greening rechner

Über den Greening Rechner

Nach der EU-Verordnung 1307/2013 soll die Landwirtschaft ab 2015 "grüner" gestaltet werden. Dazu sind neue Auflagen durch Landwirte einzuhalten, z.B. die Anbaudiversifizierung (Art. 44) und die Schaffung ökologischer Vorrangflächen (Art. 46).

Der Greening-Rechner kann durch Angabe der vorhandenen Kulturen und Landschaftselemente prüfen, ob die Bedingungen für die Anbaudiversifizierung und die ökologischen Vorrangflächen eingehalten werden.

Zu beachten ist dabei, dass die Flächen summarisch je Kulturart und nicht schlaggenau angegeben werden.

Für die Korrektheit des Greening-Rechners kann keine Gewähr übernommen werden!

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Neue Version Stand: 02.03.2015

Bewirtschaftete Flächen Größe in ha ÖVF in ha
Landschaftselemente Größe (in Anz./㎡) Auf Ackerland? ÖVF in ha
Gesamtfläche:
Davon Ackerfläche:
Ich wirtschafte ökologisch/biologisch nach EU-Verordnung 834/2007 Art. 29 (1)

Anbaudiversifizierung


Grundregel nach Art. 44 (1) EU-Verordnung 1307/2013


Vorhandene Anzahl an Kulturen auf Ackerland:

Gesamtackerland ≥ 10 ha?

Mindestanzahl an Kulturen erreicht?


Hauptkultur ≤ 75% des Ackerlandes?

Erste + zweite Hauptkultur ≤ 95% des Ackerlandes?

(Findet keine Anwendung bei Gesamtackerfläche bis zu 30 ha)

Bedingung erfüllt?


1. Abweichende Bestimmung zu Grundregel nach Art. 44 (2) EU-VO 1307/2013

Gras oder andere Grünfutterpflanzen > 75% des Ackerlandes?

Oder Ackerbrache > 75% des Ackerlandes?

Hauptkultur des restlichen Ackerlandes ≤ 75%

des restlichen Ackerlandes?

Hauptkultur des restlichen Ackerlandes = Ackerbrache?

Hauptkultur des restlichen Ackerlandes

= Gras oder andere Grünfutterpflanzen?

Bedingung erfüllt?


2. Ausnahmeregelung nach Art. 44 (3a) EU-VO 1307/2013


Gras oder andere Grünfutterpflanzen + Ackerbrache > 75%

des Ackerlandes?

Restliches Ackerland ≤ 30 ha?

Freigestellt?


3. Ausnahmeregelung nach Art. 44 (3b) EU-VO 1307/2013


Gras oder andere Grünfutterpflanze + Dauergrünland > 75%

der Gesamtbetriebsfläche?

Restliches Ackerland ≤ 30 ha?

Freigestellt?


4. Ausnahmeregelung nach Art. 43 (11) EU-VO 1307/2013


Wegen ökologische/biologische Landwirtschaft

Freigestellt?



Ökologische Vorrangfläche


Grundregel nach Art. 46 (1) EU-Verordnung 1307/2013


ÖVF zu erbringen (5% der Ackerfläche):

Gesamtackerland > 15 ha?:

Gesamt-ÖVF erbracht:

Bedingung erfüllt?


1. Ausnahmeregelung nach Art. 46 (4a) EU-VO 1307/2013


Gras oder andere Grünfutterpflanzen + Ackerbrache + Leguminosen > 75%

des Ackerlandes?

Restliches Ackerland ≤ 30 ha?

Freigestellt?


2. Ausnahmeregelung nach Art. 46 (4b) EU-VO 1307/2013


Dauergrünland + Gras oder andere Grünfutterpflanzen > 75%

der Gesamtbertiebsfläche?

Restliches Ackerland ≤ 30 ha?

Freigestellt?


3. Ausnahmeregelung nach Art. 43 (11) EU-VO 1307/2013


Wegen ökologische/biologische Landwirtschaft

Freigestellt?