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Mustertexte für verpartnerte Mitglieder der berufsständischen Versorgungswerke

Letzte Aktualisierung: 04.12.2011

Inhalt:

Inhalt:
1. Die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 07.07.2009 und vom 21.07.2010
2. Wie geht es weiter?
3. Muster


1. Die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 07.07.2009 und vom 21.07.2010

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 07.07.2009 (1 BvR 1164/07, BVerfGE 124, 199) entschieden, dass die Versorgungsanstalt des  Bundes und der Länder (VBL) hinterbliebenen Lebenspartnern dieselbe Hinterbliebenenrente zahlen muss wie hinterbliebenen Ehegatten.

Die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zur Hinterbliebenenrente der VBL gelten in gleicher Weise für die Hinterbliebenenrente der berufsständischen Versorgungswerke der freien Berufe. Das hat das Bundesverfassungsgericht auch dadurch zum Ausdruck gebracht, das es unter Randziffer 112 seiner Entscheidung die abweichende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.07.2007 - 6 C 27.06 - ausdrücklich als unzutreffend bezeichnet hat. Das Urteil wird dort mit seiner amtlichen Fundstelle BVerwGE 129, 129 zitiert.

Mit einem weiteren Beschluss vom 21.07.2010 (1 BvR 611 u. 2464/07, BVerfGE 126, 400) zur Erbschaftssteuer hat das Bundesverfassungsgerichts die Grundsätze seiner Entscheidung vom 07.07.2009 noch einmal bekräftigt.

Daraufhin hat das OVG NRW mit Urteil vom 23.09.2010 - 17 A 674/08 - entschieden, dass die Architektenkammer NRW hinterbliebene Lebenspartner mit Ehegatten gleichstellen muss. Das OVG hat die Revision trotz des abweichenden Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.07.2007 nicht zugelassen, weil dieses Urteil durch die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts überholt und die Rechtslage dadurch geklärt sei.

Beim Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts waren zwar zur Frage der Gleichstellung hinterbliebener Lebenspartner mit Ehegatten bei den Hinterbliebenenrenten der berufsständischen Versorgungswerke drei Verfassungsbeschwerden anhängig, darunter auch eine Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.07.2007 (Az. beim Bundesverfassungsgericht: 1 BvR 3091/07). Inzwischen haben aber die betroffenen Versorgungswerke ihre Satzungen geändert und Lebenspartner mit Ehegatten gleichgestellt. Daraufhin sind die Verfassungsbeschwerden für erledigt erklärt worden. Es wird deshalb nicht mehr zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsbeschwerden kommen.



2. Wie geht es weiter?

Ihr findet in unserem Rechtsraratgeber eine Aufstellung der Versorgungswerke, die hinterbliebene Lebenspartner mit Ehegatten gleichgestelt haben.

Wenn Euer Versorgungswerk in unserer Aufstellung nicht aufgeführt ist, solltet Ihr Euch bei ihm erkundigen, ob es hinterbliebene Lebenspartner bereits mit Ehegatten gleichgestellt hat.

Wenn das Versorgungswerk die Frage verneint, empfiehlt es sich zu antworten, dass man von der nächsten Satzungsversammlung die Änderung der Satzung erwartet und dass man am Tag nach der Satztungsversammlung klagen wird, wenn das nicht geschieht. Gleichzeitig sollte man um Mitteilung bitten, wann die nächste Satzungsversammlung stattfindet.   

Mit dem nachfolgenden Mustertext können hinterbliebene Lebenspartner die ihnen zustehende Hinterbliebenenrente einfordern. Die Mitglieder selbst können ihr Versorgungswerk mit dem Mustertext auffordern, ihnen zu bestätigen, dass ihre Lebenspartner dieselbe Hinterbliebenenrente wie Ehegatten erhalten, wenn sie sie überleben.

Wenn die Versorgungswerke negativ reagieren, muss man sie vor den Verwaltungsgerichten verklagen.

Wir sind gern bereit, Eure Anträge, Widersprüche und Klagen gegenzulesen, bevor Ihr sie absendet, bzw. Euch einen entsprechenden Entwurf zu übersenden, eMail: recht(at)lsvd.de.

Allerdings sind die Kosten einer Klage, die man zunächst vorlegen muss, ziemlich hoch.

Die Kosten berechnen sich nach dem Streitwert. Das ist der der dreifache Jahresbetrag der streitigen Hinterbliebenenrente. Geht man z.B. von einem Streitwert von 50.000 € aus, beläuft sich der Gerichtsgebühr auf 456 €. Normalerweise fallen drei Gebühren an. Hinzu kommen noch die Auslagen des Gerichts. Die Kosten bewegen sich deshalb bei rund 1.300 € bis 1.400 € für die erste Instanz, die das Verwaltungsgericht zunächst von Euch anfordern wird.

Die Verwaltungsgerichte sind zum Teil der Auffassung, das bei der Berechnung des Streitwerts die eingeklagten rückständigen Beträge zu dem zweifachen Jahreswert hinzugerechnet werden müssten. Sie setzen deshalb den Streitwert entsprechend höher an.

Außer den Gerichtskosten fallen keine weiteren Kosten an, weil Ihr vor dem Verwaltungsgericht keinen Rechtsanwalt braucht und die Gegenseite sich selbst vertritt. Wenn es zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht kommen sollte, was wir nicht annehmen, können wir Euch als Beistand begleiten.

Die vorgelegten Kosten bekommt Ihr zurück, wenn der Rechtsstreit gewonnen ist. Dass Ihr gewinnt, ist sicher.

Wenn Ihr eine Rechtsschutzversicherung habt und Streitigkeiten über Ansprüche aus dem Arbeits- und Beschäftigungsverhältnis in den Versicherungsbedingungen nicht ausgeschlossen sind, könnt Ihr mit der Klage auch einen Rechtsanwalt beauftragen. Der Rechtsanwalt wird dann die Frage der Kostenübernahme mit der Rechtsschutzversicherung klären. Einen Rechtsanwalt können wir Euch gegebenenfalls empfehlen.

Damit das nachfolgende Muster lesbar und verständlich bleibt, ist in ihm nur von dem „Versicherungsnehmer“ und seinem „Mann“ die Rede. In Schreiben von Frauen muss es natürlich „Versicherungsnehmerin“ und ihre „Frau“ heißen.



3. Muster

Sehr geehrte Damen und Herren,

 ich bin seit # ... Datum ... # Mitglied Ihres Versorgungswerks. Am # ... Datum ... # habe ich mich mit # ... Name ... # verpartnert. Eine Kopie der Lebenspartnerschaftsurkunde füge ich bei.

Da ich meinen Mann absichern möchte, bitte ich um Bestätigung, dass mein Mann von Ihnen dieselbe Hinterbliebenenrente wie ein Ehegatte erhält, wenn er mich überleben sollte. Ich bin der Meinung, dass ihm aufgrund des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) eine solche Hinterbliebenenrente zusteht.

 ##### oder wenn der Lebenspartner nach dem 18.08.2006 verstorben ist:

ich bin der Lebenspartner Ihres Versicherungsnehmers # ...Name ...#, der am # ... Datum ...# in # ...Ort ... # verstorben ist. Wir waren seit dem # ... Datum ... # verpartnert. Kopien der Lebenspartnerschaftsurkunde und der Sterbeurkunde füge ich bei.

Wäre mein verstorbener Mann verheiratet gewesen, könnte seine hinterbliebene Frau von Ihnen eine Hinterbliebenenrente verlangen. Ich bin der Meinung, dass mir aufgrund des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) derselbe Anspruch zusteht.

#####   

 1.     Der deutsche Gesetzgeber hat die EU-Richtlinie 2000/78/EG durch das AGG in deutsches Recht umgesetzt. Das AGG ist am 18.08.2006 in Kraft getreten.

Allerding findet die Richtlinie 2000/78/EG nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 129, 129, Rn 42) auf berufsständische Versorgungswerke keine Anwendung, weil diese ein mit den staatlichen Systemen der sozialen Sicherheit gleichgestelltes System seien. Diese sind von der Richtlinie ausgenommen (Art. 3 Abs. 3 und Erwägungsgrund 13 RL 2000/78/EG).

Das AGG enthält aber keine so weit gehende Ausnahmeregelung. Es gilt u.a. für „die Mitgliedschaft“ in „einer Vereinigung, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören einschließlich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Vereinigungen“ (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 AGG). Darunter fallen auch die berufsständischen Versorgungswerke und die Leistungen, die sie ihren Mitgliedern gewähren. Ausgenommen vom AGG sind lediglich die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (§ 2 Abs. 2 AGG), also u.a. die gesetzlichen Renten, nicht dagegen die mit den staatlichen Systemen der sozialen Sicherheit gleichgestellten Systeme. Solche günstigeren nationalen Regelungen sind nach Art. 8 Abs. 1 RL 2000/78/EG erlaubt (vgl. Lembke, Mark, NJW 2008, 1631, 1633).

Ob dem Bundesgesetzgeber für die Einbeziehung der berufsständischen Versorgungswerke in das AGG die Gesetzgebungsbefugnis gefehlt hat (siehe Rn. 35 des Urteils des BVerwG), kann dahinstehen, weil der Verfassungsverstoß nicht evident ist. Ein Mangel im Gesetzgebungsverfahren führt mit Rücksicht auf die Rechtssicherheit nur dann zur Nichtigkeit des Gesetzes, wenn er evident ist (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, siehe BVerfGE 120, 56, Rn 71 ff., m.w. Nachw.).

Es ist nicht evident, dass der Bund für die Einbeziehung der Versorgungswerke in das AGG nicht zuständig war. Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar mit Recht festgestellt, dass die Versorgung der Angehörigen der freien Berufe unter keine der Zuständigkeiten fällt, die im Gesetzentwurf der Bundesregierung für die Gesetzgebungskompetenz des Bundes herangezogen worden sind (BT-Drs 16/1780 S. 28). Das ist aber nicht entscheidend. Die Nennung der Kompetenztitel in Gesetzentwürfen hat keine abschließende Bedeutung. Es können auch andere, nicht ausdrücklich genannte Kompetenztitel eingreifen. Hier kommt die Zuständigkeit des Bundes für die Sozialversicherung in Betracht (Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG), weil die Versorgungswerke ein mit der gesetzlichen Sozialversicherung gleichgestelltes System sind (vgl. § 6 Abs. 1 SGB VI). Die Einordnung der Versorgungswerke in den Bereich „Sozialversicherung“ ist zwar nicht unstreitig (siehe Roetteken, Torsten v., NVwZ 2008, 615, 616 m.w.Nachw.), aber jedenfalls nicht evident unrichtig.

Ob die Hinterbliebenenrente der Versorgungswerke der freien Berufe unter den Begriff „Arbeitsentgelt“ i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG fällt (siehe Rn 38 des Urteils des BVerwG), kann ebenfalls dahinstehen. Sie ist jedenfalls eine „Leistung“ i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr.  4 AGG, bei der eine Benachteiligung wegen der sexuellen Identität verboten ist.

2.     Wenn Lebenspartner bei einer solchen Leistung eine weniger günstige Behandlung erfahren als Ehegatten, stellt das eine „unmittelbare Benachteiligung“ der Lebenspartner wegen ihrer sexuellen Identität  i.S.v. § 1 und § 3 Abs. 1 AGG dar.

Das ergibt sich aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 07.07.2009 zur betrieblichen Hinterbliebenenversorgung für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes (1 BvR 1164/07, BVerfGE 124, 199). Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts sind erhebliche Unterschiede zwischen Ehe und Lebenspartnerschaft erforderlich, um eine konkrete Ungleichbehandlung rechtfertigen zu können (Rn. 93). Ein solcher Differenzierungsgrund sei bei der Hinterbliebenenversorgung nicht erkennbar. Zur Begründung einer Ungleichbehandlung reiche die bloße Verweisung auf die Ehe und ihren besonderen Schutz durch Art. 6 Abs. 1 GG nicht aus (Rn. 99 ff.). Aus dem Familienstand der Versicherten lasse sich kein typischer Unterhaltsbedarf der Hinterbliebenen ableiten, da die Unterhaltspflichten innerhalb von Ehen und eingetragenen Lebenspartnerschaften weitgehend identisch geregelt seien (Rn. 111). Die Auffassung des Bundesgerichtshofs (FamRZ 2007, 805) und des Bundesverwaltungsgerichts in der oben erwähnten Entscheidung, dass bei Eheleuten wegen Lücken in der Erwerbsbiographie aufgrund von Kindererziehung typischerweise ein anderer Versorgungsbedarf bestehe als bei Lebenspartnern, treffe nicht zu (Rn. 112). Etwaige Kindererziehungszeiten oder ein sonstiger individueller Versorgungsbedarf könnten unabhängig vom Familienstand konkreter berücksichtigt werden (Rn. 114).

Da es sich bei diesen Ausführungen des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts um Erwägungen handelt, die seine Entscheidung tragen, sind diese Erwägungen gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG für die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden bindend (BVerfGE 1, 14, 37; 40, 88, 93; 96, 375, 404, st. Rspr.; vgl. auch BAG, Urt. v. 18.03.2010, 6 AZR 156/09, FamRZ 2010, 1335, Rn. 63/64, und BVerwG, Urt v. 28.10.2010, 2 C 10.09, NJW 2011, 1466, Rn. 19). 

Es steht daher fest,

# dass die mangelnde Gleichstellung von Lebenspartnern mit Ehegatten in Ihrer Satzung

# dass die zeitliche Einschränkung der Rückwirkung der Gleichstellung von Lebenspartnern mit Ehegatten in der Satzung Ihres Versorgungswerkes

eine Benachteiligung der hinterbliebenen Lebenspartner wegen ihrer sexuellen Identität darstellt, die gegen das AGG verstößt.

§ 7 Abs. 2 AGG ordnet an, dass Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot verstoßen, unwirksam sind. Dies gilt auch für Ihre Satzung und folgt im Übrigen auch aus dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, der in § 134 BGB seinen Ausdruck gefunden hat. 

# ... Ich bin deshalb der Meinung, dass mein Lebenspartner Anspruch auf dieselbe Hinterbliebenenrente hat wie ein hinterbliebener Ehegatte, wenn er mich überleben sollte.

# ... Ich bin deshalb der Meinung, dass Sie mir dieselbe Hinterbliebenenrente gewähren müssen wie einem hinterbliebenen Ehegatten.

Bitte teilen Sie mir mit, ob Sie den Anspruch anerkennen.

Mit freundlichen Grüßen, 

______________________________________________________________

 ##### oder wenn der Lebenspartner vor dem 18.08.2006 verstorben ist:

ich bin der Lebenspartner Ihres Versicherungsnehmers # ...Name ...#, der am # ... Datum ...# in # ...Ort ... # verstorben ist. Wir waren seit dem # ... Datum ... # verpartnert. Kopien der Lebenspartnerschaftsurkunde und der Sterbeurkunde füge ich bei.

Wäre mein verstorbener Mann verheiratet gewesen, könnte seine hinterbliebene Frau von Ihnen eine Hinterbliebenenrente verlangen. Ich bin der Meinung, dass mir aufgrund des Gleichbehandlungsgebots des Art. 3 Abs. 1 GG dieselbe Hinterbliebenenrente zusteht.

1.     Das ergibt sich aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 07.07.2009 zur betrieblichen Hinterbliebenenversorgung für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes (1 BvR 1164/07, BVerfGE 124, 199). Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts sind erhebliche Unterschiede zwischen Ehe und Lebenspartnerschaft erforderlich, um eine konkrete Ungleichbehandlung rechtfertigen zu können (Rn. 93). Ein solcher Differenzierungsgrund sei bei der Hinterbliebenenversorgung nicht erkennbar. Zur Begründung einer Ungleichbehandlung reiche die bloße Verweisung auf die Ehe und ihren besonderen Schutz durch Art. 6 Abs. 1 GG nicht aus (Rn. 99 ff.). Aus dem Familienstand der Versicherten lasse sich kein typischer Unterhaltsbedarf der Hinterbliebenen ableiten, da die Unterhaltspflichten innerhalb von Ehen und eingetragenen Lebenspartnerschaften weitgehend identisch geregelt seien (Rn. 111). Die Auffassung des Bundesgerichtshofs (FamRZ 2007, 805) und des Bundesverwaltungsgerichts in der oben erwähnten Entscheidung, dass bei Eheleuten wegen Lücken in der Erwerbsbiographie aufgrund von Kindererziehung typischerweise ein anderer Versorgungsbedarf bestehe als bei Lebenspartnern, treffe nicht zu (Rn. 112). Etwaige Kindererziehungszeiten oder ein sonstiger individueller Versorgungsbedarf könnten unabhängig vom Familienstand konkreter berücksichtigt werden (Rn. 114).

So hat auch das OVG NRW für die Hinterbliebenenrente des Versorgungswerks der Architektenkammer NRW entschieden (Urt. v. 23.09.2010 - 17 A 674/08 juris).

Da es sich bei diesen Ausführungen des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts um Erwägungen handelt, die seine Entscheidung tragen, sind diese Erwägungen gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG für die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden bindend (BVerfGE 1, 14, 37; 40, 88, 93; 96, 375, 404, st. Rspr.; vgl. auch BAG, Urt. v. 18.03.2010, 6 AZR 156/09, FamRZ 2010, 1335, Rn. 63/64, und BVerwG, Urt v. 28.10.2010, 2 C 10.09, NJW 2011, 1466, Rn. 19). 

Da Sie als Anstalt des öffentlichen Rechts eine öffentliche Aufgabe wahrnehmen, ist ihre Satzung unmittelbar am Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG zu messen (Rz. 79 und 80 des Beschl. des BVerfG v. 07.07.2009). Demgemäß sind die für Ehegatten geltenden Regelungen auch auf eingetragene Lebenspartner anzuwenden (BVerfG a.a.O. Rn. 124).

2.      Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht nicht auf das Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes am 01.08.2001, sondern auf den 01.01.2005 abgestellt. An diesem Tag ist das sogenannte Überarbeitungsgesetz in Kraft getreten, durch das hinterbliebene Lebenspartner in der gesetzlichen Rentenversicherung mit hinterbliebenen Ehegatten gleichgestellt worden sind. Die betriebliche Hinterbliebenenrente, über die das Bundesverfassungsgericht zu entscheiden hatte, soll die gesetzliche Hinterbliebenenrente ergänzen. Deshalb hatten die Tarifvertragsparteien die Regelungen für die betriebliche Hinterbliebenenrente weitgehend an die gesetzlichen Regelungen angelehnt. Darauf hat das Bundesverfassungsgericht hingewiesen und den Stichtag 01.01.2005 mit dem hypothetischen Willen der Tarifvertragsparteien begründet (BVerfG a.a.O. Rn. 124).

Dieser Gesichtspunkt greift für die Hinterbliebenenrenten der berufsständischen Versorgungswerke nicht. Sie sollen die gesetzliche Hinterbliebenenrente nicht ergänzen, sondern ersetzen. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c SGB VI werden die Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen nur dann von der Versicherungspflicht befreit, wenn die Versorgungseinrichtungen auch Leistungen für Hinterbliebene erbringen. Aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 07.07.2009 steht fest, dass zu den Hinterbliebenen nicht nur die hinterbliebenen Ehegatten, sondern auch die hinterbliebenen Lebenspartner zählen. Berufsständische Versorgungseinrichtungen erfüllen deshalb die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Buchst. c SGB VI nicht (mehr), wenn sie nur einem Teil ihrer Versicherten Hinterbliebenenrenten gewähren. Der Hinweis in der Vorschrift, dass "auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtungen" zu berücksichtigen sei, berechtigt nicht zu Differenzierungen zwischen den Versicherten, sondern allenfalls zu geringeren Leistungen an alle Hinterbliebenen (Spätehenklauseln, Anrechnung eigener Einkünfte usw.). Davon abgesehen ist die Anzahl der bereits verstorbenen verpartnerten Mitglieder Ihres Versorgungswerks mit Sicherheit so gering, dass die finanzielle Lage des Versorgungswerks durch die zusätzlichen Hinterbliebenenrenten nicht beeinträchtigt wird.

Auf diesen Gesichtspunkt hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 21.07.2010 zur Erbschaftsteuer hingewiesen und angeordnet, dass der Gesetzgeber den Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG rückwirkend bis zum 01.08.201 beseitigen muss (1 BvR 611 u. 2464/07, BVerfGE 126, 400, Rn. 118 f.).

Ich bin deshalb der Meinung, dass Sie mir dieselbe Hinterbliebenenrente gewähren müssen wie einem hinterbliebenen Ehegatten.

Bitte teilen Sie mir mit, ob Sie den Anspruch anerkennen.

Mit freundlichen Grüßen,

 
 

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