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Paragraphenwerk der Weiterbildungsordnung

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§ 1 Ziel und Struktur der Weiterbildung

(1) Ziel der Weiterbildung ist der geregelte Erwerb eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten für definierte ärztliche Tätigkeiten nach Abschluss der Berufsausbildung. Sie erfolgt im Rahmen mehrjähriger Berufstätigkeit unter Anleitung zur Weiterbildung befugter Ärzte. Die Weiterbildung wird grundsätzlich mit einer Prüfung abgeschlossen. Ziel der Weiterbildung ist auch die Sicherung der Qualität ärztlicher Berufsausübung. Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte sind Mindestzeiten und Mindestinhalte.

(2) Die Weiterbildung erfolgt nach Maßgabe dieser Weiterbildungsordnung zur Qualifizierung in

  1. Gebieten
  2. bestimmten Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in Gebieten (Fachkunde)
  3. fakultativer Weiterbildung in Gebieten
  4. Schwerpunkten
  5. Bereichen

(3) Durch den erfolgreichen Abschluss der Weiterbildung in

  • Gebieten (Abs. 2 Nr. 1)
  • Schwerpunkten (Abs. 2 Nr. 4)
  • Bereichen (Abs. 2 Nr. 5)

werden eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten oder besondere Kenntnisse und Erfahrungen nachgewiesen, welche zur Ankündigung einer speziellen ärztlichen Tätigkeit durch Führen einer

  • Facharztbezeichnung
  • zur Facharztbezeichnung zusätzlichen Schwerpunktbezeichnung
  • Zusatzbezeichnung nach Maßgabe dieser Weiterbildungsordnung berechtigen.

(4) Durch den erfolgreichen Abschluss der fakultativen Weiterbildung im Gebiet (Abs. 2 Nr. 3) oder der Weiterbildung in bestimmten Untersuchungs- und Behandlungsmethoden im Gebiet (Erwerb von Fachkunde) (Abs. 2 Nr. 2) werden spezielle Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten oder eingehende Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten nachgewiesen, über die der Arzt eine Bescheinigung erhält, welche nicht zur Ankündigung einer speziellen ärztlichen Tätigkeit durch Führen einer Bezeichnung berechtigt.

(5) Die Bezeichnung Arzt, Arztbezeichnungen sowie die Bezeichnung Weiterbilder und befugter Arzt finden bei Ärztinnen in der jeweils zutreffenden Form Anwendung.


§ 2 Gebiete, Schwerpunkte und Bereiche

(1) Der Arzt kann sich in folgenden Gebieten und Schwerpunkten zur Erlangung des Rechts zum Führen einer Facharztbezeichnung oder Schwerpunktbezeichnung weiterbilden:

  1. Allgemeinmedizin
  2. Anästhesiologie
  3. Anatomie
  4. Arbeitsmedizin
  5. Augenheilkunde
  6. Biochemie
  7. Chirurgie
       Schwerpunkte:
         
    Gefäßchirurgie
          Thoraxchirurgie
          Unfallchirurgie
          Visceralchirurgie
  8. Diagnostische Radiologie
       Schwerpunkte:
         
    Kinderradiologie
          Neuroradiologie
  9. Frauenheilkunde und Geburtshilfe
  10. Hals-Nasen-Ohrenheilkunde
  11. Haut- und Geschlechtskrankheiten
  12. Herzchirurgie
       Schwerpunkt:
          Thoraxchirurgie
  13. Humangenetik
  14. Hygiene und Umweltmedizin
  15. Innere Medizin
       
    Schwerpunkte:
          Angiologie
          Endokrinologie
          Gastroenterologie
          Hämatologie und Internistische Onkologie
          Kardiologie
          Nephrologie
          Pneumologie oder Lungen- und Bronchialheilkunde
          Rheumatologie
  16. Kinderchirurgie
  17. Kinder- und Jugendmedizin
       Schwerpunkte:
         
    Kinderkardiologie
          Neonatologie
  18. Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie
  19. Klinische Pharmakologie
  20. Laboratoriumsmedizin
  21. Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie
  22. Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie
  23. Nervenheilkunde
  24. Neurochirurgie
  25. Neurologie
  26. Neuropathologie
  27. Nuklearmedizin
  28. Öffentliches Gesundheitswesen
  29. Orthopädie
       Schwerpunkt:
         
    Rheumatologie
  30. Pathologie
  31. Pharmakologie und Toxikologie
  32. Phoniatrie und Pädaudiologie
  33. Physikalische und Rehabilitative Medizin
  34. Physiologie
  35. Plastische Chirurgie
  36. Psychiatrie und Psychotherapie
  37. Psychotherapeutische Medizin
  38. Rechtsmedizin
  39. Strahlentherapie
  40. Transfusionsmedizin
  41. Urologie

(2) In folgenden Bereichen kann sich der Arzt zur Erlangung des Rechts zum Führen einer Zusatzbezeichnung weiterbilden:

  1. Allergologie
  2. Balneologie und Medizinische Klimatologie
  3. Betriebsmedizin
  4. Bluttransfusionswesen
  5. Chirotherapie
  6. Flugmedizin
  7. Handchirurgie
  8. Homöopathie
  9. Medizinische Genetik
  10. Medizinische Informatik
  11. Naturheilverfahren
  12. Phlebologie
  13. Physikalische Therapie
  14. Plastische Operationen
  15. Psychoanalyse
  16. Psychotherapie
  17. Rehabilitationswesen
  18. Rettungsmedizin
  19. Sozialmedizin
  20. Spezielle Schmerztherapie
  21. Sportmedizin
  22. Stimm- und Sprachstörungen
  23. Tropenmedizin
  24. Umweltmedizin

§ 3 Fakultative Weiterbildung im Gebiet und Weiterbildung in bestimmten Untersuchungs- und Behandlungsmethoden im Gebiet (Fachkunde)

In folgenden Gebieten kann der Arzt über die obligatorischen Inhalte nach Maßgabe dieser Weiterbildungsordnung hinaus für die näher bezeichneten gebietsergänzenden Tätigkeiten spezielle Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erwerben (Fakultative Weiterbildung) und darüber eine Bescheinigung erhalten:

  • Gebiet 1: Allgemeinmedizin
       Fakultative Weiterbildung:
          1. Klinische Geriatrie
  • Gebiet 2: Anästhesiologie
       Fakultative Weiterbildung:
          1. Spezielle Anästhesiologische Intensivmedizin
  • Gebiet 5: Augenheilkunde
       Fakultative Weiterbildung:
          1. Spezielle Ophtalmologische Chirurgie
  • Gebiet 7: Chirurgie
       Fakultative Weiterbildung:
          1. Spezielle Chirurgische Intensivmedizin
  • Gebiet 9: Frauenheilkunde und Geburtshilfe
       Fakultative Weiterbildung:
          1. Gynäkologische Endokrinologie und Reproduktionsmedizin
          2. Spezielle Geburtshilfe und Perinatalmedizin
          3. Spezielle Operative Gynäkologie
  • Gebiet 10: Hals-Nasen-Ohrenheilkunde
          Fakultative Weiterbildung:
               1. Spezielle Hals-Nasen-Ohren-Chirurgie
  • Gebiet 12: Herzchirurgie
       Fakultative Weiterbildung:
          1. Spezielle Herzchirurgische Intensivmedizin
  • Gebiet 15: Innere Medizin
       Fakultative Weiterbildung:
          1. Klinische Geriatrie
          2. Spezielle Internistische Intensivmedizin
  • Gebiet 16: Kinderchirurgie
       Fakultative Weiterbildung:
          1. Spezielle Kinderchirurgische Intensivmedizin
  • Gebiet 17: Kinderheilkunde
       Fakultative Weiterbildung:
          1. Spezielle Pädiatrische Intensivmedizin
  • Gebiet 23: Nervenheilkunde
       Fakultative Weiterbildung:
          1. Klinische Geriatrie
  • Gebiet 24: Neurochirurgie
       Fakultative Weiterbildung:
          1. Spezielle Neurochirurgische Intensivmedizin
  • Gebiet 25: Neurologie
       Fakultative Weiterbildung:
          1. Klinische Geriatrie
          2. Spezielle Neurologische Intensivmedizin
  • Gebiet 29: Orthopädie
       Fakultative Weiterbildung:
          1. Spezielle Orthopädische Chirurgie
  • Gebiet 30: Pathologie
       Fakultative Weiterbildung:
          1. Molekularpathologie
  • Gebiet 35: Plastische Chirurgie
       Fakultative Weiterbildung:
          1. Spezielle Plastisch-Chirurgische Intensivmedizin
  • Gebiet 36: Psychiatrie und Psychotherapie
       Fakultative Weiterbildung:
          1. Klinische Geriatrie
  • Gebiet 41: Urologie
       Fakultative Weiterbildung:
          1. Spezielle Urologische Chirurgie

(2) Für bestimmte Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in den jeweiligen Fachgebieten, deren Anwendung den Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten sowie besondere Anforderungen der Qualitätssicherung voraussetzt, können Fachkundenachweise eingeführt werden, welche nach dem erfolgreichen Abschluss der dafür vorgeschriebenen Weiterbildung erteilt werden. Fachkundenachweise werden durch Beschluss der Ärztekammer als Bestandteil dieser Weiterbildungsordnung eingeführt, wenn dies im Hinblick auf die wissenschaftliche Entwicklung und eine angemessene Versorgung der Bevölkerung sowie zur Sicherung der Qualität in ärztlicher Diagnostik und Therapie erforderlich ist. Hierbei sind jeweils Inhalt und Umfang der Weiterbildung zu bestimmen sowie festzulegen, ob die Weiterbildung abweichend von § 4 Absatz 6 Satz 1 und Absatz 9 durchgeführt werden kann. Für eingeführte Fachkundenachweise gelten im übrigen die besonderen Bestimmungen dieser Weiterbildungsordnung, insbesondere für die Durchführung der Weiterbildung, die Befugnis der weiterbildenden Ärzte, die Anerkennung und die Prüfung.


§ 4 Art, Inhalt, Dauer und zeitlicher Ablauf der Weiterbildung

Mit der Weiterbildung kann erst nach der Approbation als Arzt oder - bei abgeschlossener Berufsausbildung - nach der Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufes begonnen werden; der Beginn der Weiterbildung zum Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen setzt auch die Approbation als Zahnarzt oder die Erlaubnis zur Ausübung des zahnärztlichen Berufes voraus.

(2) Hat ein Arzt im Praktikum Tätigkeiten nachgewiesen, die den Anforderungen dieser Weiterbildungsordnung genügen, so sind diese Tätigkeiten im Sinne einer Verkürzung der Mindestweiterbildungszeit auf die Weiterbildung anzurechnen.

(3) Die Weiterbildung muss gründlich und umfassend sein. Sie umfasst insbesondere die Vertiefung der Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Verhütung, Erkennung und Behandlung von Krankheiten, Körperschäden und Leiden einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt, die Begutachtung, die notwendigen Maßnahmen der Rehabilitation und die Maßnahmen zur Qualitätssicherung. Zur Qualitätssicherung gehört eine regelmäßige Teilnahme an den Demonstrationen klinischer Obduktionen.

(4) Dauer und Inhalt der Weiterbildung richten sich nach den Bestimmungen der Abschnitte I und II der Weiterbildungsordnung. Die dort angegebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte sind Mindestzeiten und Mindestinhalte. Weiterbildungs- oder Tätigkeitsabschnitte unter sechs Monaten können nur dann auf die Weiterbildungszeit angerechnet werden, wenn dies in den Abschnitten I und II der Weiterbildungsordnung vorgesehen ist. Eine Unterbrechung der Weiterbildung infolge Krankheit, Schwangerschaft, Sonderbeurlaubung, Wehrdienst usw. kann grundsätzlich nicht auf die Weiterbildungszeit angerechnet werden. Dies gilt nicht für Unterbrechungen von insgesamt nicht mehr als 6 Wochen im Kalenderjahr. Inhalt, Umfang und Weiterbildungszeiten der Gebiete, Schwerpunkte, Bereiche, der fakultativen Weiterbildung im Gebiet und der Weiterbildung in bestimmten Untersuchungs- und Behandlungsmethoden sind in den Abschnitten I und II der Weiterbildungsordnung festgelegt.

(5) Die Weiterbildung hat sich auf die Vermittlung und den Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in den für das jeweilige Weiterbildungsziel in den Abschnitten I und II der Weiterbildungsordnung festgelegten Tätigkeitsbereichen und in dem dort festgelegten Umfang zu erstrecken.

(6) Die Weiterbildung in den Gebieten und Schwerpunkten sowie in der fakultativen Weiterbildung im Gebiet ist grundsätzlich ganztägig und in hauptberuflicher Stellung mit angemessener Vergütung durchzuführen. Dies gilt auch für eine Weiterbildung in Bereichen, soweit in der Weiterbildungsordnung nichts anderes bestimmt ist. Wenn eine ganztägige Weiterbildung nicht möglich ist, kann die Weiterbildung in Teilzeit, aber mit mindestens der halben regelmäßigen Arbeitszeit erfolgen, sofern nicht für bestimmte Weiterbildungsabschnitte eine ganztägige Weiterbildung vorgesehen ist. Eine Teilzeitweiterbildung kann nur dann anteilig angerechnet werden, wenn sie vorher der zuständigen Ärztekammer angezeigt und von dieser als anrechnungsfähig bestätigt worden ist. Eine Teilzeitweiterbildung kann während desselben Zeitraums nur in einem Gebiet oder Schwerpunkt oder im Rahmen einer fakultativen Weiterbildung oder in einem Bereich abgeleistet werden. Eine Weiterbildung, die nicht in hauptberuflicher Stellung mit angemessener Vergütung durchgeführt worden ist, kann nur dann angerechnet werden, wenn sie vorher der zuständigen Ärztekammer angezeigt und von dieser als anrechnungsfähig bestätigt worden ist

(7) Anrechnungsfähige Zeiten für ein Gebiet sollen in der Regel am Anfang der Weiterbildungszeit abgeleistet werden. Die Weiterbildung in einem Schwerpunkt soll auf der Weiterbildung im zugehörigen Gebiet aufbauen; sie kann nach Maßgabe des Abschnittes I der Weiterbildungsordnung teilweise während der Weiterbildung in dem Gebiet durchgeführt werden, dem der Schwerpunkt zugehört. Dasselbe gilt für eine fakultative Weiterbildung im Gebiet. Die Weiterbildung zum Erwerb einer Fachkundebescheinigung kann während der Weiterbildung zum Facharzt erfolgen.

(8) Innerhalb der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit für ein Gebiet soll grundsätzlich mindestens 1 Jahr unter Leitung von Ärzten abgeleistet werden, die im vollen Umfang zur Weiterbildung befugt sind.

(9) Für die Weiterbildung zum Erwerb eines Fachkundenachweises gilt Absatz 6 entsprechend. Der Fachkundenachweis kann auch im Rahmen berufsbegleitender Weiterbildung erworben werden, es sei denn, in Abschnitt I der Weiterbildungsordnung ist etwas anderes bestimmt.

(10) Sofern in den Abschnitten I und II der Weiterbildungsordnung die Ableistung von Kursen vorgeschrieben wird, ist eine vorherige Anerkennung des jeweiligen Kurses und dessen Leiters durch die für den Ort der Veranstaltung oder den Leiter des jeweiligen Kurses zuständige Ärztekammer erforderlich.

(11) Eine Zeit ärztlicher Tätigkeit, in welcher auch eigene Praxis ausgeübt wird, ist auf Weiterbildungszeiten für Gebiete, Schwerpunkte und fakultative Weiterbildungen nicht anrechnungsfähig.


§ 5 Qualifikationsinhalt der Weiterbildung

(1) Die Urkunde über den Erwerb einer Facharztbezeichnung bescheinigt die eingehenden Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, die Inhalt der Weiterbildung im Gebiet sind.

(2) Typische diagnostische und therapeutische Verfahren der Schwerpunkte eines Gebietes, welche nicht Gegenstand des Erwerbs eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten im Gebiet sind, werden in Richtlinien (§ 15 Absatz 2) zu Abschnitt I der Weiterbildungsordnung festgelegt.

(3) Für ärztliche Tätigkeiten, welche nur Inhalt einer Weiterbildung im Schwerpunkt oder einer fakultativen Weiterbildung im Gebiet sind, sind besondere Kenntnisse und Erfahrungen oder spezielle Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten nur nachgewiesen, wenn der Arzt die Weiterbildung im Schwerpunkt oder die fakultative Weiterbildung im Gebiet erfolgreich abgeschlossen hat.

(4) Eingehende Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten in besonderen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, für welche ein Fachkundenachweis erteilt wird, sind nur nachgewiesen, wenn der Arzt diesen Fachkundenachweis erworben hat.

(5) Soweit für die Weiterbildung im Gebiet neben dem Erwerb eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten auch der Erwerb von Kenntnissen vorgeschrieben ist, welche die Fähigkeit zur Zusammenarbeit mit Ärzten anderer Gebiete vertiefen sollen, bescheinigt die Facharztanerkennung für das Gebiet nicht den Nachweis der Befähigung zur Ausübung ärztlicher Tätigkeiten im Gegenstandsbereich sonstiger Kenntnisse.


§ 6 Facharztbezeichnungen

(1) Für die in § 2 genannten Gebiete werden die folgenden Facharztbezeichnungen festgelegt:

  1. Facharzt für Allgemeinmedizin oder Allgemeinarzt
  2. Facharzt für Anästhesiologie oder Anästhesist
  3. Facharzt für Anatomie
  4. Facharzt für Arbeitsmedizin oder Arbeitsmediziner
  5. Facharzt für Augenheilkunde oder Augenarzt
  6. Facharzt für Biochemie
  7. Facharzt für Chirurgie oder Chirurg
  8. Facharzt für Diagnostische Radiologie
  9. Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe oder Frauenarzt
  10. Facharzt für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde oder Hals-Nasen-Ohrenarzt
  11. Facharzt für Haut- und Geschlechtskrankheiten oder Facharzt für Dermatologie und Venerologie oder Hautarzt
  12. Facharzt für Herzchirurgie oder Herzchirurg
  13. Facharzt für Humangenetik
  14. Facharzt für Hygiene und Umweltmedizin
  15. Facharzt für Innere Medizin oder Internist
  16. Facharzt für Kinderchirurgie oder Kinderchirurg
  17. Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin oder Kinder- und Jugendarzt
  18. Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie
  19. Facharzt für Klinische Pharmakologie oder Klinischer Pharmakologe
  20. Facharzt für Laboratoriumsmedizin oder Laborarzt
  21. Facharzt für Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie
  22. Facharzt für Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie oder Mund-Kiefer-Gesichtschirurg
  23. Facharzt für Nervenheilkunde oder Nervenarzt
  24. Facharzt für Neurochirurgie oder Neurochirurg
  25. Facharzt für Neurologie oder Neurologe
  26. Facharzt für Neuropathologie oder Neuropathologe
  27. Facharzt für Nuklearmedizin oder Nuklearmediziner
  28. Facharzt für Öffentliches Gesundheitswesen
  29. Facharzt für Orthopädie oder Orthopäde
  30. Facharzt für Pathologie oder Pathologe
  31. Facharzt für Pharmakologie und Toxikologie
  32. Facharzt für Phoniatrie und Pädaudiologie
  33. Facharzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin
  34. Facharzt für Physiologie
  35. Facharzt für Plastische Chirurgie
  36. Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie oder Psychiater und Psychotherapeut
  37. Facharzt für Psychotherapeutische Medizin
  38. Facharzt für Rechtsmedizin oder Rechtsmediziner
  39. Facharzt für Strahlentherapie
  40. Facharzt für Transfusionsmedizin oder Transfusionsmediziner
  41. Facharzt für Urologie oder Urologe

(2) Die Bezeichnung Radiologe darf führen, wer die Anerkennung als Facharzt für Diagnostische Radiologie und die Anerkennung als Facharzt für Strahlentherapie erworben hat.

(3) Wer die Anerkennung als Neurologe und als Psychiater erworben hat, kann die Bezeichnung Nervenarzt oder Facharzt für Neurologie und Psychiatrie führen.

(4) Für die Bezeichnungen in § 6 gilt ferner, dass statt der Bezeichnung "Facharzt für ..." die Bezeichnung "Arzt für ..." geführt werden darf.

§ 6 a

Die im Geltungsbereich des Grundgesetzes erteilten Anerkennungen, eine Bezeichnung zu führen, die auf besondere Kenntnisse in einem bestimmten beruflichen Gebiet (Gebietsbezeichnung), in einem Schwerpunkt (Schwerpunktsbezeichnung) oder auf andere zusätzliche Kenntnisse im beruflichen Bereich (Zusatzbezeichnung) hinweist, gelten auch im Land Berlin. Es sind die entsprechenden Bezeichnungen, wie sie diese Weiterbildungsordnung bestimmt, zu führen.


§ 7 Führen mehrerer Facharztbezeichnungen

(1) Hat ein Arzt die Anerkennung zum Führen von Facharztbezeichnungen für mehrere Gebiete erhalten, darf er in der Regel nur eine Facharztbezeichnung führen. Auf Antrag kann ihm die Ärztekammer nach Abwägung fachlicher Gesichtspunkte das Führen einer weiteren Bezeichnung gestatten. Wer bei Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung berechtigt ist, mehrere Facharztbezeichnungen nebeneinander zu führen, ist hierzu auch weiterhin berechtigt.

(2) Schwerpunktbezeichnungen nach § 2 Abs. 1 dürfen nur zusammen mit der Bezeichnung des Gebietes geführt werden, dem die Schwerpunkte zugehören. Für ein Gebiet dürfen in der Regel nicht mehr als zwei Schwerpunktbezeichnungen nebeneinander geführt werden. Führt ein Arzt zwei Gebietsbezeichnungen, darf er daneben für jedes dieser Gebiete nur eine Schwerpunktbezeichnung führen.

(3) Zusatzbezeichnungen nach § 2 Abs. 2 dürfen nur zusammen mit der Berufsbezeichnung "Arzt" oder einer Gebietsbezeichnung geführt werden. Neben einer Gebietsbezeichnung darf eine Zusatzbezeichnung jedoch nur geführt werden, wenn der betreffende Bereich in das Gebiet fällt, dessen Bezeichnung der Arzt führt.

Es dürfen nicht mehr als zwei Zusatzbezeichnungen geführt werden.


§ 8 Befugnis zur Weiterbildung

(1) Die Weiterbildung in den Gebieten und Schwerpunkten sowie im Rahmen der fakultativen Weiterbildung wird unter verantwortlicher Leitung der von der Ärztekammer befugten Ärzte in einem Universitätszentrum, einer Universitätsklinik oder in einer hierzu von den zuständigen Behörden oder Stellen zugelassenen Einrichtung der ärztlichen Versorgung (Weiterbildungsstätten) durchgeführt. Das Erfordernis einer Befugnis gilt auch für eine Weiterbildung in Bereichen sowie für eine Weiterbildung zum Erwerb einer Fachkunde, soweit in den Abschnitten I und II der Weiterbildungsordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Befugnis zur Weiterbildung kann nur erteilt werden, wenn der Arzt fachlich und persönlich geeignet ist. Der Arzt, der für ein Gebiet, einen Schwerpunkt oder einen Bereich zur Weiterbildung befugt wird, muss in seinem Gebiet, Schwerpunkt oder Bereich umfassende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten besitzen, die ihn befähigen, eine gründliche Weiterbildung zu vermitteln. Er soll diese Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in mindestens dreijähriger fachspezifischer Tätigkeit nach Anerkennung der Weiterbildung in verantwortlicher Stellung erworben haben. Die Befugnis kann - von den Fällen des Abs. 3 abgesehen - nur für das Gebiet oder den Schwerpunkt oder eine fakultative Weiterbildung oder den Bereich erteilt werden, dessen Bezeichnung der Arzt führt. Sie kann grundsätzlich nur für ein Gebiet und einen zugehörigen Schwerpunkt oder eine fakultative Weiterbildung erteilt werden. Bei gleichzeitiger Weiterbildungsbefugnis eines Arztes für ein Gebiet und einen Schwerpunkt oder eine fakultative Weiterbildung ist die Anrechenbarkeit im Gebiet zu beschränken.

(3) In geeigneten Fällen können auch Fachärzte, die nicht die Gebietsbezeichnung "Allgemeinmedizin" führen, in ihrem Gebiet zur Weiterbildung mit der Maßgabe befugt werden, dass der Weiterbildungsabschnitt nur zur Anrechnung für das Gebiet "Allgemeinmedizin" anerkannt werden darf.

(4) Absatz 2 Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Befugnis von Ärzten zur fakultativen Weiterbildung im Gebiet und für die Befugnis zum Erwerb einer Fachkunde im Gebiet.

(5) Der befugte Arzt ist verpflichtet, die Weiterbildung persönlich zu leiten sowie zeitlich und inhaltlich entsprechend dieser Weiterbildungsordnung zu gestalten. Wird die Befugnis mehreren Ärzten an einer Weiterbildungsstätte gemeinsam erteilt, so muß die ordnungsgemäße Durchführung und Überwachung der Weiterbildung durch die befugten Ärzte sichergestellt sein.

(6) Für den Umfang der Weiterbildungsbefugnis ist maßgebend, inwieweit die an Inhalt, Ablauf und Zielsetzung der Weiterbildung gestellten Anforderungen durch den befugten Arzt unter Berücksichtigung des Versorgungsauftrages (Anzahl sowie Erkrankungs- und Verletzungsarten der Patienten) sowie der personellen und materiellen Ausstattung der Weiterbildungsstätte erfüllt werden können. Zur Entscheidung darüber erlässt die Ärztekammer allgemeine Verwaltungsvorschriften, welche die für den Befugnisinhalt und -umfang im jeweiligen Gebiet und Schwerpunkt, der fakultativen Weiterbildung im Gebiet und zur Vermittlung der Fachkunde im einzelnen notwendigen Bedingungen zur ordnungsgemäßen Weiterbildung bestimmen können. Der befugte Arzt hat Veränderungen in Struktur und Größe der Weiterbildungsstätte unverzüglich der Ärztekammer anzuzeigen. Auf Verlangen sind dieser entsprechende Auskünfte zu erteilen.

(7) Die Weiterbildung kann in den in den Abschnitten I und II der Weiterbildungsordnung bestimmten Fällen und in dem dort festgelegten Umfang auch bei einem befugten niedergelassenen Arzt erfolgen. Für die Zulassung von Praxen niedergelassener Ärzte als Weiterbildungsstätte gilt § 9.

(8) Die Befugnis wird dem Arzt auf Antrag erteilt. Der antragstellende Arzt hat das Gebiet, den Schwerpunkt, den Bereich, die fakultative Weiterbildung im Gebiet oder die Fachkunde sowie die Weiterbildungszeit, für die er die Befugnis beantragt, näher zu bezeichnen. Die Ärztekammer führt ein Verzeichnis der befugten Ärzte, aus dem die Weiterbildungsstätte, das Gebiet, der Schwerpunkt, der Bereich, die fakultative Weiterbildung im Gebiet oder die Fachkunde in denen Ärzte zur Weiterbildung befugt sind, sowie der Umfang der Befugnis hervorgehen.

(9) Die Ärztekammer kann die Befugnis mit den für eine ordnungsgemäße Weiterbildung erforderlichen Auflagen erteilen.


§ 9 Zulassung von Praxen niedergelassener Ärzte oder sonstiger Einrichtungen der ärztlichen Versorgung als Weiterbildungsstätte

(1) Die Zulassung von Praxen niedergelassener Ärzte als Weiterbildungsstätte erfolgt durch die Ärztekammer mit der Befugnis nach Maßgabe des § 8. Die Zulassung setzt voraus, dass Patienten in so ausreichender Zahl und Art behandelt werden, dass es möglich ist, den weiterzubildenden Arzt mit den typischen Krankheiten im angestrebten Gebiet, während der fakultativen Weiterbildung, im Schwerpunkt oder Bereich oder bei der Weiterbildung für den Erwerb einer Fachkunde vertraut zu machen. § 8 Abs. 6 gilt entsprechend.

(2) In geeigneten Fällen ist bei Fachärzten, welche nicht die Gebietsbezeichnung "Allgemeinmedizin" führen, die Zulassung als Weiterbildungsstätte und die Befugnis zur Weiterbildung dahingehend festzulegen, dass eine bei ihnen erfolgte Weiterbildung nur zur Anrechnung für eine Weiterbildung im Gebiet "Allgemeinmedizin" anerkannt werden darf.

(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für ärztlich geleitete Einrichtungen der ärztlichen Versorgung mit der Maßgabe, dass unter diesen Voraussetzungen mindestens einer der leitenden oder verantwortlichen Ärzte zur Weiterbildung befugt werden kann.


§ 10 Widerruf der Befugnis

(1) Die Befugnis zur Weiterbildung ist ganz oder teilweise zu widerrufen, wenn oder soweit ihre Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, insbesondere wenn:

  1. ein Verhalten vorliegt, das die fachliche und/oder persönliche Eignung des Arztes als Weiterbilder ausschließt
  2. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die in den Abschnitten I und II der Weiterbildungsordnung an den Inhalt der Weiterbildung im Gebiet, Schwerpunkt oder Bereich oder für die fakultative Weiterbildung oder für eine Weiterbildung zum Erwerb einer Fachkunde gestellten Anforderungen nicht oder nicht mehr erfüllt werden können.

(2) Mit der Beendigung der Tätigkeit eines befugten Arztes an der Weiterbildungsstätte, der Auflösung der Weiterbildungsstätte oder des Widerrufs der Zulassung als Weiterbildungsstätte erlischt die Befugnis zur Weiterbildung.


§ 11 Erteilung von Zeugnissen über die Weiterbildung

(1) Der befugte Arzt hat dem in Weiterbildung befindlichen Arzt oder dem Arzt im Praktikum über die unter seiner Verantwortung abgeleistete Weiterbildungszeit ein Zeugnis auszustellen, das die erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten darlegt und zur Frage der fachlichen Eignung ausführlich Stellung nimmt. Das Zeugnis muss im einzelnen Angaben enthalten über:

  1. die Dauer der abgeleisteten Weiterbildungszeit sowie Unterbrechungen der Weiterbildung durch Krankheit, Schwangerschaft, Sonderbeurlaubung, Wehrdienst usw.
  2. die in dieser Weiterbildungszeit im einzelnen vermittelten und erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, die erbrachten ärztlichen Leistungen in Diagnostik und Therapie sowie die sonstigen vermittelten Kenntnisse.
  3. die Verteilung der Weiterbildungszeit im Hinblick auf Arbeitsplätze oder auf besondere Aufgaben;
  4. Umfang und Dauer von Teilzeittätigkeiten.
  5. Vorliegen eines Arbeitsvertrages mit angemessener Vergütung.

(2) Auf Antrag des in der Weiterbildung befindlichen Arztes oder der auf Anforderung durch die Ärztekammer ist nach Ablauf je eines Weiterbildungsjahres ein Zeugnis auszustellen, das den Anforderungen des Absatzes 1 entspricht.


§ 12 Anerkennung von Arztbezeichnungen

(1) Eine Gebiets-, Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnung nach § 2 darf führen, wer nach abgeschlossener Weiterbildung die Anerkennung durch die Ärztekammer erhalten hat. Dem Antrag auf Anerkennung sind alle während der Weiterbildung ausgestellten Zeugnisse und Nachweise beizufügen.

(2) Die Entscheidung über die Anerkennung einer Gebiets- oder Schwerpunktbezeichnung trifft die Ärztekammer aufgrund der vorgelegten Zeugnisse und einer sie ergänzenden Prüfung vor dem Prüfungsausschuss (§ 14); zur Prüfung wird der Antragsteller gemäß § 15 zugelassen. Abweichend von Satz 1 wird die Anerkennung als "Arzt für Öffentliches Gesundheitswesen" erteilt, wenn das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied des Senats die nachgewiesene ordnungsgemäße Weiterbildung bestätigt hat.

(3) Die Anerkennung einer in § 2 Abs. 2 festgelegten Zusatzbezeichnung erfolgt grundsätzlich ohne Prüfung aufgrund der vorgelegten Zeugnisse und Nachweise, soweit in Abschnitt II nichts anderes bestimmt ist. Sofern die vorgelegten Zeugnisse und Nachweise für eine sichere Beurteilung nicht ausreichen oder wenn Zweifel an der Eignung des Antragstellers bestehen, ist eine Prüfung durchzuführen.


§ 12a Weiterbildungsausschüsse

(1) Die Ärztekammer bildet mindestens zwei Weiterbildungsausschüsse. Die Mitglieder der Ausschüsse werden von der Delegiertenversammlung in jeder Legislaturperiode der Ärztekammer gewählt. Sie bleiben bis zu ihrer Neuwahl im Amt. Für ein ausscheidendes Mitglied findet eine Nachwahl statt.

(2) Die Weiterbildungsausschüsse bestehen aus mindestens sieben Mitgliedern, von denen die Delegiertenversammlung jeweils ein Mitglied zum Vorsitzenden und zwei weitere Mitglieder zu Stellvertretern wählt. Die Weiterbildungsausschüsse beschließen auf Sitzungen mit Mehrheit. Der Ausschuss ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern, darunter dem Vorsitzenden oder einem Stellvertreter.

(3) Den Weiterbildungsausschüssen obliegt die Sachbearbeitung aufgrund der Bestimmungen dieser Weiterbildungsordnung, die Zulassung zur Prüfung für die Führung einer Gebiets- oder Schwerpunktbezeichnung, die Anerkennung zur Führung einer Zusatzbezeichnung und die Entscheidungen, die einer Zulassung oder Anerkennung vorausgehen. Gleiches gilt für Entscheidungen nach § 13 dieser WbO.

Die Geschäftsverteilung auf die Weiterbildungsausschüsse obliegt dem Vorstand der Ärztekammer.

(3a) Die Weiterbildungsausschüsse können die Entscheidungen über Anträge nach §12a Abs. 3 den Ausschussvorsitzenden übertragen, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten aufweist und keine grundsätzliche Bedeutung hat.

(4) Über Widersprüche gegen Entscheidungen des Weiterbildungsausschusses entscheidet ein anderer Weiterbildungsausschuss.

(5) Die Weiterbildungsausschüsse bilden den Gemeinsamen Weiterbildungsausschuss. Dieser ist für Beratungen zuständig, die eine einheitliche Rechtsanwendung der Weiterbildungsausschüsse sichern und der Weiterentwicklung des Weiterbildungswesens dienen sollen. Die Delegiertenversammlung wählt für den Gemeinsamen Weiterbildungsausschuss einen Vorsitzenden und bis zu zwei stellvertretende Vorsitzende. Weitere Mitglieder sind die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der anderen Weiterbildungsausschüsse.


§ 13 Bescheinigung über die fakultative Weiterbildung und Weiterbildung zum Erwerb einer Fachkunde

Eine Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss der fakultativen Weiterbildung im Gebiet oder der Weiterbildung zum Erwerb der Fachkunde für bestimmte Untersuchungs- und Behandlungsmethoden im Gebiet erhält der Arzt auf Antrag durch die Ärztekammer. Für die Entscheidung zur Anerkennung der fakultativen Weiterbildung gilt § 12 Abs. 2 entsprechend; die Entscheidung über die Anerkennung des Erwerbs der Fachkunde erfolgt in entsprechender Anwendung des § 12 Abs. 3.


§ 14 Prüfungsausschuss

(1) Für die Prüfungen auf den Gebieten, Schwerpunkten, Bereichen, fakultativen Weiterbildungen in Gebieten und Fachkunden werden von der Delegiertenversammlung in jeder Wahlperiode der Ärztekammer Prüfer gewählt, die Kammerangehörige sein müssen. Die Prüfer müssen die persönlichen Voraussetzungen zur Weiterbildungsbefugnis nach § 8 Abs. 2 besitzen. Die Delegiertenversammlung wählt die Prüfer aus je einer Vorschlagsliste der Freien Universität Berlin und der Humboldt-Universität zu Berlin sowie aus freien Vorschlägen. Nachwahlen sind zulässig.

(2) Die Ärztekammer benennt zu jeder Prüfung einen Prüfungsausschuss. Diesem gehören der Vorsitzende des Weiterbildungsausschusses, der den zu Prüfenden zur Prüfung zugelassen hat sowie drei andere Kammermitglieder an. Das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied des Senats kann ein weiteres Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmen. Grundsätzlich sind in den Prüfungsausschuss nach Absatz 1 gewählte Prüfer für die zu prüfende Qualifikation zu berufen. Zu Prüfern dürfen nicht Ärzte bestellt werden, die dem zu Prüfenden Weiterbildung vermittelt haben.

(3) Stehen nicht genug nach Abs. 1 gewählte Prüfer zur Verfügung, kann die Ärztekammer zusätzlich andere geeignete Ärzte, auch aus anderen Ärztekammern, als Mitglieder berufen. In jedem Fall muß wenigstens ein Mitglied des Prüfungsausschusses die Bezeichnung für das zu prüfende Gebiet, den Schwerpunkt oder Bereich führen. Gleiches gilt für die Prüfungsausschüsse in fakultativen Weiterbildungen und Fachkunden.

(4) Der Vorsitz im Prüfungsausschuss obliegt dem Vorsitzenden des Weiterbildungsausschusses, der den zu Prüfenden zur Prüfung zugelassen hat. Der Vorsitzende des Weiterbildungsausschusses kann einen seiner Stellvertreter oder ein anderes Mitglied des Weiterbildungsausschusses mit dem Vorsitz im Prüfungsausschuss beauftragen.

§ 15 Zulassung zur Prüfung

(1) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Ärztekammer. Die Zulassung wird erteilt, wenn die Weiterbildung ordnungsgemäß abgeschlossen sowie durch Zeugnisse und Nachweise gemäß § 11 belegt ist. Eine Ablehnung der Zulassung ist dem Antragsteller mit Begründung schriftlich mitzuteilen.

(2) Der Entscheidung darüber, ob eine gründliche und eingehende Weiterbildung erfolgt und nachgewiesen ist, insbesondere, ob die Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erworben und nachgewiesen sind, welche nach den Abschnitten I und II der Weiterbildungsordnung gefordert werden, werden von der Ärztekammer zu beschließende allgemeine Verwaltungsvorschriften zu Grunde gelegt.

(3) Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn ihre Voraussetzungen zu Unrecht als gegeben angenommen worden sind.


§ 16 Prüfung

(1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt den Termin der Prüfung fest.

Die Prüfung soll in angemessener Frist nach der Zulassung stattfinden. Der Antragsteller ist zum festgesetzten Termin mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zu laden. Bei der Prüfung dürfen außer dem Prüfungsausschuss und den zu Prüfenden nur von der Ärztekammer beauftragte Personen und Kammermitglieder, die in Weiterbildungsausschüsse bzw. den Gemeinsamen Weiterbildungsausschuss, gewählt sind, sowie mit Einverständnis des Vorsitzenden und der zu Prüfenden auch andere Kammermitglieder anwesend sein. Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter mindestens ein Mitglied, das die Bezeichnung für das zu prüfende Gebiet, den Schwerpunkt, den Bereich führt oder die Anerkennung der fakultativen Weiterbildung oder der Fachkunde besitzt, anwesend sind.

(2) Die Prüfung ist mündlich. Sie soll für jeden Antragsteller in der Regel dreißig Minuten dauern. Es sollen nicht mehr als vier Antragsteller gleichzeitig geprüft werden.

(3) Inhalt, Umfang und Ergebnis der durchlaufenen Weiterbildungsabschnitte werden durch die vorgelegten Zeugnisse nachgewiesen. Die während der Weiterbildung erworbenen Kenntnisse werden durch den Prüfungsausschuss überprüft. Nach Abschluss der Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuss in nichtöffentlicher, vertraulicher Sitzung aufgrund der vorgelegten Zeugnisse und der ergänzenden mündlichen Darlegungen des Antragstellers, ob der Antragsteller die vorgeschriebene Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen und die vorgeschriebenen besonderen oder zusätzlichen Kenntnisse für die von ihm gewählte Bezeichnung erworben hat. Stimmenthaltungen der Mitglieder des Prüfungsausschusses, die die zu prüfende Bezeichnung führen, sind unzulässig.

(4) Kommt der Prüfungsausschuss mehrheitlich zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller die vorgeschriebene Weiterbildung nicht erfolgreich abgeschlossen hat, so beschließt er, ob und gegebenenfalls wie lange die Weiterbildungszeit des Antragstellers zu verlängern ist und welche besonderen Anforderungen an diese verlängerte Weiterbildung zu stellen sind.

(5) Die Dauer der verlängerten Weiterbildung beträgt in Gebieten mindestens 3 Monate, höchstens aber 2 Jahre. In Schwerpunkten und Bereichen sowie für eine fakultative Weiterbildung oder eine Fachkunde beträgt sie höchstens 1 Jahr. Die besonderen Anforderungen müssen sich auf die in der Prüfung festgestellten Mängel beziehen. Sie können die Verpflichtung beinhalten, bestimmte Weiterbildungsinhalte abzuleisten, bestimmte ärztliche Tätigkeiten unter Anleitung durchzuführen und Wissenslücken auszugleichen.

(6) In geeigneten Fällen des Absatzes 4 kann der Prüfungsausschuss als Voraussetzung für eine Wiederholungsprüfung anstelle der Verlängerung der Weiterbildung auch die Verpflichtung aussprechen, festgestellte Lücken in theoretischen Kenntnissen durch ergänzenden Wissenserwerb auszugleichen; er legt hierzu eine Frist fest, die drei Monate nicht unterschreiten soll.

(7) Wenn der Antragsteller der Prüfung ohne ausreichenden Grund fernbleibt oder sie ohne ausreichenden Grund abbricht, gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(8) Über die Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie muss enthalten:

  1. die Besetzung des Prüfungsausschusses
  2. den Namen des Geprüften
  3. den Prüfungsgegenstand
  4. Ort, Beginn und Ende der Prüfung
  5. im Fall des Nichtbestehens der Prüfung die vom Prüfungsausschuss gemachten Auflagen über Dauer und Inhalt der zusätzlichen Weiterbildung.

§ 17 Prüfungsentscheidung

(1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt dem Prüfling das Ergebnis der Prüfung mit.

(2) Bei Bestehen der Prüfung stellt die Ärztekammer dem Antragsteller eine Urkunde über das Recht zum Führen der Arztbezeichnung bzw. eine Bescheinigung nach § 13 aus.

(3) Bei Nichtbestehen der Prüfung erteilt die Ärztekammer dem Antragsteller einen schriftlichen Bescheid mit Begründung einschließlich der vom Prüfungsausschuss beschlossenen Auflagen (gemäß § 16 Abs. 4 bis 6).

(4) Gegen den Bescheid der Ärztekammer nach Absatz 3 kann der Antragsteller Widerspruch nach Maßgabe der §§ 69 bis 73 der Verwaltungsgerichtsordnung einlegen. Über den Widerspruch entscheidet ein Widerspruchsausschuss der Ärztekammer nach Anhörung des Prüfungsausschusses, der die Prüfung durchgeführt hat.


§ 18 Wiederholungsprüfung

Eine nicht erfolgreich abgeschlossene Prüfung kann frühestens nach drei Monaten wiederholt werden. Für die Wiederholungsprüfung gelten die §§ 14 bis 17 entsprechend.


§ 19 Anerkennung bei gleichwertiger Weiterbildung

(1) Wer in einem von § 4 und den Abschnitten I und II der Weiterbildungsordnung abweichenden Weiterbildungsgang eine Weiterbildung abgeschlossen hat, erhält auf Antrag die Anerkennung durch die Ärztekammer, wenn die Weiterbildung gleichwertig ist. Auf das Verfahren der Anerkennung finden die §§ 14 bis 18 entsprechende Anwendung.

(2) Eine nicht abgeschlossene, von § 4 und den Abschnitten I und II der Weiterbildungsordnung abweichende Weiterbildung kann unter vollständiger oder teilweiser Anrechnung der bisher abgeleisteten Weiterbildungszeiten nach den Vorschriften dieser Weiterbildungsordnung abgeschlossen werden. Über die Anrechnung der bisher abgeleisteten Weiterbildungszeiten entscheidet der zuständige Weiterbildungsausschuss.


§ 20 Weiterbildung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland

(1) Wer als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein in einem anderen Mitgliedstaat als der Bundesrepublik Deutschland erworbenes fachbezogenes Diplom, Prüfungszeugnis oder einen sonstigen fachbezogenen Befähigungsnachweis für ein Gebiet, einen Schwerpunkt oder einen Bereich besitzt, erhält auf Antrag die Anerkennung für ein entsprechendes Gebiet, einen entsprechenden Schwerpunkt oder Bereich und das Recht zum Führen einer entsprechenden Bezeichnung, soweit nach dieser Weiterbildungsordnung in diesem Gebiet, Schwerpunkt oder Bereich eine entsprechende Anerkennung möglich ist. Wenn dabei die Mindestdauer der Weiterbildung nach den Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften nicht erfüllt worden ist, kann die Ärztekammer von dem Arzt eine Bescheinigung der zuständigen Stelle des Heimat oder Herkunftsstaates darüber verlangen, dass die betreffende ärztliche Tätigkeit tatsächlich und rechtmäßig während eines Zeitraums ausgeübt worden ist, der der doppelten Differenz zwischen der tatsächlichen Dauer der Weiterbildung und der genannten Mindestdauer der Weiterbildung entspricht.

(2) Die von den Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in einem der anderen Mitgliedstaaten abgeleisteten Weiterbildungszeiten, die noch nicht zu einem Befähigungsnachweis gemäß Absatz 1 Satz 1 geführt haben, sind nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 auf die im Geltungsbereich dieser Weiterbildungsordnung festgesetzten Weiterbildungszeiten ganz oder teilweise anzurechnen.

(3) Eine Weiterbildung im Ausland außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum kann ganz oder teilweise angerechnet werden, wenn sie den Grundsätzen dieser Weiterbildungsordnung entspricht. Gleiches gilt für die Weiterbildung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, wenn sie von einem Arzt abgeleistet wurde, der nicht Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates ist.
Eine Weiterbildung nach Satz 1 oder Satz 2 soll nur angerechnet werden, wenn eine Weiterbildung von mindestens 12 Monaten in einem angestrebten Gebiet, Schwerpunkt, Bereich oder einer fakultativen Weiterbildung in der Bundesrepublik Deutschland abgeleistet worden ist.

(4) Eine von Ärzten, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, aber zum Personenkreis des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz gehören, außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes abgeschlossene Weiterbildung ist anzuerkennen, wenn sie einer Weiterbildung nach Maßgabe dieser Weiterbildungsordnung gleichwertig ist. Bei nicht gleichwertiger oder nicht abgeschlossener Weiterbildung gilt für die Anrechnung von Weiterbildungszeiten § 19 Abs. 2 entsprechend.


§ 21 Aberkennung der Arztbezeichnung

(1) Die Anerkennung einer Arztbezeichnung kann zurückgenommen werden, wenn die für die Anerkennung erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben waren. Über die Rücknahme entscheidet der zuständige Weiterbildungsausschuss. Vor der Entscheidung des Weiterbildungsausschusses ist der Arzt zu hören.

(2) In dem Rücknahmebescheid ist festzulegen, welche Weiterbildungsabschnitte der betroffene Arzt ableisten muss, um eine ordnungsgemäße Weiterbildung nachzuweisen. Für den Rücknahmebescheid und das Verfahren findet im übrigen § 17 Abs. 3 entsprechende Anwendung.

(3) Für die Rücknahme der Anerkennung des erfolgreichen Abschlusses der fakultativen Weiterbildung im Gebiet oder der Weiterbildung zum Erwerb der Fachkunde für bestimmte Untersuchungs- und Behandlungsmethoden im Gebiet gelten Absatz 1 und 2 entsprechend.


§ 22 Pflichten der Ärzte

Wer eine Facharztbezeichnung führt, darf grundsätzlich nur in diesem Gebiet tätig werden. Ärzte, die eine Schwerpunktbezeichnung führen, müssen auch im Schwerpunkt tätig sein. Dasselbe gilt für Ärzte, die mehr als eine Gebietsbezeichnung oder Schwerpunktbezeichnung führen.


§ 23 Übergangsbestimmungen

(1) Die bisher ausgesprochenen Anerkennungen von Arztbezeichnungen bleiben gültig mit der Maßgabe, dass die in dieser Weiterbildungsordnung bestimmten entsprechenden Arztbezeichnungen zu führen sind.

(1a) Wird durch diese Weiterbildungsordnung der Inhalt des Fachgebiets, wie er durch den Inhalt der zur Weiterbildung im Gebiet zu vermittelnden eingehenden Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten gemäß § 5 Abs. 1 beschrieben wird, mit der Wirkung geändert, dass bisher zu vermittelnde Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten entfallen, so darf der Facharzt, der nach dem bisherigen Weiterbildungsrecht die Facharztanerkennung erworben hat, die darauf bezogenen Methoden weiter anwenden. Wird der Inhalt des Gebiets durch diese Weiterbildungsordnung mit der Wirkung geändert, dass neue Methoden in den Inhalt des Gebietes aufgenommen werden, so darf der Facharzt, der nach der bisherigen Weiterbildungsordnung weitergebildet worden ist, diese Methoden ausführen, wenn er der Ärztekammer binnen eines Zeitraumes von zwei Jahren nach  Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung eine hierauf bezogene Weiterbildung oder Fortbildung nachweist.

(2) Wer vor Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung die Weiterbildung in einem Gebiet, einem Teilgebiet, einem Schwerpunkt oder in einem Bereich nach der bisherigen Weiterbildungsordnung begonnen hat, darf diese nach der bisherigen Weiterbildungsordnung abschließen. Für die Anerkennung der Arztbezeichnungen gilt Absatz 1 entsprechend. Dasselbe gilt für das Inkrafttreten von Nachträgen zu dieser Weiterbildungsordnung. Anträge nach Satz 1 und 2 können jeweils nur innerhalb von acht Jahren nach Inkrafttreten der Änderung gestellt werden.

(3) Wer bei Einführung einer neuen Arztbezeichnung in diese Weiterbildungsordnung in dem Gebiet, Schwerpunkt oder Bereich, für das bzw. für den diese Arztbezeichnung eingeführt worden ist, innerhalb der letzten acht Jahre vor der Einführung mindestens die gleiche Zeit regelmäßig an Weiterbildungsstätten oder vergleichbaren Einrichtungen tätig war, welche der jeweiligen Mindestdauer der Weiterbildung entspricht, kann auf Antrag die Anerkennung zum Führen dieser Arztbezeichnung erhalten. Abweichendes ist in den Abschnitten I und II der Weiterbildungsordnung für einzelne Gebiete, Schwerpunkte oder Bereiche bestimmt.

Der Antragsteller hat den Nachweis einer regelmäßigen Tätigkeit für die in Satz 1 angegebene Mindestdauer in dem jeweiligen Gebiet, Schwerpunkt oder Bereich zu erbringen. Aus dem Nachweis muss hervorgehen, dass der Antragsteller in dieser Zeit überwiegend im betreffenden Gebiet, Schwerpunkt oder Bereich tätig gewesen ist und dabei umfassende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erworben hat.

(4) Bei Einführung von fakultativen Weiterbildungen im Gebiet sowie für die darauf bezogenen Anträge auf entsprechende Bescheinigungen gilt Absatz 3 entsprechend. Bei Einführung einer Fachkunde im Gebiet kann ein Arzt auf Antrag die entsprechende Bescheinigung auch erhalten, wenn er innerhalb der letzten 4 Jahre vor Einführung entsprechende Tätigkeiten in ausreichendem Umfang ausgeübt und hierbei die notwendigen Kenntnisse erworben hat. Der Antragsteller hat den Nachweis der ausreichenden Tätigkeit und der notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen gegenüber der Ärztekammer zu führen.

(5) Weiterbildung in einem neuen Gebiet, Schwerpunkt, Bereich, einer Fachkunde oder fakultativen Weiterbildung, die innerhalb von drei Jahren nach Einführung der neuen Bezeichnung abgeleistet wird, kann auch dann angerechnet werden, wenn der weiterbildende Arzt nicht gemäß § 8 zur Weiterbildung befugt war, die Weiterbildung aber nach ihrem Inhalt den Bestimmungen dieser Weiterbildungsordnung entspricht.

(6) Die Befugnis zur Weiterbildung in einem neuen Gebiet, Schwerpunkt, Bereich, einer Fachkunde oder fakultativen Weiterbildung kann auch erteilt werden, wenn der Arzt die Anerkennung zum Führen der Bezeichnung nach Absatz 3 erhalten hat und über die dort geforderte Zeit regelmäßiger Tätigkeit hinaus mindestens drei weitere Jahre regelmäßig in dem entsprechenden Gebiet, Schwerpunkt oder Bereich tätig gewesen ist.

(7) Anträge gemäß Absatz 3 und 4 sollen innerhalb von zwei Jahren nach Einführung einer neuen Bezeichnung gestellt werden.


§ 24 Übergangsbestimmungen aus Anlass der Vereinigung Deutschlands

(1) Für Facharztanerkennungen und Anerkennungen als Subspezialist, die bisher in dem Teil Deutschlands erteilt wurden, in dem das Grundgesetz vor dem 3. Oktober 1990 nicht galt, sind die in § 2 genannten Bezeichnungen zu führen, sofern die Fachrichtungen und Subspezialisierungsgebiete den in § 2 genannten Gebieten und Schwerpunkten inhaltlich entsprechen. Als inhaltlich entsprechende Gebietsbezeichnungen gelten:

  • Anästhesiologie statt Anästhesiologie und Intensivtherapie
  • Diagnostische Radiologie statt Radiologie/Diagnostik
  • Frauenheilkunde und Geburtshilfe statt Gynäkologie und Geburtshilfe
  • Laboratoriumsmedizin statt Pathobiochemie und Labordiagnostik
  • Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie statt Mikrobiologie
  • Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie statt Kieferchirurgie
  • Nervenheilkunde statt Neurologie und Psychiatrie
  • Pathologie statt Pathologische Anatomie
  • Psychotherapeutische Medizin statt Psychotherapie
  • Rechtsmedizin statt Gerichtliche Medizin
  • Strahlentherapie statt Radiologie/Therapie
  • Transfusionsmedizin statt Blutspende und Transfusionswesen

Als inhaltlich entsprechende Schwerpunkte gelten:

  • Unfallchirurgie statt Traumatologie
  • Kardiologie statt Kardiologie/Angiologie
  • Pneumologie statt Pulmologie

Die in § 6 genannten Bezeichnungen sind auch anstelle solcher Bezeichnungen zu führen, die in dem in Satz 1 genannten Gebiet vor dem 3. Oktober 1990 durch andere Bezeichnungen abgelöst wurden oder abgelöst werden konnten. Satz 1 gilt entsprechend.

(2) Für Anerkennungen, die bisher in dem in Abs. 1 Satz 1 genannten Gebiet erteilt wurden und denen inhaltlich keine Bezeichnung in § 2 dieser WbO entspricht, sind die bisherigen Bezeichnungen zu führen. Dies gilt für folgende Fachrichtungen:

  • Immunologie
  • Pathologische Physiologie
  • Sozialhygiene
  • Sportmedizin

sowie weitere Fachrichtungen gem. § 3 Abs. 4 der Facharztordnung vom 11. August 1978 in der Fassung vom 15. April 1986 (Gesetzblatt der DDR Teil I Nummer 25/1978 und Nummer 16/86).

Für die Bezeichnung Radiologie gilt § 25 Abs. 2 entsprechend.

Es gilt ferner für folgende Subspezialisierungsgebiete:

  • Audiologie
  • Diabetologie
  • Herz- und Gefäßchirurgie
  • Infektions- und Tropenmedizin
  • Kindergastroenterologie
  • Kinderhämatologie
  • Kinder-Lungen- und  -bronchialheilkunde
  • Kindernephrologie
  • Kinderneuropsychiatrie
  • Klinische Pharmakologie
  • Phoniatrie

sowie weitere Subspezialisierungsgebiete, die in § 2 dieser Weiterbildungsordnung nicht genannt sind. Die Anerkennungen als Subspezialist dürfen nur zusammen mit der entsprechenden Gebiets oder Facharztbezeichnung geführt werden".

(3) Für Studenten und Weiterbildungsassistenten, mit denen bis zum 1. Juli 1991 bereits auf die Bestimmungen der DDR zur Facharztweiterbildung bezogene, inhaltlich anderslautende Weiterbildungsvereinbarungen und -verträge geschlossen wurden, gilt, dass deren Weiterbildungen entsprechend den Inhaltsregelungen dieser Vereinbarungen und Verträge weitergeführt werden können.

Für das abschließende Anerkennungsverfahren gelten die Bestimmungen dieser Weiterbildungsordnung. Für die Bezeichnung, unter der die Anerkennung erteilt wird, gelten Abs. 1 und Abs. 2.

(4) Übergangsbestimmungen, die am 3. Oktober 1990 in dem in Abs. 1 Satz 1 genannten Gebiet noch nicht abgelaufen waren, gelten bis zum vorgesehenen Ablauf weiter.


§ 25 Übergangsbestimmungen für einzelne Gebiete, Teilgebiete oder Bereiche

(1) Wer am 1. Dezember 1989 die Bezeichnung "Lungenarzt" oder "Arzt für Lungen- und Bronchialheilkunde" führte, ist berechtigt, sie beizubehalten.

Auf Antrag kann ein Arzt unter Aufgabe des Rechtes zum Führen der Bezeichnung "Lungenarzt" oder "Arzt für Lungen- und Bronchialheilkunde" die Berechtigung erhalten, die Bezeichnung "Internist/Lungen- und Bronchialheilkunde" zu führen, wenn er im Zeitpunkt der Antragstellung nach Gebietsanerkennung mindestens drei Jahre in der Lungenheilkunde oder in der Inneren Medizin tätig gewesen ist. In diesem Falle darf der Arzt die Gebietsbezeichnung nur zusammen mit der Schwerpunktbezeichnung führen.

Ärzte, die die Gebietsbezeichnung "Lungenarzt" oder "Arzt für Lungen- und Bronchialheilkunde" beibehalten, können bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen, abweichend von den Regelungen des § 8 Abs. 2 Satz 4 zur Leitung der Weiterbildung im Schwerpunkt Lungen- und Bronchialheilkunde befugt werden.

(2) Wer am 1. Dezember 1989 die Bezeichnung "Radiologe", "Arzt für Radiologie" oder "Arzt für Radiologische Diagnostik" führte, ist berechtigt, sie beizubehalten. Auf Antrag kann der Arzt unter Verzicht auf das Recht zum Führen der Bezeichnung "Radiologie", "Arzt für Radiologie oder "Arzt für Radiologische Diagnostik" die Berechtigung erhalten, die Bezeichnung "Arzt für Diagnostische Radiologie" oder "Facharzt für Diagnostische Radiologie" zu führen.

Wer am 1. Dezember 1989 als Radiologe die Teilgebietsbezeichnung "Strahlentherapie" führte, ist berechtigt, sie beizubehalten. Auf Antrag kann der Arzt unter Aufgabe des Rechtes zum Führen der Gebietsbezeichnung für "Radiologie" und der Teilgebietsbezeichnung "Strahlentherapie" die Berechtigung erhalten, die Bezeichnung "Arzt für Strahlentherapie" oder "Facharzt für Strahlentherapie" zu führen.

(3) Wer am 1. Dezember 1989 im Teilgebiet Kinderradiologie mindestens fünf Jahre regelmäßig tätig war, ohne Radiologe zu sein, kann auf Antrag die Anerkennung zum Führen der Bezeichnung "Arzt für Diagnostische Radiologie" erhalten, jedoch nur in Verbindung mit der Schwerpunktsbezeichnung "Kinderradiologie". In diesem Fall darf der Arzt die Gebietsbezeichnung nur zusammen mit der Schwerpunktbezeichnung führen. Der Arzt muss sich gegenüber der Ärztekammer verpflichten, die Berufsausübung im Gebiet der Diagnostischen Radiologie auf den Schwerpunkt der Kinderradiologie zu beschränken. Für den Radiologen ist abweichend von § 23 Abs. 3 eine regelmäßige Tätigkeit in der Kinderradiologie von drei Jahren erforderlich.

Entsprechendes gilt für das Teilgebiet "Neuroradiologie".

(4) Wer am 1. Dezember 1989 die Bezeichnung "Pathologe" oder "Arzt für Pathologie" mit der Teilgebietsbezeichnung "Neuropathologie" führte, kann auf Antrag die Anerkennung zum Führen der Bezeichnung "Neuropathologe" oder "Arzt für Neuropathologie" oder "Facharzt für Neuropathologie" erhalten.

(5) Wer am 1. Dezember 1989 die Bezeichnung "Pharmakologe" oder "Arzt für Pharmakologie" mit der Teilgebietsbezeichnung "Klinische Pharmakologie" führte, kann auf Antrag die Anerkennung zum Führen der Bezeichnung "Arzt für Klinische Pharmakologie" oder "Facharzt für Klinische Pharmakologie" erhalten.

(6) Wer am 1. Dezember 1989 die Bezeichnung "Arzt für Neurologie und Psychiatrie" führte, ist berechtigt, sie beizubehalten.

(7) Wer am 30. Juni 1991 die Facharztbezeichnung "Neurologie und Psychiatrie" oder die Facharztbezeichnung "Kinderheilkunde" jeweils mit der Subspezialisierung "Kinderneuropsychiatrie" führte, kann auf Antrag die Anerkennung zum Führen der Bezeichnung "Arzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie" oder "Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie" erhalten.

(8) Wer am 30. Juni 1991

  1. die Facharztbezeichnung für Humangenetik führte, kann auf Antrag die Anerkennung zum Führen der Zusatzbezeichnung "Medizinische Genetik" erhalten,
  2. die Facharztbezeichnung für Psychotherapie führte, kann auf Antrag die Anerkennung zum Führen der Zusatzbezeichnung "Psychotherapie" erhalten.
  3. die Facharztbezeichnung für Sozialhygiene führte, kann auf Antrag die Anerkennung zum Führen der Zusatzbezeichnung "Sozialmedizin" erhalten,
  4. die Facharztbezeichnung für Sportmedizin führte, kann auf Antrag die Anerkennung zum Führen der Zusatzbezeichnung "Sportmedizin" erhalten.
  5. die Facharztbezeichnung für Physiotherapie führte, kann auf Antrag die Anerkennung zum Führen der Zusatzbezeichnung "Physikalische Therapie" erhalten.

(9) Wer am 30. Juni 1991 die Subspezialisierungsbezeichnung Infektions- und Tropenmedizin führte, kann auf Antrag die Anerkennung zum Führen der Zusatzbezeichnung "Tropenmedizin" erhalten.

(10) Wer am 30. Juni 1991

  1. eine Anerkennung als Facharzt mit staatlicher Anerkennung als Betriebsarzt besaß, kann auf Antrag die Anerkennung zum Führen der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" erhalten,
  2. die staatliche Anerkennung als Sportarzt besaß, kann auf Antrag die Anerkennung zum Führen der Zusatzbezeichnung "Sportmedizin" erhalten.

(11) Wer am 30. Juni 1991 berechtigt war, die Teilgebietsbezeichnung "Kinderchirurgie" zu führen, kann auf Antrag die Anerkennung zum Führen der Gebietsbezeichnung "Kinderchirurgie" erhalten.

(12) Wer am 30. Juni 1991 berechtigt war, die Teilgebietsbezeichnung "Thorax- und Kardiovaskularchirurgie" zu führen, kann auf Antrag die Anerkennung zum Führen der Gebietsbezeichnung "Herzchirurgie" erhalten.

(13) Anträge zur Umstellung von Bezeichnungen gem. Abs. 1 bis 12 konnten bis zum 31.12.1994 gestellt werden.

(14) Die Absätze 1, 2, 4 bis 6 gelten auch, wenn die Weiterbildung gemäß § 23 Abs. 2 abgeschlossen wird.

Die Absätze 7 bis 12 gelten auch, wenn die Weiterbildung nach § 24 Abs. 3 abgeschlossen wird.

In diesen Fällen sind Anträge zur Umstellung von Bezeichnungen innerhalb von zwei Jahren nach der Anerkennung zu stellen.


§ 26 Übergangsbestimmungen für neue Bezeichnungen

(1) Wer bei Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung zusammen mit der bisherigen Gebietsbezeichnung im Gebiet der Chirurgie eine der bisherigen Teilgebietsbezeichnungen der Chirurgie (Gefäßchirurgie, Kinderchirurgie, Plastische Chirurgie, Thorax- und Kardiovaskularchirurgie, Unfallchirurgie) führt, kann sie beibehalten.
Auf Antrag erhält er das Recht, unter Verzicht auf das Recht zum Führen der Bezeichnung "Facharzt für Chirurgie" oder "Arzt für Chirurgie" oder "Chirurg" und die bisher geführte Teilgebietsbezeichnung eine der nachstehenden Facharztbezeichnungen zu führen, wenn er berechtigt war, eine der nachstehend genannten Teilgebietsbezeichnungen zu führen und in diesem Teilgebiet mindestens 2 Jahre überwiegend tätig war:

  1. bei Teilgebietsbezeichnung "Kinderchirurgie" die Facharztbezeichnung für "Kinderchirurgie";
  2. bei Teilgebietsbezeichnung "Plastische Chirurgie" die Facharztbezeichnung für "Plastische Chirurgie";
  3. bei Teilgebietsbezeichnung "Thorax- und Kardiovaskularchirurgie" die Facharztbezeichnung für "Herzchirurgie".

(2) Wer bei Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung die Teilgebietsbezeichnung "Phoniatrie und Pädaudiologie" führt, kann sie beibehalten. Auf Antrag erhält er das Recht zum Führen der Bezeichnung "Facharzt für Phoniatrie und Pädaudiologie".

(3) Wer bei Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung die Zusatzbezeichnung "Transfusionsmedizin" führt, kann sie beibehalten. Auf Antrag erhält er das Recht zum Führen der Zusatzbezeichnung "Bluttransfusionswesen". Die Anerkennung als "Facharzt für Transfusionsmedizin" für Inhaber der bisherigen Zusatzbezeichnung "Transfusionsmedizin" richtet sich nach § 23 Abs. 3.

(4) Wer bei Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung die Bezeichnung "Arzt für Physiotherapie" führt, ist berechtigt, sie beizubehalten. Auf Antrag kann der Arzt unter Aufgabe des Rechts zum Führen der Gebietsbezeichnung die Berechtigung erhalten, die Bezeichnung "Facharzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin" zu führen.

(5) Wer die Bezeichnung "Psychiater" oder "Arzt für Psychiatrie" oder "Arzt für Neurologie und Psychiatrie" führt, kann sie beibehalten. Auf Antrag erhält er das Recht, die Facharztbezeichnung "Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie" zu führen, wenn er die Zusatzbezeichnung "Psychotherapie" führen darf.

Wer die Facharztbezeichnung für "Kinder- und Jugendpsychiatrie" und die Zusatzbezeichnung "Psychotherapie" führt, erhält auf Antrag das Recht, die Facharztbezeichnung "Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie" zu führen.

Wer bei Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung die Subspezialisierungsbezeichnung Kinderneuropsychiatrie in Verbindung mit der Facharztbezeichnung Neurologie und Psychiatrie oder der Facharztbezeichnung Kinderheilkunde und außerdem die Bezeichnung Facharzt für Psychotherapie führt, erhält auf Antrag das Recht, die Bezeichnung "Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie" zu führen.

(6) Wer bei Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung die Zusatzbezeichnungen "Psychoanalyse" oder "Psychotherapie" führt, kann sie beibehalten. Er erhält auf Antrag das Recht, die Bezeichnung "Facharzt für Psychotherapeutische Medizin" zu führen, wenn er nach Erwerb der Zusatzbezeichnung über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren überwiegend Psychotherapie ausgeübt hat.

(7) Anträge nach Abs. 1 bis 3 sollen innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung gestellt werden.

Anträge nach Abs. 6 sollen innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung gestellt werden.


§ 27 Fachzahnärzte und Ärzte ohne Gebietsbezeichnung

(1) Wer gemäß § 10a der Bundesärzteordnung als Fachzahnarzt für Kieferchirurgie eine unbefristete Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs auf dem Gebiet der Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie erhalten hat, erhält auf Antrag das Recht zum Führen der Bezeichnung "Facharzt für Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie" oder "Mund-Kiefer-Gesichtschirurg".

Andere Fachzahnärzte, die eine Erlaubnis nach § 10 a Bundesärzteordnung besitzen, können auf Antrag das Recht erhalten, eine dem Inhalt ihrer Erlaubnis entsprechende Facharztbezeichnung zu führen, wenn sie eine gleichwertige Qualifikation nachweisen und im Fachgebiet voll umfänglich tätig sein dürfen.

(2) Ärzte ohne Gebietsbezeichnung (einschließlich Praktische Ärzte), die bei Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung in eigener Praxis tätig sind und während der letzten 8 Jahre mindestens 6 Jahre allgemeinmedizinisch tätig waren, erhalten auf Antrag das Recht zum Führen der Bezeichnung "Facharzt für Allgemeinmedizin". Der Antragsteller hat den Nachweis einer regelmäßigen Tätigkeit für diese Zeit zu erbringen. Dabei können auch Tätigkeiten in Krankenhäusern anerkannt werden, wenn diese nach Abschnitt I dieser Weiterbildungsordnung für die Allgemeinmedizin anrechnungsfähig sind.

(3) Anträge nach Abs. 1 und 2 sollen innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung gestellt werden.


§ 28 Inkrafttreten

(1) Diese Weiterbildungsordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für Berlin in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Berlin vom 1. Februar 1989 (ABl. S. 2329), zuletzt geändert durch den 3. Nachtrag vom 5. November 1992 (ABl. 1993 S. 1380) außer Kraft.

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