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 Recht >  Ratgeber zum LPartG > 3. Pozessrecht/Kosten

3. Verfahrensrecht und Kosten

Inhalt

Inhalt
1. Vorbemerkung
2. Lebenspartnerschaftssachen
3. Welches Gericht ist zuständig?
4. Stufenklage
5. Einstweiliger Rechtsschutz
6. Muss ich einen Anwalt nehmen?
7. Die Kosten
8. Verfahrenskostenhilfe


1. Vorbemerkung

Muss ich unbedingt einen Anwalt nehmen? An welches Gericht kann ich mich eigentlich wenden?

Solche und ähnliche Fragen sind Gegenstand des Verfahrensrechts. Im Folgenden soll versucht werden, die Leserin und den Leser mit einigen Grundbegriffen vertraut zu machen und ihm damit die wichtigsten Fragen zu beantworten, die er sich vor der Konsultation eines Rechtsanwalts stellen mag. Keinesfalls können hier auch nur annähernd alle Probleme des Verfahrensrechts besprochen werden. Ebenso kann die Berechnung der Kosten nur vom Prinzip her dargestellt werden. Es ist unmöglich, die Leserin oder den Leser hier in die Lage zu versetzen, die anfallenden Kosten schon vor dem Gang zum Rechtsanwalt selbst zu berechnen.

Die Darstellung des Verfahrensrechts beschränkt sich außerdem auf Lebenspartnerschaftssachen. Streitverfahren im „normalen“ Zivilrecht (Mietstreitigkeiten, Schadensersatz usw.) bleiben ausgeklammert.

Das gerichtliche Verfahren in Familiensachen, zu denen die Lebenspartnerschaftssachen gehören, ist seit dem 01.09.2009 in einem besonderen Gesetz, dem „Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ (abgekürzt „FamFG“) geregelt.



2. Lebenspartnerschaftssachen

Hierbei handelt es sich um einen gesetzestechnischen Begriff. Seine Aufgabe im Gesetz besteht darin, bestimmte Arten von Streitigkeiten zusammenzufassen, um sie dem zuständigen Gericht und den anwendbaren Verfahrensvorschriften zuzuordnen. Hier also, man kann es erraten, alle Streitigkeiten, die den Bestand einer Lebenspartnerschaft betreffen oder aber unmittelbar mit ihr zusammenhängen.

Im Einzelnen sind das folgende Gegenstände (§ 269 Abs. 1 FamFG):

  1. die Aufhebung der Lebenspartnerschaft (also das Pendant zur Scheidung bei Eheleuten), 
  2. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Lebenspartnerschaft,
  3. die elterliche Sorge, das Umgangsrecht und die Herausgabe in Bezug auf ein gemeinschaftliches Kind,
  4. die Annahme als Kind,
  5. Wohnungssachen (die Regelung der Rechtsverhältnisse an der gemeinsamen Wohnung),
  6. Haushaltssachen (die Regelung der Rechtsverhältnisse an den Haushaltsgegenständen),
  7. der Versorgungsausgleich der Lebenspartner (der Ausgleich von Anrechten auf Renten und andere Altersversorgung und auf Versorgung wegen verminderter Erwerbsfähigkeit),  
  8. die gesetzliche Unterhaltspflicht für ein gemeinschaftliches minderjähriges Kind, 
  9. die durch die Lebenspartnerschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht
  10. Ansprüche aus dem lebenspartnerschaftlichen Güterrecht, auch wenn Dritte am Verfahren beteiligt sind (also vor allem der Ausgleich des Zugewinns beim Güterstand der Zugewinngemeinschaft), 
  11. Entscheidungen nach § 6 LPartG i.V.m. § 1365 Abs. 2, § 1369 Abs. 2, §§ 1382, 1383 BGB (insbesondere Stundung der Ausgleichsforderung und Übertragung von Vermögensgegenständen unter Anrechung auf die Ausgleichsforderung),
  12. Entscheidungen nach § 7 LPartG i.V.m. §§ 1426, 1430, 1452 BGB i.V.m. § 7 LPartG (bestimmte Geschäfte beim Güterstand der Gütergemeinschaft),
  13. sonstige Lebenspartnerschaftssachen (z. B. sonstige Ansprüche im Zusammenhang mit der Trennung oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft).

Von regelmäßig praktischer Bedeutung sind nur die fett gedruckten Punkte dieser Aufzählung. Die Punkte 3, 4 und 8 betreffen nur gemeinschaftliche Kinder der Lebenspartner, können also nur nach der Adoption des Kindes eines Lebenspartners durch den anderen Lebenspartner („Stiefkindadoption“) auftreten.

Bei den Punkten 5 bis 12 spricht man, sofern eine entsprechende Regelung nur für den Fall der Aufhebung der Lebenspartnerschaft begehrt wird, von Folgesachen. In bestimmten Fällen können auch die Verfahren nach Punkt 3 Folgesachen sein. Wird eine solche Folgesache, also z.B. das Begehren einer Unterhaltszahlung und/oder der Zuweisung der gemeinsamen Wohnung, während des laufenden Aufhebungsverfahrens in der ersten Instanz rechtzeitig anhängig gemacht, so wird über die Aufhebung der Lebenspartnerschaft und die Folgesachen zusammen verhandelt und entschieden („Verbund“). Der Eintritt des Verbundes erfolgt automatisch und kann nicht ausgeschlossen werden. Auf diese Weise kann ein Lebenspartner verhindern, dass seine Partnerschaft aufgehoben wird, bevor über die Rechtsfolgen der Aufhebung entschieden ist.

Keine Lebenspartnerschaftssachen sind die nicht gemeinschaftliche Kinder (also nur die Kinder eines Lebenspartners) betreffenden Verfahren, die „Kindschaftssachen“ nach § 151 FamFG sind, nämlich der Streit um

  • das kleine Sorgerecht für ein nicht gemeinschaftliches Kind (§ 9 Abs. 1 bis 4 LPartG, § 151 Nr. 1 FamFG), 
  • das Umgangsrecht mit einem nicht gemeinschaftlichen Kind (§ 151 Nr. 2 FamFG) und um 
  • die Herausgabe eines nicht gemeinschaftlichen Kindes (§ 151 Nr. 3 FamFG).

Für diese Streitigkeiten ist wegen ihrer Einordnung unter die „Familiensachen“ zwar auch das Familiengericht zuständig, sie können aber nicht mit Lebenspartnerschaftssachen im Verbund stehen, auch wenn sie während eines Aufhebungsverfahrens anhängig gemacht werden.



3. Welches Gericht ist zuständig?

Das Prozessrecht bestimmt zusammen mit den Geschäftsordnungen der Gerichte genau, welcher Richter für welche Angelegenheit zuständig ist. Man spricht deshalb auch von dem gesetzlichen Richter. Man unterscheidet die sachliche, funktionelle und örtliche Zuständigkeit.

Für die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft ist das Amtsgericht (sachlich) als Familiengericht (funktionell) zuständig. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich – in einer im Einzelnen gesetzlich festgelegten Reihenfolge – vorrangig nach dem gewöhnlichen Aufenthaltsort eines Lebenspartners mit gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern oder sonst nach dem letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthaltsort oder, wenn es einen solchen Ort (in Deutschland) nicht gibt, nach dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Antragsgegners oder des Antragstellers (§ 122 FamFG).

Matthias und Ansgar wohnten als eingetragene Lebenspartner – ohne gemeinschaftliche minderjährige Kinder – zusammen in Würzburg. Ansgar trennte sich von Matthias und zog nach Nürnberg; Matthias wohnt noch in Würzburg. Er möchte die Lebenspartnerschaft aufheben lassen.

Zuständig ist hier das Amtsgericht Würzburg als das Gericht am Ort des letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts.

Ulrike und Marie Luise sind eingetragene Lebenspartnerinnen. Ulrike lebt in Hamburg, Marie Luise in Frankfurt am Main. Ihre Berufstätigkeit erlaubte es ihnen nie, zusammen zu ziehen. Ulrike begehrt eines Tages die Aufhebung der Lebenspartnerschaft.

Zuständig ist hier das Amtsgericht Frankfurt am Main als das Gericht, in dessen Bezirk die Antragsgegnerin (Marie Luise) ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Begehren beide zusammen die Aufhebung, so ist das Gericht zuständig, bei dem die Sache zuerst rechtshängig wurde. Notfalls bestimmt das übergeordnete Gericht die Zuständigkeit.

Im Verbund gilt die Zuständigkeit des Gerichts selbstverständlich auch für die Folgesachen. Wird aber z.B. von einem Lebenspartner nur die Zahlung von Unterhalt und nicht auch die Aufhebung der Lebenspartnerschaft begehrt (z.B. weil man davon zunächst absehen will oder weil die Lebenspartnerschaft längst aufgehoben ist), so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nur nach dem Wohnsitz des zu verklagenden Lebenspartners. Sollte anschließend doch noch eine Aufhebung der Lebenspartnerschaft beantragt werden, so wird die Unterhaltssache an das für die Aufhebung zuständige Gericht verwiesen.



4. Stufenklage

Erich möchte seine Lebenspartnerschaft mit Albert aufheben lassen. Neben Unterhaltszahlungen begehrt er auch den Ausgleich des Überschusses. Über die genauen Vermögensverhältnisse seines Partners weiß er aber nicht Bescheid. Er vermutet, dass Albert während der Lebenspartnerschaft durch Börsengeschäfte ein wesentlich größeres Vermögen erwirtschaftet hat, als er zugibt. Wie kann Erich den ihm zustehenden Überschuss erhalten?

Erich hat gegen Albert einen Auskunftsanspruch aus § 6 Satz 2 LPartG i.V.m. § 1379 BGB. Diesen Auskunftsanspruch kann er auf dem Klageweg durchsetzen. Das Gesetz bietet mit der Stufenklage die Möglichkeit, den Auskunftsanspruch mit dem Zahlungsanspruch zu verbinden. Mit der ersten Stufe der Klage wird Auskunft über die Vermögensverhältnisse verlangt. Nach erfolgter Auskunft kann dann die genaue Höhe des Überschusses berechnet werden und in der zweiten Stufe der Klage beantragt werden.

Sinn und Zweck der Stufenklage ist, den Zahlungsanspruch schon rechtshängig machen zu können, noch ehe man dessen genaue Höhe kennt. Das heißt, die Anträge auf Auskunft und Zahlung werden in ein und demselben Schriftstück geltend gemacht, wobei die Höhe des Zahlungsanspruchs erst nachträglich – eben nach Auskunft – beziffert wird.

Die Stufenklage steht im Verbund mit der Aufhebung der Lebenspartnerschaft, wenn, wie hier, der letzte Teil der Stufenklage eine Folgesache ist (nämlich der Ausgleich des Überschusses).

 



5. Einstweiliger Rechtsschutz

Inge will ihre Lebenspartnerschaft mit Hildegard aufheben lassen. In dem schon laufenden Verfahren hat sie auch die Zahlung von Unterhalt beantragt. Sie benötigt diese Zahlungen aber schon jetzt sehr dringend und kann nicht bis zur Rechtskraft des Urteils warten.

Hier besteht die Möglichkeit eines Antrags auf einstweilige Anordnung. Der Antrag wird bei dem Gericht gestellt, bei dem das Hauptverfahren anhängig ist.

Das Gericht kann im Wege der einstweiligen Anordnung auf Antrag eines Lebenspartners beispielsweise regeln bzw. anordnen:

  • die elterliche Sorge für ein gemeinschaftliches Kind, 
  • den Umgang mit einem gemeinschaftlichen Kind, 
  • die Herausgabe eines gemeinschaftlichen Kindes an den anderen Elternteil, 
  • die Unterhaltspflicht für ein gemeinschaftliches minderjähriges Kind, 
  • das Getrenntleben der Lebenspartner, 
  • den Unterhalt eines Lebenspartners, 
  • die Benutzung der gemeinsamen Wohnung und der Haushaltsgegenstände, 
  • die Herausgabe und Benutzung der zum persönlichen Gebrauch eines Lebenspartners oder eines Kindes bestimmten Sachen, 
  • die Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz (erforderliche Maßnahmen, wenn ein Beteiligter vorsätzlich den Körper, die Gesundheit oder die Freiheit einer anderen Person verletzt hat, z. B. ein Verbot, die Wohnung der verletzten Person zu betreten oder Verbindung zur verletzten Person aufzunehmen oder die befristete alleinige Überlassung der gemeinsamen Wohnung an die verletzte Person). 

Die einstweilige Anordnung wird erlassen, wenn dies nach den für das jeweilige Rechtsverhältnis maßgebenden Vorschriften gerechtfertigt ist und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht. Sie kann einen bestehenden Zustand sichern oder vorläufig regeln; insbesondere können einem Beteiligten Gebote oder Verbote auferlegt werden (§ 49 FamFG). Sie stellt wie das Urteil einen Vollstreckungstitel dar, mit dem man notfalls den Gerichtsvollzieher beauftragen kann.

Anders als früher kann eine einstweilige Anordnung jetzt auch beantragt werden, wenn das Hauptsacheverfahren noch nicht bei Gericht anhängig ist.



6. Muss ich einen Anwalt nehmen?

Das Gesetz ordnet für die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft und die damit verbundenen Folgesachen Anwaltszwang an. Das heißt, ohne einen Anwalt können vor Gericht keine wirksamen Handlungen vorgenommen werden.



7. Die Kosten

Die Kosten berechnen sich nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG) und dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Diese Vorschriften setzen bestimmte Gebühren fest, wobei sich die Höhe einer Gebühr nach der Höhe des Verfahrenswertes richtet. Außerdem können unterschiedlich viele Gebühren anfallen. Aus diesen Gründen ist es auch, wie eingangs erwähnt, nicht möglich, dem Leser hier eine Tabelle zur genauen Berechnung seiner Kosten zu bieten.

Die Höhe des Verfahrenswerts eines Verfahrens zur Aufhebung der Lebenspartnerschaft wird mit dem Nettoeinkommen veranschlagt, das beide Partner in drei Monaten erzielen.

Für die Verfahren über die elterliche Sorge und die Umgangsregelung für ein gemeinschaftliches Kind und über die Herausgabe eines gemeinschaftlichen Kindes gilt ein Wert von 3.000 €; handelt es sich jedoch um eine Folgesache zum Verfahren über die Aufhebung der Lebenspartnerschaft, so wird der dafür maßgebliche Wert um 20 Prozent, höchstens um 3.000 €, erhöht.

Bei einem Verfahren über die durch die Lebenspartnerschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht und über die gesetzliche Unterhaltspflicht für ein gemeinschaftliches minderjähriges Kind gilt als Verfahrenswert der Jahresbetrag des geforderten Unterhalts (für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Antrags), höchstens der Gesamtbetrag der geforderten Leistung. Eventuell beantragte Nachzahlungen, also Unterhaltsleistungen, die schon vor dem Zeitpunkt der Klageerhebung fällig waren, werden hinzugerechnet.

Für den Versorgungsausgleich ist ein Betrag von 1.000 € maßgebend; unterliegen dem Ausgleich verschiedene Arten von Anrechten, so beträgt der Wert 2.000 €.

Als Verfahrenswert eines Verfahrens über die Wohnungszuweisung gilt ein Betrag von 4.000 €, in Haushaltssachen 3.000 €; jedoch kann das Gericht im Einzelfall auch einen höheren oder niedrigeren Wert bestimmen.

Im Güterrecht (Zugewinnausgleich) ist der Verfahrenswert schlicht die Höhe des geforderten Geldbetrages.

Margit will ihre Lebenspartnerschaft mit Julia aufheben lassen. Außerdem begehrt sie von Julia die Zahlung eines monatlichen Unterhalts in Höhe von 250 €, wobei sie auch eine Nachzahlung für drei Monate vor der Klageerhebung geltend macht, und einen Zugewinnausgleich in Höhe von 15.000 €. Ferner sind Versorgungsansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen. Das monatliche Nettoeinkommen von Margit beträgt 1.000 €, das von Julia 2.000 €.

Die Höhe des Verfahrenswertes für dieses Verbundverfahren berechnet sich wie folgt:

  • für die Aufhebung der Lebenspartnerschaft das Nettoeinkommen beider Partner in drei Monaten, hier also 3 x 3.000 € = 9.000 €,
  • für die Unterhaltszahlung der Jahresbetrag zuzüglich der Nachzahlung, also 15 x 250 € = 3.750 €,
  • für den Ausgleich des Zugewinns dessen Höhe, also 15.000 €,
  • für den Versorgungsausgleich ein Pauschalbetrag von 1.000 €.

Der Verfahrenswert dieses Verbundverfahrens beträgt also insgesamt 28.750 €.

Anhand des ermittelten Verfahrenswerts kann nun die Höhe einer Gebühr ermittelt werden. In unserem Beispiel beträgt die Höhe einer Gerichtsgebühr 340 €, die Höhe einer Rechtsanwaltsgebühr 758 €.

Wie viele Gebühren anfallen, kommt auf den Verlauf des Verfahrens an. Ergeht im obigen Beispiel eine Endentscheidung mit Begründung, so fallen zwei Gerichtsgebühren für das Verfahren im Allgemeinen an. Die Gerichtskosten belaufen sich hier also auf 680 €.

Der Rechtsanwalt erhält für das Betreiben des Geschäfts im Allgemeinen die sog. Verfahrensgebühr mit einem Satz von 1,3 einer vollen Gebühr (im Beispiel also im Betrag von 985,40 €) und eine weitere, die Terminsgebühr, für die Vertretung in einem gerichtlichen Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin mit einem Satz von 1,2 einer vollen Gebühr (im Beispiel also im Betrag von 909,60 €). Die Anwaltskosten belaufen sich in obigem Beispiel also auf 1.895 €.

Hinzu kommen Auslagen des Gerichts für Zustellungen und Auslagen des Rechtsanwalts für Post und Telekommunikation (gewöhnlich 20% der Gebühren, höchstens 20 € als Pauschale) sowie die Mehrwertsteuer des Rechtsanwalts und eventuelle Reisekosten.

Wer die Kosten zu tragen hat, bestimmt das Gericht. In einem Verfahren zur Aufhebung der Lebenspartnerschaft wird im Normalfall jede Partei die Hälfte der Gerichtskosten und die eigenen Anwaltskosten zu zahlen haben.

Die Gerichtsgebühr hat der Antragsteller normalerweise im Voraus zu leisten.



8. Verfahrenskostenhilfe

Die Verfahrenskostenhilfe stellt einen Sonderfall der Sozialhilfe dar. Sie wird auf Antrag vom Gericht bewilligt, wenn die Partei die Kosten nicht aufbringen kann. Da das Einkommen und Vermögen der Partei gegenüber der Verfahrenskostenhilfe vorrangig ist, kann das Gericht mit deren Gewährung eine monatliche Ratenzahlung durch die Partei anordnen. Die Ratenzahlung kann bei Änderung der Einkommens- und Vermögenslage entsprechend geändert werden. Werden bei Antragstellung zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen falsche Angaben gemacht, kann die Verfahrenskostenhilfe wieder entfallen. Gleiches gilt, wenn die Partei mit einer Ratenzahlung länger als drei Monate rückständig ist.

Mit der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe entfällt die Verpflichtung zur Vorauszahlung der Gerichtsgebühr. Ist eine Ratenzahlung angeordnet, muss die erste Rate gezahlt werden.

Die Kosten des Rechtsanwalts trägt die Landeskasse.

Wenn ein Lebenspartner gegen seinen Partner Anspruch auf Prozesskostenvorschuss hat, erhält er vom Staat keine Verfahrenskostenhilfe. Zum Prozesskostenvorschuss siehe die Abschnitte: 7.2. Lebenspartnerschaftsunterhalt und 11.1. Trennungsunterhalt im Kapitel: 1. Die Lebenspartnerschaft.

Achtung: Ordnet das Gericht im Urteil an, dass der gegnerischen Partei die entstandenen Kosten zu ersetzen sind, so befreit auch die Verfahrenskostenhilfe nicht von dieser Verpflichtung.

 
 

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