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Mustertext zum Familienzuschlag

Letzte Aktualisierung: 24.02.2013

Inhalt:

Inhalt:
1. Zur Rechtsprechung
2. Ausmaß der Gleichstellung
3. Ansprüche vor dem 03.12.2003
4. Ansprüche ab dem 03.12.2003
5. Schreiben an die Besoldungsstellen und Verwaltungsgerichte
6. Schreiben an die niedersächsischen Besoldungsstellen
7. Rechtskräftige Ablehnungen
8. Einrede der Verjährung
9. Ruhen oder Aussetzung des Verfahrens
10. Adresse


1. Zur Rechtsprechung

Der für das öffentliche Dienstrecht zuständige Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat am 19.06.2012 entschieden (2 BvR 1397/09 juris), dass die Ungleichbehandlung von verheirateten und verpartnerten Beamten beim Familienzuschlag der Stufe 1 gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt.

Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber aufgegeben, diesen Verfassungsverstoß rückwirkend ab dem Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes am 01.08.2001 zu beseitigen.

Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht einschränkend hinzugefügt, der Gesetzgeber sei nur verpflichtet, rückwirkend ab dem 01.08. 2001 „eine gesetzliche Grundlage zu schaffen, die allen Beamten, die ihre Ansprüche auf Familienzuschlag zeitnah geltend gemacht haben, einen Anspruch auf Nachzahlung des Familienzuschlags ab dem Zeitpunkt seiner erstmaligen Beanspruchung einräumt“ (Rn. 83). 

Diese Einschränkung gilt aber nur für Ansprüche, die auf Art. 3 Abs. 1 GG gestützt werden. Die benachteiligten Lebenspartner können ihre Ansprüche zusätzlich auf die Tatsache stützen, dass der Bund und die meisten Bundesländer die Richtlinie 2000/78/EG nicht ab dem Ablauf der Umsetzungsfrist am 03.12.2003 in nationales Recht umgesetzt haben. Über diesen Anspruch hat das Bundesverfassungsgericht nicht entschieden, weil es dafür nicht zuständig ist. Der Einwand, dass der Familienzuschlag nicht zeitnah geltend gemacht worden sei, ist gegenüber diesen Ansprüchen nicht zulässig.



2. Ausmaß der Gleichstellung

Die verpartnerten Beamten, Richter und Soldaten erhalten inzwischen sowohl im Bund als auch in allen Bundesländern den Familienzuschlag der Stufe 1.

Die Gleichstellung ist im Bund und den Bundesländern - mit Ausnahme von Sachsen - durch Gesetz geschehen. In Sachsen ist die Gleichstellung bisher nur vom sächsischen Staatsministeriums der Finanzen durch Runderlass  angeordnet worden.

Brandenburg, Hamburg, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein haben ihre verpartnerten Beamten und Richter rückwirkend ab dem Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes am 01.08.2001 mit Ehegatten gleichgestellt und zwar ohne jede Einschränkung. Hier gibt es deshalb keine Probleme mehr.

Berlin, NRW und Sachsen-Anhalt haben ihre verpartnerten Beamten und Richter rückwirkend ab dem Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2000/78/EG am 03.12.2003 mit Ehegatten gleichgestellt. Hier geht es deshalb nur noch um Ansprüche auf den rückständigen Familienzuschlag für die Zeit vor dem 03.12.2003, wenn Paare vor diesem Zeitpunkt geheiratet haben.

Der Bund und die restlichen 9 Bundesländer habe ihre verpartnerten Beamten, Richter und Soldaten rückwirkend zu unterschiedlichen Zeitpunkten gleichgestellt und zwar  

  • im Bund ab 01.01.2009,
  • in Baden-Württemberg ab 01.09.2006 auf Antrag,
  • in Bayern ab 01.01.2011,
  • in Bremen ab 01.12.2007,
  • in Hessen ab 01.04.2010,
  • in Mecklenburg-Vorpommern ab 01.07.2008,
  • in Niedersachsen ab 01.10.2010,
  • im Saarland ab 01.07.2009,
  • in Sachsen durch Verwaltungsanweisung ab 01.07.2009 auf Antrag,
  • in Schleswig-Holstein, ab 01.06.2010 und
  • in Thüringen ab 01.07.2009.

Hier geht es je nach Hochzeitstermin um Ansprüche auf den rückständigen Familienzuschlag für die Zeit vor dem 03.12.2003 und für die Zeit danach.



3. Ansprüche vor dem 03.12.2003

Lebenspartner, die vor dem Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2000/78/EG am 03.12.2003 geheiratet haben, können den Anspruch auf den rückständigen Familienzuschlag für die Zeit vor dem 03.12.2003 nur auf Art. 3 Abs. 1 GG stützen. Das Bundesverfassungsgericht hat zwar am 19.06.2012 entschieden, dass die Benachteiligung der Lebenspartner beim Familienzuschlag gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Das hat aber nicht automatisch zur Folge, dass damit die Regelungen für verheiratete Beamte, Richter und Soldaten ohne weiteres auf verpartnerte Beamte, Richter und Soldaten anwendbar sind. Dafür müssen vielmehr der Bund und die Länder zunächst ihre Besoldungsgesetze entsprechend ändern. Das ist bisher nur in Schleswig-Holstein und in Niedersachsen geschehen.

Schleswig-Holstein hat seine verpartnerten Beamten und Richter ab dem Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes am 01.08.2001 ohne jede Einschränkung mit Ehegatten gleichgestellt. 

Niedersachsen hat dagegen die Gleichstellung, wie vom Bundesverfassungsgericht vorgegeben, von der zeitnahen Geltendmachung der Ansprüche abhängig gemacht. Dafür reicht es aus, dass die Betroffenen ihre Verpartnerung ihrem Dienstherrn oder ihrer Besoldungsstelle angezeigt und eine Kopie der Lebenspartnerschaftsurkunde beigefügt oder dass sie eine Erklärung zum Familienzuschlag bzw. eine Veränderungsanzeige übersandt haben. Auf den Zeitpunkt einer gerichtlichen Geltendmachung kommt es nicht an. Wenn die Betroffenen in Niedersachsen dies nicht gemacht haben, sollten sie anhängige Klagen für die Zeit vor dem 03.12.2003 zurücknehmen.

Die Betroffenen im Bund und in den anderen Ländern sollten hinsichtlich ihrer Ansprüche auf den rückständigen Familienzuschlag für die Zeit vor dem 03.12.2003 abwarten, wie der zuständige Besoldungsgesetzgeber die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19.06.2012 umsetzt. Falls die Besoldungsstellen oder die Verwaltungsgerichte anhängige Verfahren im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19.06.2012 fortsetzen wollen, sollten die Betroffenen für die Zeit vor dem 03.12.2003 beantragen, die Verfahren auszusetzen, bis der Gesetzgeber die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt hat.  



4. Ansprüche ab dem 03.12.2003

Die Besoldungsstellen und Gerichte können Ansprüchen auf den rückständigen Familienzuschlag ab dem Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2000/78/EG am 03.12.2003 nicht entgegenhalten, dass die Ansprüche nicht zeitnah geltend gemacht worden sind, weil diese Ansprüche nicht nur auf Art 3 Abs. 1 GG, sondern auch darauf gestützt werden können, dass der Gesetzgeber die Richtlinie 2000/78/EG verspätet umgesetzt hat.

Die Beoldungsstellen und Verwaltungsgerichte können die auf das europäische Recht gestützten Ansprüche zusprechen, auch wenn der Gesetzgeber das maßgebliche Besoldungsgesetz noch nicht geändert hat.

Man kann deshalb die Besoldungsstelle oder das Verwaltungsgericht auffordern, das Verfahren aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19.06.2012 hinsichtlich des rückständigen Familienzuschlags ab dem 03.12.2003 fortzusetzen.



5. Schreiben an die Besoldungsstellen und Verwaltungsgerichte

Sehr geehrte Damen und Herren,

der für das öffentliche Dienstrecht zuständige Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat am 19.06.2012 entschieden, dass die Ungleichbehandlung von verheirateten und verpartnerten Beamten beim Familienzuschlag der Stufe 1 gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt (2 BvR 1397/09 juris, FamRZ 2012, 1472).

# .... Ich bitte deshalb, den Prozess hinsichtlich des rückständigen Familienzuschlags # ... ab dem 03.12.2003 ... # ... falls man sich später verpartnert hat: ab meiner Verpartnerung am # ... Datum ... # fortzusetzen.

# ... Ich bitte deshalb, mir nunmehr den noch ausstehenden Familienzuschlag # .... ab dem 03.12.2003...# ... falls man sich später verpartnert hat: ab meiner Verpartnerung am # ... Datum ... # nachzuzahlen.

Mir ist der rückständige Familienzuschlag nicht # ...ab dem Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2000/78/EG am 03.12.2003  (vgl. Art. 18 Abs. 1 RL) ... # ... falls man sich später verpartnert hat: ab meiner Verpartnerung ...# nachgezahlt worden, sondern erst

# .... Bund: ab dem 01.01.2009, weil die Gleichstellung von Lebenspartnern mit Ehegatten durch das „Gesetz zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften“ vom 14.11.2011 (BGBl. I S. 2219) erst zu diesem Termin erfolgt ist. Das widerspricht der Richtlinie 2000/78/EG. Danach hätte die Gleichstellung ab dem Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie am 03.12.2003 erfolgen müssen.
# .... Baden-Württemberg: ab dem 01.09.2006, weil die Gleichstellung von Lebenspartnern mit Ehegatten durch das „Gesetz zur Einbeziehung von Lebenspartnerschaften in ehebezogene Regelungen des öffentlichen Dienstrechts und zu weiteren Änderungen des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg, des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg und des Versorgungsrücklagegesetzes“ vom 24.07.2012 (GVOBl. S. 482) erst zu diesem Termin erfolgt ist. Das widerspricht der Richtlinie 2000/78/EG. Danach hätte die Gleichstellung ab dem Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie am 03.12.2003 erfolgen müssen.
# .... Bayern: ab dem 01.01.2011, weil die Gleichstellung von Lebenspartnern mit Ehegatten durch das „Gesetz zum Neuen Dienstrecht in Bayern“ vom 05.08.2010 (GVOBl. S. 410) erst zu diesem Termin erfolgt ist. Das widerspricht der Richtlinie 2000/78/EG. Danach hätte die Gleichstellung ab dem Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie am 03.12.2003 erfolgen müssen.
# .... Bremen: ab dem 01.12.2007, weil die Gleichstellung von Lebenspartnern mit Ehegatten durch das „Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher und personalvertretungsrechtlicher Vorschriften“ vom 23.10.2007 (GBl. S. 480) erst zu diesem Termin erfolgt ist. Das widerspricht der Richtlinie 2000/78/EG. Danach hätte die Gleichstellung ab dem Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie am 03.12.2003 erfolgen müssen; siehe zu Bremen auch den Abschnitt 8 am Ende
# .... Hessen: ab dem 01.04.2010, weil die Gleichstellung von Lebenspartnern mit Ehegatten durch das „Gesetz zur Anpassung der Rechtsstellung von Lebenspartnerschaften und zur Änderung des Hessischen Abgeordnetengesetzes“ vom 26.03.2010 (GVOBl. S. 114) erst zu diesem Termin erfolgt ist. Das widerspricht der Richtlinie 2000/78/EG. Danach hätte die Gleichstellung ab dem Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie am 03.12.2003 erfolgen müssen. 
# .... Mecklenburg-Vorpommern: ab dem 01.07.2008, weil die Gleichstellung von Lebenspartnern mit Ehegatten durch das „Gesetz über die Anpassung von Bezügen der Beamten, Richter, Mitglieder der Landesregierung, Parlamentarischen Staatssekretäre sowie der Versorgungsempfänger des Landes Mecklenburg-Vorpommern und über ergänzende Bestimmungen in der Beamtenversorgung“ vom 10.07.2008 (GVBl. S. 239) erst zu diesem Termin erfolgt ist. Das widerspricht der Richtlinie 2000/78/EG. Danach hätte die Gleichstellung ab dem Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie am 03.12.2003 erfolgen müssen.
# ... Saarland: ab dem 01.07.2009, weil die Gleichstellung von Lebenspartnern mit Ehegatten durch das „Gesetz Nr. 1742 zur Änderung des Saarländischen Besoldungsgesetzes“ vom 13.04.2011 (AmtsBl. S. 192) erst zu diesem Termin erfolgt ist. Das widerspricht der Richtlinie 2000/78/EG. Danach hätte die Gleichstellung ab dem Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie am 03.12.2003 erfolgen müssen.
# .... Sachsen: ab dem 01.07.2009, weil die Gleichstellung von Lebenspartnern mit Ehegatten durch den RdErl. des sächsischen Staatsministeriums der Finanzen v. 09.03.2012 erst zu diesem Termin erfolgt ist. Das widerspricht der Richtlinie 2000/78/EG. Danach hätte die Gleichstellung ab dem Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie am 03.12.2003 erfolgen müssen.
# .... Thüringen: ab dem 01.07.2009, weil die Gleichstellung von Lebenspartnern mit Ehegatten durch das „Thüringer Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften“ vom 22.09.2011 (GVOBl S. 233) erst zu diesem Termin erfolgt ist. Das widerspricht der Richtlinie 2000/78/EG. Danach hätte die Gleichstellung ab dem Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie am 03.12.2003 erfolgen müssen.

(Einschub: Für die Länder Berlin, Brandenburg, Hamburg, NRW, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein siehe oben Abschnitt 2 und für Niedersachsen siehe unten Abschnitt 6)

1.     Nach den Urteilen des EuGH in den Rechtsachen Maruko (Urt. v. 01.04.2008, C-267/06, NJW 2008, 1649) und Römer (Urt. v. 10.05.2011, C-147/08, NJW 2011, 2187) ist die Benachteiligung von Lebenspartnern gegenüber Ehegatten beim Arbeitsentgelt eine unmittelbare Diskriminierung wegen ihrer sexuellen Ausrichtung, die durch die RL 2000/78/EG verboten ist, wenn sich die Lebenspartner hinsichtlich des streitigen Entgelts in einer vergleichbaren Situation befinden. Ob das der Fall ist, haben die nationalen Gerichte zu beurteilen.

Diese bisher streitige Rechtsfrage ist durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19.06.2012 geklärt. Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass zwischen Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und Ehepaaren im Hinblick auf den Familienzuschlag der Stufe 1 seit dem Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes am 01.08.2001 eine vergleichbare Lage besteht. 

Da es sich bei diesen Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts um Erwägungen handelt, die seine Entscheidung tragen, sind sie gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG für die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden bindend (BVerfGE 1, 14, Rn. 93; 40, 88, Rn. 13 f.; 96, 375, Rn. 80; zit. nach Juris, st. Rspr.).

2.     Damit sind die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.10.2010 (2 C 10.09 juris, NJW 2011, 1466, und 2 C 21.09 juris, DVBl 2011, 354) überholt. Das Bundesverwaltungsgericht hat gemeint, die verpartnerten Beamten seien hinsichtlich des Familienzuschlags der Stufe 1 erst ab dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07.07.2009 (1 BvR 1164/07, BVerfGE 124, 199) mit verheirateten Beamten normativ vergleichbar. Diese Auslegung widerspricht der bindenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19.06.2012 und ist deshalb nicht mehr anwendbar (VGH Baden-Württemberg, Urteile v. 06.11.2012, 4 S 797/12 juris, 4 S 598/09, 4 S 798/12, 4 S 800/12 und 4 S 801/12; VG Gießen, Urt. v. 29.11.2012, 5 K 3328/12.GI; VG Berlin, Urt. v. 04.12.2012, VG 7 K 204.10; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 10.01.2013, 4 S 1347/12)1..

3.     Verpartnerte Beamte, Richter und Soldaten haben aufgrund der Richtlinie 2000/78/EG schon jetzt Anspruch auf rückständige Besoldungs- und Versorgungsleistungen ab dem 03.12.2003, auch wenn der zuständige Gesetzgeber den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19.06.2012 noch nicht umgesetzt hat. Der besoldungsrechtliche Gesetzesvorbehalt nach § 2 Abs. 1 BBesG steht dem nicht entgegen. Er nimmt nicht teil an den Verfassungsgrundsätzen, die den Anwendungsvorrang des Unionsrechts in Frage stellen könnten (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 03.04.2012 - 4 S 1773/09 juris, RiA 2012, 170; Urteile v. 06.12.2012, 4 S 797/12 juris, 4 S 598/09, 4 S 798/12, 4 S 800/12 und 4 S 801/12; VG Gießen, Urt. v. 29.11.2012,  5 K 3328/12.GI; VG Berlin, Urt. v. 04.12.2012, VG 7 K 204.10; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 10.01.2013, 4 S 1347/12; VG Freiburg, Urt. v. 23.01.2013- 1 K 753/10; VG Koblenz, Urt. v. 29.01.2003 - 1 K 990/12.KO; VG Wiesbaden, Urt. v. 14.03.2013 - 3 K 1392/11.WI).

4.     Ab dem Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2000/78/EG am 03.12.2003 kann Ansprüchen von Lebenspartnern auf besoldungs- und versorgungsrechtliche Gleichstellung mit Ehegatten nicht entgegengehalten werden, dass sie die Ansprüche nicht zeitnah geltend gemacht hätten (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 06.11.2012, 4 S 800/12; Beschl. v. 10.01.2013, 4 S 1347/12; VG Freiburg, Urt. v. 23.01.2013- 1 K 753/10; VG Koblenz, Urt. v. 29.01.2003 - 1 K 990/12.KO; VG Wiesbaden, Urt. v. 14.03.2013 - 3 K 1392/11.WI).

# ... Den Abschnitt 5 bitte nur übernehmen, soweit er zutrifft. ... #

5.     Davon abgesehen habe ich meinen Anspruch auf den Familienzuschlag tatsächlich zeitnah geltend gemacht. Dafür reicht es aus, dass Lebenspartner ihrer Dienst- oder ihrer Besoldungsstelle die Begründung der Lebenspartnerschaft mitteilen und eine Kopie der Lebenspartnerschaftsurkunde beifügen. Auf den Zeitpunkt einer gerichtlichen Geltendmachung kommt es nicht an (VGH Baden-Württemberg, Urteile v 06.11.2012, 4 S 598/09, 4 S 798/12, 4 S 800/12 und 4 S 801/12).

Ich habe meine Verpartnerung meiner Dienststelle/ dem Besoldungsamt angezeigt und ihr 
# ... eine Kopie der Lebenspartnerschaftsurkunde 
# ... eine Kopie der Lebenspartnerschaftsurkunde und eine Erklärung zum Familienzuschlag / eine Veränderungsanzeige
übersandt. Dadurch habe ich zum Ausdruck gebracht, dass ich wegen meiner Verpartnerung eine höhere Besoldung erwarte. So wird das üblicherweise auch bei Ehegatten gehandhabt. Bei ihnen gelten die Anzeige der Verheiratung und die Übersendung der Eheurkunde als Antrag auf Zahlung des Familienzuschlags. Wenn man das für Lebenspartner nicht genügen ließe, wäre das eine Schlechterstellung. Die hat aber das Bundeserfassungsgericht mit seiner Entscheidung vom 19.06.2012 gerade verboten.

# ... Bei Schreiben an Besoldungsstellen:

6.     Der rückständige Familienzuschlag wird mir seit ......... Jahren rechtwidrig vorenthalten. Ich bin nicht mehr gewillt weiter zuzuwarten und bitte deshalb möglichst bald um einen rechtsmittelfähigen Bescheid über meinen Anspruch auf den rückständigen Familienzuschlag # ... ab dem 03.12.2003 ... # ... falls man sich später verpartnert hat: ab meiner Verpartnerung am # ... Datum ... #, damit ich Klage erheben kann.

# ... Bei Schreiben an Verwaltungsgerichte:

6.     Die bisher noch streitigen Rechtsfragen sind durch den Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19.06.2012 geklärt. Der Rechtsstreit weist deshalb keine besondere Schwierigkeit rechtlicher Art mehr auf und hat auch keine grundsätzliche Bedeutung mehr.

Ich bin daher damit einverstanden, dass die Kammer den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung überträgt und dass dieser ohne mündliche Verhandlung entscheidet.

7.     Der rückständige Familienzuschlag wird mir seit ......... Jahren rechtwidrig vorenthalten. Ich bin nicht mehr gewillt weiter zuzuwarten und bitte deshalb möglichst bald über meinen Anspruch auf den rückständigen Familienzuschlag ab dem 03.12.2003 ... # ... falls man sich später verpartnert hat: ab meiner Verpartnerung am # ... Datum ... # zu entscheiden.

 # ... Den Abschnitt 7/8 bitte nur übernehmen, wenn man vor dem 03.12.2003 geheiratet hat. ... #

7/8.     Hinsichtlich meines Anspruchs auf den rückständigen Familienzuschlag ab meiner Verpartnerung am # ... Datum ... # bis zum 03.12.2003 muss die Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19.06.2012 durch den Gesetzgeber abgewartet werden (so ausdrücklich BVerfGE 85, 226, Rn. 48, und BGH, NJW 1980, 2084, Rn. 5, jeweils zit. nach Juris; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 03.01.2013 - 4 S 2370/12) .

Mit freundlichen Grüßen, 

__________

1. Alle von mir zitierten nicht veröffentlichten Entscheidungen können auf der Webseite des „Lesben- und Schwulenverband in Deutschland“ aufgerufen und heruntergeladen werden, siehe http://lsvd.de/1494.0.html#c7209 und dort die unter dem Beschluss des BVerfG vom 19.06.2012 aufgeführten Entscheidungen sowie den nachfolgenden Abschnitt http://lsvd.de/1494.0.html#c8150 



6. Schreiben an die niedersächsischen Besoldungsstellen

Sehr geehrte Damen und Herren,

Sie haben mit der rückständigen Familienzuschlag erst ab dem 01.01.20..... nachgezahlt, weit ich die Zahlung des Familienzuschlags erst mit Schreiben vom # ... Datum ... # ausdrücklich beantragt habe.

Dagegen lege ich Widerspruch ein.

Mir steht der rückständige Familienzuschlag nicht nur aufgrund des Gleichbehandlungsgebots des Art. 3 Abs. 1 GG zu, sondern auch aufgrund der Tatsache, dass in Niedersachsen die Gleichstellung von Lebenspartnern mit Ehegatten durch das „Gesetz zur Gleichstellung Eingetragener Lebenspartnerschaften" vom 07.10.2010 (GVBl. S. 462) erst zum 01.10.2010 erfolgt ist. Das widerspricht der Richtlinie 2000/78/EG. Danach hätte die Gleichstellung ab dem Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie am 03.12.2003 erfolgen müssen.

weiter wie Abschnitt 5,  Absätze 1 bis 5.

Ich bin nicht mehr gewillt weiter zuzuwarten und bitte deshalb möglichst bald über meinen Anspruch auf den rückständigen Familienzuschlag ab meiner Verpartnerung am # ... Datum ... # zu entscheiden, damit ich Klage erheben kann.

Falls man sich vor dem 03.12.2003 verpartnert hat und der Absatz 5 nicht zutrifft muss es heißen:

Ich bin nicht mehr gewillt weiter zuzuwarten und bitte deshalb möglichst bald über meinen Anspruch auf den rückständigen Familienzuschlag ab dem 03.12.2003 zu entscheiden, damit ich Klage erheben kann.

Hinsichtlich meines Anspruchs auf den rückständigen Familienzuschlag ab meiner Verpartnerung am # ... Datum ... # bis zum 03.12.2003 muss die Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19.06.2012 durch den Gesetzgeber abgewartet werden (so ausdrücklich BVerfGE 85, 226, Rn. 48, und BGH, NJW 1980, 2084, Rn. 5, jeweils zit. nach Juris)  

Mit freundlichen Grüßen, 



7. Rechtskräftige Ablehnungen

Wenn das Besoldungsamt oder das Gericht einwenden, dass der Familienzuschlag für die Vergangenheit bereits durch einen rechtskräftigen Bescheid oder ein rechtskräftiges Urteil abgelehnt worden ist, kann man darauf entgegnen:

Ich leite meinen Anspruch auf den rückständigen Familienzuschlag aus der Tatsache ab, dass der Bund / das Land .................. die Richtlinie 2000/78/EG nicht ab dem Ablauf der Umsetzungsfrist am 03.12.2003 in nationales Recht umgesetzt hat, sondern erst ab dem .................. (siehe die Aufstellung im Abschnitt 2). Über diese Anspruchsgrundlage ist noch nicht rechtskräftig entschieden worden. 

Bei dem ablehnenden Bescheid / Urteil vom ..............., der/das rechtskräftig geworden ist, ging es um die Frage, ob die Nichtgewährung des Familienzuschlags gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Das hat zwar das Bundesverfassungsgericht inzwischen durch Beschluss vom 19.06.2012 bejaht (2 BvR 1397/09, FamRZ 2012, 1472). Darauf stütze ich meinen Anspruch aber nicht.

Außerdem hatte ich damals geltend gemacht, dass der Bund / das Land ................. gegen die Richtlinie 2000/78/EG verstoßen hat, weil er / es die Richtlinie hinsichtlich der Beamtenbesoldung trotz Ablaufs der Umsetzungsfrist nicht in nationales Recht umgesetzt hatte. Darauf kann ich meinen Anspruch jetzt nicht mehr stützen, weil der Bund / das Land die Umsetzung inzwischen nachgeholt hat.

Der Bund / das Land ................. hat aber bei der Gleichstellung erneut gegen die Richtlinie verstoßen, weil er die Richtlinie unzulänglich umgesetzt hat. 

Zwar beruhen der / das frühere, in Rechtskraft erwachsene Bescheid / Urteil auf der damals herrschenden Rechtsmeinung, dass sich verpartnerte Beamte insgesamt nicht auf die Richtlinie 2000/78/EG berufen können, weil die Rechtsinstitute der Lebenspartnerschaft und die Ehe nicht miteinander vergleichbar seien. Aber anders als bei den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts erwachsen die tragenden Gründe von Verwaltungsakten / Urteilen der Verwaltungsgerichte nicht in Rechtskraft.

Über die Frage, ob die Rechtsinstitute der Lebenspartnerschaft und der Ehe schon ab dem Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes am 01.08.2001 mit einander vergleichbar waren und ob deshalb der Bund / das Land ................... die Richtlinie 2000/78/EG schon ab Dezember 2003 in nationales Recht hätte umsetzen müssen, muss deshalb neu entschieden werden.

So sieht das auch das niedersächsische Finanzministerium. Es hat in seinem Runderlass vom 23.08.2012 (Nds. MBl. 2012, 681) im Abschnitt 4 abgeordnet, dass "die im Rahmen von bestands- oder rechtskräftig gewordenen Widerspruchs- und Klageverfahren geltend gemachten und nach diesem RdErl. zustehenden Ansprüche ... ebenfalls nachträglich zu gewähren" sind.



8. Einrede der Verjährung

Wenn das Besoldungsamt die Einrede der Verjährung erhebt, kann man dagegen Folgendes vorbringen:

 

1.     Textvorschlag für den Bund und die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hessen und das Saarland:

# ... Die Einrede der Verjährung ist unbegründet.
# ... Die Einrede der Verjährung, die die Beklagte erhoben hat, ist unbegründet. 

Verjähren können nur Ansprüche, die bestehen bzw. die sich aus dem Gesetz ergeben. Aus dem maßgeblichen Besoldungsrecht kann ich / der Kläger keinen Anspruch auf den rückständigen Familienzuschlag ableiten. Der für das öffentliche Dienstrecht zuständige Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat zwar entschieden (Beschl. v. 19.06.2012, 2 BvR 1397/09 juris), dass die verpartnerten Beamten, Richter und Soldaten beim Familienzuschlag rückwirkend ab dem Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes am 01.08.2001 gleichgestellt werden müssen. Das hat aber nicht automatisch zur Folge, dass damit die Regelungen für verheiratete Beamte auf verpartnerte Beamte anwendbar sind. Dafür muss vielmehr der Bund/das Land ................. das Besoldungsgesetz entsprechend ändern. Dazu hat das Bundesverfassungsgericht den Gesetzgeber zwar verpflichtet, das ist aber noch nicht geschehen.

Anders verhält es sich mit meinem Anspruch / dem Anspruch des Klägers aus der Richtlinie 2000/78/EG. Hier führt der Verstoß der Gesetzgeber gegen die Richtlinie dazu, dass die Gerichte die begünstigenden Regelungen zugunsten der benachteiligten Gruppe anwenden müssen, ohne die Beseitigung der Diskriminierung durch den Gesetzgeber abzuwarten. Die Richtlinie verleiht Benachteiligten also echte Ansprüche.

Der deutsche Gesetzgeber hat zunächst dadurch gegen die Richtlinie 2000/78/EG verstoßen, dass er sie nicht bis zum Ablauf der Umsetzungsfrist am 03.12.2003 in deutsches Recht umgesetzt hat. Deshalb konnte ich / der Kläger verlangen, so gestellt zu werden, als ob der deutsche Gesetzgeber die Richtlinie fristgemäß umgesetzt habe.

Dieser Anspruch bestand aber nur bis zur Umsetzung der Richtlinie durch den Bund/das Land ................. Seitdem kann dem Gesetzgeber nicht mehr vorgeworfen werden, dass er die Richtlinie überhaupt nicht umgesetzt hat, sondern nur noch, dass er das nicht rückwirkend bis zum Ablauf der Umsetzungsfrist am 03.12.2003 getan hat. Dadurch hat der Gesetzgeber einen neuen Unrechtstatbestand gesetzt, der mir / dem Kläger einen neuen Anspruch verleiht. 

Dieser Anspruch besteht aber erst

# ... seit der Verkündigung des Gleichstellungsgesetzes des Bundes am 24.11.2011.

# ... seit der Verkündigung des Gleichstellungsgesetzes Baden-Württembergs am 30.07.2012 .

# ... seit dem Inkrafttreten des Gleichstellungsgesetzes Bayerns am 01.01.2011.

# ... seit dem Inkrafttreten des Gleichstellungsgesetzes des Landes Hessen am 07.04.2010.

# ... seit der Verkündigung des Gleichstellungsgesetzes des Saarlandes am 09.06.2011. ... #

Die dreijährige Verjährungsfrist, die mit dem Ablauf des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist, ist deshalb noch nicht abgelaufen.

 

 

2.     Textvorschlag für Bremen, Mecklenburg-Vorpommern und Thüringen (In Thüringen beträgt die Verjährungsfrist nur ein Jahr.):

Zunächst wie Ziffer 1. .....

..... Dadurch hat der Gesetzgeber einen neuen Unrechtstatbestand gesetzt, der mir / dem Kläger einen neuen Anspruch verleiht. 

# ... Dieser Anspruch besteht zwar in Bremen seit dem Inkrafttreten des Gleichstellungsgesetzes am 01.12.2007. 

# ... Dieser Anspruch besteht zwar in Mecklenburg Vorpommern seit dem Inkrafttreten des Gleichstellungsgesetzes am 31.07.2008.

# ... Dieser Anspruch besteht zwar in Thüringen seit der Verkündigung des Gleichstellungsgesetzes am 30.09.2011.

Aber nach § 199 Abs. 2 Nr. 2 BGB beginnt die Verjährung erst mit dem Schluss des Jahres, in dem die Betroffenen von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten erlangen müssen. Zu den Umständen, die den Anspruch aus der Richtlinie 2000/78/EG begründen, gehört aber nicht nur die Tatsache, dass die Betroffenen eine Lebenspartnerschaft eingegangen sind, sondern außerdem, dass sie sich seit ihrer Verpartnerung im Hinblick auf den Familienzuschlag der Stufe 1 in einer Lage befinden, die mit der Lage ihrer verheirateten Kolleginnen und Kollegen vergleichbar ist.

Das Bestehen einer „vergleichbaren Lage“ ist ein anspruchbegründendes Tatbestandsmerkmal (siehe Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der RL 2000/EG). Der Kläger muss es gekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt haben. Das ist nach der feststehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts ab dem Zeitpunkt der Fall, ab dem der Kläger den Anspruch auf den rückständigen Familienzuschlag aufgrund der ihm bekannten Tatsachen mit hinreichender Aussicht auf Erfolg, wenn auch nicht risikolos, hätte einklagen können (BGH, MDR 2008, 1405, Rn. 14 ff. m.w.Nachw.; BVerwG, Beschl. v. 20.12.2010 - 2 B 44.10, Rn. 7, beide zitiert nach Juris). Entscheidend ist daher, ob verpartnerten Beamten und Richtern eine grob fahrlässige Fehleinschätzung vorgeworfen werden kann, wenn sie angenommen haben, dass Klagen auf Zahlung des rückständigen Familienzuschlag keine hinreichende Aussucht auf Erfolg haben. Das ist nicht der Fall.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteilen vom 26.01.2006 (2 C 43/04 juris) und vom 15.11.2007 (2 C 33.06, juris) entschieden, dass sich verpartnerte und verheiratete Beamte hinsichtlich des Familienzuschlags nicht in einer vergleichbaren Lage befinden. Diese Rechtsprechung hat die für die Beamtenbesoldung zuständige Erste Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch Nichtannahmebeschlüsse vom 20.09.2007 (2 BvR 855/06 juris), vom 08.11.2007 (2 BvR 2466/06 juris) und vom 06.05.2008 (2 BvR 1830/06 juris) gebilligt. Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar seine Rechtsprechung durch zwei Urteile vom 28.10.2010 (2 C 10.09 und  2 C 21.09 juris) dahin korrigiert, dass sich verpartnerte und verheiratete Beamte hinsichtlich des Familienzuschlags ab dem 01.07.2009 in einer vergleichbaren Lage befinden. Es hat ab weiterhin an seiner Auffassung festgehalten, dass dies für die Zeit vor dem 01.07.2009 nicht der Fall war und dass Klagen auf Zahlung des rückständigen Familienzuschlags für die Zeit vor dem 01.07.2009 weiterhin unbegründet sind.

Deshalb kann verpartnerten Beamten und Richtern keine grob fahrlässige Fehleinschätzung vorgeworfen werden, wenn sie bis zur Entscheidung des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19.06.2012 angenommen haben, dass Klagen auf den Familienzuschlag für die Zeit vor dem 01.07.2009 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatten. Ihre Ansprüche auf den rückständigen Familienzuschlag sind daher nicht verjährt.

So sieht das auch das VG Freiburg. Es kat mit Urteil vom 23.01.2013, 1 K 753/10, entschieden: Die Verjährungsfrist für Ansprüche auf den rückständigen Familienzuschlag hat erst mit der objektiven Klärung der Rechtslage zu laufen begonnen. Das ist  frühestens durch die Entscheidung des EuGH vom 01.04.2008 in der Rechtssache Maruko (C-267/06, NJW 2008, 1649) in Verbindung mit der Entscheidung des BVerfG vom 07.07.2009 (1 BvR 1164/07, NJW 2010, 1439) geschehen.



9. Ruhen oder Aussetzung des Verfahrens

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat die Klage eines hessischen verpartnerten Beamten auf Zahlung des rückständigen Familienzuschlags ab dem 03.12.2003 durch Urteil vom 28.09.2011 - 1 A 2381/10 - als unbegründet abgelehnt und die Revision nicht zugelassen. Auf die Beschwerde des Klägers hat das Bundesverwaltungsgericht die Revision durch Beschluss vom 20.12.2012 - 2 B 144.11 juris - zugelassen, weil das Verfahren geeignet erscheine, im Hinblick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Juni 2012 - 2 BvR 1397/09 - zur grundsätzlichen Klärung der Rechtsfrage (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) beizutragen, ob sich Beamte, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, bereits vor dem 1. Juli 2009 im Hinblick auf die Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 in einer mit verheirateten Beamten vergleichbaren Lage befinden, sodass ihnen dieser Zuschlag schon vor dem 1. Juli 2009 unmittelbar auf der Grundlage der Richtlinie 2000/78/EG zu gewähren wäre.  

Viele Verwaltungsgerichte und Besoldungsstellen regen nunmehr an, laufende Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auszusetzen oder ruhen zu lassen. Wir empfehlen, darauf wie folgt zu antworten:

Sehr geehrte Damen und Herren,

vielen Dank für die Übersendung des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.12.2012 - 2 B 144.11 juris. Bei dem Beschluss geht es um die Klage eines hessischen verpartnerten Beamten auf den rückständigen Familienzuschlag der Stufe 1 ab dem 03.12.2003 (siehe VGH Hessen, Urt. v. 28.09.2011, 1 A 2381/10 juris). 

oder

vielen Dank für die Übersendung der Stellungnahme der Beklagten vom ............ Bei dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.12.2012 - 2 B 144.11 juris - geht es um die Klage eines hessischen verpartnerten Beamten auf den rückständigen Familienzuschlag der Stufe 1 ab dem 03.12.2003 (siehe VGH Hessen, Urt. v. 28.09.2011, 1 A 2381/10 juris). 

Hessen wird seine verpartnerten Beamten und Richter im Besoldungs- und Versorgungsrecht ab dem Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes am 01.08.2012 ohne jede Einschränkung mit Ehegatten gleichstellen (siehe Art. 24 des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Dienstrechts in Hessen, LT-Drs. 18/6558 vom 28.11.2012). Es ist damit zu rechnen, dass die Gleichstellung im Sommer dieses Jahres inkrafttreten wird und dass das Bundesverwaltungsgericht die Sache bis dahin liegen lässt. 

Da somit keine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu erwarten ist, widerspreche ich einer Aussetzung oder dem Ruhen des Verfahrens. 

Mit freundlichen Grüßen, 



10. Adresse

Ich bin gern bereit, Eure Anträge, Schriftsätze, Einsprüche und Klagen gegenzulesen, bevor Ihr sie absendet  bzw. Euch einen entsprechenden Entwurf zu übersenden. Die Adresse findet Ihr unten.

Wenn Ihr mir Entwürfe zwecks Überprüfung per E-Mail übersendet, schickt sie bitte nicht als PDF-, sondern als Textdateien. Diese kann ich einfacher korrigieren und ergänzen.

Ich behandele alles, was Ihr mir schickt, streng vertraulich.

Manfred Bruns
Lessingstrasse 37i
76135 Karlsruhe
Tel.: 0721 831 79 53
Fax: 0721 831 79 55
E-Mail: recht(at)lsvd.de

 
 

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