Rechtswissenschaft (reformierte zweistufige Ausbildung)


Studiengang Rechtswissenschaft I

Studiengang: Rechtswissenschaft II

Ausführliche Studienpläne und Prüfungsordnungen sind in der Fachbereichsverwaltung des Fachbereiches Rechtswissenschaft II der Universität Hamburg erhältlich.



Abschlüsse

In Hamburg gilt die Juristenausbildungsordnung i.d.F. vom 30.6.1993 und vom 1.10.1993 (JAO) an eine Verordnung über die Prüfungsgegenstände in der Ersten Juristischen Staatsprüfung (PrüfGegVO). Bundesrechtliche Bestimmungen über das Studium (Pflicht- und Wahlfachausbildung), den Vorbereitungsdienst (Pflicht- und Wahlstationen) und für die beiden Staatsprüfungen gewährleisten die Einheitlichkeit des Ausbildungsganges in der Bundesrepublik Deutschland in den Grundstrukturen.

Ziel der JuristInnenausbildung ist der/die "EinheitsjuristIn", mit der Möglichkeit, in allen juristischen Berufen tätig zu werden. Mit dem erfolgreichen Abschluß wird die "Befähigung zum Richteramt" erworben (Paragraph 5 Abs.1 DRiG); das bedeutet zugleich die Befähigung für die Staatsanwaltschaft, die Rechtsanwaltschaft und das Notariat sowie die Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst (= VolljuristIn). Auch für eine juristische Tätigkeit in Unternehmen und Verbänden wird in der Regel diese Befähigung verlangt.



Dauer des Studiums

Die Ausbildung gliedert sich in ein rechtswissenschaftliches Studium von mindestens dreieinhalb Jahren, das mit der Ersten Juristischen Staatsprüfung abschließt, und dem anschließenden Vorbereitungsdienst als ReferendarIn von zwei Jahren, an dessen Ende die Zweite Juristische Staatsprüfung steht. Die Prüfungszeiten betragen mehrere Monate. In einigen Bundesländern (insb. auch in Hamburg) muß gegenwärtig zusätzlich mit einigen Monaten Wartezeit gerechnet werden, bevor der Vorbereitungsdienst begonnen werden kann.



Studienplatzvergabe

Beim Bewerbungsverfahren für einen Studienplatz Rechtswissenschaft (Staatsexamen), das seit dem WS 1993/94 wieder bundesweit durch die ZVS in Dortmund durchgeführt wird, kann nur allgemein die Universität Hamburg, nicht also einer der beiden Fachbereiche gewählt werden. Nach Erhalt des Zulassungsbescheides für das Studium Rechtswissenschaft an der Universität Hamburg muß der/die BewerberIn sich dann für einen der beiden Fachbereiche entscheiden. Da das Studium an den beiden Fachbereichen trotz der inhaltlichen Unterschiede universitätsrechtlich als identischer Studiengang angesehen wird, kann der Fachbereich ohne erneutes Zulassungsverfahren im Rahmen der Rückmeldung nach jedem Semester gewechselt werden. Soweit keine speziellen Teilnahmebeschränkungen bestehen, berechtigt die Zulassung an einem Fachbereich auch zum Besuch der Veranstaltungen des anderen.

Studiengangsbeschreibung

Studium am Fachbereich Rechtswissenschaft II

Zwei rechtswissenschaftliche Fachbereiche an einer Universität

Studierende der Rechtswissenschaft an der Universität Hamburg können zwischen zwei juristischen Fachbereichen wählen, nämlich zwischen dem seit Gründung der Universität bestehenden Fachbereich Rechtswissenschaft I (in der universitätsinternen Numerierung der Fachbereich 02) und dem 1974 gegründeten Fachbereich Rechtswissenschaft II (Fachbereich 17). Die Existenz zweier rechtswissenschaftlicher Fachbereiche an einer Universität ist in der Bundesrepublik einzigartig und die Folge von Bemühungen um eine Reform der Juristenausbildung Anfang der siebziger Jahre. Damals haben eine Reihe von Bundesländern auf der Grundlage einer gesetzlichen Experimentierklausel neue rechtswissenschaftliche Fachbereiche gegründet, um Modelle einer einstufigen Juristenausbildung zu erproben. Bei dieser Ausbildungsform wurden die beiden traditionellen Stufen der Ausbildung - das Studium und die Referendarausbildung - zu einem integrierten Ausbildungsgang zusammengefaßt. In Hamburg wurde zu diesem Zweck der Fachbereich Rechtswissenschaft II gegründet, in dem das sog. Hamburger Modell der einstufigen Juristenausbildung mit insgesamt 11 Jahrgängen von Studierenden erprobt worden ist.

Als der Bundesgesetzgeber 1984 die Juristenausbildung wieder in einem zweistufigen Ausbildungsmodell vereinheitlicht hat, bestanden daher an der Universität Hamburg zwei funktionsfähige rechtswissenschaftliche Fachbereiche. Damalige Überlegungen im politischen Bereich, beide Fachbereiche zusammenzulegen, haben sich - auch aufgrund des Widerstandes der beiden Fachbereiche und der Universität insgesamt - nicht durchgesetzt.

Seit dem WS 1985/86 bieten daher beide Fachbereiche auf der Grundlage identischer bundes- und landesrechtlicher Bestimmungen ein rechtswissenschaftliches Studium an. Da die beiden Fachbereiche unterschiedliche ausbierungen haben, unterscheiden sich auch die Konzeption und die Durchführung des Studiums an den Fachbereichen in einer Reihe von Punkten.

Die beiden Studienmöglichkeiten führen zu einem gleichwertigen Studienabschluß, auch wenn die beiden Fachbereiche für das Studium die Akzente zum Teil anders setzen.

Auf der Ebene der Studienordnungen und der Studienpläne können die beiden Fachbereiche Rechtswissenschaft ihre unterschiedlichen Vorstellungen über ein sachgerechtes Studium verwirklichen. Angesichts der durch staatliches Recht geschaffenen Bindungen und der faktischen Zwänge, die sich aus den Prüfungsinhalten ergeben, dürfen die damit eröffneten Gestaltungsspielräume der beiden Fachbereich allerdings auch nicht überschätzt werden.

Während der Fachbereich Rechtswissenschaft I sich inhaltlich in der Tradition der herkömmlichen zweistufige Juristenausbildung versteht, bemüht sich der Fachbereich Rechtswissenschaft II darum, im Rahmen des Möglichen die Reformziele weiterzuverfolgen, zu deren Erprobung und Realisierung er 1974 gegründet worden ist. Er bezeichnet sich daher zur Abgrenzung vom Fachbereich Rechtswissenschaft I im Zusatz auch als "Reformierte Juristinnen- und Juristenausbildung".

Erläuterungen zum Curriculum

In den folgenden Ausführungen werden die Grundstrukturen des Studienganges der Reformierten JuristInnenausbildung am Fachbereich Rechtswissenschaft II erläutert. Aus ihnen ergibt sich, in welcher Weise der Fachbereich seine ausbildungspolitischen Ziele im Rahmen der ihm vorgegebenen rechtlichen Rahmenbedingungen umsetzen will.

Die Ausbildung in den Pflichtfächern und die Organisation des Fachbereichs nach curricularen Teilbereichen

Entsprechend der Zielsetzung einer Ausbildung zum/r "Einheitsjuristen/Einheitsjuristin" wird das juristische Studium wesentlich durch die Ausbildung in den Pflichtfächern bestimmt. So entfallen im Studium am Fachbereich Rechtswissenschaft II von den insgesamt vorgesehenen 124 Semesterwochenstunden des Curriculums (ohne Tutorien und Wiederholungsveranstaltungen) 110 Semesterwochenstunden (also knapp 90%) auf die Ausbildung in den Pflichtfächern.

Nach Paragraph 5 Abs.2 HambJAO bestehen die Pflichtfachgruppen aus den Kernbereichen des Bürgerlichen Rechts, des Strafrechts und des Öffentlichen Rechts einschließlich des Verfahrensrechts, der europarechtlichen Bezüge, der rechtswissenschaftlichen Methoden und der philosophischen, geschichtlichen und gesellschaftlichen Grundlagen. In der VO über die Prüfungsgegenstände in der Ersten Juristischen Staatsprüfung wird diese globale Bezeichnung der Pflichtfachgruppen durch detaillierte Stoffkataloge konkretisiert. Das Prüfungsrecht knüpft damit an die grundlegende systematische Einteilung des Rechtsstoffes in die Bereiche Zivilrecht (Bürgerliches Recht), Strafrecht und Öffentliches Recht an. Im Studienplan des Fachbereichs, in der Organisation des Lehrpersonals und sogar in der Bibliothek des Fachbereichs finden Sie demgegenüber als Ordnungkriterien sog. curriculare Teilbereiche, nämlich

Wahlschwerpunktausbildung

Die Studierenden haben in einer späteren Phase ihres Studiums (nach den Empfehlungen des Fachbereichs im 6. und 7.Semester) an der Ausbildung in einem von ihnen gewählten Schwerpunkt teilzunehmen. Die Inhalte dieses Wahlschwerpunktes sind Prüfungsgegenstände im Ersten Juristischen Staatsexamen.

Nach der Konzeption der HambJAO werden den Pflichtfächern durch die Wahlschwerpunkte nicht zusätzliche Rechtsgebiete hinzugefügt, sondern es werden die Rechtsmaterien in den Pflichtfächern in wissenschaftlicher und berufspraktischer Hinsicht sowohl ergänzt als auch vertieft. Das beruht auf einer heute weithin akzeptierten berufstheoretischen Analyse der Entwicklung akademischer Berufe. Wie in allen akademischen Disziplinen vollzieht sich auch in der Rechtswissenschaft eine weitere Ausdifferenzierung älterer und neuerer Rechtsgebiete, eine stetige Verbreiterung der Rechtsmaterie in diesen Rechtsgebieten sowie ein ständiger Wandel der Rechtsmaterie. Diese Entwicklungen machen es unausweichlich, daß nicht nur über die gesamte Breite der Rechtsgebiete "flächendeckend" gelernt werden kann. Ergänzend muß in einer späteren Phase des Studiums die Möglichkeit bestehen, exemplarisch in einem Bereich wissenschaftlich vertieft zu arbeiten.

Dabei geht es nicht um eine quasi "vorberufliche" Spezialisierung in einem Wahlschwerpunkt, wohl aber um die Möglichkeit zum Erlernen berufsrelevanter Fähigkeiten und Orientierungen mit dem Ziel der Entwicklung flexibler beruflicher Qualifikationen in einer Verbindung theoretischer und praktischer Ausbildung. Wissenschaftlich-methodisch vertieftes Arbeiten, Einbeziehung der relevanten Sozialwissenschaften und Integration praktischer Ausbildungsanteile bilden zusammen das Konzept der Wahlschwerpunktausbildung.

Nach der HmbJAO sind 15 verschiedene Wahlschwerpunkte möglich. Der Fachbereich Rechtswissenschaft II bietet davon zur Zeit regelmäßig 8 Wahlschwerpunktprogramme an, die vorwiegend unter dem Gesichtspunkt ihrer berufspraktischen und gesellschaftlichen Bedeutung ausgewählt worden sind. Es handelt sich dabei um (in Klammern die Nummer des Wahlschwerpunktes nach der PrüfGegVO :

Damit in der Schwerpunktphase theoretische und praktische Ausbildung möglichst eng aufeinander bezogen werden, gliedert sich die empfohlene Ausbildung im Schwerpunkt in drei Teile:

Die über zwei Semester laufenden Schwerpunktprogramme beginnen jeweils einmal im Jahr, vier im Sommer- und vier im Wintersemester. Bei den meisten Wahlschwerpunkten ist es möglich, auch mit dem 2.Teil des Programms zu beginnen, also in einen bereits laufenden Durchgang einzusteigen.

Die durchschnittliche Teilnehmerzahl liegt in den einzelnen Schwerpunktveranstaltungen in der Regel zwischen 15 und 30 Studierenden, so daß hier eine vergleichsweise intensive Arbeit mit aktiver Beteiligung der Studierenden möglich ist.

Einbeziehung der Sozialwissenschaften Die JuristInnenausbildung soll gem. Paragraph 1 Abs. 3 JAO die geschichtlichen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, politischen und philosophischen Grundlagen des Rechts und seine stete Wechselbeziehung zur Wirklichkeit aufzeigen.

Der/die JuristIn soll lernen, soziale Hintergründe und Folgen rechtlicher Regelungen zu erkennen und diese Erkenntnisse ebenso wie die Ergebnisse anderer Wissenschaften kritisch würdigend in seine/ihre Entscheidung einbeziehen.

Einbeziehung praktischer Ausbildungsanteilein das Studium.

Bei der Neuordnung der JuristInnenausbildung nach dem Auslaufen der einstufigen Ausbildungsmodelle hat der Gesetzgeber - auch aufgrund der positiven Erfahrungen aus der einstufigen Ausbildung - eine verstärkte Verbindung von theoretischer und praktischer Ausbildung angestrebt. Neben der allgemeinen Zielvorstellung, wonach Universitätsstudium und Vorbereitungsdienst einander wechselseitig in ihrem Inhalt und in ihrer Arbeitsweise berücksichtigen sollen (Paragraph 1 Abs. 4 JAO), wird eine Verbindung von Theorie und Praxis schon im Studium durch die praktischen Studienzeiten - Einführungspraktikum und Vertiefungspraktikum (Paragraph 6 JAO) während der vorlesungsfreien Zeit - hergestellt.

Die Studierenden sollen damit einerseits frühzeitig die praktische Relevanz ihrer theoretischen Kenntnisse erkennen, andererseits die Praxiserfahrungen in der theoretischen Ausbildung reflektieren lernen. Bereits die Orientierungseinheit im ersten Semester "Einführung in das Studium der Rechtswissenschaft" bietet den Studierenden einen Überblick über die Struktur und Entwicklung der juristischen Berufsfelder.

Das vierwöchige Einführungspraktikum soll dem Studierenden einen Einblick in die Rechtspraxis vermitteln und ihm Gelegenheit zu einer eigenen Tätigkeit bieten, die seinem Ausbildungsstand entspricht. Das neunwöchige Vertiefungspraktikum ist auf die universitäre Wahlschwerpunktausbildung bezogen und wird durch die universitären Veranstaltungen vor- und auch nachbereitet. Dabei wird besonders darauf Wert gelegt, daß die Durchsetzung des materiellen Rechts im Verfahren Gegenstand der Ausbildung ist.

Neben den typischen Arbeitsformen der Rechtsprechung sollen auch Arbeitsformen der Verwaltung und der Rechtsberatung im Studium berücksichtigt werden. Der häufig kritisierten "Justizlastigkeit" der deutschen JuristInnenausbildung soll auf diese Weise entgegengewirkt werden. Demensprechend sind auch Leistungsnachweise im Studium und die Prüfungsleistungen im ersten Staatsexamen nicht allein auf den Typ der Fallbearbeitung fixiert. Es sind daneben auch rechtsgestaltende Aufgaben und Themenarbeiten mit rechtspolitischer und rechtsdogmatischer Aufgabenstellung möglich.