Suche:  
|   Spenden  |   Sitemap   |   Newsletter  |   Datenschutz  |   Kontakt  |   Impressum
zur Startseite  
 
 Recht >  Ratgeber zum LPartG > 10. Steuerrecht

10. Steuerrecht

Inhalt

Inhalt
1. Einkommensteuer
- 1.1. Können Lebenspartner bei der Einkommensteuer zusammen veranlagt werden?
- 1.2. Außergewöhnliche Belastungen
---- 1.2.1 "Opfergrenze" bei außergewöhnlichen Belastungen
- 1.3. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
- 1.4. Kinder
- 1.5. Kinderbetreuungskosten
- 1.6. Beschäftigung einer Hilfe im Haushalt
- 1.7. Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen im Haushalt
---- 1.7.1. Bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2008
---- 1.7.2. Ab Veranlagungszeitraum 2009
- 1.8. Zweitwohnungssteuer
- 1.9. Altersversorgung
- 1.10. Steuerbegünstigungen für Wohnungseigentum
2. Erbschaft- und Schenkungsteuer
- 2.1. Neues Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht
- 2.2. Vollständige Gleichstellung mit Ehegatten
- 2.3. Möglichkeiten zur Verringerung der Erbschaftsteuer
4. Grunderwerbsteuer


1. Einkommensteuer

- 1.1. Können Lebenspartner bei der Einkommensteuer zusammen veranlagt werden?

Nein. Lebenspartner werden bei der Einkommensteuer wie Ledige behandelt (Steuerklasse I).

Die getrennte Veranlagung wirkt sich zusätzlich bei den Höchstbeträgen nachteilig aus. Wenn Eheleute zusammen veranlagt werden, verdoppeln sich die Höchstbeträge. Diese doppelten Höchstbeträge stehen den Eheleuten gemeinsam zu, so dass Minderbeträge des einen Ehegatten durch Mehrbeträge des anderen ausgeglichen werden können. § 3 II WoGG spricht deshalb von einer „Höchstbetragsgemeinschaft“. Bei Lebenspartnern, die getrennt veranlagt werden, ist ein solcher Ausgleich nicht möglich. Das gilt zB für:

  • den Abzug von Vorsorgeleistungen als Sonderausgaben (§ 10 Abs. 3 u. 4 EStG),
  • Spenden an politische Parteien (§ 10b Abs. 2 und § 34g Satz 2 EStG),
  • den Sparer-Pauschbetrag (§ 20 Abs. 9 EStG),
  • den Höchstbetrag der prämienbegünstigten Aufwendungen, nach denen sich die Höhe der Wohnungsbau-Prämie bemisst (§ 3 Abs. 2 WoPG).

Der Bundesfinanzhof hat die steuerliche Veranlagung von Lebenspartner als Ledige durch Urteil vom 26.01.2006 - III R 51/05 - gebilligt (BStBl. II 2006, 515). Durch ein zweites Urteil vom 20.07.2006 - III R 8/04 - ( BStBl II 2006, 883) hat er entschieden, dass Lebenspartner Unterhaltszahlungen nur im Rahmen des § 33a EStG (Höchstgrenze 8.004 €) als Sonderausgaben gelten machen können. Ein drittes Urteil vom 19.10.2006 - III R 29/06 - (BFH/NV 2007, 663) liegt auf derselben Linie.

Die einkommensteuerliche Benachteiligung von Lebenspartnern verstößt nach Auffasung des Bundesfinanzhofs nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG), weil diese Vorschrift gegenüber Art. 6 Abs. 1 GG (Förderung von Ehe und Familie) nachrangig sei.

Gegen die drei Urteile ist Verfassungsbeschwerde eingelegt worden. Die Beschwerden tragen beim Bundesverfassungsgericht die Aktenzeichen 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06 und 2 BvR 288/07.



- 1.2. Außergewöhnliche Belastungen

Es besteht lediglich die Möglichkeit, Aufwendungen für den Unterhalt oder für eine Berufsausbildung des unterhaltsberechtigten Lebenspartners in Höhe von:

  • 2014: 8.354 €
  • 2013: 8.130 € 
  • 2012: 8.004 e
  • 2011: 8.004 €
  • 2010: 8.004 €
  • 2009: 7.834
  • 2008: 7.664 €
  • 2007: 7.664 €

pro Kalenderjahr als außergewöhnliche Belastung vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzusetzen (§ 33a Abs. 1 EStG). 

Nach der Einkommensteuerrichtlinie (R 33a.1 Absatz 1 EStR) wird die Bedürftigkeit der unterstützten Person typisierend unterstellt. Gehört die unterhaltsberechtigte Person zum Haushalt des Stpfl., kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass ihm dafür Unterhaltsaufwendungen in Höhe des maßgeblichen Höchstbetrags erwachsen.

In den Anwendungshinweisen des Bundesministeriums der Finanzen: Allgemeine Hinweise zur Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen nach § 33a Absatz 1 EStG als außergewöhnliche Belastung, BMF-Schreiben vom 07.06.2010 - IV C 4 - S 2285/07/0006 :001, BStBl I 2010, 582, Rn 12, wird daraufhin gewiesen, dass bei einer bestehenden Haushaltsgemeinschaft mit der unterhaltenen Person (sozialrechtliche Bedarfsgemeinschaft) die Opfergrenze nicht mehr anzuwenden ist.

Die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung des Lebenspartners können zusätzlich nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG bis zur Höhe der Beiträge für den Basistarif als Sonderausgaben abgesetzt werden.

Für diese außergewöhnlichen Belastungen kann man sich mit Hilfe eines "Antrags auf Lohnsteuerermäßigung" entsprechende Freibeträge in die Lohnsteuerkarte eintragen lassen. Der Antrag kann auch noch im laufenden Jahr bis zum 30.11. gestellt werden.

Der unterstütze Lebenspartner darf kein oder nur ein geringes Einkommen und/oder Vermögen besitzen. Verfügt er über eigene Einkünfte, die für seinen Unterhalt bestimmt oder geeignet sind, so vermindert sich für den anderen Lebenspartner der absetzungsfähige Höchstbetrag. Von den 8.004  € wird der Betrag abgezogen, um den die Einkünfte des unterhaltenen Lebenspartners den Betrag von 624 € übersteigen.

Ausbildungshilfen aus öffentlichen Mitteln sind auf den Unterhaltshöchstbetrag mit dem als Zuschuss gezahlten Betrag anzurechnen, also BAföG-Zuschüsse (nicht BAföG-Darlehen), Berufsbeihilfen nach dem SGB III und steuerfreie Stipendien von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten (z.B. Studienstiftung des deutschen Volkes, Deutsche Forschungsgemeinschaft, Max-Planck-Gesellschaft). Die Anrechnung eines Stipendiums für ein Studium im Ausland, das nur den mit dem Auslandsstudium verbundenen Mehrbedarf abdecken soll, hat der Bundesfinanzhof verneint, weil eine Anrechnung dem Stipendienzweck entgegenliefe (BFH-Urteil vom 17.10.2001, III R 3/01, BStBl. 2002 II S. 793 betreffend Stipendium aus dem Erasmus/Sokrates-Programm der EU).

Nach der Einkommensteuerrichtlinie (R 33a.1 Absatz 2 EStR) kann in der Regel ein Vermögen bis zu einem gemeinen Wert (Verkehrswert) von 15.500 Euro als geringfügig angesehen werden. Dabei bleiben außer Betracht:

  1. Vermögensgegenstände, deren Veräußerung offensichtlich eine Verschleuderung bedeuten würde,
  2. Vermögensgegenstände, die einen besonderen persönlichen Wert, z.B. Erinnerungswert, für den Unterhaltsempfänger haben oder zu seinem Hausrat gehören, und ein angemessenes Hausgrundstück im Sinne von § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII , wenn der Unterhaltsempfänger das Hausgrundstück allein oder zusammen mit Angehörigen bewohnt, denen es nach seinem Tode weiter als Wohnung dienen soll. 

Charlotte und Silke sind eingetragene Lebenspartnerinnen. Da Silke sich noch in der Ausbildung befindet, kann Charlotte die Aufwendungen für Silkes Unterhalt in ihrer Einkommensteuererklärung von dem Gesamtbetrag ihrer Einkünfte absetzen.

Silke verfügt über ein eigenes Netto-Jahreseinkommen in Höhe von 3.000 € und erhält zusätzlich anrechenbare BAföG-Leistungen in Höhe von 230,00 € monatlich, als insgesamt 2,760,00 €. 

Die abzusetzende Summe errechnet sich folgendermaßen: 

Jahres-Nettoeinkommen von Silke = 5.760,00 € abzüglich des anrechnungsfreien Betrags von 624,00 € = 5.136,00 €
Charlotte kann somit höchstens 8.130,00 € - 5.136,00 € absetzen, also 2994,00 €.

Charlotte hat ein Jahres-Netto-Einkommen von 15.000 €.

Gemeinsam verfügbares Jahres-Nettoeinkommen: 5.760,00 € + 15.000,00 € = 20.760,00 €.
Aufteilung Jahres-Nettoeinkommen nach Köpfen: 10.380,00 €.
Differenz zum Jahreseinkommen von Charlotte: 4.620,00 €
Davon entfallen auf jeden von ihnen: 2.310,00 €.

Charlotte hat somit für den Unterhalt von Silke 2.310,00 € aufgewandt. Diesen Betrag kann sie voll absetzen.

Wenn das Jahreseinkommen von Silke höher ist als 8130,00 € - 624,00 € = 7.506,00 €, kann Charlotte ihre Unterhaltsaufwendungen nur über einen Antrag auf Zusammenveranlagung geltend machen, siehe dazu "Muster für Klagen von Lebenspartnern auf Gleichbehandlung mit Ehegatten bei der Einkommenssteuer".

Ehegatten können nach § 33a I EStG auch Aufwendungen für den Unterhalt oder eine etwaige Berufsausbildung für Personen absetzen, die ihrem »Ehegatten« gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigt sind. Das trifft u.a. für Stiefkinder zu. Lebenspartner können dagegen Unterhaltsaufwendungen für Stiefkinder nicht absetzen.

Wenn Lebenspartner sonstige Sonderausgaben als außergewöhnliche Belastung geltend machen, ermäßigt sich die Grenze der zumutbaren Belastung nicht. Sie ist wie bei Alleinstehenden jeweils ein Prozent höher als bei Ehegatten (§ 33 III EStG).

Aufwendungen für die Feier aus Anlass der Begründung der Lebenspartnerschaft, für Geschenke oder für Reisen zur Feier gelten wie bei Hochzeiten nicht als außergewöhnliche Belastung i.S.d. § 33 EStG und sind deshalb nicht abzugsfähig.

Dagegen sind die mit dem Gerichtsverfahren zusammenhängenden Kosten der Aufhebung einer Lebenspartnerschaft (Gerichts- und Anwaltskosten) als zwangsläufig i.S.d. § 33 EStG anzusehen, da die Lebenspartnerschaft nur durch Urteil aufgehoben werden kann (§ 15 LPartG). Dies gilt auch für die Kosten von Folgesachen (vermögens- und unterhaltsrechtliche Auseinandersetzungen), soweit eine einheitliche Kostenentscheidung (§ 93 a ZPO) ergeht. Die Kosten sind deshalb als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, soweit sie – zusammen mit den sonstigen zwangsläufigen Aufwendungen – die zumutbare Belastung übersteigen.



---- 1.2.1 "Opfergrenze" bei außergewöhnlichen Belastungen

Gelegentlich erkennen Finanzämter die Unterhaltsleistungen nicht voll an, sondern ziehen einen Betrag als "Opfergrenze" ab. Gegen einen solchen Einkommensteuerbescheid soltte man insoweit insoweit Einspruch einlegen, als das Finanzamt von den Unterhaltsleistungen ............ € wegen der angeblichen Opfergrenze nicht anerkannt hat.

Zur Begründung kann man schreiben:

Die "Opfergrenze" gilt weder für Ehepartner noch für Lebenspartner.

Der Bundesfinanzhof hat durch zwei Urteile vom 29.05.2008 - III R 23/07 - und vom 17.12.2009 - VI R 64/08 - entschieden, dass Unterhaltsleistungen eines Steuerpflichtigen an seine mit ihm in einer Haushaltsgemeinschaft lebende, mittellose Lebenspartnerin ohne Berücksichtigung der sog. Opfergrenze als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG abziehbar sind.

Was der Bundesfianzhof zur Begründung seiner Rechtsauffasung ausgeführt hat, gilt in gleicher Weise für zusammenlebende Lebenspartner, die nicht nur "sittlich", sondern "rechtlich" zum Unterhalt ihrer Partner verpflichtet sind.

So jetzt auch das Bundesministerium der Finanzen: Allgemeine Hinweise zur Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen nach § 33a Absatz 1 EStG als außergewöhnliche Belastung, BMF-Schreiben vom 07.06.2010 - IV C 4 - S 2285/07/0006 :001, BStBl I 2010, 582, Rn 12.



- 1.3. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Bis einschließlich 2003 stand "Alleinerziehenden" nach § 32 Abs. 7 EStG a.F. ein Haushaltsfreibetrag in Höhe von 2.340 € zu, wenn sie einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld für mindestens ein Kind erhielten und das Kind bzw. die Kinder in ihrer Wohnung gemeldet waren. Anders als bei Ehegatten galt diese Regelung infolge des Scheiterns des LPartGErgGE nicht nur für getrennt lebende, sondern auch für zusammenlebende Lebenspartner.

Ab dem Jahr 2004 erhalten "Alleinerziehende" statt des Haushaltsfreibetrags einen Entlastungsbetrag i.H.v. 1308 € jährlich (109 € monatlich, § 24b EStG). Dieser "Entlastungsbetrag für Alleinerziehende" wird - wie bisher der Haushaltsfreibetrag - einmal (auch bei mehreren Kindern) zusätzlich zum Kindergeld bzw den Freibeträgen für Kinder gewährt. Für das Lohnsteuerabzugsverfahren durch den Arbeitgeber wird auf der Lohnsteuerkarte - wie bisher beim Haushaltsfreibetrag - die Steuerklasse II bescheinigt (§ 38b 2 Nr. 2 EStG).

Es muss sich aber um "echte" Alleinerziehende handeln, d.h. sie dürfen keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen Person bilden. Von einer für den Entlastungsbetrag schädlichen Haushaltsgemeinschaft wird regelmäßig ausgegangen, wenn eine andere Person mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Wohnung des Arbeitnehmers gemeldet ist. Diese Vermutung ist widerlegbar, es sei denn, der Steuerpflichtige und die andere Person leben in eheähnlicher Gemeinschaft oder in einer Lebenspartnerschaft. Deswegen werden zusammenwohnende Lebenspartner mit Kindern jetzt in Steuerklasse I eingeordnet.

Wenn ein alleinerziehender Lebenspartner nicht mit seinem Partner zusammenwohnt und dieser auch nicht in seiner Wohnung mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldet ist, steht dem alleinerzieenden Lebenspartner der Entlastungsbetrag weiter zu. In diesem Punkt wirkt sich die mangelnde steuerlliche Gleichstelung von Lebenspartnern mit Ehegatten zugunsten von Lebenspartnern aus.



- 1.4. Kinder

Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr 2 EStG und § 2 Abs. 1 Nr 1 BKGG werden Stiefkinder beim Kindergeld nur berücksichtigt, wenn es sich um Stiefkinder von Ehegatten handelt.

Anders verhält es sich mit leiblichen Kindern von Lebenspartnern, die vom anderen Partner adoptiert worden sind (Stiefkindadotion).

§ 32 Abs. 1 Nr. 1 EStG definiert: "Kinder sind im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder". Das trifft nach einer "Stiefkindadoption" auf beide Lebenspartner zu. Denn durch die Adoption ändert sich an dem Verwandtschaftsverhältnis der leiblichen Mutter zu ihrem Kind nichts. Das Kind ist weiterhin mit ihr im ersten Grad verwandt. Anderseits erlangt die bisherige "Stiefmutter" durch die Adoption die gleiche rechtliche Stellung wie ein leiblicher Elternteil mit der Folge, dass das Kind nun auch mit ihr im ersten Grad verwandt ist. Das Kind ist rechtlich ein "gemeinschaftliches Kinder" der beiden Lebenspartnerinnen (vgl. § 9 Abs. 7 LPartG i.V.m. § 1754 Abs. 1 und 3 BGB):

Wenn das aber so ist, dann gilt für die Lebenspartner auch § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG: "Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 2 184 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 320 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen." Das heißt, da die Kinder bei beiden Lebenspartnern zu berücksichtigen sind, stehen der Kinder- und der Betreuungsfreibetrag jedem von ihnen zu.

Demgemäß wird das Kind auf den Lohnsteuerkarten seiner Eltern jeweils mit 0,5 eingetragen.

Verpartnerte Lebenspartner mit gemeinschaftlichen Kindern müssen festlegen, wer von ihnen das Kindergeld und gegebenenfalls den Kinderzuschlag erhalten soll (§ 64 Abs. 2 Satz 2 EStG).

Lebenspartner haben aber nicht die Möglichkeit, den Kinderfreibetrag, der einem von ihnen zusteht, auf den anderen übertragen zu lassen, wenn einer von ihnen kein Einkommen hat, weil er z.B. die Kinder betreut oder arbeitslos ist. § 32 Abs. 6 Satz 6 Halbsatz 1 EStG bestimmt: "Abweichend von Satz 1 wird bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 nicht vorliegen, auf Antrag eines Elternteils der dem anderen Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf ihn übertragen, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt." Zwar sind Lebenspartner mit "gemeinschaftlichen Kindern" ein "unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG" (Zusammenveranlagung) "nicht vorliegen". Aber der andere Elternteil kommt seiner Unterhaltspflicht dadurch nach, dass er die Kinder tatsächlich betreut.

Bei Ehepaaren, die zusammenveranlagt werden, tritt dieses Problem nicht auf, weil der Kinderfreibetrag wie alle Freibeträge im Endergebnis bei der Zusammenveranlagung vom Gesamteinkommen abgesetzt wird.

Diesen Effekt können Lebenspartnerschaft mit Kindern schon jetzt dadurch erreichen, dass sie ihre Steuerklassen im Wege der Aussetzung der Vollziehung von I / I in III / V ändern lassen. Da Lebenspartner auf diesem Weg "vorläufig" wie Ehegatten behandelt werden, tragen die Finanzämter die Kinderfreibeträge auf der Steuerkarte des Partners mit der Steuerklasse III ein.

Zur Frage, wie sich bei Studenten und Azubis die Begründung einer Lebenspartnerschaft auf den Kinderfreibetrag bzw. das Kindergeld der Eltern auswirkt, siehe den Abschnitt: 7.3 Kinderfreibetrag bzw. Kindergeld für Lebenspartner im Kapitel: 1. Die Lebenspartnerschaft.



- 1.5. Kinderbetreuungskosten

Kinderbetreuungskosten können unter folgenden Voraussetzungen wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden (vgl. § EStG):

  1. Erwerbstätige Eltern

    • Es muss sich um Aufwendungen für Diensleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörendes leibliches oder adoptiertes Kind oder eines Pflegekindes handeln (§ 32 Abs. 1 EStG).
    • Das Kind darf das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder muss wegen einer vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sein, sich selbst zu unterhalten.
    • Die Betreuungskosten müssen wegen der Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen angefallen sein, oder der Elternteil muss sich in Ausbildung befinden, geistig oder seelisch behindert oder dauerkrank sein (zusammenhängender Zeitraum von mindestens drei Monaten).
    • Sind beide zusammenwohnenden Lebenspartner aufgrund einer Stiefkindadoption gemeinschaftlich Eltern des Kindes müssen diese Vorausetzungen bei beiden Elternteilen gegeben sein.
    • Sonst kann nur der leibliche oder Adoptivelternteil Kinderbetreuungskosten geltend machen, wenn diese Voraussetzungen bei ihm vorliegen und er die Kinderbetreuungskosten getragen hat. 
    • Hat die Co-Mutter oder der Co-Vater die Kinderbetreuungskosten für ihr bzw. sein Stiefkind getragen, kann er sie nicht geltend machen, weil Stiefkinder keine "Pflegekinder" i.S. des Gesetzes sind.
    • Aufwendungen für Unterricht (z. B. Schulgeld, Nachhilfe-, Fremdsprachenunterricht), die Vermittlung besonderer Fähigkeiten (z. B. Musikunterricht, Computerkurse) oder für sportliche und andere Freizeitbetätigungen (z. B. Mitgliedschaft iin Sportvereinen oder anderen Vereinen, Tennis-, Reitunterricht) werden nicht berücksichtigt.
    • Voraussetzung für den Abzug ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist. Als Rechnung gilt nach der Begründung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages auch der Bescheid über die Höhe der zu zahlenden Kindergartengebühren. Die Vorlage der Rechnungen oder der Nachweis der unbaren Zahlung ist nicht erforderlich. Die Belege brauchen nur auf Verlangen des Finanzamts vorgelegt zu werden.
    • Abgezogen werden zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4.000 € je Kind. Nach der Gesetzesbegründung ist der Elternteil zum Abzug berechtigt, der die Aufwendungen getragen hat. Haben beide Elternteile Aufwendungen getragen, verbleibt es gleichwohl beim Höchstbetrag von 4.000 € und der zu berücksichtigende Betrag soll nach der Gesetzesbegründung je zur Hälfte bei der Einkünfteermittlung der Eltern zu berücksichtigen sein, wenn die Steuerpflichtigen nicht eine andere Aufteilung wählen.

  1. Nicht erwerbstätige Eltern

    • Der Steuerpflichtige muss sich in Ausbildung befinden oder körperlich, geistig oder seelisch behindert oder krank sein. Eine Krankheit muss dabei innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von mindestens drei Monaten bestanden haben oder unmittelbar im Anschluss an eine Erwerbstätigkeit oder Ausbildung eingetreten sein. 
    • Zusammenlebende Lebenspartner können für ein gemeinschafliches Kind (s. oben) Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben abziehen, wenn entweder beide sich in Ausbildung befinden, körperlich, geistig oder seelisch behindert oder krank sind oder nur ein Elternteil diese Voraussetzungen erfüllt und der andere Elternteil erwerbstätig ist 
    • Im übrigen gelten für den Sonderausgabenabzug dieselben Voraussetzungen wie für den Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten.

  1. Kinder zwischen drei und sechs Jahren

    • Aufwendungen für Diensleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörendes leibliches oder adoptiertes Kind oder eines Pflegekindes (§ 32 Abs. 1 EStG) zwischen drei und sechs Jahren können auch dann abgezogen werden, wenn sie weder nach Ziffer 1 noch nach Ziffer 2 zur berücksichtigen sind. 

Zwischen Lebenspartnern oder Lebensgefährten, die in einem Haushalt zusammenleben, können endgeltliche Betreuungsverhältnisse nicht vereinbart werden.

Siehe dazu auch das Anwendungsschreiben des BMF: "Steuerliche Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten ab dem Veranlagungszeitraum 2012 (§ 10 Absatz 1 Nummer 5 EStG)" vom 14.03.2012 (IV C 4-S 2221/07/0012 :012; DOK 2012/0204082)



- 1.6. Beschäftigung einer Hilfe im Haushalt

Hinweis: Die Regelung gilt nur noch bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2008. Ab dem Veranlagungszeitraum 2009 können die Aufwendungen für die Beschäftigung einer Hilfe im Haushalt nach § 35 a EStG geltend gemacht werden, siehe den Abschnitt: Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen im Haushalt  ab dem Veranlagungszeitraum 2009

Nach § 33a Abs. 3 EStG können Aufwendungen durch die Beschäftigung einer Hilfe im Haushalt bis zu 624 € im Kalenderjahr abgezogen werden, wenn der Steuerpflichtige oder sein Ehegatte das 60. Lebensjahr vollendet hat oder wenn die Beschäftigung einer Hilfe im Haushalt wegen Krankheit des Steuerpflichtigen, seines Ehegatten oder eines zum Haushalt gehörenden Kindes notwendig ist. In diesem Fall erhöht sich die Pauschale auf 924 € pro Jahr, wenn die betreffende Person hilflos oder schwer behindert ist. Dasselbe gilt bei Heimunterbringung für die Kosten, die Dienstleistungen enthalten.

Lebenspartner können diese Abzugsmöglichkeit nur in Anspruch nehmen, wenn der Steuerpflichtige selbst 60 Jahre alt ist. Dass sein Lebenspartner dieses Alter erreicht hat, genügt nicht. Zum Haushalt gehörende pflegebedürftige Stiefkinder werden bei Lebenspartnern ebenfalls nicht berücksichtigt, weil es sich nicht um Stiefkinder i.S.v. § 32 Abs. 6 Satz 7EStG handelt.

Die Höchstbeträge von 624 bzw 924 € pro Jahr können auch bei Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben, insgesamt nur einmal abgezogen werden, es sei denn, die Ehegatten sind wegen Pflegebedürftigkeit eines der Ehegatten an einer gemeinsamen Haushaltsführung gehindert. Nach dem LPartGErgGE sollte diese Einschränkung auf nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner erstreckt werden. Da dies bisher nicht geschehen ist, kann jeder Lebenspartner bei seiner Einzelveranlagung den Höchstbetrag absetzen, wenn sie jeweils so viel für die Beschäftigung einer Hilfe im Haushalt aufgewandt haben.



- 1.7. Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen im Haushalt

Der Begriff des haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses ist gesetzlich nicht definiert. Im Rahmen eines solchen Beschäftigungsverhältnisses werden Tätigkeiten ausgeübt, die einen engen Bezug zum Haushalt haben. Zu diesen Tätigkeiten gehören u. a. die Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt, die Reinigung der Wohnung des Steuerpflichtigen, die Gartenpflege und die Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern sowie von kranken, alten oder pflege-bedürftigen Personen. Die Erteilung von Unterricht (z. B. Sprachunterricht), die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie sportliche und andere Freizeitbetätigungen fallen nicht darunter. 

Unter "Handwerkerleistungen" fallen alle handwerklichen Tätigkeiten für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, unabhängig davon, ob es sich um regelmäßig vorzunehmende Renovierungsarbeiten oder kleine Ausbesserungsarbeiten handelt, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden, oder um Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die im Regelfall nur von Fachkräften durchgeführt werden. Eine beispielhafte Aufzählung begünstigter und nicht begünstigter handwerklicher Tätigkeiten enthält Anlage 1 des Anwendungsschreiben des Bundesfinazministeriums vom 26.10.2007 zu § § 35a EStG - IV C 4 - S 2296-b/07/0003; BStBl 2007 I S. 783, überarbeitete Fassung BStBl. I 2010, 140.



---- 1.7.1. Bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2008

Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen

  • die keine Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastung darstellen oder als solche berücksichtigt worden sind und die
  • Aufwendungen für eine geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten sind,

führen zu einer Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Aufwendungen, höchstens jedoch 600 €, wenn der Steuerpflichtige am Haushaltsscheckverfahren teilnimmt (siehe http://www.haushaltsscheck.de/).

Der Höchstbetrag erhöht sich auf 1.200 €, wenn es sich um Pflegeleistungen handelt.

Eine geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt liegt vor, wenn dise durch einen privaten Haushalt begründet ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird (§ 8a SGB IV).

Aufwendungen für Handwerkerleistungen sind ebenfalls steuerlich begünstigt. Das gilt auch, wenn man in Miete wohnt. Die Förderung beträgt 20 Prozent der Arbeitskosten einschließlich der Umsatzsteuer, maximal 600 €. Der Betrag mindert in voller Höhe die Einkommensteuer. Der Höchstbetrag kann neben dem Höchstbetrag für Minijobs und dem Höchstbetrag für die sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen gewährt werden.

Begünstigt sind dabei die Arbeitskosten der handwerklichen Leistungen (einschließlich Maschinen- und Fahrtkosten). Nicht begünstigt sind die Aufwendungen für das Material wie Fliesen, Tapeten o.ä.

Es werden aber auch hier nur solche Aufwendungen berücksichtigt, die keine Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastung darstellen oder als solche berücksichtigt worden sind.  

Voraussetzung für den Abzug ist außerdem, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist. Die Vorlage der Rechnungen oder der Nachweis der unbaren Zahlung ist nicht erforderlich. Die Belege brauchen nur auf Verlangen des Finanzamts vorgelegt zu werden.

Siehe im übrigen das Anwendungsschreiben des Bundesfinazministeriums vom 26.10.2007 zu § § 35a EStG - IV C 4 - S 2296-b/07/0003; BStBl 2007 I S. 783, überarbeitete Fassung BStBl. I 2010, 140.  

Rz 8: Da familienrechtliche Verpflichtungen grundsätzlich nicht Gegenstand eines steuerlich anzu-erkennenden Vertrags sein können, sind entsprechende Vereinbarungen zwischen in einem Haushalt zusammenlebenden Ehegatten (§§ 1360, 1356 Abs. 1 BGB) oder zwischen Eltern und in deren Haushalt lebenden Kindern (§ 1619 BGB) nicht begünstigt. Dies gilt entsprechend für die Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Auch bei in einem Haushalt zusammenlebenden Partnern einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft oder einer nicht eingetragenen Lebenspartnerschaft kann regelmäßig nicht von einem begünstigten Beschäftigungsverhältnis ausgegangen werden, weil jeder Partner auch seinen eigenen Haushalt führt und es deshalb an dem für Beschäftigungsverhältnisse typischen Über- und Unterordnungsverhältnis fehlt.

Rz 9: Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse mit Angehörigen, die nicht im Haushalt des Steuerpflichtigen leben (z. B. mit Kindern, die in einem eigenen Haushalt leben), können steuerlich nur anerkannt werden, wenn die Verträge zivilrechtlich wirksam zustande gekom-men sind, inhaltlich dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen und tatsächlich auch so durchgeführt werden. 



---- 1.7.2. Ab Veranlagungszeitraum 2009

Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen führen zu folgenden Steuerermäßigungen:  

  • 20 Prozent der Aufwendungen bei einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis (so genannter Mini-Job), maximal 510 €,  wenn der Steuerpflichtige am Haushaltsscheckverfahren teilnimmt (siehe http://www.haushaltsscheck.de/ - § 35a Abs. 1 EStG). Eine geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt liegt vor, wenn diese durch einen privaten Haushalt begründet ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird (§ 8a SGB IV).
  • 20 Prozent der Aufwendungen für haushaltsnahe sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse, für die das allgemeine Beitrags- und Meldeverfahren zur Sozialversicherung gilt und bei denen die Lohnsteuer pauschal oder nach Maßgabe der vorgelegten Lohnsteuerkarte erhoben wird, maximal 4.000 € (§ 35a Abs. 2 EStG).
    Begünstigt sind auch haushaltsnahe Dienstleistungen durch eine Dienstleistungsagentur oder einen selbständigen Dienstleister sowie Aufwendungen für Pflege- und Betreuungsleistungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, soweit darin Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind. Eine Einstufung der pflegebedürftigen Person in eine Pflegestufe nach §§ 14, 15 SGB XI ist nicht erforderlich.

Die beiden Höchstbeiträge können nebeneinander gewährt werden. In der Einkommensteuererklärung sind dazu die entsprechenden Angaben im Mantelbogen zu machen, Seite 4.

Angehörige, die einen Pflegepauschbetrag erhalten, können die Steuerermäßigiung für ihre Pflegeleistungen nicht in Anspruch nehmen. Zwischen Lebenspartnern oder Lebensgefährten, die in einem Haushalt zusammenleben, können haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse nicht vereinbart werden.

Aufwendungen für Handwerkerleistungen sind ebenfalls steuerlich begünstigt (§ 35a Abs. 3 EStG). Das gilt auch, wenn man in Miete wohnt. Die Förderung beträgt 20 Prozent der Arbeitskosten einschließlich der Umsatzsteuer, maximal 1200 €. Der Betrag mindert in voller Höhe die Einkommensteuer. Der Höchstbetrag kann neben dem Höchstbetrag für Minijobs und dem Höchstbetrag für die sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen gewährt werden.

Begünstigt sind dabei die Arbeitskosten der handwerklichen Leistungen (einschließlich Maschinen- und Fahrtkosten). Nicht begünstigt sind die Aufwendungen für das Material wie Fliesen, Tapeten o.ä.

In allen Fällen werden nur solche Aufwendungen berücksichtigt, , die keine Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastung darstellen oder als solche berücksichtigt worden sind (§ 35a Abs. 5 Satz 1 EStG).

Voraussetzung für den Abzug ist außerdem, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist. Die Vorlage der Rechnungen oder der Nachweis der unbaren Zahlung ist nicht erforderlich. Die Belege brauchen nur auf Verlangen des Finanzamts vorgelegt zu werden.(§ 35a Abs. 5 Satz 3 EStG).

Siehe im übrigen das Anwendungsschreiben des Bundesfinazministeriums vom 26.10.2007 zu § § 35a EStG - IV C 4 - S 2296-b/07/0003; BStBl 2007 I S. 783, überarbeitete Fassung BStBl. I 2010, 140. Hervorzuheben sind: 

Rz 8: Da familienrechtliche Verpflichtungen grundsätzlich nicht Gegenstand eines steuerlich anzu-erkennenden Vertrags sein können, sind entsprechende Vereinbarungen zwischen in einem Haushalt zusammenlebenden Ehegatten (§§ 1360, 1356 Abs. 1 BGB) oder zwischen Eltern und in deren Haushalt lebenden Kindern (§ 1619 BGB) nicht begünstigt. Dies gilt entsprechend für die Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Auch bei in einem Haushalt zusammenlebenden Partnern einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft oder einer nicht eingetragenen Lebenspartnerschaft kann regelmäßig nicht von einem begünstigten Beschäftigungsverhältnis ausgegangen werden, weil jeder Partner auch seinen eigenen Haushalt führt und es deshalb an dem für Beschäftigungsverhältnisse typischen Über- und Unterordnungsverhältnis fehlt.

Rz 9: Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse mit Angehörigen, die nicht im Haushalt des Steuerpflichtigen leben (z. B. mit Kindern, die in einem eigenen Haushalt leben), können steuerlich nur anerkannt werden, wenn die Verträge zivilrechtlich wirksam zustande gekommen sind, inhaltlich dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen und tatsächlich auch so durchgeführt werden.



- 1.8. Zweitwohnungssteuer

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Zweitwohnungssteuer nicht auf Zweitwohnungen erhoben werden darf, die ein nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte aus beruflichen Gründen bewohnt. Das diskriminiert nach Auffassung des Gerichts die Ehe und verstößt deshalb gegen Art. 6 Abs. 1 GG. Maßgeblich für die Entscheidung war, dass bei Ehegatten die Familienwohnung aufgrund der Meldegesetze immer als Hauptwohnung gilt, auch wenn sich ein Ehegatte aus beruflichen oder anderen Gründen vornehmlich in der Zweitwohnung aufhält.

Lebenspartner befinden sich in derselben Lage. Auch bei ihnen gilt die von den Lebenspartnern vorwiegend benutzte Wohnung immer als Hauptwohnung. Alle Bundesländer haben nämlich inzwischen ihre Meldegesetze an das Lebenspartnerschaftsgesetz angepasst und Lebenspartner mit Ehegatten gleichgestellt. Lebenspartner können deshalb - genauso wie Ehegatten - einer Zweitwohnungssteuer nicht ausweichen, auch wenn sie die Zweitwohnung vorwiegend benutzen, weil sie sich dort aus beruflichen oder sonstigen Gründen überwiegend aufhalten.

Lebenspartner können sich in solchen Fällen zwar nicht auf Art. 6 Abs. 1 GG berufen. Es stellt aber eine willkürliche Ungleichbehandlung dar (Art. 3 Abs. 1 GG), dass nicht verpartnerte gleichgeschlechtliche Lebensgefährten für die überwiegend benutzte Zweitwohnung keine Zweitwohnungssteuer bezahlen müssen, weil diese melderechtlich ihre Hauptwohnung ist, während eine solche Wohnung für Lebenspartner melderechtlich immer als Zweitwohnung gilt und deshalb mit der Zweitwohnungssteuer belegt wird.

In Berlin sind Ehepaare und Lebenspartner von der Zweitwohnungssteuer befreit, wenn die Zweitwohnung aus beruflichen Gründen gehalten wird und die gemeinsame Wohnung die Hauptwohnung ist und außerhalb des Landes Berlin liegt (§ 2 Abs. 7 Nr. 7 BlnZwStG). Die gleiche Regelung gilt in Hamburg (§ 2 Abs. 5 Nr. 3 HmbZWStG).



- 1.9. Altersversorgung

Beiträge zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung (Riester- und Rüruprente) können nach § 10 Abs. 1 Nr. 2b EStG auch dann als Sonderausgaben abgesetzt werden, wenn der Vertrag die ergänzende Absicherung von Hinterbliebenen durch eine Hinterbliebenenrente vorsieht. Zu den Hinterbliebenen, die gesetzlich abgesichert werden können, gehören aber nur der Ehegatte des Steuerpflichtigen, seine Kinder und seine Stiefkinder, für die er einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 Satz 6 EStG erhält (s. a. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AltZertG). Ist in dem Vertrag eine Hinterbliebenenrente für den Lebenspartner und/oder für Stiefkinder des Lebenspartners vorgesehen, werden die Beitrage nicht als Sonderausgaben anerkannt.

Anders dagegen bei der kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung. Beiträge des Arbeitgebers zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung können vom Arbeitgeber auch dann nach §§ 4c, 4d oder 4e EStG als Betriebsausgaben abgezogen werden und der Arbeitnehmer braucht sie bis zu einer bestimmten Höhe nicht als Einnahmen zu versteuern (§ 3 Nr. 56 und 63 EStG), wenn der Vertrag eine ergänzende Hinterbliebenversorgung für den "Lebensgefährten" vorsieht. Der Begriff des Lebensgefährten ist dabei als Obergriff zu verstehen, der neben der nicht eingetragenen gleichgeschlechtlichen Partnerschaft auch die Lebenspartnerschaft umfasst (BMF-Schreiben v. 31.03.2010  - IV C 3 - S 2222/09/10041/IV C 5 - S 2333/07/0003, BStBl I 2010, 270, Rn. 250). Die ergänzende Hinterbliebenversorgung kann auch Leistungen an die Kinder des Lebensgefährten oder Lebenspartners vorsehen.

Bei nicht getrennt lebenden Ehegatten, von denen nur ein Ehegatte unmittelbar Anspruch auf eine Altersvorsorgezulage hat, ist auch der andere Ehegatte mittelbar zulageberechtigt, wenn beide Ehegatten jeweils einen auf ihren Namen lautenden, nach § 5 AltZertG zertifizierten Vertrag (Altersvorsorgevertrag) abgeschlossen haben oder wenn der unmittelbar zulageberechtigte Ehegatte über eine förderbare Versorgung im Sinne des § 82 Abs. 2 EStG bei einer Pensionskasse, einem Pensionsfonds oder über eine förderbare Direktversicherung verfügt und der andere Ehegatte einen auf seinen Namen lautenden, nach § 5 AltZertG zertifizierten Vertrag abgeschlossen hat. Eigene Altersvorsorgebeiträge müssen nur von dem unmittelbar zulageberechtigten Ehegatten, nicht jedoch von dem mittelbar zulageberechtigten Ehegatten erbracht werden. Bei Lebenspartnern kommt diese mittelbare Zulageberechtigung nicht in Betracht (§ 79 S 2 EStG; BMF-Schreiben a.a.O, Rn. 18 ff.).

Vermögenswirksame Leistungen können auch zugunsten des Ehegatten eines Arbeitnehmers und seiner Kinder angelegt werden, nicht dagegen zugunsten seines Lebenspartners oder seiner Stiefkinder (§ 3 Abs. 1 VermBG).



- 1.10. Steuerbegünstigungen für Wohnungseigentum

Die erhöhten Absetzungen nach §§ 10 e, h, i EStG haben keine aktuelle Bedeutung mehr. Die Vorschriften der §§ 10 e, h, i EStG gelten letztmalig für eigengenutzte/unentgeltlich überlassene Wohnungen, bei denen vor dem 01.01.1996 mit der Herstellung begonnen worden ist oder diese Wohnungen angeschafft worden sind. Der achtjährige Begünstigungszeitraum ist in aller Regel Ende 2002/2003 abgelaufen.

Die Eigenheimzulage findet nur noch für Objekte Anwendung, die vor dem 31.12.2005 erworben wurden. Sie kann nur für ein Objekt in Anspruch genommen werden. Die Förderung eines weiteren Objekts ist nicht möglich. Wenn Miteigentümer eines Objekts die Förderung in Anspruch nehmen, tritt bei jeder beteiligten Person ein voller "Objektverbrauch" ein, denn der Anteil an einer Wohnung steht einer Wohnung gleich (§ 6 Abs. 2 Satz 1 EigZulG). Dies gilt jedoch nicht für Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben. Diese können auch für ein zweites gemeinsames Objekt die Förderung beanspruchen, wenn die Objekte räumlich nicht zusammen liegen. Lebenspartner erhalten dagegen für ein weiteres Objekt keine Förderung mehr, wenn sie als Miteigentümer eines Objekts schon einmal erhöhte Absetzung in Anspruch genommen haben.

Sind Ehegatten Miteigentümer eines geförderten Objekts und erwirbt der eine den Anteil des anderen im Wege des Erbfalls oder nach der Trennung der Eheleute, kann er die Steuerbegünstigung für den erworbenen Wohnungsanteil weiter in Anspruch nehmen (§ 6 Abs. 2 Satz 3 bis 5 EigZulG). Lebenspartner können das nicht.



2. Erbschaft- und Schenkungsteuer

- 2.1. Neues Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht

Zum neuen Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht allgemein siehe die Hinweise im Ratgebertext "Erbschaftsteuerrecht"



- 2.2. Vollständige Gleichstellung mit Ehegatten

Lebenspartner sind bis 2009 bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer wie Fremde behandelt worden.

Dies hat sich zunächst durch das Gesetz zur Reform der Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts vom 24.12.2008 (BGBl I S. 3018) geändert. Lebenspartner werden seitdem in allen Punkten bis auf die Steuerklasse wie Ehegatten behandelt.

Dieser letzte Unterschied ist durch das "Jahressteuergesetz 2010" vom 08.12.2010 beseitigt worden. Das Gesetz ist am 13.12.2010 im Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBl I S. 1768) und nach Art. 23 Abs. 1 am Tag nach der Verkündigung in Kraft getreten.
     Die Gleichstellung von Ehegatten mit Lebenspartnern bei der Erbschaftsteuer ist in Art. 14 geregelt. Sie gilt auch für Erwerbe, für die die Steuer nach dem 31.07.2001 entstanden ist, "soweit Steuerbescheide für Erwerbe von Lebenspartnern noch nicht bestandskräftig sind".

  • Der allgemeine Freibetrag von Lebenspartnern beläuft sich wie bei Ehegatten auf 500.000 € bzw bei Lebenspartnern aufgehobener Lebenspartnerschaften auf 20.000 € (§ 16 Abs. 1 ErbStG).
     

  • Ihnen steht zusätzlich zu dem allgemeinen Freibetrag ein besonderer Versorgungsfreibetrag in Höhe von 256.000 € zu (§ 17 Abs. 1 ErbStG).
     

  • Ihr Freibetrag für Hausrat einschließlich Wäsche beträgt 41.000 € und für andere bewegliche körperliche Gegenstände 10.300 € (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG).
     

  • Lebzeitige Zuwendungen unter Lebenspartnern im Zusammenhang mit einem inländischen Familienheim (oder in einem Staat der EU/des EWR) sind steuerfrei (§ 13 Abs. 1 Nr 4a ErbStG). Das Vererben unter Lebenspartnern im Zusammenhang mit einem inländischen Familienheim (oder in einem Staat der EU/des EWR) ist ebenfalls steuerfrei, wenn die Wohnung anschließend 10 Jahre weiter selbst genutzt wird, es sei denn, dies ist aus zwingenden Gründen nicht möglich (13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG).
     

  • Der Erwerb nach § 1969 BGB (sog Dreißigster) ist auch für Lebenspartner steuerfrei (§ 13 Abs. 1 Nr 4 ErbStG). Nach § 1969 BGB ist der Erbe verpflichtet, "Familienangehörigen" des Erblassers, die zur Zeit des Todes des Erblassers zu dessen Hausstand gehört und von ihm Unterhalt bezogen haben, in den ersten dreißig Tagen nach dem Eintritte des Erbfalls in demselben Umfange, wie der Erblasser es getan hat, Unterhalt zu gewähren und die Benutzung der Wohnung und der Haushaltsgegenstände zu gestatten. Zu den Familienangehörigen i.S.d. § 1969 gehört auch der Lebenspartner (§ 11 LPartG).
     

  • Die vollständige Erbschaftsteuerbefreiung von Kulturgütern ist u.a. möglich, wenn sich die Gegenstände seit mindestens zwanzig Jahren im Besitz der "Familie" befinden und die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind (§ 13 Abs. 1 Nr 2 b bb ErbStG). Unter den Begriff "Familie" fällt auch die Lebenspartnerschaft (§ 11 LPartG).
     

  • Nach § 7 Abs. 1 Nr 4 ErbStG gilt die Bereicherung, die ein Ehegatte oder Lebenspartner bei Vereinbarung der Gütergemeinschaft (§ 1415 BGB) erfährt, als Schenkung unter Lebenden. 
     

  • Ähnliches gilt für § 5 ErbStG. Der Absatz 2 der Vorschrift betrifft den Fall, dass der Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch Scheidung oder durch Vereinbarung eines anderen Güterstandes endet. Für diesen Fall bestimmt § 5 Abs. 2 ErbStG, dass die güterrechtliche Forderung auf Ausgleich des Zugewinns nach § 1378 BGB nicht als Schenkung unter Lebenden (§ 7 ErbStG) oder Erwerb von Todes wegen (§ 3 ErbStG) anzusehen ist. Dies gilt auch  für Lebenspartner. 
     

  • Wenn der Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch Tod endet und der überlebende Lebenspartner Erbe oder Vermächtnisnehmer des Verstorbenen wird, erfolgt der Ausgleich des Zugewinns pauschal durch Erhöhung des gesetzlichen Erbteils des Überlebenden um ein Viertel ( § 1371 BGB). Für diesen Fall bestimmt § 5 Abs. 1 ErbStG, dass der auf der Grundlage des tatsächlichen Zugewinns berechnete fiktive Zugewinnausgleichsanspruch von Ehegatten und Lebenspartnern nicht zum Erwerb von Todes wegen gehört. Die Forderung ist deshalb von dem steuerpflichtigen Erwerb abzusetzen.  
     

  • Lebenspartner fallen wie Ehegatten in die Steuerklasse I bzw die Lebenspartner aufgehobener Lebenspartnerschaften in die Steuerklasse II und unterliegen somit dem niedrigsten Steuersatz (§ 19 ErbStG). Dies gilt natürlich nur für den Betrag, der die Freibeträge übersteigt, diese bleiben in jedem Fall steuerfrei.

  • Haben Lebenspartner ein gemeinschaftliches Testament errichtet (§ 10 Abs. 4 LPartG), erhalten Erben und Vermächtnisnehmer, die mit dem erstverstorbenen Lebenspartner näher verwandt sind als mit dem zuletzt verstorbenen, die Möglichkeit, nach dem günstigeren Verwandtschaftsverhältnis zu dem erstverstorbenen Lebenspartner versteuert zu werden (§ 15 III ErbStG).
     

    Diese Regelungen können rückwirkend für Erb- und Schenkungsfälle ab dem 1.1.2007 angewandt werden, der Erbe kann nach dem alten und dem neuen Recht wählen. Dies ist für Lebenspartner meistens zu empfehlen. Die Rückwirkung gilt allerdings nicht für die allgemeinen Freibeträge und das neue Bewertungsgesetz. Wohl aber für den besonderen Versorgungsfreibetrag und die Begünstigung des selbstgenutzten Familienheims.



    - 2.3. Möglichkeiten zur Verringerung der Erbschaftsteuer

    Wenn ein Lebenspartner seinen Partner als Erben einsetzen will, braucht er über Möglichkeiten zur Verringerung der Erbschaftsteuer nur nachzudenken, wenn sein Nachlass – ohne Berücksichtigung des steuerfreien Familienwohnheims – mehr wert ist als der allgemeinen Freibetrag und der besondere Versorgungsfreibetrag (insgesamt 756.000 ). Dann muss der erbende Partner für den restlichen Nachlass 30 bis 50 % Erbschaftsteuer zahlen. Die Bewertung des Nachlasses ist im Bewertungsgesetz geregelt, siehe „Bewertung von Vermögen“. Lebenspartner, die ein größeres Vermögen zu vererben haben, sollten sich unbedingt von erfahrenen Steuerberatern und/ oder Notaren beraten lassen. Allgemein kann man bei Lebenspartnern auf Folgendes hinweisen (Die Hinweise für nicht verpartnerte Lebensgefährten findet Ihr hier.):

    • Für Lebenspartner kommt in Betracht, ein Familienheim zu erwerben. Dieses kann unabhängig vom Wert steuerfrei vererbt werden, wenn der überlebende Lebenspartner es noch weitere 10 Jahre selbst bewohnt. Die 10-Jahres-Frist muss nicht eingehalten werden bei zwingenden Gründen (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG).

    • Gehört den Partnern darüberhinaus eine Eigentumswohnung oder ein Haus, so ist ihnen zu empfehlen, sich gegenseitig ein lebenslanges Nießbrauchs- bzw. Wohnrecht einzuräumen. Wenn dies "gegenseitig" geschieht, fällt keine Schenkungsteuer an. Stirbt einer der Partner, wird der Wert der Nießbrauchsrechts, mit der das Grundstück belastet ist und das dem überlebenden Partner schon gehört, bei der Berechnung des steuerpflichtigen Erwerbs vom Grundstückswert abgezogen. Wichtig ist, bei der Nießbrauchs- bzw. Wohnrechtsbestellung klarzustellen, dass der Recht nicht erlöscht, wenn der überlebende Partner auszieht, sondern dass es erst mit seinem Tod erlöschen soll. § 25 ErbStG, der dies bisher für Ehegatten ausgeschlossen hat, ist nun aufgehoben worden.

    • Gehört das Haus oder die Eigentumswohnung nur einem der Lebensgefährten, so kann es empfehlenswert sein, die Immobilie einer gemeinnützigen Organisation zu vererben wie z.B. der Hirschfeld-Eddy-Stiftung und dem Lebenspartner nur ein lebenslanges Wohnrecht zu vermachen. Der Steuerwert des Wohnrechts liegt in der Regel weit unter dem Steuerwert der Immobilie und wird umso niedriger angesetzt, je älter der Bedachte zum Zeitpunkt des Erbfalles ist. Die gemeinnützige Organisation braucht überhaupt keine Erbschaftsteuer zu bezahlen.
       
    • Zahlungen aus Lebens-, Renten- und Unfallversicherungen oder aus Verträgen mit einer Bank, die der Erblasser zugunsten seines überlebenden Lebensgefährten abgeschlossen hat, gehören erbrechtlich nicht zum Nachlass. Für die Berechnung der Erbschaftsteuer zählt allerdings die gesamte Versicherungssumme. Der begünstigte Lebensgefährte muss also für diesen Erwerb Erbschaftsteuer zahlen. Er ist nach § 30 ErbStG verpflichtet, den Erwerb dem Finanzamt anzuzeigen. Außerdem sind nach § 33 Abs. 3 ErbStG auch die Versicherungsunternehmen zur Anzeige verpflichtet
       
    • Ist abzusehen, dass der Versicherungsnehmer tatsächlich vor dem begünstigten Lebensgefährten sterben wird, können durch die Übertragung der Lebensversicherung auf den vermutlich Überlebenden Steuern gespart werden.
       
      Werden in einem solchen Fall die Prämien von dem Begünstigten weitergezahlt, ist davon auszugehen, dass die Übertragung endgültig erfolgt ist, so dass in diesem Zeitpunkt der Vorgang, sofern er unentgeltlich erfolgt ist, der Schenkungsteuer unterworfen wird. Nach § 12 Abs. 4 BewG wird dafür aber nun neuerdings der Rückkaufwert berechnet. Die Versicherungssumme erhält der Überlebende später aber nicht als Begünstigter, sondern als Versicherungsnehmer. Deshalb braucht der Überlebende dafür weder Erbschaft- noch Einkommenssteuer zu zahlen. Wenn der Rückkaufwert aber geringer ist als die letztendliche Versicherungsprämie macht eine Übertragung auch nach neuem Recht weiterhin Sinn.
       
    • Die Steuerpflicht kann man auch durch den Abschluss sogenannter verbundener Lebensversicherungen verringern. Dabei handelt es sich um Lebensversicherungen, die mehrere Personen, also z.B. die beiden Lebenspartner, auf den Tod des Erstversterbenden abschließen. Der Überlebende erhält dann die Versicherungssumme zur Hälfte in seiner Eigenschaft als Versicherungsnehmer. Dieser Erwerb ist weder erbschaft- noch einkommensteuerpflichtig. So wird erreicht, dass die Hälfte der Versicherungssumme steuerfrei vereinnahmt werden kann.

      Hat in einem solchen Fall nur der Erblasser die Prämien gezahlt, unterliegen die in den letzten zehn Jahren gezahlten Prämien der Schenkungsteuer. Allerdings geht die Finanzverwaltung bei verbundenen Lebensversicherungen im Zweifel davon aus, dass die Prämien anteilig aufgebracht worden sind (so jedenfalls bisher bei Ehegatten). Deshalb muss der Begünstigte in der Regel nur für die Hälfte der in den letzten zehn Jahren gezahlten Prämien Schenkungsteuer zahlen.
       
    • Noch günstiger ist es, wenn nicht beide Lebenspartner zusammen, sondern nur der Lebenspartner, der begünstigt werden soll, als Versicherungsnehmer den Lebensversicherungsvertrag auf das Leben des zukünftigen Erblassers abschließt. Stirbt dieser, unterliegt die Versicherungssumme, die der Lebenspartner als Versicherungsnehmer erhält, weder der Erbschaft-, noch der Einkommensteuer. Er muss allenfalls für die in den letzten zehn Jahren gezahlten Prämien Schenkungsteuer zahlen, wenn er die Prämien nicht selbst gezahlt, sondern sie sich von seinem verstorbenen Lebenspartner hat schenken lassen.

      Allerdings haben verbundene Lebensversicherungen und Versicherungen auf das Leben des zukünftigen Erblassers den Nachteil, dass die Versicherungsnehmer nachträglich nicht ausgewechselt werden können. Wenn die Lebenspartnerschaft zerbricht und aufgehoben wird, kann der Lebensversicherungsvertrag höchstens mit erheblichem Verlust zurückgekauft werden.
       
    • Weitere Möglichkeiten zur Erbschaftsteuerersparnis bestehen in der zu Lebzeiten erfolgenden Umschichtung von Kapitalvermögen eines besitzenden und wahrscheinlich früher versterbenden Partners in andere, erbschaftsteuerlich niedriger bewertete Vermögensarten.

      Zum einen kommt der Erwerb eines Familienheims in Betracht, § 13 Abs 1 Nr. 4b ErbStG, s. oben. Die neue Bewertung des Grundvermögens macht eine Umschichtung in Immobilien über das Familienwohnheim hinaus aber weitaus weniger interessant als früher. Immobilien zur Wohnungsvermietung werden allerdings nur mit 90 % des Wertes besteuert (§ 13 c ErbStG). Auch kann durch die neue steuerliche Begünstigung von Betriebsvermögen eine Umschichtung in solches umso mehr Sinn machen. (Zum Gesamten siehe den Abschnitt "Bewertung von Vermögen" unter "Andere Rechtsgebiete - Krankheit, Tod, Erbrecht und Erbschaftsteuerrecht"). Je nach den Umständen wäre auch an eine Umschichtung in steuerbegünstigte Kulturgüter (Kunstwerke) (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a ErbStG) zu denken.



    4. Grunderwerbsteuer

    Lebenspartner sind durch das "Jahressteuergesetz 2010" vom 08.12.2010 bei der Grunderwerbsteuer mit Ehegatten gleichgestellt worden. Das Gesetz ist am 13.12.2010 im Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBl I S. 1768) und nach Art. 32 Abs. 1 am Tag nach der Verkündigung in Kraft getreten.

    Demgemäß befreit § 3 GrEStG Grundstücksübertragungen unter Lebenspartnern genauso wie Grundstücksübertragungen unter Ehegatten weitgehend von der Grunderwerbsteuer.

    Anders als beim Erbschaftsteuergesetz gilt die Gleichstellung aber nicht für die noch nicht abgeschlossenen Altfälle, sondern nur für Erwerbsvorgänge, die nach dem 13.12.2010 verwirklicht worden sind (§ 23 Abs. 9 GrErStG).
    Für Erwerbsvorgänge, die bis zum 13.12.2010 verwirklicht worden sind, gilt das alte Recht weiter.

    Das verstößt gegen das Gleichbehandlungsgebot der Art. 3 Abs. 1 GG, so das Bundesverfassungsgericht in dem Beschluss vom 18.07.2012 - 1 BvL 16/11 juris. Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber aufgegeben, den Gleichheitsverstoß rückwirkend ab dem Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes am 01.08.2001 bis zum 31.12.2012 zu beseitigen.

    Das sollte durch das Jahressteuergesetz 2013 geschehen. Das Gesetz ist aber nicht verabschiedet worden, weil sich Bundestag und Bundesrat nicht einigen konnten. Wann die Nachbesserung der Grunderwerbsteuergesetzes verabschiedet wird, ist offen.

    Der Auftrag des Bundesverfassungsgerichts zur Nachbesserung des Grunderwerbsteuergesetzes gilt aber nur für die noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Fälle. Rechtskräftige Grunderwerbsteuerbescheide werden nicht wieder aufgerollt. Das ergibt sich aus § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG. 

    Betroffene, die gegen ihren Grunderwerbsteuerbescheid rechtzeitig Einspruch eingelegt haben und deren Einspruchsverfahren ruht, können jetzt die Aufhebung der Vollziehung der Bescheide beantragen, wenn das noch nicht geschehen ist. Sie erhalten dann die gezahlte Grunderwerbsteuer zurück.

     
     

    Mitglied werden             eMail an Webmaster             Druckversion dieser Seite                Seite weiterempfehlen

     
      © Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD) e.V.