Titelbild der Rubrik: Gesetzlicher Jugendmedienschutz

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Begriff der Jugendgefährdung

Das Jugendschutzgesetz unterscheidet zwischen einfacher und schwerer Jugendgefährdung.

Die für eine Indizierung entscheidende Rechtsnorm benennt § 18 Abs. 1 JuSchG:

"Träger- und Telemedien, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gefährden, sind von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien in eine Liste jugendgefährdender Medien aufzunehmen. Dazu zählen vor allem unsittliche, verrohend wirkende, zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhass anreizende Medien sowie Medien,
in denen
1. Gewalthandlungen, insbesondere Mord- und Metzelszenen selbstzweckhaft und detailliert dargestellt werden oder
2. Selbstjustiz als einzig bewährtes Mittel zur Durchsetzung der vermeintlichen Gerechtigkeit nahe gelegt wird."

Aus der Formulierung in § 18 Abs. 1 Satz 2 JuSchG "vor allem" folgt zunächst, dass es sich bei der Aufzählung jugendgefährdender Inhalte um einen Beispielskatalog handelt, der nicht abschließend ist. Das heißt, dass das 12er-Gremium der Bundesprüfstelle auch im Gesetz nicht genannte Inhalte für jugendgefährdend erachten kann.
Gleichzeitig bedeutet dies aber auch, dass die Annahme der im Gesetz bereits benannten Tatbestandsmerkmale auf das jeweilige Medium bezogen begründet werden muss. Die Begründungen, die als Bewertungsmaßstab immer wieder herangezogen werden, bilden in ihrer Gesamtheit die Spruchpraxis des 12er-Gremiums der Bundesprüfstelle.

Schwer jugendgefährdende Medien
Neben der "einfachen" Jugendgefährdung sieht das Jugendschutzgesetz in § 15 Abs. 2 auch eine schwere Jugendgefährdung vor. Die Besonderheit im Vergleich zur einfachen Jugendgefährdung ist darin zu sehen, dass die Indizierungsfolgen bereits qua Gesetz gelten, ohne dass es einer vorherigen Entscheidung durch die Gremien und einer Listenaufnahme bedarf. Das Jugendschutzgesetz nimmt dabei auf eine Reihe von Straftatbeständen nach dem Strafgesetzbuch Bezug, benennt aber auch weitere Tatbestände.