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 Recht >  Ratgeber zum LPartG > 6. Sozialrecht

6. Sozialrecht

Inhalt

Inhalt
1. Ausbildungsförderung
2. Berufsausbildungsbeihilfe und Ausbildungsgeld
3. Arbeitslosengeld
4. Sperrfrist für das Arbeitslosengeld wegen Umzugs zum Partner
5. Grundsicherung für Arbeitssuchende, im Alter und bei Erwerbsminderung sowie Hilfe zum Lebensunterhalt
--- Vorbemerkung
--- Grundsicherung für Arbeitssuchende
--- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
--- Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe)
6. Prozesskostenhilfe
7. Unterhaltsvorschuss
8. Wohngeld und Wohnberechtigungsschein
9. Elterngeld und Elternzeit
10. Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz
11. Allgemeines Sozial- und Sozialverfahrensrecht


1. Ausbildungsförderung

Hinweis: Lebenspartner sind durch das Dreiundzwanzigste Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (23. BAföGÄndG) vom 24.10.2010 mit Ehegatten gleichgestellt worden. Das Gesetz ist am 28.10.2010 in Kraft getreten, siehe BGBl I S. 1422.



2. Berufsausbildungsbeihilfe und Ausbildungsgeld

Die Vorschriften über die Berufsausbildungsbeihilfe (§§59ff SGB III) sind nach dem Inkrafttreten des LPartG geändert worden. Sie verweisen jetzt auf §§ 12, 13 BAföG. Diese Vorschriften unterscheiden nicht danach, ob der Auszubildende ledig oder verheirat ist bzw. in einer Lebenspartnerschaft lebt, sondern nur, ob der Auszubildende bei den Eltern lebt oder nicht.

Die Anrechnung des Einkommens des Lebenspartners ist in §71 SGB III vorgesehen, der wegen der Freibeträge vom Einkommen auf die entsprechende Anwendung der Vorschriften des BAföG über die Einkommensanrechnung verweist. Die Vorschriften des BAföG erwähnen den Lebenspartner (noch) nicht. Deshalb müssen die Freibeträge für Ehegatten auf Lebenspartner entsprechend angewandt werden.

Bei der Förderung der beruflichen Eingliederung Behinderter (§§ 97ff SGB III) sehen die §§ 101, 105 und 106 SGB III einen erhöhten Bedarf für Behinderte vor, die in einer Lebenspartnerschaft leben. Bei der Berufsausbildungsbeihilfe (§ 101 SGB III) gelten für die Anrechnung des Einkommens des Lebenspartners die BAföG-Regeln, die Anrechnung ist also offen. Dagegen ist beim Ausbildungsgeld (§§ 105, 106 SGB III) ausdrücklich geregelt, dass das Einkommen des Lebenspartners in derselben Höhe anzurechnen ist wie das des Ehegatten (§ 108 Abs. 2 Nr. 3 SGB III).



3. Arbeitslosengeld

Arbeitslosengeld erhält nur, wer innerhalb einer sogenannten Rahmenfrist von zwei Jahren mindestens ein Jahr sozialversicherungspflichtig beschäftigt war. Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld beträgt mindestens sechs und höchstens achtzehn Monate. Sie hängt von der Dauer des Versicherungspflichtverhältnisses innerhalb einer Rahmenfrist von drei Jahren und dem Lebensalter ab.

Ab 2008 erhalten Arbeitslose ab 50 erhalten unter bestimmten Voraussetzungen wieder etwas länger Arbeitslosengeld.

  • Für Arbeitslose im Alter von 50 bis 54 Jahren erhöht sich die maximale Bezugsdauer des ALG I auf 15 Monate. Voraussetzung: eine Vorversicherungszeit von 30 Monaten.
  • Ab 55 verlängert sich die Zahldauer bei 36 Monaten sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung auf 18 Monate.
  • Und ab 58 liegt der Anspruch bei maximal 24 Monaten – bei mindestens 48 Monaten Vorversicherung.
  • Die für die Anspruchsdauer maßgebliche Rahmenfrist wird auf fünf Jahre verlängert.

Das Arbeitslosengeld beläuft sich auf 60% des pauschalierten Nettoentgelts (Leistungsentgelt). Es erhöht sich auf 67 %, wenn der Arbeitslose oder sein Lebenspartner ein Kind hat (§ 129 Nr 1 u 2 SGB III).

Bei der Berechnung des Leistungsentgelts wird für den Abzug der pauschalierten Lohnsteuer die Lohnsteuerklasse zugrunde gelegt, die auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitslosen eingetragen ist (§ 133 II u III SGB III). Da Lebenspartner auf Grund der Lebenspartnerschaft keine andere Steuerklasse erhalten, werden sie durch diese Regelung auch beim Arbeitslosengeld benachteiligt.



4. Sperrfrist für das Arbeitslosengeld wegen Umzugs zum Partner

Löst ein Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund, so tritt für den Bezug von Arbeitslosengeld eine Sperrzeit von 12 Wochen ein (§ 144  Abs. 1 Satz Nr. 1 SGB III). Nach der Rechtsprechung gilt der Nachzug zum Ehegatten und zum eheähnlichen Partner als wichtiger Grund. Das muss jetzt auch für den Nachzug zum Lebenspartner und zum lebenspartnerschaftsähnlichen Partner gelten.

Dass der Nachzug zum Ehegatten einen „wichtigen“ Grund für die Lösung des Arbeitsverhältnisses darstellt, war schon immer anerkannt. Mit Urteil vom 17.10.2002  - B 7 AL 96/00 R, BSGE 90, 90, hat das Bundessozialgericht entschieden, dass der Umzug zur Aufrechterhaltung einer bereits bestehenden eheähnlichen Gemeinschaft ebenfalls einen wichtigen Grund i.S.d. § 119 Abs. 1 Satz 1 AFG (jetzt § 144 Abs. 1 Satz 1 SGB III) darstellt, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

In beiden Fällen darf ein Pendeln zwischen der neuen Wohnung und der bisherigen Arbeitsstelle dem Betroffenen nicht zumutbar sein.

Außerdem muss der Betroffene alle zumutbaren Anstrengungen unternommen haben, eine Arbeitslosigkeit wegen des Umzugs zu vermeiden, bevor er sein  Arbeitsverhältnis kündigte (rechtzeitige Einschaltung des Arbeitsamts mit der Bitte um Vermittlung in ein anderes Arbeitsverhältnis am neuen Wohnort und ausreichende eigene Bemühungen um eine neue Arbeitsstelle).

Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil ausgeführt, aus Art 6 Abs. 1 GG lasse sich zwar ein Verbot der relativen Schlechterstellung von Ehe und Familie ableiten, nicht jedoch ein objektiv-rechtliches Gebot zur Benachteiligung von Personen, die eine Partnerschaft außerhalb der staatlichen Eheschließung bevorzugen. Deshalb könne im Rahmen der Sperrzeitregelung auf den in § 137 Abs. 2a AFG (jetzt § 7 Abs. 3 und 3a SGB II) normierten Rechtsgedanken einer - faktischen - Einstehens- bzw. Unterhaltsgemeinschaft zwischen den Partnern einer eheähnlichen Gemeinschaft zurückgegriffen werden. Denn es könne nicht gänzlich unbeachtlich bleiben, dass das Arbeitsförderungsrecht an das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft nachteilige Rechtsfolgen für den Partner knüpft wie z.B. die Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens des eheähnlichen Partners bei der Prüfung der Hilfsbedürftigkeit eines Arbeitslosen, der ohne Partner Anspruch auf Arbeitslosenhilfe (jetzt Arbeitslosengeld II) hätte. Finde ein solcher Partner nun eine Beschäftigung an einem räumlich entfernt liegenden Ort, so dürfe ein Versicherter, dessen Einkommen bislang die Arbeitslosenhilfe (bzw. das Arbeitslosengeld II) des Partners mindern konnte, bei einer Beschäftigungsaufgabe zu Gunsten der Aufrechterhaltung der Gemeinschaft nicht so behandelt werden, als ob die Bindungen nicht bestanden hätten bzw. beendet wären, also seine Beschäftigungsaufgabe aus rein privaten Interessen erfolgt wäre und arbeitsförderungsrechtlich belanglos sei.

Dass alles trifft aber auch für Lebenspartnerschaften und lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaften zu.

Nach § 2 LPartG sind die Lebenspartner einander zu Fürsorge und Unterstützung sowie zur gemeinsamen Lebensgestaltung verpflichtet und tragen füreinander Verantwortung. Dementsprechend wird das Einkommen und Vermögen des Lebenspartners eines Arbeitslosen bei der Prüfung seiner Hilfsbedürftigkeit genauso angerechnet wie das Einkommen und Vermögen eines Ehegatten ( § 7 Abs. 3 Nr. 3 SGB II).

Inzwischen werden aber auch "eheähnliche" und "lebenspartnerschaftsähnliche" Gemeinschaften im Sozialrecht völlig gleich behandelt. Das Gesetz geht davon aus, dass ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, bei beiden Formen von Lebensgemeinschaften u.a. dann gegeben ist, wenn die Partner länger als ein Jahr zusammenleben (§ 7 Abs. 3 und 3a Nr. 1 SGB II). In einem solchen Fall wird das Einkommen und Vermögen des Partners bei lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaften in gleicher Weise berücksichtigt wie bei eheähnlichen Gemeinschaften.

Wir sind deshalb der Meinung, dass Lebenspartnerschaften und lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaften bei der Sperrzeitregelung genauso behandelt werden müssen wie Ehen und eheähnliche Gemeinschaften.

Die Arbeitsagenturen scheinen bei den Lebenspartnerschaften schon so zu verfahren. Bei lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaften sperren sie sich aber noch. Dagegen sollte man notfalls klagen.



5. Grundsicherung für Arbeitssuchende, im Alter und bei Erwerbsminderung sowie Hilfe zum Lebensunterhalt



--- Vorbemerkung

Ab dem 01.01.2005 sind die bisherige Arbeitslosen- und Sozialhilfe ersetzt worden durch:

  • die Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II). Sie wird für erwerbsfähige Hilfebedürftigen ab 15 bis 65 Jahre geleistet. Der Hilfebedürftige selbst erhält "Arbeitslosengeld II" (§§ 19 ff. SGB II), seine nicht erwerbsfähigen Angehörigen erhalten "Sozialgeld" (§ 28 SGB II),
  • die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Sie wird für Hilfebedürftige ab 65 Jahre und für voll erwerbsgeminderte Hilfebedürftige ab 18 Jahren geleistet (§§ 41ff. SGB XII) und

  • die Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe).



--- Grundsicherung für Arbeitssuchende

Bei der Grundsicherung für Arbeitssuchende wird bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeite eines Antragstellers auch das Einkommen seines Partners berücksichtigt, wenn die beiden eine "Bedarfsgemeinschaft" bilden (§ 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II). Als Bedarfsgemeinschaften galten bisher nur Ehegatten, Lebenspartner und eheähnliche Lebensgefährten, nicht dagegen auch gleichgeschlechtliche Lebensgefährten (§ 7 Abs. 3 SGB II a.F.).

Durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende, das am 01.08.2006 in Kraft getreten ist, sind lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaften bei der Grundsicherung für Arbeitssuchende mit Ehen, Lebenspartnerschaften und eheähnliche Gemeinschaften gleichgestellt worden (siehe § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c und Abs. 3a SGB II). Das heißt, auch bei Lesben und Schwulen, die unverpartnert zusammenleben, werden in Zukunft bei der Prüfung ihrer Hilfebedürftigkeit das Einkommen und Vermögen ihrer Partnerinnen und Partner angerechnet.

Wir hatten bisher versucht, die Vermutung des Gesetzes, dass alle Lesben und Schwule, die zusammenwohnen, füreinander einstehen, durch entsprechende Vereinbarungen zu entkräften. Solche Vereinbarung werden aber von den Sozialgerichten nicht anerkannt, siehe z.B. das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe 02.04.2012 - S 4 AS 165/11.

Nicht betroffen von der Neuregelung sind Paare, die nicht zusammen wohnen. Nicht verheiratete oder verpartnerte Paare gelten nach der Neufassung des § 7 Abs. 3 SGB II nur dann als "Bedarfsgemeinschaft", wenn sie in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenleben, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Hilfebedürftige, die eine eigene Wohnung haben und nur immer wieder in der Wohnung ihres Partners übernachten (living apart together), können auf entsprechende Fragen der Arbeitsagentur ruhigen Gewissens antworten, dass sie "nicht mit einer Partnerin oder einem Partner in einer gemeinsamen Wohnung zusammenleben".

Wenn Eltern und Kinder in einem Haushalt zusammenwohnen, galten bisher nur Ehegatten, Lebenspartner und eheähnliche Partner und ihre Kinder als Bedarfsgemeinschaft, nicht dagegen auch gleichgeschlechtliche Partner und ihre Kinder (§ 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II). Aufgrund der Neuregelung bilden nun auch zusammenwohnende gleichgeschlechtliche Lebensgefährten und ihre Kinder eine Bedarfsgemeinschaft.

Außerdem ist § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II so ergänzt worden, dass sich hilfebedürftige Kinder, die mit einem Eltern- und Stiefelternteil zusammenwohnen, in Zukunft nicht nur das Einkommen und Vermögen ihrer leiblichen oder Adotiveltern anrechnen lassen müssen, sondern auch das Einkommen und Vermögen ihrer Stiefeltern. Das war bisher nach der Rechtsprechung der Sozialgerichte nicht der Fall.

In Zukunft müssen sich deshalb hilfebedürftige Stiefkinder das Einkommen und Vermögen ihrer Stiefeltern selbst dann anrechnen lassen, wenn diese tatsächlich nichts zu ihrem Unterhalt beitragen, wozu sie ja auch nicht verpflichtet sind.



--- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Bei dieser Form der Hilfe sind gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften inzwischen ebenfalls mit Ehegatten, Lebenspartnern und eheähnlichen Gemeinschaften gleichgestellt worden (§ 20 SGB XII). Deshalb wird bei Antragstellern, die mit ihren gleichgeschlechtlichen Partnern zusammenwohnen, bei der Prüfung ihrer Hilfebedürftigkeit das Einkommen und Vermögen ihrer Partner angerechnet (siehe §§ 19, 43 Abs. 1 SGB XII). 



--- Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe)

Die beiden Formen der Grundsicherung gehen der Hilfe zum Lebensunterhalt vor (§ 5 Abs. 2 SGB II; § 19 Abs. 2 Satz 3, 21 SGB XII). Die Hilfe zum Lebensunterhalt hat deshalb nur noch eine geringe Bedeutung. Sie kommt beispielsweise in Betracht, wenn ein Hilfebedürftiger nicht dauerhaft, sondern nur auf Zeit voll erwerbsgemindert ist und eine unzureichende Rente bezieht oder wenn ein (voll erwerbsgemindertes) Kind unter 18 Jahren mit Eltern zusammenlebt, die Grundsicherung bei Erwerbsminderung beziehen. Fachleute schätzen den Anteil der Sozialhilfe auf 5 %.

Auch bei der Hilfe zum Lebensunterhalt sind gleichgeschlechtliche Lebensgefährten inzwischen mit Ehegatten, Lebenspartnern  und eheähnlichen Gemeinschaften gleichgestellt worden (§ 20 SGB XII). Hier gilt außerdem die Vermutung der Bedarfsdeckung bei zusammenwohnenden Personen (§ 36 SGB XII). 



6. Prozesskostenhilfe

Bei der Prozesskostenhilfe, die eine besondere Form der Sozialhilfe darstellt, sind vom Einkommen des Antragstellers für ihn selbst und seinen Ehegatten oder Lebenspartner jeweils 64 % des zweifachen Eckregelsatzes abzusetzen, das sind zur Zeit 364 EUR. Dieser Unterhaltsfreibetrag vermindert sich um eigenes Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners.

Prozesskostenhilfe wird nicht gezahlt, wenn der Bedürftige gegen seinen Lebenspartner Anspruch auf Prozesskostenvorschuss hat (siehe die Abschnitte: 7.2. Lebenspartnerschaftsunterhalt und 11.1. Trennungsunterhalt im Kapitel: 1. Die Lebenspartnerschaft).

Zur Prozesskostenhilfe siehe auch den Abschnitt: 8. Prozesskostenhilfe im Kapitel: 3. Prozessrecht und Kosten.



7. Unterhaltsvorschuss

Kinder bis zu zwölf Jahren von Alleinerziehenden erhalten Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz, wenn der Elternteil, bei dem sie leben, für das Kind von dem anderen Elternteil keinen ausreichenden Unterhalt oder, wenn der andere Elternteil verstorben ist, kein ausreichendes Waisengeld erhält.

Als Aleinerziehend gelten Eltern, die ledig, verwitwet oder geschieden sind oder von ihrem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt leben.

Eltern, die mit einem neuen Partner verheiratet oder verpartnert sind, gelten nicht als alleinerziehend, es sei denn, sie haben sich inzwischen von dem neuen Partner getrennt.

Dagegen ist das unverbindliche Zusammenleben mit einem neuen Partner (Lebensgefährten) unschädlich. Die Eltern gelten weiter als alleinerziehend.

Nach § 1 Abs. 3 UhVorschG entfällt der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn sich der alleinerziehende Elternteil weigert, bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken.

Unter den Begriff "anderer Elternteil" fällt nur der "rechtliche" Vater, nicht dagegen der bloß "biologische" Vater. Der Samenspender, der seine Vaterschaft nicht anerkannt und der auch nicht gerichtlich als Vater festgestellt worden ist, gilt in diesem Sinne nicht als "anderer Elternteil".

Die Anerkennung der Vaterschaft des Samenspenders kann die Mutter dadurch verhindern, dass sie sich weigert, der Anerkennung zuzustimmen oder eine Klage auf Feststelung der Vaterschaft zu erheben.

Das kann ihr nach unserer Auffasung nicht als Weigerung angelastet werden, "an der Feststellung der Vaterschaft mitzuwirken", wenn sie für ihre Weigerung nachvollziehbare Gründe anführt, etwa dass sie unter allen Umständen verhindern will, dass der Samenspender als rechtlich anerkannter Vater "Rechte an dem Kind" geltend macht.

 



8. Wohngeld und Wohnberechtigungsschein

Beim Wohngeld werden Lebenspartner und Ehegatten vollständig gleichbehandelt. Das Einkommen des Lebenspartners wird wie das des Ehegatten bei der Berechnung des Gesamteinkommens und der Höchstbeträge für Miete und Belastung mitberücksichtigt. Das Wohngeld berechnet sich nämlich nach dem neuen Wohngeldgesetz nach Haushaltsmitgliedern (§§ 5, 6 WoGG).

Haushaltsmitglieder sind Personen, die mit der wohngeldberechtigten Person in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft leben. Dabei wird das Bestehen einer Wirtschaftsgemeinschaft vermutet, wenn der Antragsberechtigte und die anderen Personen in einer Wohngemeinschaft leben. Das neue Wohngeldgesetz bezieht sich nicht mehr ausdrücklich auf Ehen und Familien. Eine Anrechnung findet deshalb auch statt bei einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft von Paaren, die nicht verheiratet oder nicht verpartnert sind.

Bei den Abzugsbeträgen nach § 18 WoGG werden auch Unterhaltsleistungen an frühere oder dauerhaft getrennt lebende Lebenspartner berücksichtigt

Das Wohnraumförderungsgesetz enthält in § 18 eine Definition der "Haushaltsangehörigen", die für das Wohnraumförderungsrecht maßgebend ist. Danach gelten in Zukunft auch der Lebenspartner und der Lebensgefährte des Antragstellers sowie deren Angehörige  als "Haushaltsangehörige", sofern sie mit dem Antragsteller eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft führen oder alsbald in den Haushalt aufgenommen werden sollen. Alle diese Personen werden deshalb bei der Erteilung von Wohnberechtigungsscheinen berücksichtigt und zwar sowohl bei der Berechnung der Einkommensgrenze als auch bei der Festlegung der maßgeblichen Wohnungsgröße.



9. Elterngeld und Elternzeit

Das Elterngeld wird für Kinder gezahlt, die ab dem 01.01.2007 geboren sind.

Im Gegensatz zum früheren Erziehungsgeld, das bei Nichtüberschreitung festgesetzter Einkommensgrenzen als monatlicher Pauschalbetrag gezahlt wurde, ist das Elterngeld als eine elternbezogene Lohnersatzleistung ausgestaltet, die sich am vorangegangenen Nettoeinkommen des betreuenden Elternteils orientiert. Durch das Elterngeld soll erreicht werden, dass die Elternzeit, die für die Eltern beruflich riskant ist, auf eine kürzere Zeit gesenkt wird.

Elterngeld gibt es für Erwerbstätige, Beamte, Selbstständige und erwerbslose Elternteile, Studierende und Auszubildende, Adoptiv-Eltern und in Ausnahmefällen auch für Verwandte dritten Grades. Das Elterngeld ist also allen Eltern garantiert, auch wenn sie vor der Geburt nicht berufstätig waren. Wer mehr als 30 Stunden pro Woche arbeitet, hat keinen Anspruch auf Elterngeld.

Das Elterngeld ersetzt 67 Prozent des bisherigen Nettoerwerbseinkommens des erziehenden Elternteiles bis zu einem Höchstsatz von 1.800 Euro netto. Der Mindestbetrag des Elterngeldes ist 300 Euro.

Für die Berechnung des Nettoeinkommens gilt ab dem 01.01.2013 der Satz, den der betreffende Elternteil in den letzten zwölf Monaten am längsten hatte. Ein Wechsel in eine günstigere Steuerklasse bringt daher nur noch dann etwas, wenn er mindestens sieben Monate vor Geburt des Kindes stattfindet. Die Betroffenen sollten sich deshalb weit mehr als ein halbes Jahr vor der Geburt des Kindes über einen Steuerklassenwechsel informieren

Das Elterngeld ist nicht vom Familienstand anhängig. Es gibt deshalb keine Unterschiede zwischen Ehegatten und Lebenspartner.

Die Einzelheiten zu den Anspruchsvoraussetzungen und die Höhe der Leistung kann man auf der Webseite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend nachlesen:

Nach dem Wortlaut des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes hat Anspruch auf Elterngeld und Elternzeit entweder die leibliche Mutter, wenn Sie mit ihrem Kind in einem Haushalt zusammenlebt, dieses Kinder selbst betreut und erzieht und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt, oder ihre Lebenspartnerin, wenn sie ihr "Stiefkind" in ihren Haushalt aufgenommen hat, dieses selbst betreut und erzieht und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt 

Dasselbe gilt für den rechtlichen Vater, also den Mann, der die Vaterschaft an dem Kind anerkannt hat, wenn er mit seinem Kind in einem Haushalt zusammenlebt, dieses Kinder selbst betreut und erzieht und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.

Der bloße biologische Vater (Samenspender) hat dagegen keinen Anspruch auf Elterngeld oder Elternzeit, auch wenn er mit dem Kind in seinem Haushalt zusammenlebt und das Kind selbst betreut.

Die leibliche Mutter, ihre Lebenspartnerin und der rechtliche Vater können sich die Elternzeit teilen, indem eine Zeit lang der eine und dann der andere mit dem Kind in einem Haushalt zusammenlebt und das Kind betreut. Aber es geht  nicht, dass das Kind tagsüber bei dem rechtlichen Vater ist und nachts bei seinen Müttern. 

Bloße Lebensgefährtinnen, die mit der Mutter des Kindes, mit der sie zusammenleben, nicht verpartnert sind, haben keinen Anspruch auf Elterngeld und Elternzeit. 

Da Lebenspartner  beim Elterngeld und der Elternzeit mit Ehegatten gleichgestellt sind, können die leibliche Mutter oder die Co-Mutter deshalb nur für mindestens zwei und höchstens für zwölf Monate Elterngeld beziehen. 

Der Anspruch auf Elternzeit besteht für maximal drei Jahre. Dabei müssen die beiden ersten Jahre der Elternzeit für die beiden ersten Lebensjahre des Kindes genommen werden. Elternzeit bis zu einem weiteren Jahr kann man dann mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes aufsparen.



10. Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz

Es handelt sich hierbei um besondere Leistungen für Beschädigte und Schwerstbehinderte, wie z.B. Ehegattenzuschlag, Pflegezulage oder Erholungshilfe. Konnte der Ehegatte eines Beschädigten bisher an solchen Leistungen teilhaben, so gilt dies nun auch für den Lebenspartner. Sind die Leistungen einkommensabhängig, so ist bei ihrer Bewilligung der Unterhaltsanspruch des Beschädigten gegen seinen Lebenspartner zu berücksichtigen.



11. Allgemeines Sozial- und Sozialverfahrensrecht

Lebenspartner sind Sonderrechtsnachfolger ihres verstorbenen Lebenspartners, wenn sie mit diesem im Zeitpunkt seines Todes zusammengelebt haben, d.h. sie „erben“ fällige Ansprüche auf Sozialleistungen (etwa eine nachzuzahlende Rente), haften aber u.U. auch für Verbindlichkeiten des Verstorbenen gegenüber dem zuständigen Leistungsträger, wenn sie nicht innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis gegenüber dem Leistungsträger verzichtet haben.

Im Sozialgerichtsverfahren kann unterstellt werden, dass der Lebenspartner bevollmächtigt ist, für den anderen Lebenspartner Verfahrenshandlungen vorzunehmen, d.h. er benötigt dazu grundsätzlich keine schriftliche Vollmacht.

 
 

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