Das Hamburger Ehrenbürgerrecht
(Staatsarchiv)
Dieser Bestimmung ist das Ehrenbürgerrecht der Stadtrepubliken nachgebildet. In Hamburg ist es zum erstenmal im Jahre 1813 dem russischen General von Tettenborn für die Befreiung Hamburgs von dem Joche der Fremdherrschaft verliehen worden.
Das Recht der Verleihung des Ehrenbürgerrechts steht dem Senat zu und wurde ursprünglich allein von ihm ausgeübt. Um dieser seltenen Ehrung eine noch größere Bedeutung zu geben, wurde erstmals im Jahre 1834 die Mitgenehmigung der Bürgerschaft herbeigeführt, ohne jedoch eine Verpflichtung hierzu anzuerkennen. Auch 1918 hat der Senat in einer Besprechung mit dem juristischen Ausschuss der Bürgerschaft erklärt, dass es richtig sei, auch in Zukunft die Zustimmung der Bürgerschaft einzuholen.
(Haus der Geschichte)
Damals wurde entschieden, dass das Ehrenbürgerrecht gewährt werden kann, wenn die Verdienste auch über den Rahmen Hamburgs hinausgehen; Verdienste um die Hansestadt Hamburg sollten mit der Bürgermeister-Stolten-Medaille geehrt werden.
Bei der Ehrenbürgerschaft handelt es sich heute um die höchste Ehrenbezeugung, die die Freie und Hansestadt Hamburg zu vergeben hat; Rechte und Pflichten entstehen hierdurch nicht.