Suche:  
|   Spenden  |   Sitemap   |   Newsletter  |   Datenschutz  |   Kontakt  |   Impressum
zur Startseite  
 
 Recht >  Rechtspr. / jur. Literatur > Steuerrecht

Steuerrecht

Inhalt

 

siehe auch:

Lebenspartnerschaft, Einkommenstauer

Lebenspartnerschaft, Erbschaftsteuer



Angehörige

  • Bilden Beteiligte einer Bruchteilsgemeinschaft zugleich eine nichteheliche Lebensgemeinschaft, so sind auf Verträge, die diese Gemeinschaft mit einem Angehörigen eines der an ihr Beteiligten schließt, die Grundsätze über die steuerrechtliche Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen anwendbar.
    • BFH, Beschl. v. 26.09.2007 - IX B 115/07; BFH/NV 2007, 2235



Doppelte Haushaltsführung

BVerfG:

  • Die Begrenzung des Abzugs der Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung auf zwei Jahre bei einer Beschäftigung am selben Ort ist bei einer "Kettenabordnung" mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar.
    • BVerfG, Beschl. v. 04.12.2002 - 2 BvR 400/98 u.a.; BVerfGE 107, 27, 48 f.;BStBl. II 2003, 534;  BFH/NV 2003, Beilage 3, 174; NJW 2003, 2079; DB 2003, 860; FamRZ 2003, 826; FPR 2003, 451; DStRE 2003, 608; HFR 2003, 603; DStR 2003, 633; DStZ 2003, 356; WM 2003, 1291; ZFSH/SGB 2003, 293 
    • Zur Anwendung vgl. BMF-Schreiben v. 13.06.2003, IV D 2 - S 0338 -40/03, DStR 2003

BFH:

  • Ein eigener Hausstand i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG erfordert, dass er vom Arbeitnehmer aus eigenem oder abgeleitetem Recht genutzt wird; eine Wohnung wird auch dann aus abgeleitetem Recht genutzt, wenn diese zwar allein vom Lebenspartner des Steuerpflichtigen angemietet wurde, der Steuerpflichtige sich aber mit Duldung seines Partners dauerhaft dort aufhält und sich finanziell in einem Umfang an der Haushaltsführung beteiligt, dass daraus auf eine gemeinsame Haushaltsführung geschlossen werden kann (Fortführung der Rechtsprechung im Urteil vom 5. Oktober 1994 VI R 62/90, BFHE 175,430, BStBl. II 1995,180).
    • BFH, Urt. v. 12.09.2000 - VI R 165/97; BStBl. II 2001, 29; DStR 2000, 2182; DB 2001, 238; BFH/NV 2001, 247; FiWi 2001, 149; Information StW 2001,91 
  • Aufwendungen eines Arbeitnehmers für eine Zweitwohnung an einem auswärtigen Beschäftigungsort sind auch dann wegen doppelter Haushaltsführung als Werbungskosten abziehbar, wenn der Arbeitnehmer zugleich am Ort seines Hausstands beschäftigt ist.
  • Eine beruflich begründete doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn aus beruflicher Veranlassung in einer Wohnung am Beschäftigungsort ein zweiter (doppelter) Haushalt zum Hausstand des Steuerpflichtigen hinzutritt. Der Haushalt in der Wohnung am Beschäftigungsort ist beruflich veranlasst, wenn ihn der Steuerpflichtige nutzt, um seinen Arbeitsplatz von dort aus erreichen zu können.
         Eine aus beruflichem Anlass begründete doppelte Haushaltsführung kann auch dann vorliegen, wenn ein Steuerpflichtiger seinen Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und er darauf in einer Wohnung am Beschäftigungsort einen Zweithaushalt begründet, um von dort seiner bisherigen Beschäftigung weiter nachgehen zu können (Änderung der Rechtsprechung).
         Es kommt nicht mehr darauf an, ob noch ein enger Zusammenhang zwischen der Wegverlegung des Familienwohnsitzes vom Beschäftigungsort und der Neubegründung des zweiten Haushalts am Beschäftigungsort besteht (Änderung der Rechtsprechung).
  • Eine aus beruflichem Anlass begründete doppelte Haushaltsführung kann auch dann vorliegen, wenn ein Arbeitnehmer seinen Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und er darauf in seiner Wohnung am Beschäftigungsort einen Zweithaushalt begründet, um von dort seiner bisherigen Beschäftigung weiter nachgehen zu können (Anschluss an BFH-Urteile vom 5.3.2009 VI R 23/07 und VI R 58/06, BFHE 224, 420 und 413, BFH/NV 2009, 1176 und 1173).
  • Die Frage, ob ein alleinstehender Arbeitnehmer einen eigenen Hausstand i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG unterhält, entscheidet sich unter Einbeziehung und Gewichtung aller tatsächlichen Verhältnisse im Rahmen einer den Finanzgerichten als Tatsacheninstanz obliegenden Gesamtwürdigung. Dabei ist der Umstand, ob der Arbeitnehmer für die Kosten des Haushalts aufkommt, zwar ein besonders gewichtiges Indiz, aber keine zwingende Voraussetzung im Sinne einer conditio sine qua non.
  • Wurde eine doppelte Haushaltsführung beendet, kann sie am früheren Beschäftigungsort in der dazu schon früher genutzten Eigentumswohnung erneut begründet werden, auch wenn die Wohnung in der Zwischenzeit leer stand.
         Eine doppelte Haushaltsführung ist regelmäßig dann beendet, wenn der Haushalt in der Wohnung am Beschäftigungsort nicht mehr geführt wird.

alte Rechtsprechung:

  • Die Rechtsprechung des BFH, nach der eine doppelte Haushaltsführung auch dann anerkannt werden kann, wenn Personen, die an verschiedenen Orten wohnen und dort arbeiten, nach der Eheschließung eine der beide Wohnungen zur Familienwohnung machen, ist nicht in jedem Fall auf nicht eheliche Lebensgemeinschaften zu übertragen.
         Die Gründung eines doppelten Haushalts kann bei nicht verheirateten Personen beruflich veranlasst sein, wenn sie vor der Geburt eines gemeinsamen Kindes an verschiedenen Orten berufstätig sind, dort wohnen und im zeitlichen Zusammenhang mit der Geburt des Kindes eine der beiden Wohnungen zur Familienwohnung machen.



Einkommensteuer

  • Gleichgeschlechtliche Lebensgefährten haben keinen Anspruch auf Einreihung in die Steuerklasse III.
    • FG Berlin, Urt. v. 27.06.1994 - VIII 67/9
  • Gleichgeschlechtliche Lebensgefährten sind getrennt zu veranlagen. Sie können nicht die Zusammenveranlagung (§ 26a EStG) wählen.
    • FG Berlin, Urt. v. 23.11.1995 - IV 285/94
    • FG Berlin, Urt. V. 18.09.1996 - VI 89/94
    • FG Berlin, Urt. v. 21.06.2004 - 9 K 9037/03; EFG 2005, 669
  • Nach § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG i.d.F. des JStG 1996 sind nur noch Unterhaltsaufwendungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Unterstützt der Stpfl. Angehörige, die nicht mit ihm zusammen in einem Haushalt leben und denen gegenüber er zivilrechtliche nicht zum Unterhalt verpflichtet ist, kann er die Unterhaltszahlungen auch dann nicht nach § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG i.d.F. des JStG 1996 als außergewöhnliche Belastung abziehen, wenn der Anspruch der Angehörigen auf Sozialhilfe wegen dieser Unterhaltsleistungen gem. § 2 BSHG entfällt oder gemindert wird.
  • Der Abzug von Unterhaltsleistungen nach § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG 1996 an gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen gleichgestellte Personen setzt zum einen eine tatsächliche Kürzung oder den vollständigen Wegfall entsprechender öffentlicher Mittel wegen der Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen voraus, zum anderen ist im Regelfall ein Nachweis durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde zu erbringen.
         Die Bescheinigung kann noch nachträglich erbracht werden und kann sogar gänzlich entbehrlich sein, wenn der Wegfall öffentlicher Mittel offenkundig ist. Ausnahmsweise kann die Finanzbehörde gehalten sein, entsprechende Auskünfte von der zuständigen Behörde im Wege der Amtshilfe einzuholen, wenn es der unterstützten Person trotz ihres ernsthaften und nachhaltigen Bemühens nicht gelingt, die Bescheinigung von der zuständigen Behörde zu erlangen.
  • Der Steuerpflichtige kann Aufwendungen für den Unterhalt seiner unterhaltsbedürftigen Lebensgefährtin nach § 33a I S. 2 EStG 1996 abziehen, soweit ihr zum Unterhalt bestimmte öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen gekürzt worden sind. Lehnt die zuständige Behörde es ab, die Sozialhilfeleistungen konkret zu berechnen, die der Lebensgefährtin ohne die Unterstützung durch den Steuerpflichtigen zugestanden hätten, hat das Finanzamt oder das Finanzgericht für die Ermittlung der abziehbaren Unterhaltsaufwendungen den fiktiven Anspruch auf Sozialhilfe selbst zu berechnen.
         Die der Lebensgefährtin wegen des Zusammenlebens mit dem Steuerpflichtigen nicht gewährten öffentlichen Mittel zum Unterhalt sind nach dem Regelsatz der Sozialhilfe für Haushaltsangehörige und nicht nach dem Regelsatz für einen Haushaltsvorstand zu ermitteln.
         Neben dem Regelsatz gehört zu dem fiktiven Anspruch auf Sozialhilfe auch die anteilige Miete für die gemeinsamen Wohnräume. Dieser Anspruch entfällt nicht dadurch, dass der Steuerpflichtige seine Lebensgefährtin unentgeltlich in seine Wohnung aufnimmt.
    • BFH, Urt. v. 19.05.2004 - III R 11/03; BStBl. 2004, 1051;  DB 2004, 2134; BFH/NV 2004, 1460; DStRE 2004, 1145; HFR 2004, 1104; FamRZ 2004, 1642
  • Unterhaltsleistungen auf Grund notariell beurkundeten Partnerschaftsvertrages können nur unter der Voraussetzung, dass dem unterhaltenen Partner deshalb zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel gekürzt worden sind, als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.
         Es ist geklärt, dass der Nachweis der konkreten Kürzung nur verzichtbar ist, wenn der Anspruch auf öffentliche Leistungen auf Grund gesetzlich unwiderlegbarer Vermutung von Unterhaltsleistungen (z.B. § 122, § 16 BSHG) entfällt.
         Für die Beurteilung der Zwangsläufigkeit der Unterhaltsleistungen ist unbeachtlich, dass dem ausländischen Lebenspartner ohne Übernahme der Unterhaltsverpflichtung eine Aufenthaltsgenehmigung nicht erteilt worden wäre.
    • BFH, Beschl. v. 28.06.2004 - III B 104/03; BFH/NV 2004, 1637
  • Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen für seinen bedürftigen ausländischen Lebensgefährten können nach § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG als außergewöhnliche Belastung abziehbar sein, wenn der Partner bei Inanspruchnahme von Sozialhilfe damit rechnen müsste, keine Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten und ausgewiesen zu werden.
         Prozesskosten, die durch ein verwaltungsgerichtliches Verfahren zur Erlangung eines dauerhaften Aufenthaltsrechts des ausländischen Partners entstanden sind, sind nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar.
  • Der Steuerpflichtige kann Unterhaltsaufwendungen unter den weiteren Voraussetzungen des § 33a EStG als außergewöhnliche Belastung abziehen, wenn der Unterhaltsempfänger dem Grunde nach gesetzlich unterhaltsberechtigt ist. Auf das Bestehen einer konkreten zivilrechtlichen Unterhaltsberechtigung bzw. die Höhe des zivilrechtlichen Unterhaltsanspruchs kommt es nicht an.
         Der Abzug von Unterhaltselistungen kommt aber nicht in Betracht, wenn ein Dritter vorrangig unterhaltspflichtig ist, wenn der Zahlende keine ausreichend hohen Einkünfte erzielt (Opgerfgrenze) oder der Empfänger über nicht nur geringes Vermögen verfügt. Schließlich sind nach der zwingenden gesetzlichen Regelung die Einkünfte und Bezüge des Empfängres zu prüfen.
    • BFH, Urt. v. 18.05.2006 - III R 26/05; BStBl 2007, 108; NJW 2007, 542; DStZ 2006, 703, m. Anm. Paus, Bernhard, 706; DStRE 2006, 1264; HFR 2007, 29; FuR 2006, 520
      Siehe dazu den Erlass der OFD Münster Nr. 2/2007 v. 15.01.2007, DB 2007, 197. Danach ist bei Personen, die dem Grund nach unterhaltsberechtigt sind, die sogenannte Erwerbsobliegenheit nicht mehr zu prüfen.
  • Ob die unterhaltsberechtigte Person über ein nicht geringes Vermögen verfügt, bestimmt sich nach dessen Verkehrswert. Der Verkehrswert eines Mietwohngrundstücks wird nicht nur durch einen Nießbrauchsvorbehalt, sondern auch durch ein dinglich gesichertes Veräußerungs- und Belastungsverbot gemindert.
  • Das Kind des Partners einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften ist kein Kind des Steuerpflichtigen i.S.v. § 32 EStG.
         Der Begriff des Stiefelternteils in § 32 Abs. Abs. 6 S. 6 EStG ist ebenso wie in § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG dahin zu verstehen, dass es sich um den Ehegatten des Vaters oder der Mutter handeln muss. Eine Übertragung des Kinderfreibetrags auf den Partner einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft ist deshalb nicht möglich.
         Die unterschiedliche Behandlung der in den eigenen Haushalt aufgenommen Kinder des Ehegatten einerseits und der Kinder des Lebensgefährten andererseits beim Kinderfreibetrag im Kindergeldrecht und beim (alten) Haushaltsfreibetrag verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
    • BFH, Urt. v. 20.04.2004 - VIII R 88/00; BFH/NV 2004, 1103. Die Verfassungsbeschwerde gegen dieses Urteil ist vom Bundesverfassungsgericht durch Beschluss v. 12.01.2006 - 2 BvR 1143/04 - ohne Begründung nicht zur Entscheidung angenommen worden
  • Die Meldung eines ausbildungsuchenden volljährigen Kindes bei der Ausbildungsvermittlung des Arbeitsamtes (jetzt: Agentur für Arbeit) dient regelmäßig als Nachweis dafür, dass es sich ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht hat. Die Meldung wirkt jedoch nur drei Monate fort. Nach Ablauf dieser Frist muss sich das Kind erneut als Ausbildungsuchender melden, da sonst der Kindergeldanspruch entfällt.
  • Die Meldung eines volljährigen, aber noch nicht 21 Jahre alten Kindes als arbeitsuchend bei der Arbeitsvermittlung der Agentur für Arbeit wirkt nur drei Monate fort. Nach Ablauf dieser Frist muss sich das Kind erneut als Arbeitsuchender melden, da sonst der Kindergeldanspruch entfällt .
  • Der Registrierung des arbeitsuchenden Kindes bzw. der daran anknüpfenden Bescheinigung der Agentur für Arbeit kommt keine (echte) Tatbestandswirkung für den Kindergeldanspruch nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG zu.
         Entscheidend für den Kindergeldanspruch ist vielmehr, ob sich das Kind im konkreten Fall tatsächlich bei der Arbeitsvermittlung als Arbeitsuchender gemeldet hat bzw. diese Meldung alle drei Monate erneuert hat.



Eigenheimzulage

  • Erwirbt der Miteigentümer eines mit einem Einfamilienhaus bebauten, eigengenutzten Grundstücks entgeltlich den Miteigentumsanteil der bisherigen Lebensgefährtin im Jahr nach dem Grundstückserwerb hinzu, kann er die Grundförderung nach § 10e EStG nur für einen der Miteigentumsanteile in Anspruch nehmen, es sei denn, er ist von vorne herein wirtschaftlicher Alleineigentümer des Grundstücks.
    • BFH, Urt. v. 10.07.1996 - X R 72/93, BFHE 181, 40; DB 1996, 2419

  • Sind die Partner einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft Miteigentümer eines selbstgenutzten Hauses oder Wohnung, gilt - anders als bei Eheleuten nach § 10 e Abs. 5 EStG - der Grundsatz des Objektverbrauchs, wenn der eine den Miteigentumsanteil des anderen erwirbt.
    • FG Köln, Urt. V. 27.06.1996 - 5 K 4946/95

    • BFH, Beschl. v. 01.04.1997 - X B 223/96
      Dirk Siegfried hat gegen diese Entscheidungen Verfassungsbeschwerde eingelegt. Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts (Präsidentin Limbach, Richterin Graßhof und Richter Kirchhof) hat die Verfassungsbeschwerde durch Beschluss vom 18.07.1997 - 2 BvR 995/97 - gemäß §§ 93a, 93b BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen. Der Beschluss enthält keine Begründung.

  • Errichten die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gemeinsam ein Einfamilienhaus auf einem Grundstück, das zivilrechtlich im Eigentum nur eines Partners steht, kann auch der andere als wirtschaftlicher Miteigentümer zur Inanspruchnahme der Wohnungseigentumsförderung nach § 10e EStG berechtigt sein, wenn ihm für den Fall des Scheiterns der Lebensgemeinschaft nach zivilrechtlichen Grundsätzen ein Ausgleichsanspruch gegen den zivilrechtlichen Eigentümer in Höhe des hälftigen Verkehrswertes der Gebäude zusteht.

    • BFH, Urt. v. 18.07.2001 - X R 15/01, BStBl. II 2002, 278; BFHE 196, 151; DStR 2001, 2019, mit Anm. Fischer, 2014; DB 2001, 2694; FR 2001, 1292; NZM 2002, 357

    • Zur Anwendung vgl. BMF-Schreiben vom 10.04.2002, IV C 3 - EZ 1010 - 12/02, BStBl. I 2002, 525

 



Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

  • Die Vorschrift des § 24 b EStG verstößt nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG. Durch die Gewährung des Entlastungsbetrages nur an Alleinerziehende werden Verheiratete nicht wegen ihrer Ehe von der Steuerentlastung ausgeschlossen, ausgeschlossen sind vielmehr grundsätzlich alle Erziehungsgemeinschaften mit zwei Erwachsenen in einem gemeinsamen Haushalt. Die steuerliche Entlastung wird „echten“ Alleinerziehenden vorbehalten, die den Haushalt ohne Unterstützung eines anderen Erwachsenen zu betreuen haben.
  • 1.     Der sozialrechtlichen Auffassung des Bundessozialgerichts (z.B. Urteil vom 27.1.2009 B 14 AS 6/08 R) und der Auffassung von Teilen der steuerrechtlichen Literatur, wonach ein "gemeinsames Wirtschaften" ein "Wirtschaften aus einem Topf" voraussetze, ist für § 24b EStG nicht zu folgen.
    2.     Ein gemeinsames Wirtschaften i.S. von § 24b Abs. 2 Satz 2 EStG kann sowohl darin bestehen, dass die andere volljährige Person zu den Kosten des gemeinsamen Haushalts beiträgt, als auch in einer Entlastung durch tatsächliche Hilfe und Zusammenarbeit.
    3.     An einer Haushaltsgemeinschaft mit einer in derselben Wohnung lebenden volljährigen Person fehlt es grundsätzlich nur dann, wenn diese einen vollständig getrennten Haushalt führt oder wenn - z.B. beim Zusammenleben mit einkommenslosen pflegebedürftigen Angehörigen - jedwede Unterstützungsleistungen durch den Dritten ausgeschlossen erscheinen.



Erbschaftsteuer

  • Die Besteuerung des Erwerbs eines Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nach der Steuerklasse III verstößt nicht schon deshalb gegen Art. 6 Abs. 5 GG, weil aus der nichtehelichen Lebensgemeinschaft ein gemeinsames Kind hervorgegangen ist.
    • BFH, Beschl. v. 18.07.2007 - II B 106/06; BFH/NV 2007, 2296
  • Der Zugewinnausgleichsforderung, die dem überlebenden Ehegatten, der weder Erbe noch Vermächtnisnehmer geworden ist, zum Ausgleich des Zugewinns beim Tode des anderen Ehegatten zusteht, entspricht beim Erben eine Nachlassverbindlichkeit in der Form einer Erblasserschuld, die bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs mit ihrem Nennwert abzuziehen ist.
  • Haben sich Ehegatten durch gemeinschaftliches Testament oder Erbvertrag gegenseitig als Erben und Verwandte als Schlusserben eingesetzt, ist das beim Tod des länger lebenden Ehegatten dem Werte nach noch vorhandene Vermögen des zuerst verstorbenen Ehegatten im Rahmen der Bindungswirkung der getroffenen Verfügungen erbschaftsteuerrechtlich nach § 15 Abs. 3 ErbStG vorrangig und ohne weitere Quotelung den mit dem Erstverstorbenen näher verwandten Schlusserben zuzuordnen.



Gemeinnützigkeit

Europäischer Gerichtshof:

  • Artikel 73b EG-Vertrag in Verbindung mit Artikel 73d EG-Vertrag ist dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht, dass ein Mitgliedstaat, der Vermietungseinkünfte, die als gemeinnützig anerkannte grundsätzlich unbeschränkt steuerpflichtige Stiftungen im Inland erzielen, von der Körperschaftsteuer befreit, wenn diese Stiftungen in diesem Staat niedergelassen sind, die gleiche Befreiung für entsprechende Einkünfte aber einer als gemeinnützig anerkannten Stiftung des privaten Rechts, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist, verweigert, weil diese im Inland nur beschränkt steuerpflichtig ist.
    • EuGH (Dritte Kammer), Urt. v. 14.09.2006 - C-386/04 (Rs. Stauffer) - Schlussanträge; Slg. I 2006, 8203; BFH/NV 2007, 55; DStR 2006, 1736; EuZW 2006, 625 m. Anm.; Aufs. Hippel, Thomas von, 614; EWS 2006, 565; FR 2007, 242; HFR 2006, 1163; NJW 2006, 3765; ZESAR 2007, 125; ZEV 2006, 458; Aufs. Tietdke, Klaus/Möllmann, Peter, DStZ 2008, 69; Aufs. Eicker, Klaus/Obser, Ralph, ZErb 2007, 4
  • Macht ein Steuerpflichtiger in einem Mitgliedstaat die steuerliche Abzugsfähigkeit von Spenden an Einrichtungen geltend, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig und dort als gemeinnützig anerkannt sind, fallen solche Spenden auch dann unter die Bestimmungen des EG-Vertrags über den freien Kapitalverkehr, wenn es sich um Sachspenden in Form von Gegenständen des täglichen Gebrauchs handelt.
         Art. 56 EG steht der Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, wonach bei Spenden an als gemeinnützig anerkannte Einrichtungen nur Spenden an im Inland ansässige Einrichtungen von der Steuer abgezogen werden können, ohne jede Möglichkeit für den Spender, nachzuweisen, dass eine Spende an eine Einrichtung, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, die nach dieser Regelung geltenden Voraussetzungen für die Gewährung einer solchen Vergünstigung erfüllt. EuGH (Große Kammer)

 Bundesfinanzhof:

  • Ein Verein verstößt nicht gegen das Mittelverwendungsverbot des § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977, soweit er in Erfüllung eines Anspruchs nachgewiesenen, angemessenen Aufwand eines Mitglieds für den Verein ersetzt. Dies gilt auch dann, wenn das Mitglied unmittelbar vor der Erfüllung des Anspruchs eine Spende in derselben Höhe geleistet hat.
    • BFH, Urt. v. 03.12.1996 - I R 67/95; BStBl. II 1997, 474
  • Ein Ausgleich eines Verlustes eines Nicht-Zweckbetriebes mit Mitteln des ideellen Tätigkeitsbereichs ist nur dann kein Verstoß gegen das Mittelverwendungsverbot des § 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 AO  1977, wenn der Verlust auf eine Fehlkalkulation beruht und die Körperschaft bis zum Ende des dem Verlustentstehungsjahres folgenden Wirtschaftsjahres dem ideellen Tätigbereich wieder Mittel in entsprechender Höhe zuführt (Änderung der Rechtsprechung).
    • BFH, Beschl. v. 13.11.1996 - I R 152/93; BStBl II 1998, 711; BFHE 181, 396; NJW 1997, 1462; BFH/NV BFH/R 1997, 105; BB 1997, 1031;  DStR 1997, 278; DStZ 1997, 458; FR 1997, 231
    • BFH, Beschl. v. 01.07.2009 - I R 6/08
  • Das Finanzamt darf durch eine einstweilige Anordnung verpflichtet werden, eine Bescheinigung über die vorläufige Anerkennung des Antragstellers als eine gemeinnützigen Zwecken dienende Körperschaft zu erteilen, sofern der Antragsteller zur Erfüllung seiner satzungsmäßigen und ihrer Art nach gemeinnützigen Zwecken auf den Erhalt steuerbegünstigter Spenden angewiesen und seine wirtschaftliche Existenz ohne einer derartige Regelungsanordnung bedroht ist (Änderung der Rechtsprechung).
         Es kann ein Verstoß gegen das Gebot der Selbstlosigkeit sein, wenn eine Körperschaft, deren Satzungszwecke auf die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen gerichtet sind, und die sich weitgehend durch Geldspenden finanziert ihre Mittel nicht überwiegend für ihre satzungsmäßigen steuerbegünstigten Zwecke, sondern zur Deckung der Verwaltungskosten und für die Spendenwerbung verwendet.
    • BFH, Urt. v. 23.09.1998 - I B 82/98; BStBl. II 2000, 320; BFHE 186, 433; NJW 1999, 310; BB 1998, 2241 mit Anm. Rößler, BB 2001, 454; DB 1998, 2249; DStR 1998, 1674
    • Siehe dazu auch BFM, Schreiben vom 15. Mai 2000 - IV C 6 - S 0170 -35/00; BStBl. I 2000, 814
  • Ein Verein, der satzungsgemäß einen gemeinnützigen Zweck dient, verfolgt diesen auch dann ausschließlich, wenn in der Satzung neben dem gemeinnützigen Zweck als weiterer Vereinszweck "Förderung der Kameradschaft" genannt wird und sich aus der Satzung ergibt, dass damit lediglich eine Verbundenheit der Vereinsmitglieder angestrebt wird, die aus der gemeinnützigen Vereinstätigkeit folgt.
    • BFH, Urt. v. 11.03.1999; BStBl. II 1999, 331; BB 1999, 1201; DB 1999, 1248; DStR 1999, 926, DStZ 1999, 750
  • Der Antrag, festzustellen, ob und in welchem Umfang ein Verein befugt ist., Spendenbestätigungen auszustellen, kann Gegenstand einer Feststellungsklage sein.
    • BFH, Urt. v. 23.09.1999; BStBl. II 2000, 553; NVwZ 2000, 967
  • Gestattet ein als gemeinnützig anerkannter Eislaufverein sowohl Mitgliedern als auch Nichtmitgliedern die Benutzung seiner Eisbahn gegen Entgelt und vermietet er in diesem Zusammenhang Schlittschuhe, unterliegen diese entgeltlichen Leistungen gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG 1980 dem ermäßigten Umsatzsteuersatz, wenn sie im Rahmen eines Zweckbetriebes ausgeführt werden.
         Dies setzt u.a. voraus, dass der Eislaufverein mit den Leistungen zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlichen Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei Erfüllung seiner steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist.
         Ein Wettbewerb in diesem Sinne liegt vor, wenn im Einzugsbereich des Eislaufvereins ein nicht steuerbegünstigtes Unternehmen den Nutzern der Eisbahn gleiche Leistungen wie der Eislaufverein anbietet oder anbieten könnte.
    • BFH, Urt. v. 30.03.2000 - V R 30/99; DStR 2000, 1256; DStZ 2000, 687; DB 2000, 1547
  • Die Haftungstatbestände des § 10b Abs. 4 Satz 2, 2. Alt. EStG, des § 9 Abs. 3 Satz 2, 2. Alt. KStG und des § 9 Nr. 5 Satz 5 GewStG a. K (nunmehr § 9 Nr. 5 Satz 9 GewStG) umfassen nicht die Fälle, in denen Spenden für Zwecke verwendet werden, die mangels nachträglicher Aberkennung der Gemeinnützigkeit des Zuwendungsempfängers nicht steuerbegünstigt sind.
    • FG München, Urt. v. 03.06.2003 - 6 K 3913/00; EFG 2003, 1258; DStRE 2002, 126
  • Das Merkmal der Selbstlosigkeit entfällt nicht bereits deshalb, weil Mittel der Körperschaft für Verwaltung, Mitgliederwerbung oder Öffentlichkeitsarbeit verwendet werden, wenn derartige Ausgaben zur Begründung und Erhaltung der Funktionsfähigkeit und damit auch zur Verfolgung des satzungsmäßigen Zwecks erforderlich sind (hier: Überlassung eines Teils der Mitgliederbeiträge an ein Werbeunternehmen für die Werbung neuer Mitglieder).
         Die Herausgabe von Druckschriften durch eine gemeinnützige Körperschaft mit inhaltlichem Bezug zu den von ihr verfolgten Zwecken kann Zweckbetrieb (§ 64 AO 1977) sein, wenn die steuerbegünstigten Zwecke ohne die wirtschaftliche Betätigung nicht erreichbar wären und deshalb potenzielle steuerpflichtige Konkurrenten dies aus übergeordneten Gesichtspunkten hinzunehmen haben.
    • BFH, Urt. v. 18.12.2002 - I R 60/01; BFH/NV 2003, 1025; HFR 2003, 847
  • Tanzkurse, die ein gemeinnütziger Verein durchführt, sind nicht gemäß § 4 Nr. 22 UStG von der Umsatzsteuer befreit. Sie können aber dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG unterliegen.
  • Eine Stiftung fördert auch dann die Allgemeinheit i.S. des § 52 Abs. 1 AO 1977, wenn sie ihre Zwecke ausnahmslos oder überwiegend im Ausland erfüllt (gegen BMF-Schreiben vom 20. September 2005, BStBl I 2005, 902) und ihre Förderung vorzugsweise auf die Jugend eines Staates (hier: der Schweiz) oder einer Stadt (hier: Bern) beschränkt ist.
         Die formelle Satzungsmäßigkeit nach § 59 AO 1977 erfordert hinsichtlich der steuerbegünstigten Zweckverfolgung nicht die ausdrückliche Verwendung der Begriffe "ausschließlich" und "unmittelbar" (ebenfalls gegen BMF-Schreiben vom 20. September 2005, BStBl I 2005, 902).
  • Verpflichtet sich der Sponsor eines eingetragenen, wegen Förderung des Sports i.S. von § 52 AO als gemeinnützig anerkannten Vereins, die Vereinstätigkeit (finanziell und organisatorisch) zu fördern, und räumt der Verein dem Sponsor im Gegenzug u.a. das Recht ein, in einem von dem Verein herausgegebenen Publikationsorgan Werbeanzeigen zu schalten, einschlägige sponsorbezogene Themen darzustellen und bei Vereinsveranstaltungen die Vereinsmitglieder über diese Themen zu informieren und dafür zu werben, dann liegt in diesen Gegenleistungen ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb.
  • Geschäftsführungsleistungen und Vertretungsleistungen, die ein Mitglied des Vereinsvorstands gegenüber dem Verein gegen Gewährung von Aufwendungsersatz erbringt, sind steuerbar.
         Bei Vorliegen eines eigennützigen Erwerbsstrebens liegt keine ehrenamtliche Tätigkeit nach § 4 Nr. 26 Buchst. b UStG vor.
  • Leistungen eines Vereins, die dem konkreten Individualinteresse der Vereinsmitglieder dienen, sind steuerbar. Die Werbung für ein von den Mitgliedern verkauftes Produkt dient dem konkreten Individualinteresse der Vereinsmitglieder.
         Leistungen eines Vereins erfolgen auch dann gegen Entgelt, wenn nicht für alle Mitglieder ein einheitlicher Beitragsbemessungsmaßstab besteht.
  • Überschüsse eines gemeinnützigen Vereins aus der Veranstaltung eines Pfennigbasars, auf dem von den Mitgliedern gesammelte gebrauchte Gegenstände verkauft werden, können nicht nach § 64 Abs. 5 AO geschätzt werden.
  • Der Steuerpflichtige kann Spenden an eine Einrichtung, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, absetzen, wenn die begünstigte Einrichtung die Voraussetzungen der nationalen Rechtsvorschriften (also die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 AO) für die Gewährung von Steuervergünstigungen erfüllt (EuGH-Urteil in DStR 2009, 207, Rz 66 ff.).
         Können Spenden an eine Einrichtung eines anderen Mitgliedstaats als gemeinnützig anerkannt werden, was die nationalen Stellen des Mitgliedstaats des Steuerpflichtigen einschließlich der Gerichte zu beurteilen haben, kann der Abzug nicht allein aus dem Grund verwehrt werden, dass die Einrichtung nicht im Inland ansässig ist (EuGH-Urteil in DStR 2009, 207, Rz 49).
  • Für das Vorliegen eines Verlustes ist das Ergebnis des einheitlichen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes (§ 64 Abs. 2 AO) maßgeblich. Eine Verwendung von Mitteln des ideellen Bereichs für den Ausgleich des Verlustes eines einzelnen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes liegt deshalb nicht vor, soweit der Verlust bereits im Entstehungsjahr mit Gewinnen anderer steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe verrechnet werden kann.
         Verbleibt danach ein Verlust, ist keine Verwendung von Mitteln des ideellen Bereichs für dessen Ausgleich anzunehmen, wenn dem ideellen Bereich in den sechs vorangegangenen Jahren Gewinne des einheitlichen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes in mindestens gleicher Höhe zugeführt worden sind. Insoweit ist der Verlustausgleich im Entstehungsjahr als Rückgabe früherer, durch das Gemeinnützigkeitsrecht vorgeschriebener Abführungen anzusehen (vgl. AEAO zu § 55 Abs. 1 Nr. 1 Tz. 4).   
         Bei dem Aufbau eines neuen Betriebes ist nach Auffassung der Verwaltung eine Verwendung von Mitteln des ideellen Bereichs für den Ausgleich von Verlusten auch dann unschädlich, wenn mit Anlaufverlusten zu rechnen war. Auch in diesem Fall muss die Körperschaft aber in der Regel innerhalb von drei Jahren nach dem Ende des Entstehungsjahres des Verlustes dem ideellen Bereich wieder Mittel, die gemeinnützigkeitsunschädlich dafür verwendet werden dürfen, zuführen (AEAO zu § 55 Abs. 1 Nr. 1 Tz. 8 Sätze 3 und 4).
         Die wieder zugeführten Mittel dürfen weder aus Zweckbetrieben oder dem Bereich der steuerbegünstigten vermögensverwaltenden Tätigkeiten noch aus Beiträgen oder anderen Zuwendungen stammen, die zur Förderung der steuerbegünstigten Zwecke der Körperschaft bestimmt sind.
  • Der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG für gemeinnützige Körperschaften ist nur zu gewähren, wenn die Vereinssatzung die formellen Anforderungen an die sog. Vermögensbindung nach § 61 AO erfüllt.
         Hierzu ist erforderlich, dass die Vereinssatzung eine Regelung sowohl hinsichtlich der Auflösung und der Aufhebung als auch bei Zweckänderung enthält.
  • Die tatsächliche Geschäftsführung eines als gemeinnützig anerkannten Vereins muss auf die ausschließliche Erfüllung satzungsmäßiger Zwecke gerichtet sein. Hieran fehlt es, wenn ein Verein in seiner Selbstdarstellung im Internet umfänglich zu politischen Themen Stellung bezieht, die nichts mit seinem satzungsmäßigen Zweck zu tun haben
  • Wenn ein gemeinnütziger Verein eine mehrtägige Tagung in einem Hotel durchführt, muss der in dem Tagungsbeitrag enthaltene Anteil für Unterkunft und Verpflegung mit 19 % versteuert werden.

Finanzgerichte:

  • Werden Steuererklärungspflichten verletz (hier: verspätete Abgabe der Steuererklärung), kann das im Einzelfall zur Versagung der Gemeinnützigkeit führen. Es kommt aber auf den Einzelfall an und durch das Nachreichen der Erklärungen kann der Verstoß "geheilt" werden.
  • Für die Anerkennung von Zuwendengen an ausländische Körperschaften als außergeöhnliche Belstung genügt es nicht, dass die ausländische Körperschaft nach ihrer Satzung gemeinnützige Zwecke fördert. Die Satzung muss auch Regelungen über die Mittelverwendung und die erforderliche Vermögensbindung enthalten. Außerdem muss aus den Zuwendungsbescheinigungen hervorgehen, dass der Empfänger die Gegenstände zur Förderung der gemeinnützigen Zwecke verwendet hat.



Grunderwerbsteuer

  • Die Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 3 Nr. 4 GrEStG 1983 erfasst nur Grundstückserwerbe zwischen Partnern einer Ehe i.S.d. bürgerlichen Rechts. Grundstücksübertragungen zwischen Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sind danach nicht von der Grunderwerbsteuer befreit.
         Die Nichtgewährung einer Grunderwerbsteuerbefreiung für Grundstücksübertragungen zwischen Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft - auch wenn aus dieser gemeinsame Kinder hervorgegangen sind - verstößt nicht gegen das Grundgesetz.
    • BFH, Urt. v. 25.04.2001 II R 72/00; BStBl. II 2001, 610; NJW 2001, 2655; DStR 2001, 1149; FamRZ 2001, 1369
  • Nutzen Eheleute nur einen Teil des Hauses zu eigenen Wohnzwecken, während der andere Teil von Dritten bewohnt wird oder anderen als Wohnzwecken dient, und wendet der eine Ehegatte dem anderen freigebig das Eigentum oder Miteigentum an dem Haus zu, ist die Zuwendung nur hinsichtlich der von den Ehegatten selbst bewohnten Flächen steuerfrei.
         Zu den von den Ehegatten selbst bewohnten Flächen zählen auch von nahen Angehörigen der Ehegatten zu Wohnzwecken benutzte Räume, wenn diese Personen einen gemeinsamen Hausstand mit den Ehegatten führen.
         Ein von einem der Ehegatten genutztes häusliches Arbeitszimmer, das im Wohnbereich belegen ist, ist auch dann der Wohnnutzung der Ehegatten zuzurechnen, wenn es an den Arbeitgeber des Ehegatten vermietet ist.
    • BFH, Urt. v. 26.02.2009 - II R 69/06; BStBl II 2009, 480; BFHE 224, 151; BFH/NV 2009, 840; NJW 2009, 1373; DStR 2009, 575; DStZ 2009, 300; HFR 2009, 503; FamRZ 2009, 879; DB 2009, 827; BB 2009, 1113; ZEV 2009, 257; ZErb 2009, 159; RNotZ 2009, 254; NZM 2009, 408
  • Vereinbaren Ehegatten zur Regelung der Vermögensauseinandersetzung im Zusammenhang mit ihrer Scheidung, dass sie vorerst Miteigentümer des weiterhin von einem Ehegatten und dem gemeinsamen Kind genutzten Wohnhauses bleiben, und erhält der nutzende Ehegatte ein notariell beurkundetes Ankaufsrecht für den Miteigentumsanteil des anderen Ehegatten, ist ein nach der Scheidung aufgrund des Ankaufsrechts erfolgter Erwerb vom früheren Ehegatten nach § 3 Nr. 5 GrEStG steuerfrei.
         § 3 Nr. 5 GrEStG begünstigt nicht den Grundstückserwerb vom Gesamtrechtsnachfolger des geschiedenen Ehegatten.



Haushaltsnahe Dienstleistungen

  • Haushaltsnahe Dienstleistungen i.S. des § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG sind Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden. Keine haushaltsnahen Dienstleistungen sind solche, die zwar im Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt werden, aber keinen Bezug zur Hauswirtschaft haben.
         Die Renovierung einer Hausfassade ist keine haushaltsnahe Dienstleistung; als Handwerkerleistung führt sie bis einschließlich VZ 2005 nicht zu einer Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG.
  • Die Barzahlung einer Rechnung aus der Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungsmaßnahmen, Erhaltungsmaßnahmen und Modernisierungsmaßnahmen ohne bankmäßige Dokumentation des Zahlungsvorgangs schließt die entsprechenden Aufwendungen von der Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG in seiner im Veranlagungszeitraum 2006 geltenden Fassung aus.
  • Bei Maler- und Tapezierarbeiten an Innenwänden und Decken handelt es sich nicht um hauswirtschaftliche Tätigkeiten, die als haushaltsnahe Dienstleistungen i.S. des § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG i.d.F. des FördWachsG begünstigt sind, sondern um handwerkliche Tätigkeiten, welche die Steuerbegünstigung für Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG i.d.F. des FördWachsG vermitteln.



Hauswirtschaftliches Beschäftigungsverhältnis

  • Aufwendungen für eine Lebenspartnerin und Mutter, die zusammen mit dem gemeinsamen Kind im Haushalt des Steuerpflichtigen lebt und vereinbarungsgemäß hauswirtschaftliche Tätigkeiten verrichtet, können nicht als Kosten für eine kindbedingt eingesetzte Hausgehilfin i.S. von § 53a EStG 1979 geltend gemacht werden (insoweit Aufgabe der Rechtsprechung im Urteil vom 27. Oktober 1989 - III R 205/82, BFHE 158, 431, BStBl II 1990, 294).
    • BFH, Urt. v. 06.11.1997 - III R 27/91; BStBl. 1998, 187; NJW-RR 1998, 652

  • Ein hauswirtschaftliches Beschäftigungsverhältnis mit der nichtehelichen Lebensgefährtin kann steuerrechtlich nicht anerkannt werden, wenn diese zugleich Mutter des gemeinsamen Kindes ist.
    • BFH, Urt. v. 19.05.1998 - XI R 120/96; BStBl. II 1999, 764; DStR 1999, 1689; DStZ 1999, 948; NJWE-FER 2000, 24

  • Aufwendungen für hauswirtschaftliche Arbeiten, die eine Lebensgefährtin für den ihr in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden körperbehinderten Partner leistet, können als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EStG abzugsfähig sein.

    • BFH, Urt. v. 13.01.2000 - III R 36/95; BStBl. II 2001, 635; BFHE 195,99; DB 2001, 2075; DStR 2001, 1655; NJW-RR 2001, 1585; HFR 2001, 1074

    • Siehe dazu auch das BMF-Schreiben v. 13.09.2000 - IV C 4 - S 2285 - 49/01, BStBl. I 2001, 615

 



Kinderfreibetrag bzw. Kindergeld

  • Anspruch auf Kindergeld für ein verheiratetes Kind besteht nur dann, wenn die Einkünfte des Ehepartners für den vollständigen Unterhalt des Kindes nicht ausreichen, das Kind ebenfalls nicht über ausreichende eigene Mittel für den Unterhalt verfügt und die Eltern deshalb weiterhin für das Kind aufkommen müssen --sog. Mangelfall-- (Fortführung der BFH-Urteile vom 2. März 2000 VI R 13/99, BFHE 191, 69, BStBl II 2000, 522, und vom 23. November 2001 VI R 144/00, BFH/NV 2002, 482).
         Ein Mangelfall ist anzunehmen, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes einschließlich der Unterhaltsleistungen des Ehepartners niedriger sind als das steuerrechtliche --dem Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG entsprechende-- Existenzminimum.
  • In einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft kann der Kinderfreibetrag in Ermangelung eines Pflegschafts- oder Steifelternverhältnisses zu dem Kind nicht auf den Partner übertragen werden.
         Es ist nicht verfassungswidrig, dem allein verdienenden Partner in einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft einen Kinder/Haushaltsfreibetrag zu versagen.
    • FG Hamburg, Urt. v. 03.05.2000 - VI 135/99; NJWE-FER 2000, 324; DStRE 2000, 974
  • Die Meldung eines ausbildungsuchenden volljährigen Kindes bei der Ausbildungsvermittlung des Arbeitsamtes (jetzt: Agentur für Arbeit) dient regelmäßig als Nachweis dafür, dass es sich ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht hat. Die Meldung wirkt jedoch nur drei Monate fort. Nach Ablauf dieser Frist muss sich das Kind erneut als Ausbildungsuchender melden, da sonst der Kindergeldanspruch entfällt.
  • Die Meldung eines volljährigen, aber noch nicht 21 Jahre alten Kindes als arbeitsuchend bei der Arbeitsvermittlung der Agentur für Arbeit wirkt nur drei Monate fort. Nach Ablauf dieser Frist muss sich das Kind erneut als Arbeitsuchender melden, da sonst der Kindergeldanspruch entfällt.
  • Der Registrierung des arbeitsuchenden Kindes bzw. der daran anknüpfenden Bescheinigung der Agentur für Arbeit kommt keine (echte) Tatbestandswirkung für den Kindergeldanspruch nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG zu.
         Entscheidend für den Kindergeldanspruch ist vielmehr, ob sich das Kind im konkreten Fall tatsächlich bei der Arbeitsvermittlung als Arbeitsuchender gemeldet hat bzw. diese Meldung alle drei Monate erneuert hat.
  • Nach der zum 01.01.2003 geltenden Neufassung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG genügt die Meldung als Arbeitsuchender bei der Bundesagentur für Arbeit; die übrigen Merkmale der Arbeitslosigkeit i.S. des § 119 Abs. 1 SGB III, wie Eigenbemühungen und Verfügbarkeit, brauchen nicht mehr nachgewiesen zu werden.
         Die Arbeitsplatzsuche des Kindes auf eigene Initiative ohne gleichzeitige Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit reicht nicht aus.



Kirchensteuer

  • Es verstößt nicht gegen das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 Abs. 1 EMRK) und das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit (Art. 9 EMRK), dass die Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer Kirchensteuer erhebenden Religionsgemeinschaft in die Lohnsteuerkarte eingetragen wird und dass der Steuerpflichtige die Weitergabe dieser Daten an den Arbeitgeber dulden muss.
  • Wer den Austritt aus einer Kirche erklärt, die nach staatlichem Recht den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts hat und deswegen u.a. zur Erhebung von Kirchensteuer berechtigt ist, kann seine Austrittserklärung nicht auf den staatlichen Rechtskreis beschränken.
         Durch die behördliche Feststellung der Wirksamkeit eines Kirchenaustritts ist die Kirche in eigenen Rechten betroffen (§ 42 Abs. 2 VwGO).
    • VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 04.05.2010 - 1 S 1953/09; VBlBW 2010, 434-437; ZevKR 55, 425 
    • Vorinstanz:
      Wenn in dem Kirchenaustrittsformular die Frage nach der "rechtlichen Zugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft" mit „römisch-katholisch, Körperschaft des öffentlichen Rechtes“ beantwortet wird, und wenn es dann in dem Formular weiter heißt: "Ich trete aus der angegebenen Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft aus", enthält die Austrittserklärung keinen Zusatz und keine Bedingung im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 2 LKiStG Ba-Wü.
  • Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Arbeitgeber beim Abzug der Kirchenlohnsteuer gemäß Art. 13 Abs. 1 und 2, Art. 25 Satz 1 KirchStG Kenntnis von der formellen Zugehörigkeit bzw. Nichtzugehörigkeit des Arbeitnehmers zu einer Kirchensteuer erhebenden Religionsgemeinschaft erlangt.
    • Bayer. VfGH, Beschl. v. 12.10.2010 - Vf. 19-VII-09; NVwZ 2011, 40; DuD 2011, 59; BayVBl 2011, 107 
  • Die Heranziehung glaubensverschiedener Ehegatten zur Kirchensteuer bzw. ihre Heranziehung zum besonderen Kirchgeld als einer Erscheinungsform der Kirchensteuer ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
         Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann zwar nicht das einkommensteuerrechtlich ermittelte Einkommen des nicht einer Kirche angehörenden Ehegatten, wohl aber der Lebensführungsaufwand des kirchenangehörigen Ehegatten den Gegenstand der Besteuerung bilden (vgl. BVerfGE 19, 268 <282>). Wenn angesichts der Schwierigkeiten der Bestimmung des Lebensführungsaufwandes als Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des kirchenangehörigen Ehepartners dieser Aufwand nach dem gemeinsamen Einkommen der Ehegatten bemessen wird, ist hiergegen verfassungsrechtlich nichts einzuwenden.



Pflege

  • Im Rahmen des § 33b Abs. 6 EStG ist die Zwangsläufigkeit nach weniger strengen Kriterien als gemäß § 33 Abs. 2 EStG zu beurteilen. Eine sittliche Verpflichtung zur Pflege ist anzuerkennen, wenn eine enge persönliche Beziehung zu der gepflegten Person besteht.
    • BFH, Urt. v. 29.08.1996 - III R 4/95; BStBl. II 1997, 199; NJW 1997, 1663; DStR 1997, 405; DStZ 1997, 573; DB 1997, 356;

 



Saunen

  • Die Verabreichung eines Heilbads muss der Behandlung einer Krankheit oder einer anderen Gesundheitsstörung und damit dem Schutz der menschlichen Gesundheit dienen. Hiervon kann bei der Nutzung einer Sauna in einem Fitnessstudio regelmäßig keine Rede sein; sie dient regelmäßig lediglich dem allgemeinen Wohlbefinden (Abgrenzung zu Abschn. 171 Abs. 3 UStR 2005).
  • Ist bei Umsatzsteuerbescheiden, die vor dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 12.05.2005 ergangen sind, streitig, ob es sich bei einer Einrichtung um ein Saunabad oder um einewn Swingerclub handelt und kommt das Gericht zu der Auffassung, dass es sich bei der Einrichtung um ein Saunabad handelt, muss das Saunabad gemäß Abschnitt 171 Abs. 3 Satz 2 UStR 2005 als Heilbad i.S.v. § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG behandelt werden. Die neue Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, dass die UStR insoweit nicht mit dem geltenden Recht in Einklang steht, hat in solchen Fällen nach § 176 Abs. 2 AO unbeachtet zu bleiben.
    • FG Hamburg, Urt. v. 16.12.2005 - VII 198/05; EFG 2006, 1466
  • Es ist höchstrichterlich geklärt, dass der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG für die Nutzung einer Sauna nicht gilt, wenn der Besuch der Sauna im Rahmen eines Gesamtpakets stattfindet und das auch dann gilt, wenn das Entgelt für das Gesamtpaket nach den einzelnen Leistungen aufgegliedert Abs wird.
         Geklärt ist auch, dass der ermäßigte Steuersatz nur gelten kann, wenn der Saunabesuch ärztlich verordnet wurde.
  • Abschnitt 171 Abs. 3 Satz 2 und 3 UStR und das BMF-Schreiben v. 20.03.2007 - IV A 5 - S 7243/07/0002, BStBl. I 2007, 307 (siehe oben), sind keine Ermessensrichtlinie, sondern norminterpretierende Verwaltungsvorschriften. Sie geben die Rechtsmeinung der Verwaltung wieder, dass die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs falsch und dass deshalb der ermäßigte Steuersatz doch auf Saunen anwendbar sei.
         Da der Bundesfinanzhof § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG richtig interpretiert hat, verstößt die Verwaltungspraxis der Finanzbehörden, von "normalen" Saunen nur den ermäßigten Steuersatz zu erheben, gegen das Gesetz.
         Aus dieser rechtswidrigen Verwaltungspraxis können GAY-Saunen, die von der Verwaltung nicht so günstig behandelt werden, keine Rechte ableiten.



Sponsoring

  • Verpflichtet sich der Sponsor eines eingetragenen, wegen Förderung des Sports i.S. von § 52 AO als gemeinnützig anerkannten Vereins, die Vereinstätigkeit (finanziell und organisatorisch) zu fördern, und räumt der Verein dem Sponsor im Gegenzug u.a. das Recht ein, in einem von dem Verein herausgegebenen Publikationsorgan Werbeanzeigen zu schalten, einschlägige sponsorbezogene Themen darzustellen und bei Vereinsveranstaltungen die Vereinsmitglieder über diese Themen zu informieren und dafür zu werben, dann liegt in diesen Gegenleistungen ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb.



Telefonsex

  • Telefonsex" führt unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 EStG zu Einkünften aus Gewerbebetrieb (Abgrenzung zum Beschluss des Großen Senats v. 23.06.1964, GrS 1/64 S, BFHE 80, 73, BStBl. III 1964, 500).
    • BFH, Urt. v. 23.02.2000 - X R 142/95; BStBl. 2000, 610; NJW 2000, 2919; DStR 2000, 1341; DB 2000, 1596

 



Vergnügungssteuer

  • Die bisher in Nordrhein-Westfalen erhobene Vergnügungssteuer hat nicht zur Folge, dass die Besteuerungsfähigkeit des Aufwandes für jede denkbare menschliche Vergnügung im Lande eingeführt ist.
         Die Erhebung einer Vergnügungssteuer auf sexuelle Vergnügungen jeder Art in Bars, Bordellen, Swinger-Clubs oder ähnlichen Einrichtungen bedarf der ministeriellen Genehmigung gemäß § 2 Abs. 2 KAG NW.
  • Für die Erhebung der Vergnügungssteuer reicht aus, wenn die Steuer auf eine Überwälzung der Steuerlast vom Steuerschuldner auf den Steuerträger angelegt ist, auch wenn eine Überwälzung nicht in jedem Einzelfall gelingt. Bei der Kalkulation seiner Selbstkosten sind dem Automatenaufsteller zwar durch die Vorgaben in der Spielverordnung Grenzen gesetzt. Dies bedeutet aber nicht, dass ihm keine anderen Maßnahmen bleiben, um die Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens aufrecht zu erhalten. Für eine kalkulatorische Überwälzung ist dabei nicht die absolute Höhe der Steuer ausschlaggebend, sondern die Möglichkeit, die Steuer in die Kosten einzubeziehen.
  • Zur Zulässigkeit der von der Stadt Oberhausen erhobenen Sexsteuer.



Vermietung

  • Leben Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammen in einer Eigentumswohnung, die einem von ihnen gehört, kann dieser seine Wohnung nicht steuerrechtlich wirksam zur Hälfte dem anderen vermieten.
    • BFH, Urt. v. 30.01.1996 - IX R 100/93; BStBl. II 1996, 359; DStZ 1996, 373; BB 1996, 1422; DB 1996, 917

  • Im Rahmen des Fremdvergleichs ist maßgebend für die Beurteilung eines Mietvertrages zwischen Angehörigen (hier: Verschwägerten) die Gesamtheit der objektiven Gegebenheiten. Dabei kann einzelnen dieser Beweisanzeichen eine unterschiedliche Bedeutung zukommen. Dementsprechend schließt nicht jede Abweichung vom Üblichen notwendigerweise die steuerliche Anerkennung des Vertragsverhältnisses aus.

    • BFH, Urt. v. 07.05.1996 - IX R 69/94; BStBl. II 1996, 196; DB 1996, 1755;

    • vgl. dazu die Rundverfügungen der OFD Berlin, DB 1997, 1644; OFD Frankfurt a.M., DStR 1997, 2022; OFD Magdeburg, BB 1997, 2467, und OFD München, BB 1998, 305

  • Ein mit Angehörigen geschlossener Mietvertrag über eine Wohnung (hier: in einem Zweifamilienhaus) ist nur dann steuerrechtlich anzuerkennen, wenn feststeht, dass die gezahlte Miete tatsächlich endgültig aus dem Vermögen des Mieters gelangt ist. Die Feststellung der tatsächlichen Voraussetzungen obliegt insoweit dem Finanzgericht.

    • BFH, Urt. v. 28.01.1997 IX R 23/94; BB 1997, 2090
  • Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung eines Mietvertrages nach Maßgabe des sog. Fremdvergleichs ist, dass die Hauptpflichten der Mietvertragsparteien wie Überlassen einer konkret bestimmten Mietsache und Höhe der zu entrichtenden Miete (vgl. § 535 BGB) stets klar und eindeutig vereinbart sowie entsprechend dem Vereinbarten durchgeführt wird.

    • BFH, Urt. v. 20.10.1997 - IX R 38/97; BStBl: II 1998, 106; BB 1998, 304
  • Ob einem Mietvertrag zwischen nahen Angehörigen die steuerrechtliche Anerkennung zu versagen ist, weil die Vereinbarung und Durchführung des Vertrages hinsichtlich der Nebenabgaben von dem unter Fremden Üblichen abweicht, kann nur im Rahmen einer Würdigung aller Umstände des Streitfalles entscheiden werden.

    • BFH, Urt. v. 17.02.1998 - IX R 30/96; BStBl. II 1998, 349; DStR 1998, 761; BB 1998, 1091
  • Es ist nicht zweifelhaft, dass Wohnräume im Haus der Eltern, die keine abgeschlossene Wohnung bilden, an volljährige unterhaltsberechtigte Kinder vermietet werden können.

    • BFH, Beschl. v. 16.01.2003 - IX B 172/02; Der Betrieb, 2003, 534



Zweitwohnungssteuer

  • Die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer auf die Innehabung einer aus beruflichen Gründen gehaltenen Wohnung eines nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten, dessen eheliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet, diskriminiert die Ehe und verstößt gegen Art. 6 Abs. 1 GG.
  • Nach den Satzungen der bayerischen Gemeinden, die sich an die Mustersatzung des bayerischen Gemeindetages anlehnen, gelten als Zweitwohnung nur diejenigen Nebenwohnungen, die eine Person "zu ihrer persönlichen Lebensführung" innehat. Hat sie die Nebenwohnung aus "beruflichen Gründen" inne, gilt sie nicht als Zweitwohnung.
    • VGH München, Urt. v. 04.04.2006 - 4 N 05.2249; BayVBl 2006, 504, m. Aufs. Gaßner, Maximilian, 485
  • Die in § 2 Abs. 5 Buchst. c HmbZWStG unter bestimmten Voraussetzungen für Zweitwohnungen von Ehegatten oder Lebenspartnern vorgesehene Steuerbefreiung ist auf Zweitwohnungen Alleinerziehender nicht entsprechend anwendbar.
         § 2 Abs. 5 Buchst. c HmbZWStG verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG.

 
 

Mitglied werden             eMail an Webmaster             Druckversion dieser Seite                Seite weiterempfehlen

 
  © Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD) e.V.