Der Ministerrat hat den Entwurf des 10. Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge gebilligt. Auf den Entwurf hatte sich die Ministerpräsidentenkonferenz im Oktober dieses Jahres geeinigt. Nach der Vorunterrichtung der Landesparlamente soll der 10. Rundfunkänderungsstaatsvertrag bei der nächsten Besprechung der Regierungschefs am 19. Dezember 2007 unterzeichnet werden und am 1. September 2008 in Kraft treten.
Wichtiges Element ist die Fortentwicklung und Reform der Landesmedienanstalten. Zusätzlich zu der bereits bestehenden Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) und der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) wird eine weitere Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) gebildet. Diese Kommission ist zuständig für die Zulassung und Aufsicht über private bundesweite Rundfunkveranstalter sowie für die bundesweite Zuweisung von Übertragungskapazitäten an Rundfunkveranstalter und Plattformanbieter. Sie setzt sich zusammen aus den Direktoren aller Landesmedienanstalten. Bei Auswahlentscheidungen tritt die Gremienvorsitzendenkonferenz der Landesmedienanstalten (GVK) hinzu. Verändert wird auch die Zusammensetzung der KEK. Ihr gehören in Zukunft neben sechs Sachverständigen auch sechs Direktoren der Landesmedienanstalten an. Dafür wird die bisherige Revisionsinstanz in Fragen der Konzentrationskontrolle, die Konferenz der Direktoren der Landesmedienanstalten (KDLM), abgeschafft. Damit werde das Verfahren der Konzentrationsprüfung vereinfacht, sagte Ministerpräsident Kurt Beck, der auch Vorsitzender der Rundfunkkommission der Länder ist.
Mit dem 10. Rundfunkänderungsstaatsvertrag wird erstmals im Medienrecht eine zentrale Zulassung für bundesweite private Rundfunkveranstalter vorgesehen. Damit werde, so Beck, auch das Zulassungsrecht der Länder vereinheitlicht.
Nach Angaben des rheinland-pfälzischen Ministerpräsidenten soll mit dem 10. Rundfunkänderungsstaatsvertrag auch die Möglichkeit geschaffen werden, technische Übertragungskapazitäten für Rundfunk und sonstige Angebote bundesweit einheitlich privaten Anbietern zuzuweisen. Diese Aufgabe wird der neu gebildeten ZAK zugewiesen. Bei Auswahlentscheidungen werden die plural besetzten Gremien über die Gremienvorsitzendenkonferenz der Landesmedienanstalten (GVK) die Auswahl treffen. Bei diesem Verfahren wird es nunmehr erstmals möglich sein, Übertragungskapazitäten neben Rundfunkveranstaltern auch Plattformanbietern zuzuweisen. Diesem Zuweisungsverfahren an private Veranstalter vorangeschaltet ist ein Verfahren zur Zuordnung von Übertragungskapazitäten entweder an den öffentlich-rechtlichen Bereich (ARD, ZDF und Deutschlandradio) oder an den privaten Bereich (Landesmedienanstalten mit ZAK).
Ein weiterer Bereich betrifft Regelungen für digitale Plattformen. Zunächst wird eine Anzeigepflicht für Plattformanbieter eingeführt, die die Aufsicht durch die ZAK ermöglichen soll. Aufbauend auf den bisherigen Regelungen für die Belegung digitaler Breitbandkabelnetze werden Regelungen nunmehr für alle drahtgebundenen und drahtlosen Plattformen vorgesehen. Damit werden vom Regelungsumfang die bisherigen Breitbandkabelnetze, neue drahtgebundene Plattformen (wie IP-TV) und auch terrestrische Plattformen (wie Handy-TV in den Standards DVB-H und DMB) erfasst. Ausdrücklich vom Anwendungsbereich ausgenommen sind jedoch Plattformen in offenen Netzen, soweit dort über keine marktbeherrschende Stellung verfügt wird (z.B. Internet, UMTS). Neben die Belegungsregelungen treten insbesondere Regelungen zur technischen Zugangsfreiheit, die den diskriminierungsfreien Zugang von Anbietern sichern sollen, sowie Regelungen zu Entgelten und Tarifen in Abstimmung mit der nach dem Telekommunikationsgesetz zuständigen Bundesnetzagentur.
Ein Bereich des Staatsvertrags betrifft Änderungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags. Mit den Änderungen soll zum einen der Nachweis für den Antragsteller bei Rundfunkgebührenbefreiungen erleichtert werden, zum anderen soll die Verwendung von Datenbeständen durch die Landesrundfunkanstalten bei der Feststellung und Verwaltung von Rundfunkteilnehmerverhältnissen auf eine gesicherte Rechtsgrundlage gestellt werden.
Datum: | 20.11.2007 |
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Herausgeber: | Staatskanzlei |