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Muster für einen Antrag von Lebenspartnern auf Änderung der Lohnsteuerklassen

Letzte Aktualisierung: 17.01.2013

Inhalt:

Inhalt:
1. Lohnsteuerklassen, Einkommensteuervorauszahlungen und Einkommensteuerveranlagung
... 1.1. Nur ein Partner bezieht Arbeitslohn
... 1.2. Beide Partner beziehen Arbeitslohn
... 1.4. Elterngeld und Lohnersatzleistungen
... 1.5. Zeitraum
... 1.6. Einkommensteuerveranlagung
... 1.7. Drohungen der Finanzämter
2. Antrag auf Änderung der Lohnsteuerkarten
... 2.1 Antrag beider Lebenspartner
... 2.2 Antrag nur eines Lebenspartners
3. Einspruch und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung
4. Änderung der Steuerklassen erst ab Antragstellung
5. Einkommensteuervorauszahlungen
6. Adresse


1. Lohnsteuerklassen, Einkommensteuervorauszahlungen und Einkommensteuerveranlagung

Man muss zwischen den Steuerklassen und der Einkommensteuerveranlagung unterscheiden. Nach den Steuerklassen berechnet der Arbeitgeber die Lohnsteuer, die er an das Finanzamt abführen muss. Die Lohnsteuer ist eine Steuervorauszahlung.

Bei der Einkommensteuerveranlagung im folgenden Jahr wird die Einkommensteuer endgültig festgesetzt und mit der schon gezahlten Lohnsteuer verrechnet. Die Einkommensteuerveranlagung endet meist mit einer Erstattung, weil man dabei zusätzliche Beträge von der Steuer absetzen kann. Die Einkommensteuerveranlagung kann aber auch mit einer Nachforderung enden.

Bei Selbstständigen pflegt das Finanzamt Einkommensteuervorauszahlungen festzusetzen. Sie haben denselben Effekt wie die Lohnsteuer.

Demgemäß hat auch die Änderung der Steuerklassen oder die Herabsetzung der Vorauszahlungen nur vorläufige Bedeutung. Bei der Einkommensteuerveranlagung im folgenden Jahr entscheidet das Finanzamt neu über die Frage, ob Lebenspartner zusammen zu veranlagen sind, ohne Bindung an die Lohnsteuerklassen. Deshalb muss man bei der Einkommensteuerveranlagung den Antrag auf Zusammenveranlagung neu stellen und ihn jedes Jahr wiederholen. Der Antrag ist unabhängig davon zulässig und notwendig, ob man vorher die entsprechende Änderung der Lohnsteuerklassen beantragt hat.

Ob es sich lohnt, die Änderung der Steuerklasse oder die Herabsetzung der Vorauszahlungen zu beantragen, kann man in etwa mit dem interaktiven Lohn- und Einkommensteuerrechner des Bundesfinanzministeriums feststellen. Hilfreich können auch die „Gehaltsrechner“ sein, die viele Webseiten anbieten.

Geben Sie in den Einkommensteuerrechner zunächst ihre Einkommen getrennt ein und wählen Sie die Steuerklasse I und dann die Summe ihrer Einkommen und wählen Sie die Steuerklasse III. Nur wenn sich dabei ein Unterschied ergibt, haben Anträge auf Änderung Steuerklasse und auf Änderung der Einkommensteuervorauszahlungen Sinn.

... 1.1. Nur ein Partner bezieht Arbeitslohn

Da die Steuerklassen nur für die Berechnung der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber von Bedeutung sind, kommt ein Antrag auf Änderung der Lohnsteuerklassen nur für die Partner in Betracht, die Arbeitslohn oder eine Pension beziehen (Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit). Bei Partnern ohne Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit (z.B. Rente) ist ein Antrag auf Änderung der Steuerklasse sinnlos und nach Auffassung mancher Finanzgerichte unzulässig.

Wenn nur einer der Partner Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit hat, empfiehlt sich ein Antrag auf Änderung der Steuerklasse von I in III. Für den Partner ohne Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit empfiehlt sich dann ein Antrag auf Änderung seiner Einkommensteuervorauszahlungen, falls das Finanzamt solche festgesetzt hat (siehe unten Abschnitt 5)

... 1.2. Beide Partner beziehen Arbeitslohn

Wenn beide Partner Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit haben, können Sie beantragen, ihre Steuerklassen wie folgt zu ändern:

  • von I / I in III / V und zwar für den Partner mit dem höheren Arbeitslohn die Steuerklasse III und für den Partner mit dem geringeren Arbeitslohn die Steuerklasse V,
  • von I / I in IV / IV. Dann werden beide Partner nach Steuerklasse IV besteuert.
  • von I / I in IV mit Faktor / IV mit Faktor. 

Siehe zur Bedeutung der verschiedenen Steuerklassen die Erläuterungen auf den Webseiten www.steuertipps.de und www.finanztip.de.

... 1.4. Elterngeld und Lohnersatzleistungen

Das Elterngeld und Lohnersatzleistungen (Arbeitslosengeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld und Mutterschaftsgeld, Leistungen aufgrund der Altersteilzeit) werden von der Wahl der Steuerklasse beeinflusst. Wer also aufgrund der Steuerklasse V ein geringeres Nettoeinkommen aufweist, erhält im Leistungsfall geringere Leistungen. Man sollte deshalb rechtzeitig in die günstigere Steuerklasse wechseln. Das gilt nach der Rechtsprechung nicht als Gestaltungsmissbrauch.

Beim Elterngeld gilt für die Berechnung des Nettoeinkommens ab dem 01.01.2013 der Satz, den der betreffende Elternteil in den letzten zwölf Monaten am längsten hatte. Ein Wechsel in eine günstigere Steuerklasse bringt daher nur noch dann etwas, wenn er mindestens sieben Monate vor Geburt des Kindes stattfindet. Die Betroffenen sollten sich deshalb weit mehr als ein halbes Jahr vor der Geburt des Kindes über einen Steuerklassenwechsel informieren

... 1.5. Zeitraum

Das Finanzamt muss die Änderung der Steuerklassen ab dem ersten Tag des Monats vornehmen, in dem erstmals die Voraussetzungen für die Änderung vorlagen. Lebenspartnern, die zu Beginn des laufenden Jahres verheiratet waren, können deshalb beantragen, dass ihre Steuerklasse ab dem 01. Januar des laufenden Jahres geändert wird. Für eine Berücksichtigung der Änderung im laufenden Kalenderjahr muss der Antrag bis zum 30.11.2011 des laufenden Jahres gestellt werden.

Wenn das Finanzamt auf Antrag die Steuerklasse geändert hat, gilt diese Änderung auch in den folgenden Jahren weiter. Sie braucht nicht mehr jedes Jahr neu beantragt zu werden.

Ausnahme: Wenn das Finanzamt die Änderung befristet hat, z.B. bis zum Ende des laufenden Jahres. Dann muss man die Änderung für das nächste Jahr neu beantragen. Das ist ab Oktober des laufenden Jahres möglich. Es genügt dafür ein formloser Antrag unter Hinweis auf die Änderung der Steuerklassen im laufenden Jahr. Man kann z.B. schreiben: 
"Wir bitten Sie, unsere Steuerklassen wie im Jahr 2012 von I / I in III / V zu ändern. An unseren persönlichen Verhältnissen hat sich nichts geändert."
"Ich bitte Sie, meine Steuerklasse wie im Jahr 2012 von I in III zu ändern. An unseren persönlichen Verhältnissen hat sich nichts geändert."

Die Prozedur läuft dann wieder so ab wie in Vorjahr, also Ablehnung durch das Finanzamt und dagegen Einspruch und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung.

... 1.6. Einkommensteuerveranlagung

Wenn Lebenspartner Ihre Steuerklassen haben ändern lassen, müssen Sie bei der Einkommensteuerveranlagung  im nächsten Jahr Zusammenveranlagung beantragen, siehe http://www.lsvd.de/638.0.html#c6280  Das Finanzamt muss die Zusammenveranlagung aufgrund der geltenden Fassung des Einkommensteuergesetzes zunächst ablehnen und Lebenspartner als Ledige zur Einkommensteuer veranlagen. 

Da der Arbeitgeber des Lebenspartners mit dem höheren Verdienst aber nur die geringere Lohnsteuer für Verheiratete an das Finanzamt abgeführt hat, wird das Finanzamt in seinem Einkommensteuerbescheid eine Nachforderung festsetzen. Bei dem Lebenspartner mit dem geringeren Verdienst wird das Finanzamt dagegen in dem Einkommensteuerbescheid eine Erstattung festsetzen, wenn er die Steuerklasse V gewählt hat. Die Erstattung wird das Finanzamt auszahlen, auch wenn der Lebenspartner gegen die Ablehnung der Zusammenveranlagung Einspruch einlegt.

Gegen die Veranlagung als Ledige müssen die Lebenspartner nach dem Muster http://www.lsvd.de/638.0.html#c3371 Einspruch einlegen. Der Lebenspartner mit der Nahforderung muss zusätzlich die Aussetzung der Vollziehung der Nachforderung beantragen. Das Finanzamt wird dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stattgeben, so dass er die Nachforderung nicht zu bezahlen brauchen. 

Die Einspruchsverfahren wird das Finanzamt bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die dort anhängigen einschlägigen Verfassungsbeschwerden zum Ruhen bringen. Damit sind die Rechte der Lebenspartner für den Fall hinreichend gewahrt, dass das Bundesverfassungsgericht den Verfassungsbeschwerden gegen den Ausschluss der Lebenspartner vom Splittingverfahren stattgibt.

Dieses komplizierte Verfahren, das wir dem Widerstand der CDU/CSU gegen die Gleichstellung zu verdanken haben, führt im Endergebnis dazu, dass die Lebenspartner schon jetzt wie Ehegatten besteuert werden. 

... 1.7. Drohungen der Finanzämter

Manche Finanzämter versuchen, die Lebenspartner von einem Antrag auf Änderung ihrer Steuerklassen dadurch abzuschrecken, dass sie darauf hinweisen, die Lebenspartner müssten die erlangten Beträge zurückzahlen und mit 6 % pro Jahr verzinsen, wenn das Bundesverfassungsgericht den Ausschluss der Lebenspartner vom Splittingverfahren nicht für verfassungswidrig erklärt.

Das ist zwar theoretisch richtig, aber tatsächlich Unsinn. Der für das Einkommensteuerrecht zuständige Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat sich in dem Beschluss vom 19.06.2012 (2 BvR 1397/09 juris) zur Gleichstellung von Lebenspartnern mit Ehegatten beim beamtenrechtlichen Familienzuschlag in vollem Umfang der Rechtsprechung des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts zur Gleichstellung von Lebenspartnern mit Ehegatten angeschlossen und dem Gesetzgeber aufgegeben, den Verfassungsverstoß rückwirkend ab dem Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes am 01.08.2001 zu beseitigen. Über die noch anhängigen Verfassungsbeschwerden von Lebenspartnern zum Einkommensteuerrecht wird der Zweite Senat mit Sicherheit nicht anders entscheiden.



2. Antrag auf Änderung der Lohnsteuerkarten

Für den Antrag auf Änderung Ihrer Steuerklassen sollten Sie nicht  den "allgemeinen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung" verwenden, sondern den "Antrag auf Korrektur der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM)". Das Formular können Sie hier herunterladen. Wenn Sie zu Beginn des Jahres, in dem Sie den Antrag stellen, schon verheiratet waren, müssen Sie hinter den Satz: "Wir bitten um entsprechende Korrektur" schreiben: "und zwar ab dem 01. Januar dieses Jahres". Sonst setzen Sie dort den Ersten des Monats ein, in dem Sie geheiratet haben.

... 2.1 Antrag beider Lebenspartner

Unter "Erläuterungen" können Sie schreiben: Siehe Anlage.

Für die Anlage empfehlen wir folgenden Text:

"Wir sind seit dem ……………… verpartnert. Wir leben nicht getrennt und sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.

Zur Begründung unseres Antrags berufen wir uns auf die Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 11.12.2012, III B 89/12 juris, und vom 21.12.2012, III B 41/12 juris. Der Bundesfinanzhof hat dort festgestellt, dass der Ausschluss der Lebenspartner vom Splittingverfahren "rechtlich ernsthaft zweifelhaft ist" und dass das Interesse der Lebenspartner an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltsführung. Lebenspartnern sei deshalb gegen die Ablehnung ihrer Anträge auf Änderung Ihrer Steuerklassen Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 FGO zu gewähren.

... 2.2 Antrag nur eines Lebenspartners

Tragen Sie in das Formular "Antrag auf Korrektur der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM)" Ihren Namen und den Namen Ihres Mannes/Ihrer Frau ein sowie die Identifikationsnummern ein. Bei den Steuerklassen schreiben Sie für sich in das ersten Kästchen I und in das zweite III.

Das Formular sollten Sie beide unterschreiben.

In der Anlage können Sie zu Anfang schreiben: 

"Wir sind seit dem ..... verpartnert. Wir leben nicht getrennt und sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Eine Kopie der Lebenspartnerschaftsurkunde fügen wir bei. NN braucht keine Steuerkarte, weil er/sie kein Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit hat.

Zur Begründung meines Antrags usw. ....."



3. Einspruch und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung

Das Finanzamt muss den Antrag auf Änderung der Lohnsteuerklassen aufgrund des geltenden Einkommensteuergesetzes zunächst ablehnen. Dagegen müsst Ihr Einspruch einlegen und die Aussetzung der Vollziehung der Ablehnung beantragen:

Sehr geehrte ..........,

gegen Ihren Bescheid vom ………….. legen wir Einspruch ein.

Die Änderung unserer Steuerklassen ist aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der Finanzgerichte geboten. Danach verstößt die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Einkommensteuergesetz gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG.

Wir sind damit einverstanden, dass unser Einspruch gegen die Ablehnung der Änderung unserer Steuerklassen bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die dort anhängigen einschlägigen Verfassungsbeschwerden 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06 und 2 BvR 288/07 ruht (§ 363 Abs. 2 Satz 2 AO).

Außerdem beantragen wir,

die Vollziehung der Ablehnung der Änderung unserer Steuerklassen gemäß § 361 Abs. 2 Satz 2 AO aufzuheben, weil ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ablehnung unseres Antrags bestehen.

Zur Begründung unseres Antrags berufen wir uns auf die Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 11.12.2012, III B 89/12 juris, und vom 21.12.2012, III B 41/12 juris. Der Bundesfinanzhof hat dort festgestellt, dass der Ausschluss der Lebenspartner vom Splittingverfahren "rechtlich ernsthaft zweifelhaft ist" und dass das Interesse der Lebenspartner an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltsführung. Lebenspartnern sei deshalb gegen die Ablehnung ihrer Anträge auf Änderung ihrer Steuerklassen Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 FGO zu gewähren.

Mit freundlichen Grüßen, 



4. Änderung der Steuerklassen erst ab Antragstellung

Viele Finanzämter ändern die Steuerklassen im Wege der Aussetzung der Vollziehung nicht ab dem 01.01.2013, sondern erst ab dem Beginn des Monats, der auf die Antragstellung folgt. Das sollte man nicht hinnehmen, sondern dem Finanzamt wie folgt antworten:

Sehr geehrte ..........

vielen Dank für Ihre Bescheide vom .........

Allerdings haben Sie unsere Steuerklassen entgegen unserem Antrag nicht ab dem 01.01.2013 geändert, sondern erst ab dem ................. Das widerspricht dem Gesetz.

Auf uns ist sind nicht § 39 Abs. 6 Satz 3 und 5 EStG anzuwenden. Wir haben keine Änderung unserer Steuerklassen von IV / IV in III / V oder umgekehrt beantragt, sondern eine Berichtigung von I / I in III / V, weil wir zu Unrecht als Ledige eingestuft worden sind. Für eine solche Berichtigung gilt § 39 Abs. 6 Satz 2 und 6 EStG. Danach ist die Berichtigung ab dem Beginn des Kalenderjahres vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für die anderen Steuerklassen schon zu Beginn des Kalenderjahres vorlagen. Das ist bei uns der Fall, weil wir seit dem ............ verpartnert sind. 

Wir bitten Sie deshalb, Ihre Bescheide entsprechend zu ändern.

Mit freundlichen Grüßen, 



5. Einkommensteuervorauszahlungen

Bei Selbstständigen haben die Einkommensteuervorauszahlungen dieselbe Bedeutung wie die Steuerklassen bei den Nichtselbstständigen. 

Hier muss man unterscheiden:

Variante 1:

Meist werden die Vorauszahlungen im Einkommensteuerbescheid festgesetzt. Dann muss man "gegen den Einkommen- und Vorauszahlungsbescheid" Einspruch einlegen.

Sehr geehrte ....

gegen den Einkommensteuerbescheid # ... Jahr ... # vom # ... Datum ... # lege ich insoweit Einspruch ein, als Sie die Zusammenveranlagung mit meinem Lebenspartner # ... Vorname, Name ... # abgelehnt haben

Außerdem legen ich gegen den Vorauszahlungsbescheid mit dem Ziel Einspruch ein, die Vorauszahlungen auf die Beträge herabzusetzen, die sich ergeben hätten, wenn ich zusammen mit meinem Lebenspartner # ... Vorname, Name ... #  wie Ehegatten entsprechend §§ 26, 26b EStG zur Einkommensteuer veranlagt worden wäre.

Ich rüge nicht, dass Sie das geltende Einkommensteuergesetz falsch angewandt haben, sondern bin der Meinung, dass das geltende Einkommensteuergesetz dem Grundsatz der Steuergerechtigkeit widerspricht, weil Lebenspartner trotz ihrer Unterhaltsverpflichtungen bei der Einkommensteuer wie Ledige behandelt werden. Deshalb verstößt die Tatsache, dass Lebenspartner im Einkommensteuerrecht nicht wie Ehegatten, sondern wie Fremde behandelt werden, gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG.

Ich bin damit einverstanden, dass mein Einspruch gegen die Ablehnung der Zusammenveranlagung und den Vorauszahlungsbescheid bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die dort anhängigen einschlägigen Verfassungsbeschwerden 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06 und 2 BvR 288/07 ruht (§ 363 Abs. 2 Satz 2 AO).

 Außerdem beantrage ich,

# ... Den nachfolgenden Absatz nur übernehmen, wenn der Einkommensteuerbescheid auf eine Nachforderung lautet ... #

die Vollziehung des Einkommensteuerbescheids  in Höhe des Betrags auszusetzen, um den die festgesetzte Einkommensteuer den Betrag übersteigt, der bei Anwendung des Splittingverfahrens (§ 32a Abs. 5 EStG) festzusetzen wäre und 

# ... Den nachfolgenden Absatz immer übernehmen ... #

die Vollziehung der in dem Vorauszahlungsbescheid festgesetzten Vorauszahlungen hinsichtlich der Mehrbeträge auszusetzen, die sich nicht ergeben hätten, wenn ich zusammen mit meinem Lebenspartner wie Ehegatten entsprechend §§ 26, 26b EStG zur Einkommensteuer veranlagt worden wäre.

Zur Begründung berufe ich mich auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 05.03.2012, III B 6/12 juris, BFH/NV 2012, 1144. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass der Ausschluss der Lebenspartner vom Splittingverfahren "rechtlich ernsthaft zweifelhaft ist" und dass das Interesse der Lebenspartner an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltsführung. Diese Grundsätze hat der Bundesfinanzhof in seinen Beschlüssen vom 11.12.2012, III B 89/12 juris, und vom 21.12.2012, III B 41/12 juris, noch einmal bestätigt.

# .... Die Nachforderung von insgesamt ............€ und ....# die Vorauszahlungen werde ich erst bezahlen, wenn mein Aussetzungsantrag rechtskräftig angelehnt worden ist.

Variante 2:

Wenn das Finanzamt die Vorauszahlungen in einem gesonderten Bescheid festsetzt, muss man gegen den Bescheid Einspruch einlegen:

Sehr geehrte ..........

gegen Ihren Vorauszahlungsbescheid vom # ... Datum … # lege ich mit dem Ziel Einspruch ein, die Vorauszahlungen auf die Beträge herabzusetzen, die sich ergeben hätten, wenn ich zusammen mit meiner Frau/meinem Mann wie Ehegatten entsprechend §§ 26, 26b EStG zur Einkommensteuer veranlagt worden wäre.

Ich rüge nicht, dass Sie das geltende Einkommensteuergesetz falsch angewandt haben, ... weiter wie erste Variante.

Außerdem beantrage ich, 

die Vollziehung der in dem Vorauszahlungsbescheid vom # ... Datum … # festgesetzten Vorauszahlungen hinsichtlich der Mehrbeträge auszusetzen, die sich nicht ergeben hätten, wenn ich zusammen mit meiner Frau/meinem Mann wie Ehegatten entsprechend §§ 26, 26b EStG zur Einkommensteuer veranlagt worden wäre.

Zur Begründung berufe ich mich ... weiter wie erste Variante.

Variante 3:

Wenn man gegen den Vorauszahlungsbescheid nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist Einspruch eingelegt, kann man gleichwohl für die Zukunft die Herabsetzung der Vorauszahlungen beantragen:

Sehr geehrte ...

ich beantrage,

die in dem Vorauszahlungsbescheid vom # ... Datum ...# festgesetzten vierteljährlichen Vorauszahlungen um die Mehrbeträge zu ermäßigen, die sich nicht ergeben hätten, wenn ich zusammen mit meinem Lebenspartner # ... Vorname, Name ... #  wie Ehegatten entsprechend §§ 26, 26b EStG zur Einkommensteuer veranlagt worden wäre.

Ich bin seit dem # ... Datum ... # verpartnert. Wir leben nicht getrennt und sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.

Zur Begründung berufe ich mich ... weiter wie erste Variante.

In der Regel geben die Finanzämter solchen Anträgen sofort statt. Wenn sie die Herabsetzung der Vorauszahlungen ablehnen, muss man gegen "den Bescheid vom ....." nach dem Muster "Variante 2" Einspruch einlegen und die Aussetzung der Vollziehung beantragen.



6. Adresse

Ich bin gern bereit, Eure Anträge, Schriftsätze, Einsprüche und Klagen gegenzulesen, bevor Ihr sie absendet  bzw. Euch einen entsprechenden Entwurf zu übersenden. Die Adresse findet Ihr unten.

Am einfachsten ist es für mich, wenn Ihr uns Euren Schriftwechsel mit dem Finanzamt oder dem Finanzgericht entweder als PDF- oder als Grafik-Datei per eMail an die Adresse recht(at)lsvd.de übersendet. Schickt aber bitte die Bescheide, um die es geht, vollständig mit. Ich kann Euch nicht umfassend beraten, wenn Ihr z.B. in den Einkommensteuerbescheiden die Zahlen abdeckt.

Ich behandele alles, was Ihr mir schickt, streng vertraulich.

Euere eigenen Entwürfe, die ich überprüfen soll, schickt bitte nicht als PDF-, sondern als Textdateien. Textdateien kann ich einfacher überarbeiten.

Wenn Euch die Übersendung der Vorgänge per E-Mail nicht möglich ist, übersendet sie mir per Fax oder Briefpost an folgende Adresse:

Manfred Bruns
Lessingstrasse 37i
76135 Karlsruhe
Tel.: 0721 831 79 53
Fax: 0721 831 79 55
E-Mail: recht(at)lsvd.de  

 
 

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