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Das Hamburger Ehrenbürgerrecht

Ehrenbürger Friedrich Carl Baron von Tettenborn. Ehrenbürger Friedrich Carl Baron von Tettenborn.

(Staatsarchiv)

 Für die Verleihung des Ehrenbürgerrechts gibt es keine schriftlichen Bestimmungen. Es entstand in der Franzosenzeit und lässt sich auf die Französische Revolution zurückführen. Damals wurde ausländischen Persönlichkeiten, die sich nach allgemeiner Ansicht um die Menschenrechte und die Freiheit verdient gemacht hatten, das französische Staatsbürgerrecht ehrenhalber verliehen.

Dieser Bestimmung ist das Ehrenbürgerrecht der Stadtrepubliken nachgebildet. In Hamburg ist es zum erstenmal im Jahre 1813 dem russischen General von Tettenborn für die Befreiung Hamburgs von dem Joche der Fremdherrschaft verliehen worden.

Das Recht der Verleihung des Ehrenbürgerrechts steht dem Senat zu und wurde ursprünglich allein von ihm ausgeübt. Um dieser seltenen Ehrung eine noch größere Bedeutung zu geben, wurde erstmals im Jahre 1834 die Mitgenehmigung der Bürgerschaft herbeigeführt, ohne jedoch eine Verpflichtung hierzu anzuerkennen. Auch 1918 hat der Senat in einer Besprechung mit dem juristischen Ausschuss der Bürgerschaft erklärt, dass es richtig sei, auch in Zukunft die Zustimmung der Bürgerschaft einzuholen.

Bürgermeister Stolten Medaille
Bürgermeister Stolten Medaille

(Haus der Geschichte)

 Das Ehrenbürgerrecht wurde bis 1948 ausschließlich an Nichthamburger - im politischen Sinne - verliehen, um sie zu "einem der unserigen" zu machen. Mit dieser geschichtlichen Tradition wurde erstmals 1948 gebrochen, als Senator a.D. Henry Everling anlässlich seines 75. Geburtstages wegen seiner großen Verdienste um das Genossenschaftswesen mit dem Ehrenbürgerrecht ausgezeichnet wurde.

Damals wurde entschieden, dass das Ehrenbürgerrecht gewährt werden kann, wenn die Verdienste auch über den Rahmen Hamburgs hinausgehen; Verdienste um die Hansestadt Hamburg sollten mit der Bürgermeister-Stolten-Medaille geehrt werden.

Bei der Ehrenbürgerschaft handelt es sich heute um die höchste Ehrenbezeugung, die die Freie und Hansestadt Hamburg zu vergeben hat; Rechte und Pflichten entstehen hierdurch nicht.