Bundeswahlgesetz

Bundeswahlgesetz

Das Bundeswahlgesetz enthält nähere Vorschriften zum Verfahren bei Bundestagswahlen. Dabei geht es um grundsätzliche Dinge wie das Wahlsystem, die Wahlorgane, das Wahlrecht und die Wählbarkeit. Daneben liefert es Vorschriften zur Vorbereitung der Wahl, zur Wahlhandlung und der Feststellung des Wahlergebnisses.

In der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) geändert worden ist.

Bundeswahlgesetz

Erster Abschnitt Wahlsystem (§§ 1 bis 7)

Der Deutsche Bundestag besteht vorbehaltlich der sich aus diesem Gesetz ergebenden Abweichungen aus 598 Abgeordneten. Sie werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den wahlberechtigten Deutschen Weiter...

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Zweiter Abschnitt Wahlorgane (§§ 8 bis11)

Wahlorgane sind der Bundeswahlleiter und der Bundeswahlausschuß für das Wahlgebiet, ein Landeswahlleiter und ein Landeswahlausschuß für jedes Land, ein Kreiswahlleiter... Weiter...

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Dritter Abschnitt Wahlrecht und Wählbarkeit
(§§ 12 bis 15)

Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltage das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben... Weiter...

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Vierter Abschnitt Vorbereitung der Wahl
(§§ 16 bis 30)

Der Bundespräsident bestimmt den Tag der Hauptwahl (Wahltag). Wahltag muß ein Sonntag oder gesetzlicher Feiertag sein. Die Gemeindebehörden führen für jeden Wahlbezirk ein Verzeichnis der Wahlberechtigten... Weiter...

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Fünfter Abschnitt Wahlhandlung (§§ 31 bis 36)

Die Wahlhandlung ist öffentlich. Der Wahlvorstand kann Personen, die die Ordnung und Ruhe stören, aus dem Wahlraum verweisen. Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet... Weiter...

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Sechster Abschnitt Feststellung des Wahlergebnisses (§§ 37 bis 42)

Nach Beendigung der Wahlhandlung stellt der Wahlvorstand fest, wieviel Stimmen im Wahlbezirk auf die einzelnen Kreiswahlvorschläge und Landeslisten abgegeben worden sind. Weiter...

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Siebenter Abschnitt Besondere Vorschriften für Nachwahlen und Wiederholungswahlen
(§§ 43 bis 44)

Eine Nachwahl findet statt, wenn in einem Wahlkreis oder in einem Wahlbezirk die Wahl nicht durchgeführt worden ist, wenn ein Wahlkreisbewerber nach der Zulassung des Kreiswahlvorschlages, aber noch vor der Wahl stirbt... Weiter...

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Achter Abschnitt Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag
(§§ 45 bis 48)

Ein gewählter Bewerber erwirbt die Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag nach der abschließenden Feststellung des Ergebnisses für das Wahlgebiet durch den Bundeswahlausschuss mit der Eröffnung der ersten Sitzung des Deutschen Bundestages nach der Wahl. Weiter...

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Neunter Abschnitt Schlussbestimmungen
(§§ 49 bis 55)

Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, können nur mit den in diesem Gesetz und in der Bundeswahlordnung vorgesehenen Rechtsbehelfen sowie im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden. Weiter...

 

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