten zu schließen, solange nicht feststeht, dass ein solcher Lückenschluss mit dem Selbstverständnis der beteiligten Kirchen in Einklag steht.

Dieses Urteil ist aufgrund der Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 07.07.2009 - 1 BvR 1164/07 - und vom 21.07.2010 - 1 BvR 611 u. 2464/07 - überholt.

Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts wird durch das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss verboten, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird. Bei Vorschriften, die eine Ungleichbehandlung von Ehepaaren und Lebenspartnern bewirken, sind nach Meinung des Bundesverfassungsgerichts erhebliche Unterschiede zwischen diesen beiden Formen einer auf Dauer angelegten, rechtlich verfestigten Partnerschaft erforderlich, um die konkrete Ungleichbehandlung rechtfertigen zu können. Solche Unterschiede gibt es beim Familienzuschlag der Stufe 1, bei der Beihilfe, der betrieblichen Altersversorgung und der Hinterbliebenenpension nicht.

Die Kirchen und ihre Versorgungskassen sind zwar  nicht unmittelbar an Art 3 Abs. 1 GG gebunden. Sie müssen aber das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz respektieren, durch das die Richtilie 2000/78/EG in deutsches Recht umgesetzt worden ist. Bei der Auslegung dieses Gesetzes ist auch der Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten, so wie ihn das Bundesverfassungsgericht auslegt hat.

Der Familienzuschlag, die Beihilfe, die betrieblichen Altersversorgung und die Hinterbliebenenpension sind „Arbeitsentgelt“ im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG . Wenn die evangelischen Kirchen und ihre Versorgungskassen diese Leistungen nur Ehegatten gewähren, stellt das eine zumindest mittelbare Benachteiligung der Lebenspartner beim Arbeitsentgelt wegen ihrer sexuellen Identität dar (vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.11.2007 - 2 BvR 2466/06, FamRZ 2008, 487, 489 oben links). Eine solche Benachteiligung ist nach § 3 Abs. 2 i.V.m. § 1, § 2 Abs. 1 Nr. 2 und § 7 Abs. 1 AGG verboten, es sei denn, „die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung des Ziels angemessen und erforderlich.“ Das ist nicht der Fall, weil die evangelischen Kirchen keine grundsätzliche Bedenken gegen verpartnerte Beschäftigte mehr haben.

Regelungen in den Vergütungs-, Besoldungs-  und Versorgungsordnungen der evangelischen Kirchen und den Satzungen ihrer Versorgungskassen, die gegen das Verbot der Benachteiligung wegen der sexuellen Ausrichtung  (§§ 1, 2 und 3 AGG) verstoßen, sind nach § 7 Abs. 1 AGG nichtig. Die Gerichte sind gehalten, auf die Mitglieder der benachteiligten Gruppe eben die Regelung anzuwenden, die für die Mitglieder der anderen Gruppe gelten.



2. Antrag - Widerspruch -Klage

Wenn Ihr Euch gegen Benachteiligungen wehren wollt wie z.B. die Nichtgewährung des Familienzuschlags oder der Hinterbliebnenrente durch die kirchlichen Zusatzversorgungskassen, müsst Ihr die entsprechende Leistung zunächst beantragen. Wie es dann weiter geht, wenn der Antrag abgelehnt wird, könnt Ihr der jeweiligen Rechtsmittelbelehrung entnehmen.

Die Schreiben könnt Ihr entlang der nachfolgenden Muster formulieren.

Wir sind gern bereit, Eure Anträge und Schriftsätze gegenzulesen, bevor Ihr sie absendet, bzw. Euch einen entsprechenden Entwurf zu übersenden, eMail: recht(at)lsvd.de.

Sollte es zu einer mündlichen Verhandlung vor der/dem kirchlichen Verwaltungskammer/Verwaltungsgericht kommen, können wir Euch als Beistand begleiten, falls ein solcher Beistand zugelassen wird.



3. Antrag auf Familienzuschlag

An

.…........................................
.…........................................

Zahlung des Familienzuschlags der Stufe 1

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich beantrage,

mir den  #... Ortszuschlag der Stufe 2 ... # Familienzuschlag der Stufe 1 zu zahlen und zwar rückwirkend ab dem Datum meiner Verpartnerung, das ist der .…......

Ich bin seit dem #...Datum...#  mit #...Name ...# verpartnert. Ich habe Ihnen die Eingehung der Lebenspartnerschaft mitgeteilt und Ihnen eine Kopie der Lebenspartnerschaftsurkunde übersandt.

Mein Mann/Meine Frau ist im öffentlichen Dienst tätig und zwar als #..........# bei #.........# in #..........#. Er/Sie erhält zur Zeit keinen
# Familienzuschlag der Stufe 1
# Ortszuschlag der Stufe 2
# Sozialzuschlag der Stufe 2.

# Mein Mann/Meine Frau ist nicht im öffentlichen Dienst tätig. Er/Sie arbeitet  als #..........# bei #..........# in #..........# und erhält zu Zeit keine dem Familienzuschlag der Stufe 1 vergleichbare Zulage.

# Mein Mann/Meine Frau ist
# nicht berufstätig #
# studiert noch #
# und hat kein eigenes Einkommen #
# und erhält nur #... Betrag ...# als # ... Art der Leistung, z.B. Ausbildungsförderung ...#.

Nach .….............. haben verheiratete Beschäftigte Anspruch auf den #... Ortszuschlag der Stufe 2 ...# ... Familienzuschlag der Stufe 1. Dieser Zuschlag steht auch mir zu, weil die Beschränkung des Zuschlags auf verheiratete Beschäftigte gegen den Gleichbehandlungsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Das ergibt sich aus den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 07.07.2009 zur betrieblichen Hinterbliebenenversorgung für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes (1 BvR 1164/07, BVerfGE 124, 199) und vom 21.07.2010 zur Erbschaftsteuer (1 BvR 611 u. 2464/07, BVerfGE 126, 400).

I.

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat in diesen beiden Entscheidungen klargestellt, dass Ehegatten nur besser behandelt werden dürfen als Lebenspartner, wenn die Vergünstigung an das Vorhandensein von Kindern anknüpft. Das ist beim #... Ortszuschlage der Stufe 2 ...# Familienzuschlag der Stufe 1 ...# nicht der Fall. Ihn erhalten auch verheiratete Beschäftigte, die keine Kidner haben oder hatten. Der Zuschlag ist kein "Familien"-zuschlag, sondern ein "Verheirateten"- zuschlag.

Die "tragenden Gründe" der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 07.07.2007 und vom 21.07.2010 sind auch für die Arbeitsgerichte bindend. Dazu verweise ich auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 18.03.2010 (6 AZR 434/07, FamRZ 2010, 1333). Das Bundesarbeitsgericht hat dort entschieden, dass verpartnerten Angestellten derselbe Auslandszuschlag gewährt werden muss wie verheiratete Angestellten, wenn ein Tarifvertrag für verheiratete Angestellte einen Auslandszuschlag  vorsieht. Es sei unerheblich, dass die Tarivvertragsparteien hinsichtlich des Auslandszuschlags auf das Beamtenrecht verwiesen hätten und dass dort Lebenspartner noch nicht mit Ehegatten gleichgestellt worden seien. 

II.

Die Kirchen und ihre Besoldungs- und Versorgungskassen sind zwar nicht unmittelbar an Art 3 Abs. 1 GG gebunden. Sie müssen aber das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) respektieren, durch das die Richtilie 2000/78/EG in deutsches Recht umgesetzt worden ist. Bei der Auslegung dieses Gesetzes ist auch der Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten, so wie ihn das Bundesverfassungsgericht ausgelegt hat.

Der #   Ortszuschlag ...# Familienzuschlag ...# ist „Arbeitsentgelt“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. c RL 2000/78/EG (vgl. BVerfG, NJW 2008, 2325, 2326, Rz 12 ff.) und damit auch im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG . Wenn die evangelischen Kirchen diese Leistungen nur verheirateten Beschäftigten gewähren, stellt das eine zumindest mittelbare Benachteiligung der Lebenspartner beim Arbeitsentgelt wegen ihrer sexuellen Identität dar (vgl. BVerfG, FamRZ 2008, 487, 489 oben links). Eine solche Benachteiligung ist nach § 3 Abs. 2 i.V.m. § 1, § 2 Abs. 1 Nr. 2 und § 7 Abs. 1 AGG verboten, es sei denn, „die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung des Ziels angemessen und erforderlich.“ Das ist nicht der Fall, weil die evangelischen Kirchen keine grundsätzliche Bedenken gegen verpartnerte Beschäftigte mehr haben.

Regelungen in den Vergütungs-, Besoldungs-  und Versorgungsordnungen der evangelischen Kirchen und ihrer Versorgungskassen, die gegen das Verbot der Benachteiligung wegen der sexuellen Ausrichtung  (§§ 1, 2 und 3 AGG) verstoßen, sind nach § 7 Abs. 1 AGG nichtig. Die Gerichte sind gehalten, auf die Mitglieder der benachteiligten Gruppe eben die Regelung anzuwenden, die für die Mitglieder der anderen Gruppe gelten. 

Mir steht deshalb derselbe Familienzuschlag zu wie einem verheirateten Beschäftigten und zwar ab dem Datum meiner Verpartnerung.

Mit freundlichen Grüßen,



4. Schreiben an eine kirchliche Zusatzversorgungskasse

Sehr geehrte Damen und Herren,

#####

ich bin
# … der Lebenspartner IhresVersicherungsnehmers # ...Name ...#, der … #
# … die Lebenspartnerin Ihrer verstorbenen Versicherungsnehmerin # … Name … #, die … #
am # ... Datum ...# in # ...Ort ... # verstorben ist. Wir waren seit dem # ... Datum ... # verpartnert. Kopien der Lebenspartnerschaftsurkunde und der Sterbeurkunde füge ich bei.

Wäre # … meie verstorbene Frau … # ... mein verstorbener Mann … # verheiratet gewesen, könnte ihr/sein hinterbliebener Ehegatte aufgrund der Beschäftigung # .… meines Mann … # … meiner Frau .… # bei  # ... Beschäftigungsstelle ... #  von Ihnen eine Hinterbliebenenrente verlangen.

Ich bin der Meinung, dass mir aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes des Art 3 Abs. 1 GG derselbe Anspruch zusteht.

#####  oder

ich bin bei # ... Name ... # als  # ... Tätigkeitsbezeichnung ... # beschäftigt und dadurch Mitglied Ihrer Versorgungseinrichtung.

Seit dem # ... Datum ... # bin ich mit # ... Name ... # verpartnert. Eine Kopie der Lebenspartnerschaftsurkunde füge ich bei.

Da ich # … meine Frau … # … meinen Mann … # absichern möchte, bitte ich um Bestätigung, dass # … meine Frau … # .… mein Mann … # von Ihnen dieselbe Hinterbliebenenrente wie ein Ehegatte erhält, wenn er mich überleben sollte.

Ich bin der Meinung, dass ihr/ihm aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 GG eine solche Hinterbliebenenrente zusteht.

#####

Das ergibt sich aus den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 07.07.2009 zur betrieblichen Hinterbliebenenversorgung für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes (1 BvR 1164/07, BVerfGE 124, 199) und vom 21.07.2010 zur Erbschaftsteuer (1 BvR 611 u. 2464/07, BVerfGE 126, 400).

I.

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat in diesen beiden Entscheidungen klargestellt, dass Ehegatten nur besser behandelt werden dürfen als Lebenspartner, wenn die Vergünstigung an das Vorhandensein von Kindern anknüpft. Das ist bei der Hinterbliebenenrente nicht der Fall.  Die Rente erhalten hinterbliebene Ehegatten unabhängig davon, ob sie Kinder haben oder hatten.

Die "tragenden Gründe" der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 07.07.2007 und vom 21.07.2010 sind auch für die Arbeitsgerichte bindend. Dazu verweise ich auf die Urteile des Bundesarbeitsgerichts vom 14.01.2009 (3 AZR 20/07, NZA 2009, 489) und vom 15.09.2009  (3 AZR 294/09; NZA 2010, 216). Das Bundesarbeitsgericht hat dort entchieden, dass eingetragene Lebenspartner in der betrieblichen Altersversorgung hinsichtlich der Hinterbliebenenversorgung mit Ehegatten gleichzustellen sind.

III.

Die Kirchen und ihre Besoldungs- und Versorgungskassen sind zwar nicht unmittelbar an Art 3 Abs. 1 GG gebunden. Sie müssen aber das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) respektieren, durch das die Richtilie 2000/78/EG in deutsches Recht umgesetzt worden ist. Bei der Auslegung dieses Gesetzes ist auch der Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten, so wie ihn das Bundesverfassungsgericht ausgelegt hat.

Die Hinterbliebenenrente ist „Arbeitsentgelt“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. c RL 2000/78/EG (BVerfG v. 07.07.2009, Rn. 109ff.) und damit auch im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG . Wenn die evangelischen Kirchen diese Leistungen nur verheirateten Beschäftigten gewähren, stellt das eine zumindest mittelbare Benachteiligung der Lebenspartner beim Arbeitsentgelt wegen ihrer sexuellen Identität dar (vgl. BVerfG, FamRZ 2008, 487, 489 oben links). Eine solche Benachteiligung ist nach § 3 Abs. 2 i.V.m. § 1, § 2 Abs. 1 Nr. 2 und § 7 Abs. 1 AGG verboten, es sei denn, „die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung des Ziels angemessen und erforderlich.“ Das ist nicht der Fall, weil die evangelischen Kirchen keine grundsätzliche Bedenken gegen verpartnerte Beschäftigte mehr haben.

Regelungen in den Vergütungs-, Besoldungs-  und Versorgungsordnungen der evangelischen Kirchen und ihrer Versorgungskassen, die gegen das Verbot der Benachteiligung wegen der sexuellen Ausrichtung  (§§ 1, 2 und 3 AGG) verstoßen, sind nach § 7 Abs. 1 AGG nichtig. Die Gerichte sind gehalten, auf die Mitglieder der benachteiligten Gruppe eben die Regelung anzuwenden, die für die Mitglieder der anderen Gruppe gelten. 

# ... Ich bin deshalb der Meinung, dass Sie mir dieselbe Hinterbliebenenrente gewähren müssen wie einem hinterbliebenen Ehegatten.

# ... Ich bin deshalb der Meinung, dass # … meine Lebenspartnerin … # … mein Lebenspartner .... Anspruch auf dieselbe Hinterbliebenenrente hat wie ein hinterbliebener Ehegatte, wenn er mich überleben sollte.

Bitte bestätigen Sie mir das bis zum .….................

Falls Sie anderer Meinung sind, bitte ich um einen rechtsmittelfähigen Bescheid mit Rechtsmittelbelehrung.

Mit freundlichen Grüßen



5. Klage

Wenn es nach einem Widerspruchsbescheid notwendig werden sollte, Klage zu erheben, schickt uns den Schriftwechsel entweder als PDF- oder Grafik-Dateien per eMail oder per Fax oder Briefpost an die Adresse

Manfred Bruns
Lessingstrasse 37i
76135 Karlsruhe
Fax: 0721 831 79 55
eMail: recht(at)lsvd.de

Wir werden Euch dann eine Vorlge für die Klage übersenden.

 
 

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