Suche:  
|   Spenden  |   Sitemap   |   Newsletter  |   Datenschutz  |   Kontakt  |   Impressum
zur Startseite  
 
 Recht >  Lebenspartnerschaft > Lebenspartnerschaftsgesetz

Lebenspartnerschaftsgesetz

Inhalt:

Inhalt:
Gesetzestexte
17. Legislaturperiode - 2009-2013
16. Legislaturperiode - 2005-2009
15. Legislaturperiode - 2005-2009
14. Legislaturperiode - 1998-2002
13. Legislaturperiode - 1994-1998
12. Legislaturperiode - 1990-1994
Hamburger Ehe
Rückblick und Ausblick


Gesetzestexte

--- Gesetzestexte

__________

--- Zuständigkeitsregelungen für die Begründung einer Lebenspartnerschaft

__________

--- Frühere Fassungen des Lebenspartnerschaftsgesetzes

  • Ursprüngliche Fassung ab. 01.08.2001:
    • Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften v. 16.02.2001 
      - BGBl I  Nr. 9 vom 22.02.2001, Seite 266
  • Fassung ab 01.01.2002:
    • Gesetz zur Verbesserung des zivilgerichtlichen Schutzes bei Gewalttaten und Nachstellungen sowie zur Erleichterung der Überlassung der Ehewohnung bei Trennung vom 11. Dezember 2001 - siehe dort Art. 11 
      BGBl I Nr. 67 vom 17.12.2001, Seite 3513
  • Fassung ab 01.01.2005:
    • Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15.12.2004 - sieh dort Art. 1
      BGBl I Nr. 69 vom 20.12.2004, Seite 3396 
  • Fassung ab 12.02.2005:
    • Gesetz zur Änderung des Ehe- und Lebenspartnerschaftsnamensrechts vom 06.02.2005 - siehe dort Art. 3
      BGBl Nr. 9 vom 11.02.2005, Seite 203 
  • Fassung ab 01.01.2008:
    • Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21. Dezember 2007 - siehe dort Art. 2
      BGBl I Nr. 69 vom 28.12.2007, Seite 3189 
  • Fassung ab 01.01.2009:
    • Gesetz zur Reform des Personenstandrecht vom 19. Februar 2007 - siehe dort Art. 2 Nr. 18 ( S. 142-143)
      BGBl Nr. 5 vom 23.02.2007, Seite 122 

__________

--- Gescheitertes Ergänzungsgesetz

Der "Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Lebenspartnerschaftsgesetzes und anderer Gesetze (Lebenspartnerschaftsgesetzergänzungsgesetz - LPartGErgG)" ist Teil der "Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)", siehe BT-Drs 14/4545 v. 08.11.2001, Anlage 2 (Seite 69 ff. der Drucksache).

Die amtliche Begründung ergibt sich aus dem Bericht des Rechtsausschusses BT-Drs 14/4550 v. 09.11.2000, ab Seite 11, 

und dem ursprünglichen  "Entwurf eines Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften (Lebenspartnerschaftsgesetz – LPartG)" - BT-Drs 14/3751 v. 04.07.2000.



17. Legislaturperiode - 2009-2013

--- Initiativen der Opposition

 Entwürfe und Anträge zum Lebenspartnerschaftsgesetz:

__________

Antworten der Bundesregierung auf Anfragen:

Zur Lebenspartnerschaft allgemein:

  • Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage von Bündnis 90/Die Grünen: Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit der Ehe - BT-Drs 17/978 v. 10.03.2010
  • Antwort der Bundesregierung auf die Große Anfrage von Bündnis 90/Die Grünen: Verfassungsmäßigkeit der bestehenden Ungleichbehandlung eingetragener Lebenspartnerschaften gegenüber Ehen - BT-Drs 17/8248 v. 21.12.2011
  • Antort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE: 10 Jahre Lebenspartnerschaftsgesetz – Gleichstellung für Lesben und Schwule - BT-Drs 17/6772 v. 05.08.2011

Zum Steuerrecht:

  • Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Faktion DIE LINKE: Ausmaß der steuerlichen Ungleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnerschaften vor dem Hintergrund aktueller Urteile des Bundesverfassungsgerichts - BT-Drs 17/3009 v. 23.09.2010
  • Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Faktion DIE LINKE: Steuer- und gesellschaftspolitische Ungleichbehandlung eingetragener Lebenspartnerschaften gegenüber klassischen heterosexuellen Ehen - BT-Drs 17/9006 v. 13.03.2012
  • Antwort der Bundesregierung auf die mündliche Frage des Abgeordneten Volker Beck, Bündnis 90/Die Grünen, zur Haltung der Bundesregierung zum einstweiligen Rechtsschutz für Lebenspartner im Einkommensteuerrecht - BT-PlPr 17/167 v. 21.03.2012, Seite 19810
  • Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage von Bündnis 90/Die Grünen: Ungleichbehandlung eingetragener Lebenspartnerschaften im Steuerrecht - BT-Drs 17/9471 v. 27.04.2012
  • Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Faktion DIE LINKE: Reaktionen der Bundesregierung auf die finanzgerichtlichen Urteile zum Ehegattensplitting für eingetragene Lebenspartnerschaften - BT-Drs 17/9472 v. 27.04.2012
  • Antwort der Bundesregierung auf die schriftliche Frage der Abgeordneten Dr. Barbara Höll, Fraktion DIE LINKE: FMK-Vorbehalt des BMF gegen den Beschluss der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder zur Gewährung eines einstweiligen bundeseinheitlichen Rechtsschutzes für eingetragene Lebenspartnerschaften bei Antrag auf Zusammenveranlagung sowie Umsetzung des Beschlusses bis zur Einlegung des FMKVorbehalts - BT-Drs 17/9225 v. 30. 03. 2012, Fragen Nr. 22 und 23, Seite 22.
  • Antwort der Bundesregierung auf die mündliche Frage der Abgeordneten Dr. Barbara Höll, Fraktion DIE LINKE: Bundeseinheitliche Gewährung des Ehegattensplittings bei eingetragenen Lebenspartnerschaften - BT-PlPr. 17/180 v. 23. Mai 2012, Frage Nr. 7, Seite 21416



16. Legislaturperiode - 2005-2009

--- Initiativen der Opposition

____________________

____________________

____________________

____________________

____________________



15. Legislaturperiode - 2005-2009

--- Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts

----- Bundestagsfraktion der FDP:

----- Bundestagsfraktionen der SPD und von Bündnis 90/Die Grünen:

----- Rechtausschuss:

----- 2. und 3. Lesung:

----- Bundesrat:

---- Hamburger Bundesratsinitiative:

----- Entwürfe des LSVD zur Änderung und Ergänzung des Lebenspartnerschaftsgesetzes:



14. Legislaturperiode - 1998-2002

--- Lebenspartnerschaftsgesetz

----- Bundestagsfraktion der FDP:

----- Bundesministerium der Justiz:

----- Bundestagsfraktionen der SPD und von Bündnis 90/Die Grünen:

----- Anträge der PDS und der FDP:

----- 1. Lesung am 07.07.2000

----- Rechtsausschuss:

----- 2. und 3. Lesung am 10.11.2000:

----- Bundesrat:

----- Bundestag:



13. Legislaturperiode - 1994-1998

--- Bundestagsfraktion von Bündnis 90/Die Grünen:

1. Lesung:

Rechtsausschuss:

2. Lesung:

__________

--- Bundestagsfraktion der SPD:



12. Legislaturperiode - 1990-1994

--- Gruppe Bündnis 90/Die Grünen:



Hamburger Ehe



Rückblick und Ausblick

Das Lebenspartnerschaftsgesetz

Am 01.08.2001 trat das Lebenspartnerschaftsgesetz in Kraft. Erstmals in der Geschichte unseres Landes konnten gleichgeschlechtliche Paare eine rechtlich anerkannte Verbindung eingehen. 

Aber das Lebenspartnerschaftsgesetz war nur ein Torso. Wegen des Widerstandes von CDU/CSU und FDP hatte die damalige rot-grüne Koalition den ursprünglichen Gesetzentwurf während der parlamentarischen Beratungen in zwei Teile aufgeteilt. Der erste Teil, das Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG), enthielt alle Regelungen, denen der von der CDU/CSU beherrschte Bundesrat nicht zuzustimmen brauchte; der zweit Teil, das Lebenspartnerschaftsgesetzergänzungsgesetz (LPartGErgG), enthielt die zustimmungsbedürftigen Vorschriften. Der Bundesrat legte gegen das LPartG keinen Einspruch ein. Es wurde am 22.02.2001 im Bundesgesetzblatt verkündet und trat am 01.08.2001 in Kraft. Dem LPartGErgG hatte der Bundesrat erwartungsgemäß am 01.12.2000 die Zustimmung versagt. Der Bundestag rief daraufhin den Vermittlungsausschuss an. Dort blockierte die CDU/CSU die Beratungen, so dass das LPartGErgG bis zum Ende der Wahlperiode nicht mehr verabschiedet werden konnte.

Infolgedessen hatten Lebenspartner zunächst zwar dieselben Verpflichtungen wie Ehegatten, aber kaum Rechte. Das hat sich inzwischen grundlegend geändert. Lebenspartner sind heute in allen Rechtsbereichen mit Ehegatten gleichgestellt, ausgenommen das Einkomensteuerrecht und das Adoptionsrecht.

Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts   

Dazu hat die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wesentlich mit beigetragen.

Die Länder Sachsen, Thüringen und Bayern hatten beim Bundesverfassungsgericht beantragt, es solle die Unvereinbarkeit des LPartG mit Art. 6 Abs. 1 GG (Schutz von Ehe und Familie) feststellen. Sachsen und Thüringen hatten außerdem beantragt, das Bundesverfassungsgericht solle das Inkrafttreten des LPartG durch eine einstweilige Anordnung vorerst stoppen. Beide Anträge sind vom Bundesverfassungsgericht abgelehnt worden.

Mit Urteil vom 17.07.2002 (1 BvF 1 u. 2/01 juris) hat das Bundesverfassungsgericht das LPartG gebilligt und festgestellt: „Der besondere Schutz der Ehe in Art. 6 Abs. 1 GG hindert den Gesetzgeber nicht, für die gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft Rechte und Pflichten vorzusehen, die denen der Ehe gleich oder nahe kommen. Dem Institut der Ehe drohen keine Einbußen durch ein Institut, das sich an Personen wendet, die miteinander keine Ehe eingehen können.“

Offen geblieben war in dem Urteil die Frage, ob Benachteiligungen von Lebenspartnern im Vergleich zu Ehegatten mit Art. 6 Abs. 1 GG gerechtfertigt werden können. Das wurde von fast allen Gerichten mit der Begründung bejaht, dass der Gesetzgeber die Ehe fördern und besser behandeln dürfe als Lebenspartnerschaften, weil nur die Ehe grundgesetzlich geschützt sei. Ehe und Lebenspartnerschaft seien nicht vergleichbar, weil Ehen typischerweise zur Gründung einer Familie mit Kindern führen, Lebenspartnerschaften hingegen typischerweise nicht.

Diese Begründung hat das Bundesverfassungsgericht mit vier Urteilen zurückgewiesen und festgestellt: “Geht die Privilegierung der Ehe mit einer Benachteiligung anderer, in vergleichbarer Weise rechtlich verbindlich verfasster Lebensformen einher, obgleich diese nach dem geregelten Lebenssachverhalt und den mit der Normierung verfolgten Zwecken vergleichbar sind, rechtfertigt der bloße Verweis auf das Schutzgebot der Ehe keine Differenzierungen. Vielmehr bedarf es in solchen Fällen jenseits der bloßen Berufung auf Art. 6 Abs. 1 GG eines hinreichend gewichtigen Sachgrundes, der gemessen am jeweiligen Regelungsgegenstand und -ziel die Benachteiligung dieser anderen Lebensformen rechtfertigt“ Mit anderen Worten: Ehen dürfen nur besser behandelt werden als Lebenspartnerschaften, wenn die Vergünstigung an das tatsächliche Vorhandensein von Kindern anknüpft.

Ausblick

Wegen der noch verbliebenen Benachteiligungen der Lebenspartner beim Einkommensteuerrecht und beim Adoptionsrecht sind bereits Verfahren beim Bundesverfassungsgericht angängig. Das Bundesverfassungsgericht wird diese Benachteiligungen mit Sicherheit ebenfalls für verfassungswidrig erklären.

Dann werden sich Lebenspartnerschaft und Ehe nur noch im Namen unterscheiden. Die logische Konsequenz ist die Öffnung der Ehe für Lesben und Schwule.

 
 

Mitglied werden             eMail an Webmaster             Druckversion dieser Seite                Seite weiterempfehlen

 
  © Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD) e.V.