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WKF - Satzung

Fassung vom 27. April 2001

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§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verband führt den Namen "Wirtschaftsvereinigung Kräuter- und Früchtetee". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und erhält nach seiner Eintragung den Zusatz "e.V.".
  2. Sitz des Verbandes ist Hamburg.
  3. Der Verband besteht auf unbegrenzte Dauer. Im Falle des Ausscheidens von Mitgliedern besteht der Verband unter den übrigen Mitgliedern fort.


§ 2 Gerichtsstand und Erfüllungsort

Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle Ansprüche und Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft ergeben, ist Bonn.

§ 3 Geschäftsjahr

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Das erste Geschäftsjahr endet am 31. Dezember 1997.


§ 4 Zweck

  1. Dem Verband obliegt die Wahrung und Förderung der besonderen fachlichen Belange und Interessen der Mitglieder, die sich mit der Einfuhr, Herstellung, Abpackung und/oder dem Inverkehrbringen von Kräuter- und Früchtetees in allen Darreichungsformen (teeähnliche Erzeugnisse) befassen, auf sachlichem sowie wirtschaftlichem Gebiet.
  2. Zu diesem Zweck hat der Verband insbesondere die Gesamtinteressen seiner Mitglieder gegenüber Behörden und sonstigen Dienststellen zu vertreten, die Zusammenarbeit mit anderen Organisationen, insbesondere der Ernährungsindustrie, zu pflegen und bei allgemein interessierenden Angelegenheiten gemeinsames Vorgehen anzustreben, den Austausch fachlicher, technischer und wirtschaftlicher Informationen innerhalb der Wirtschaftsvereinigung zu pflegen, für einen lauteren Wettbewerb innerhalb der Branche einzutreten.
  3. Der Verband hat weder die Aufgaben eines industriellen oder geschäftlichen Unternehmens noch die eines Kartells. Ein eigener wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen. Der Verband verfolgt keine politischen und religiösen Zwecke.


§ 5 Voraussetzungen für die Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft ist freiwillig und steht jedem deutschen rechtlich selbständigen und handelsgerichtlich eingetragenen Unternehmen offen, das sich mit der Einfuhr, Herstellung, dem Abpacken und/oder Inverkehrbringen von Kräuter- und Früchtetee in allen Darreichungsformen (teeähnliche Erzeugnisse) befaßt.
  2. Unternehmen, die die Voraussetzungen zum Erwerb einer Mitgliedschaft gemäß Absatz 1 nicht erfüllen, aber ein grundsätzliches Interesse am Wohlergehen des Handels mit Kräuter- und Früchtetees nachweisen, können mit beschränkten Rechten am Geschehen der Wirtschaftsvereinigung teilhaben (Förderer). Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung und passives Wahlrecht zum Mitglied des Vorstandes stehen Förderern nicht zu (vgl. § 7).


§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme in den Verband erworben.
  2. Aufnahmeanträge sind schriftlich bei der Geschäftsstelle des Verbandes einzureichen. Die Geschäftsstelle ist ermächtigt, Auskunft von dem Antragsteller anzufordern.
  3. Über Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand. Der Vorstand kann eine einjährige Wartezeit vorsehen, in der der Antragsteller als korrespondierendes Mitglied ohne Stimmrecht geführt wird. Im Falle der Ablehnung entscheidet auf Einspruch des Antragstellers die nächste Mitgliederversammlung endgültig. Der Einspruch ist innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des ablehnenden Bescheids bei der Geschäftsstelle des Verbandes einzureichen.
  4. Zu Ehrenmitgliedern des Verbandes können durch Beschluß der Mitgliederversammlung Personen ernannt werden, die sich um den Verband oder den von ihm vertretenen Wirtschaftszweig außerordentliche Verdienste erworben haben.
  5. Absatz 1 bis 4 gelten für Förderer entsprechend.


§ 7 Rechte der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder haben gleiche Rechte.
  2. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme.
  3. Jedes Mitglied ist gegenüber Vorstand und Mitgliederversammlung antragsberechtigt.
  4. Jedes Mitglied kann sich selbst oder eine leitende Persönlichkeit seines Unternehmens in Vorstand und Ausschüsse wählen lassen.
  5. Jedes Mitglied hat, soweit die Gesamtinteressen der Branche berührt werden, Anspruch auf Unterstützung durch die Verbandsorgane und die Verbandsgeschäftsstelle, auf Benutzung aller Verbandseinrichtungen sowie auf Teilnahme an den Mitgliederversammlungen.


§ 8 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet:
  1. den Verband in seinen Aufgaben nach besten Kräften zu unterstützen,
  2. die Satzung des Verbandes zu befolgen,
  3. die satzungsgemäß gefaßten Beschlüsse der Verbandsorgane oder Ausschüsse zu achten und auszuführen,
  4. die festgesetzten Beiträge zu entrichten,
  5. dem Verband zur Durchführung seiner Aufgaben alle sachdienlichen Angaben wahrheitsgemäß und termingerecht bereitzustellen.


§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung seitens des Mitgliedes, durch Fortfall der Voraussetzungen für die Mitgliedschaft, durch Ausschluß aus dem Verband.
  2. Kündigung kann seitens des Mitgliedes zum 31. Dezember eines jeden Jahres erfolgen. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Die Kündigung hat durch eingeschriebenen Brief gegenüber der Geschäftsstelle zu erfolgen. Der Eingang der Kündigung ist durch die Geschäftsstelle zu bestätigen.
  3. Voraussetzungen für die Mitgliedschaft entfallen durch Erlöschen der Firma, endgültige Aufgabe der Tätigkeiten Einfuhr, Herstellung, Abpacken und/oder dem Inverkehrbringen von Kräuter- und Früchtetees in allen Darreichungsformen (teeähnliche Erzeugnisse), Eröffnung des Konkursverfahrens. Über die Erfüllung der Voraussetzungen zu b) entscheidet der Vorstand.
  4. Ein Mitglied kann aus dem Verband ausgeschlossen werden, wenn es die Satzung verletzt hat, den satzungsgemäß verfaßten Beschlüssen nicht nachgekommen ist, mit der Zahlung des Beitrages trotz Mahnung drei Monate in Verzug ist, den Interessen des Verbandes zuwider gehandelt hat, durch groben Verstoß das Ansehen der Branche geschädigt hat. Der Ausschluß wird nach mündlicher Anhörung des Mitgliedes durch den Vorstand ausgesprochen und dem Mitglied schriftlich mitgeteilt.
  5. Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von der Erfüllung noch bestehender Verpflichtungen für die Dauer des laufenden Geschäftsjahres. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen die Rechte am Verbandsvermögen.
  6. Von der Beendigung der Mitgliedschaft ist das Mitglied unter Angabe der Gründe von der Geschäftsstelle zu unterrichten.
  7. Absatz 1 bis 6 gelten für Förderer entsprechend.


§ 10 Organe

Die Organe des Verbandes sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung.

§ 11 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus höchstens fünf Mitgliedern.
  2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl nach Stimmenmehrheit für die Dauer von zwei Geschäftsjahren gewählt. Sie bleiben bis zur nächsten Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
  3. Das Amt der Vorstandsmitglieder ist ein persönliches.
  4. Der Vorstand hat den Verband nach pflichtgemäßem Ermessen und nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu führen, Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung für die Mitgliederversammlung festzusetzen, den Haushaltsplan aufzustellen.
  5. Der Vorstand kann Ausschüsse bilden, für dringende Angelegenheiten, die bis zur Mitgliederversammlung nicht aufgeschoben werden können, außerordentliche Mittel bewilligen oder sonstige Maßnahmen ergreifen.
  6. Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister werden von den Vorstandsmitgliedern in drei geheimen Einzelwahlgängen nach Stimmenmehrheit für die Dauer von zwei Geschäftsjahren gewählt. Sie bleiben bis zur nächsten Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Die Übertragung dieser Ämter ist ausgeschlossen.
  7. Der Vorsitzende vertritt den Verband in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten. Der Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter bilden den Vorstand gemäß § 26 BGB. Die Verhinderung braucht nach außen nicht nachgewiesen zu werden.
  8. Der Vorsitzende - und im Falle der Verhinderung seine Stellvertreter - hat die laufenden Angelegenheiten des Verbandes zu führen, Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen einzuberufen und zu leiten, die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung auszuführen.
  9. Vorstandssitzungen sind einzuberufen, wenn der Vorsitzende sie für erforderlich hält, mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder die Einberufung verlangt.
  10. Wenn nicht besonders dringliche Umstände eine andere Handhabung rechtfertigen, soll die Einberufung einer Vorstandssitzung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung den Vorstandsmitgliedern zwei Wochen vor der Sitzung zugegangen sein.
  11. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen sind und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend oder vertreten ist.
  12. Der Vorstand kann seine Beschlüsse auch durch schriftliche, telegrafische oder telefonische Befragung seiner Mitglieder fassen.
  13. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters, bei Beschlüssen, die ohne Sitzung gefaßt werden, die Stimme des Vorsitzenden. Bei Verhinderung kann ein Vorstandsmitglied sein Stimmrecht einem anderen Vorstandsmitglied übertragen.


§ 12 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich einmal innerhalb von sechs Monaten nach Schluß des vorhergehenden Geschäftsjahres einzuberufen.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen 1. auf Beschluß des Vorstandes, 2. auf Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder.
  3. Die Einberufung einer Mitgliederversammlung erfolgt im Auftrage des Vorsitzenden durch die Geschäftsstelle schriftlich mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung. Bei Vorliegen besonders dringlicher Umstände kann der Vorstand die Einladungsfrist bis zu zwei Wochen abkürzen.
  4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet.
  5. Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung der Geschäftsstelle zugegangen sein. Bei Einberufung einer Mitgliederversammlung entsprechend § 12 Abs. 3 Satz 2 mit einer verkürzten Einladungsfrist von bis zu zwei Wochen beträgt die Frist für die Einreichung von Anträgen zur Tagesordnung eine Woche vor Abhaltung einer so einberufenen Mitgliederversammlung. Über einen Antrag, der nicht auf der Tagesordnung steht, kann nur entschieden werden, wenn die Mehrzahl der anwesenden Versammlungsteilnehmer seiner Behandlung zustimmt.
  6. Die Mitglieder werden durch ihre Betriebsinhaber oder die gesetzlichen Organe vertreten. Sie können sich auch durch andere Personen ihres Betriebes oder durch andere Mitglieder vertreten lassen. In diesem Falle ist die Erteilung einer schriftlichen Vollmacht erforderlich. Ein Mitglied darf außer sich selbst nur eine stimmberechtigte Firma vertreten.
  7. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder vertreten ist. Ist die Mitgliederversammlung infolge ungenügender Teilnahme nicht beschlußfähig, kann auf Antrag sofort eine erneute Mitgliederversammlung einberufen werden, die unabhängig von der dann vertretenen Mitgliederzahl beschlußfähig ist.
  8. Die Entscheidung der Mitglieder kann auf Beschluß des Vorstandes auch auf schriftlichem oder telegrafischem Wege eingeholt werden, soweit es sich nicht um die in Ziffer 10 a) bis f) aufgeführten allgemeinen Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung, um den Ausschluß eines Mitgliedes, um eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Verbandes handelt.
  9. Die Entscheidung der Mitglieder wird mit einfacher Stimmenmehrheit der vertretenen Mitglieder getroffen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Zu Satzungsänderungen ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 der vertretenen Mitglieder erforderlich. Einem Antrag auf geheime Abstimmung ist stattzugeben.


Die ordentliche Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
  • Entgegennahme des Geschäftsberichtes durch den Geschäftsführer,
  • Entgegennahme des Berichtes über Kassen- und Rechnungsführung durch den Schatzmeister,
  • Entlastung des Vorstandes,
  • Wahl der Vorstandsmitglieder,
  • Genehmigung des Haushaltsplanes,
  • Wahl von höchstens zwei Rechnungsprüfern aus der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren,
  • Entscheidung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder.


§ 13 Ehrenamtliche Tätigkeit

Die Mitglieder des Vorstandes und der Ausschüsse sowie sonstige beauftragte Personen haben ihre Tätigkeit unparteiisch und ehrenamtlich auszuführen. Barauslagen sind ihnen auf Antrag und auf Beschluß des Vorstandes vom Verband zu erstatten.

§ 14 Geschäftsstelle

  1. Der Verband unterhält zur Führung der laufenden Geschäfte eine Geschäftsstelle.
  2. Zur Leitung der Geschäftsstelle wird vom Vorstand ein hauptamtlicher Geschäftsführer bestellt.
  3. Der Geschäftsführer ist dem Vorstand gegenüber verantwortlich, nach dessen Weisungen er zu arbeiten hat. Er nimmt an allen Sitzungen und Versammlungen beratend teil.
  4. Im Rahmen des Haushaltsplanes und im Einvernehmen mit dem Vorstand stellt der Geschäftsführer die übrigen Angestellten der Geschäftsstelle ein.
  5. Der Geschäftsführer wird zu einem besonderen Vertreter im Sinne von § 30 BGB bestellt. Seine Vertretungsbefugnis erstreckt sich auf alle Geschäfte, die zur ordnungsgemäßen Leitung des Verbandes erforderlich sind.


§ 15 Niederschriften

Über die Sitzungen oder Versammlungen ist eine Niederschrift aufzunehmen. Sie hat die getroffenen Beschlüsse und den wesentlichen Inhalt der gemachten Ausführungen zu enthalten. Sie ist vom Geschäftsführer aufzustellen, vom Sitzungsleiter gegenzuzeichnen und abschriftlich den jeweils teilnahmeberechtigten Mitgliedern innerhalb von zwei Wochen zuzuleiten.

§ 16 Verschwiegenheitspflicht

  1. Alle Mitglieder des Vorstandes und der Ausschüsse, die Angehörigen der Geschäftsstelle sowie sonstige beauftragte Personen sind in bezug auf alle ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gelangten Geschäfts- und Betriebsvorgänge der Mitglieder und des Verbandes zur Verschwiegenheit verpflichtet.
  2. Die Verschwiegenheitspflicht gilt auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt oder aus dem Verband sowie nach Beendigung des Auftrags.
  3. Verstöße gegen die Verschwiegenheitspflicht gelten, soweit es Mitglieder betrifft, als grobe Verstöße gegen die Satzung.


§ 17 Beiträge

  1. Die Beiträge werden durch die Beitragsordnung geregelt. Über Änderungen der Beitragsordnung entscheidet die Mitgliederversammlung.
  2. Der Jahresbeitrag ist innerhalb vier Wochen nach Datum der Anforderung fällig.
  3. Korrespondierende Mitglieder ohne Stimmrecht haben den vollen Beitrag zu zahlen.


§ 18 Rechnungslegung

  1. Der Geschäftsführer legt dem Vorstand vollständig und ordnungsgemäß Rechnung.
  2. Der Vorstand legt seine Abrechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr der Jahresmitgliederversammlung zur Genehmigung vor.
  3. Die vorgelegten Abrechnungen müssen mindestens aus der Bilanz und einer Aufstellung über die Einnahmen und Ausgaben bestehen. Die Richtigkeit der Abrechnungen ist von den Rechnungsprüfern zu prüfen und zu bestätigen.


§ 19 Auflösung

  1. Über die Auflösung des Verbandes beschließt eine besonders zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung.
  2. Die Auflösung des Verbandes kann nur mit 3/4-Mehrheit der auf dieser Versammlung vertretenen Mitglieder beschlossen werden.
  3. Diese Versammlung hat über die Verwendung des Verbandsvermögens zu beschließen.