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Adoptionsrecht für Lesben und Schwule

Stiefkindadoption(§ 9 Abs. 7 LPartG)



Studie: Lebenssituation von Kindern in gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften (2009)


 

Gemeinsames Adoptionsrecht

  • LSVD: Diskriminierung von Lebenspartnerschaften bei der Familiengründung beenden! (Beschluss VT 2008) 

  • Interview mit Bundesjustizministerin Zypries: "Gleiche Pflichten, gleiche Rechte"

 

Verfassungsrecht und Adoption

  • Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10.08.2009 zur Stiefkindadoption und Pressemitteilung des LSVD vom 25.08.2009 zu diesem Beschluss
         
  • Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19.02.2013

    1.     Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verleiht dem Kind ein Recht auf staatliche Gewährleistung elterlicher Pflege und Erziehung. Eine Verpflichtung des Gesetzgebers, die Adoption des angenommenen Kindes eines eingetragenen Lebenspartners durch den anderen Lebenspartner (Sukzessivadoption) zu ermöglichen, lässt sich daraus nicht ableiten.
    2.     Zwei Personen gleichen Geschlechts, die gesetzlich als Elternteile eines Kindes anerkannt sind, sind auch im verfassungsrechtlichen Sinne Eltern (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG).
           Eine Person, die bislang weder in einer biologischen noch in einer einfachrechtlichen Elternbeziehung zu einem Kind steht, ist grundsätzlich nicht allein deshalb nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG Elternteil im verfassungsrechtlichen Sinne, weil sie in sozial-familiärer Beziehung mit dem Kind lebt.
    3.     Leben eingetragene Lebenspartner mit dem leiblichen oder angenommenen Kind eines Lebenspartners in sozial-familiärer Gemeinschaft, bilden sie mit diesem eine durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Familie im Sinne des Grundgesetzes.
           Bei der rechtlichen Ausgestaltung der Familie ist der Gesetzgeber verfassungsrechtlich nicht ohne Weiteres verpflichtet, denjenigen, die tatsächlich soziale Elternfunktion wahrnehmen, allein deswegen eine Adoptionsmöglichkeit zu schaffen.
    4.     Indem § 9 Abs. 7 des Lebenspartnerschaftsgesetzes die Möglichkeit der Annahme eines adoptierten Kindes des eingetragenen Lebenspartners durch den anderen Lebenspartner (Sukzessivadoption) verwehrt, wohingegen die Möglichkeit der Annahme eines adoptierten Kindes des Ehepartners und die Möglichkeit der Annahme eines leiblichen Kindes des eingetragenen Lebenspartners (Stiefkindadoption) eröffnet sind, werden sowohl die betroffenen Kinder als auch die betroffenen Lebenspartner in ihrem Recht auf Gleichbehandlung verletzt (Art. 3 Abs. 1 GG).

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  • Online- und persönliche Beratung zur Familiengründung

 
 

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  © Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD) e.V.