(1) Ziel der Weiterbildung ist der geregelte Erwerb eingehender Kenntnisse,
Erfahrungen und Fertigkeiten für definierte ärztliche Tätigkeiten nach Abschluss
der Berufsausbildung. Sie erfolgt im Rahmen mehrjähriger Berufstätigkeit unter
Anleitung zur Weiterbildung befugter Ärzte. Die Weiterbildung wird grundsätzlich
mit einer Prüfung abgeschlossen. Ziel der Weiterbildung ist auch die Sicherung
der Qualität ärztlicher Berufsausübung. Weiterbildungszeiten und
Weiterbildungsinhalte sind Mindestzeiten und Mindestinhalte.
(2) Die Weiterbildung erfolgt nach Maßgabe dieser Weiterbildungsordnung zur
Qualifizierung in
- Gebieten
- bestimmten Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in Gebieten (Fachkunde)
- fakultativer Weiterbildung in Gebieten
- Schwerpunkten
- Bereichen
(3) Durch den erfolgreichen Abschluss der Weiterbildung in
- Gebieten (Abs. 2 Nr. 1)
- Schwerpunkten (Abs. 2 Nr. 4)
- Bereichen (Abs. 2 Nr. 5)
werden eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten oder besondere
Kenntnisse und Erfahrungen nachgewiesen, welche zur Ankündigung einer speziellen
ärztlichen Tätigkeit durch Führen einer
- Facharztbezeichnung
- zur Facharztbezeichnung zusätzlichen Schwerpunktbezeichnung
- Zusatzbezeichnung nach Maßgabe dieser Weiterbildungsordnung berechtigen.
(4) Durch den erfolgreichen Abschluss der fakultativen Weiterbildung im
Gebiet (Abs. 2 Nr. 3) oder der Weiterbildung in bestimmten Untersuchungs- und
Behandlungsmethoden im Gebiet (Erwerb von Fachkunde) (Abs. 2 Nr. 2) werden
spezielle Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten oder eingehende Kenntnisse
und Erfahrungen und Fertigkeiten nachgewiesen, über die der Arzt eine
Bescheinigung erhält, welche nicht zur Ankündigung einer speziellen ärztlichen
Tätigkeit durch Führen einer Bezeichnung berechtigt.
(5) Die Bezeichnung Arzt, Arztbezeichnungen sowie die Bezeichnung
Weiterbilder und befugter Arzt finden bei Ärztinnen in der jeweils
zutreffenden Form Anwendung.
(1) Der Arzt kann sich in folgenden Gebieten und Schwerpunkten zur Erlangung
des Rechts zum Führen einer Facharztbezeichnung oder Schwerpunktbezeichnung
weiterbilden:
- Allgemeinmedizin
- Anästhesiologie
- Anatomie
- Arbeitsmedizin
- Augenheilkunde
- Biochemie
- Chirurgie
Schwerpunkte:
Gefäßchirurgie
Thoraxchirurgie
Unfallchirurgie
Visceralchirurgie
- Diagnostische Radiologie
Schwerpunkte:
Kinderradiologie
Neuroradiologie
- Frauenheilkunde und Geburtshilfe
- Hals-Nasen-Ohrenheilkunde
- Haut- und Geschlechtskrankheiten
- Herzchirurgie
Schwerpunkt:
Thoraxchirurgie
- Humangenetik
- Hygiene und Umweltmedizin
- Innere Medizin
Schwerpunkte:
Angiologie
Endokrinologie
Gastroenterologie
Hämatologie und Internistische Onkologie
Kardiologie
Nephrologie
Pneumologie oder Lungen- und Bronchialheilkunde
Rheumatologie
- Kinderchirurgie
- Kinder- und Jugendmedizin
Schwerpunkte:
Kinderkardiologie
Neonatologie
- Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie
- Klinische Pharmakologie
- Laboratoriumsmedizin
- Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie
- Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie
- Nervenheilkunde
- Neurochirurgie
- Neurologie
- Neuropathologie
- Nuklearmedizin
- Öffentliches Gesundheitswesen
- Orthopädie
Schwerpunkt:
Rheumatologie
- Pathologie
- Pharmakologie und Toxikologie
- Phoniatrie und Pädaudiologie
- Physikalische und Rehabilitative Medizin
- Physiologie
- Plastische Chirurgie
- Psychiatrie und Psychotherapie
- Psychotherapeutische Medizin
- Rechtsmedizin
- Strahlentherapie
- Transfusionsmedizin
- Urologie
(2) In folgenden Bereichen kann sich der Arzt zur Erlangung des Rechts zum
Führen einer Zusatzbezeichnung weiterbilden:
- Allergologie
- Balneologie und Medizinische Klimatologie
- Betriebsmedizin
- Bluttransfusionswesen
- Chirotherapie
- Flugmedizin
- Handchirurgie
- Homöopathie
- Medizinische Genetik
- Medizinische Informatik
- Naturheilverfahren
- Phlebologie
- Physikalische Therapie
- Plastische Operationen
- Psychoanalyse
- Psychotherapie
- Rehabilitationswesen
- Rettungsmedizin
- Sozialmedizin
- Spezielle Schmerztherapie
- Sportmedizin
- Stimm- und Sprachstörungen
- Tropenmedizin
- Umweltmedizin
In folgenden Gebieten kann der Arzt über die obligatorischen Inhalte nach
Maßgabe dieser Weiterbildungsordnung hinaus für die näher bezeichneten
gebietsergänzenden Tätigkeiten spezielle Kenntnisse, Erfahrungen und
Fertigkeiten erwerben (Fakultative Weiterbildung) und darüber eine Bescheinigung
erhalten:
- Gebiet 1: Allgemeinmedizin
Fakultative Weiterbildung:
1. Klinische Geriatrie
- Gebiet 2: Anästhesiologie
Fakultative Weiterbildung:
1. Spezielle Anästhesiologische Intensivmedizin
- Gebiet 5: Augenheilkunde
Fakultative Weiterbildung:
1. Spezielle Ophtalmologische Chirurgie
- Gebiet 7: Chirurgie
Fakultative Weiterbildung:
1. Spezielle Chirurgische Intensivmedizin
- Gebiet 9: Frauenheilkunde und Geburtshilfe
Fakultative Weiterbildung:
1. Gynäkologische Endokrinologie und Reproduktionsmedizin
2. Spezielle Geburtshilfe und Perinatalmedizin
3. Spezielle Operative Gynäkologie
- Gebiet 10: Hals-Nasen-Ohrenheilkunde
Fakultative Weiterbildung:
1. Spezielle Hals-Nasen-Ohren-Chirurgie
- Gebiet 12: Herzchirurgie
Fakultative Weiterbildung:
1. Spezielle Herzchirurgische Intensivmedizin
- Gebiet 15: Innere Medizin
Fakultative Weiterbildung:
1. Klinische Geriatrie
2. Spezielle Internistische Intensivmedizin
- Gebiet 16: Kinderchirurgie
Fakultative Weiterbildung:
1. Spezielle Kinderchirurgische Intensivmedizin
- Gebiet 17: Kinderheilkunde
Fakultative Weiterbildung:
1. Spezielle Pädiatrische Intensivmedizin
- Gebiet 23: Nervenheilkunde
Fakultative Weiterbildung:
1. Klinische Geriatrie
- Gebiet 24: Neurochirurgie
Fakultative Weiterbildung:
1. Spezielle Neurochirurgische Intensivmedizin
- Gebiet 25: Neurologie
Fakultative Weiterbildung:
1. Klinische Geriatrie
2. Spezielle Neurologische Intensivmedizin
- Gebiet 29: Orthopädie
Fakultative Weiterbildung:
1. Spezielle Orthopädische Chirurgie
- Gebiet 30: Pathologie
Fakultative Weiterbildung:
1. Molekularpathologie
- Gebiet 35: Plastische Chirurgie
Fakultative Weiterbildung:
1. Spezielle Plastisch-Chirurgische Intensivmedizin
- Gebiet 36: Psychiatrie und Psychotherapie
Fakultative Weiterbildung:
1. Klinische Geriatrie
- Gebiet 41: Urologie
Fakultative Weiterbildung:
1. Spezielle Urologische Chirurgie
(2) Für bestimmte Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in den jeweiligen
Fachgebieten, deren Anwendung den Erwerb und Nachweis eingehender Kenntnisse und
Erfahrungen und Fertigkeiten sowie besondere Anforderungen der
Qualitätssicherung voraussetzt, können Fachkundenachweise eingeführt werden,
welche nach dem erfolgreichen Abschluss der dafür vorgeschriebenen Weiterbildung
erteilt werden. Fachkundenachweise werden durch Beschluss der Ärztekammer als
Bestandteil dieser Weiterbildungsordnung eingeführt, wenn dies im Hinblick auf
die wissenschaftliche Entwicklung und eine angemessene Versorgung der
Bevölkerung sowie zur Sicherung der Qualität in ärztlicher Diagnostik und
Therapie erforderlich ist. Hierbei sind jeweils Inhalt und Umfang der
Weiterbildung zu bestimmen sowie festzulegen, ob die Weiterbildung abweichend
von § 4 Absatz 6 Satz 1 und Absatz 9
durchgeführt werden kann. Für eingeführte Fachkundenachweise gelten im übrigen
die besonderen Bestimmungen dieser Weiterbildungsordnung, insbesondere für die
Durchführung der Weiterbildung, die Befugnis der weiterbildenden Ärzte, die
Anerkennung und die Prüfung.
Mit der Weiterbildung kann erst nach der Approbation als Arzt oder - bei
abgeschlossener Berufsausbildung - nach der Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung
des ärztlichen Berufes begonnen werden; der Beginn der Weiterbildung zum
Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen setzt auch die Approbation als Zahnarzt oder die
Erlaubnis zur Ausübung des zahnärztlichen Berufes voraus.
(2) Hat ein Arzt im Praktikum Tätigkeiten nachgewiesen, die den Anforderungen
dieser Weiterbildungsordnung genügen, so sind diese Tätigkeiten im Sinne einer
Verkürzung der Mindestweiterbildungszeit auf die Weiterbildung anzurechnen.
(3) Die Weiterbildung muss gründlich und umfassend sein. Sie umfasst
insbesondere die Vertiefung der Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der
Verhütung, Erkennung und Behandlung von Krankheiten, Körperschäden und Leiden
einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt, die
Begutachtung, die notwendigen Maßnahmen der Rehabilitation und die Maßnahmen zur
Qualitätssicherung. Zur Qualitätssicherung gehört eine regelmäßige Teilnahme an
den Demonstrationen klinischer Obduktionen.
(4) Dauer und Inhalt der Weiterbildung richten sich nach den Bestimmungen der
Abschnitte I und II der Weiterbildungsordnung. Die dort angegebenen
Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte sind Mindestzeiten und
Mindestinhalte. Weiterbildungs- oder Tätigkeitsabschnitte unter sechs Monaten
können nur dann auf die Weiterbildungszeit angerechnet werden, wenn dies in den
Abschnitten I und II der Weiterbildungsordnung vorgesehen ist. Eine
Unterbrechung der Weiterbildung infolge Krankheit, Schwangerschaft,
Sonderbeurlaubung, Wehrdienst usw. kann grundsätzlich nicht auf die
Weiterbildungszeit angerechnet werden. Dies gilt nicht für Unterbrechungen von
insgesamt nicht mehr als 6 Wochen im Kalenderjahr. Inhalt, Umfang und
Weiterbildungszeiten der Gebiete, Schwerpunkte, Bereiche, der fakultativen
Weiterbildung im Gebiet und der Weiterbildung in bestimmten Untersuchungs- und
Behandlungsmethoden sind in den Abschnitten I und II der Weiterbildungsordnung
festgelegt.
(5) Die Weiterbildung hat sich auf die Vermittlung und den Erwerb von
Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in den für das jeweilige
Weiterbildungsziel in den Abschnitten I und II der Weiterbildungsordnung
festgelegten Tätigkeitsbereichen und in dem dort festgelegten Umfang zu
erstrecken.
(6) Die Weiterbildung in den Gebieten und Schwerpunkten sowie in der
fakultativen Weiterbildung im Gebiet ist grundsätzlich ganztägig und in
hauptberuflicher Stellung mit angemessener Vergütung durchzuführen. Dies gilt
auch für eine Weiterbildung in Bereichen, soweit in der Weiterbildungsordnung
nichts anderes bestimmt ist. Wenn eine ganztägige Weiterbildung nicht möglich
ist, kann die Weiterbildung in Teilzeit, aber mit mindestens der halben
regelmäßigen Arbeitszeit erfolgen, sofern nicht für bestimmte
Weiterbildungsabschnitte eine ganztägige Weiterbildung vorgesehen ist. Eine
Teilzeitweiterbildung kann nur dann anteilig angerechnet werden, wenn sie vorher
der zuständigen Ärztekammer angezeigt und von dieser als anrechnungsfähig
bestätigt worden ist. Eine Teilzeitweiterbildung kann während desselben
Zeitraums nur in einem Gebiet oder Schwerpunkt oder im Rahmen einer fakultativen
Weiterbildung oder in einem Bereich abgeleistet werden. Eine Weiterbildung, die
nicht in hauptberuflicher Stellung mit angemessener Vergütung durchgeführt
worden ist, kann nur dann angerechnet werden, wenn sie vorher der zuständigen
Ärztekammer angezeigt und von dieser als anrechnungsfähig bestätigt worden ist
(7) Anrechnungsfähige Zeiten für ein Gebiet sollen in der Regel am Anfang der
Weiterbildungszeit abgeleistet werden. Die Weiterbildung in einem Schwerpunkt
soll auf der Weiterbildung im zugehörigen Gebiet aufbauen; sie kann nach Maßgabe
des Abschnittes I der Weiterbildungsordnung teilweise während der Weiterbildung
in dem Gebiet durchgeführt werden, dem der Schwerpunkt zugehört. Dasselbe gilt
für eine fakultative Weiterbildung im Gebiet. Die Weiterbildung zum Erwerb einer
Fachkundebescheinigung kann während der Weiterbildung zum Facharzt erfolgen.
(8) Innerhalb der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit für ein Gebiet soll
grundsätzlich mindestens 1 Jahr unter Leitung von Ärzten abgeleistet werden, die
im vollen Umfang zur Weiterbildung befugt sind.
(9) Für die Weiterbildung zum Erwerb eines Fachkundenachweises gilt Absatz 6
entsprechend. Der Fachkundenachweis kann auch im Rahmen berufsbegleitender
Weiterbildung erworben werden, es sei denn, in Abschnitt I der
Weiterbildungsordnung ist etwas anderes bestimmt.
(10) Sofern in den Abschnitten I und II der Weiterbildungsordnung die
Ableistung von Kursen vorgeschrieben wird, ist eine vorherige Anerkennung des
jeweiligen Kurses und dessen Leiters durch die für den Ort der Veranstaltung
oder den Leiter des jeweiligen Kurses zuständige Ärztekammer erforderlich.
(11) Eine Zeit ärztlicher Tätigkeit, in welcher auch eigene Praxis ausgeübt
wird, ist auf Weiterbildungszeiten für Gebiete, Schwerpunkte und fakultative
Weiterbildungen nicht anrechnungsfähig.
(1) Die Urkunde über den Erwerb einer Facharztbezeichnung bescheinigt die
eingehenden Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, die Inhalt der
Weiterbildung im Gebiet sind.
(2) Typische diagnostische und therapeutische Verfahren der Schwerpunkte
eines Gebietes, welche nicht Gegenstand des Erwerbs eingehender Kenntnisse,
Erfahrungen und Fertigkeiten im Gebiet sind, werden in Richtlinien (§ 15
Absatz 2) zu Abschnitt I der Weiterbildungsordnung festgelegt.
(3) Für ärztliche Tätigkeiten, welche nur Inhalt einer Weiterbildung im
Schwerpunkt oder einer fakultativen Weiterbildung im Gebiet sind, sind besondere
Kenntnisse und Erfahrungen oder spezielle Kenntnisse, Erfahrungen und
Fertigkeiten nur nachgewiesen, wenn der Arzt die Weiterbildung im Schwerpunkt
oder die fakultative Weiterbildung im Gebiet erfolgreich abgeschlossen hat.
(4) Eingehende Kenntnisse und Erfahrungen und Fertigkeiten in besonderen
Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, für welche ein Fachkundenachweis erteilt
wird, sind nur nachgewiesen, wenn der Arzt diesen Fachkundenachweis erworben
hat.
(5) Soweit für die Weiterbildung im Gebiet neben dem Erwerb eingehender
Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten auch der Erwerb von Kenntnissen
vorgeschrieben ist, welche die Fähigkeit zur Zusammenarbeit mit Ärzten anderer
Gebiete vertiefen sollen, bescheinigt die Facharztanerkennung für das Gebiet
nicht den Nachweis der Befähigung zur Ausübung ärztlicher Tätigkeiten im
Gegenstandsbereich sonstiger Kenntnisse.
(1) Für die in § 2 genannten Gebiete werden
die folgenden Facharztbezeichnungen festgelegt:
- Facharzt für Allgemeinmedizin oder Allgemeinarzt
- Facharzt für Anästhesiologie oder Anästhesist
- Facharzt für Anatomie
- Facharzt für Arbeitsmedizin oder Arbeitsmediziner
- Facharzt für Augenheilkunde oder Augenarzt
- Facharzt für Biochemie
- Facharzt für Chirurgie oder Chirurg
- Facharzt für Diagnostische Radiologie
- Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe oder Frauenarzt
- Facharzt für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde oder Hals-Nasen-Ohrenarzt
- Facharzt für Haut- und Geschlechtskrankheiten oder Facharzt für
Dermatologie und Venerologie oder Hautarzt
- Facharzt für Herzchirurgie oder Herzchirurg
- Facharzt für Humangenetik
- Facharzt für Hygiene und Umweltmedizin
- Facharzt für Innere Medizin oder Internist
- Facharzt für Kinderchirurgie oder Kinderchirurg
- Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin oder Kinder- und Jugendarzt
- Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie
- Facharzt für Klinische Pharmakologie oder Klinischer Pharmakologe
- Facharzt für Laboratoriumsmedizin oder Laborarzt
- Facharzt für Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie
- Facharzt für Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie oder
Mund-Kiefer-Gesichtschirurg
- Facharzt für Nervenheilkunde oder Nervenarzt
- Facharzt für Neurochirurgie oder Neurochirurg
- Facharzt für Neurologie oder Neurologe
- Facharzt für Neuropathologie oder Neuropathologe
- Facharzt für Nuklearmedizin oder Nuklearmediziner
- Facharzt für Öffentliches Gesundheitswesen
- Facharzt für Orthopädie oder Orthopäde
- Facharzt für Pathologie oder Pathologe
- Facharzt für Pharmakologie und Toxikologie
- Facharzt für Phoniatrie und Pädaudiologie
- Facharzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin
- Facharzt für Physiologie
- Facharzt für Plastische Chirurgie
- Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie oder Psychiater und
Psychotherapeut
- Facharzt für Psychotherapeutische Medizin
- Facharzt für Rechtsmedizin oder Rechtsmediziner
- Facharzt für Strahlentherapie
- Facharzt für Transfusionsmedizin oder Transfusionsmediziner
- Facharzt für Urologie oder Urologe
(2) Die Bezeichnung Radiologe darf führen, wer die Anerkennung als Facharzt
für Diagnostische Radiologie und die Anerkennung als Facharzt für
Strahlentherapie erworben hat.
(3) Wer die Anerkennung als Neurologe und als Psychiater erworben hat, kann
die Bezeichnung Nervenarzt oder Facharzt für Neurologie und Psychiatrie führen.
(4) Für die Bezeichnungen in § 6 gilt ferner, dass statt der Bezeichnung
"Facharzt für ..." die Bezeichnung "Arzt für ..." geführt werden darf.
§ 6 a
Die im Geltungsbereich des Grundgesetzes erteilten Anerkennungen, eine
Bezeichnung zu führen, die auf besondere Kenntnisse in einem bestimmten
beruflichen Gebiet (Gebietsbezeichnung), in einem Schwerpunkt
(Schwerpunktsbezeichnung) oder auf andere zusätzliche Kenntnisse im beruflichen
Bereich (Zusatzbezeichnung) hinweist, gelten auch im Land Berlin. Es sind die
entsprechenden Bezeichnungen, wie sie diese Weiterbildungsordnung bestimmt, zu
führen.
(1) Hat ein Arzt die Anerkennung zum Führen von Facharztbezeichnungen für
mehrere Gebiete erhalten, darf er in der Regel nur eine Facharztbezeichnung
führen. Auf Antrag kann ihm die Ärztekammer nach Abwägung fachlicher
Gesichtspunkte das Führen einer weiteren Bezeichnung gestatten. Wer bei
Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung berechtigt ist, mehrere
Facharztbezeichnungen nebeneinander zu führen, ist hierzu auch weiterhin
berechtigt.
(2) Schwerpunktbezeichnungen nach § 2
Abs. 1 dürfen nur zusammen mit der Bezeichnung des Gebietes geführt werden, dem
die Schwerpunkte zugehören. Für ein Gebiet dürfen in der Regel nicht mehr als
zwei Schwerpunktbezeichnungen nebeneinander geführt werden. Führt ein Arzt zwei
Gebietsbezeichnungen, darf er daneben für jedes dieser Gebiete nur eine
Schwerpunktbezeichnung führen.
(3) Zusatzbezeichnungen nach § 2 Abs. 2
dürfen nur zusammen mit der Berufsbezeichnung "Arzt" oder einer
Gebietsbezeichnung geführt werden. Neben einer Gebietsbezeichnung darf eine
Zusatzbezeichnung jedoch nur geführt werden, wenn der betreffende Bereich in das
Gebiet fällt, dessen Bezeichnung der Arzt führt.
Es dürfen nicht mehr als zwei Zusatzbezeichnungen geführt werden.
(1) Die Weiterbildung in den Gebieten und Schwerpunkten sowie im Rahmen der
fakultativen Weiterbildung wird unter verantwortlicher Leitung der von der
Ärztekammer befugten Ärzte in einem Universitätszentrum, einer
Universitätsklinik oder in einer hierzu von den zuständigen Behörden oder
Stellen zugelassenen Einrichtung der ärztlichen Versorgung
(Weiterbildungsstätten) durchgeführt. Das Erfordernis einer Befugnis gilt auch
für eine Weiterbildung in Bereichen sowie für eine Weiterbildung zum Erwerb
einer Fachkunde, soweit in den Abschnitten I und II der Weiterbildungsordnung
nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Befugnis zur Weiterbildung kann nur erteilt werden, wenn der Arzt
fachlich und persönlich geeignet ist. Der Arzt, der für ein Gebiet, einen
Schwerpunkt oder einen Bereich zur Weiterbildung befugt wird, muss in seinem
Gebiet, Schwerpunkt oder Bereich umfassende Kenntnisse, Erfahrungen und
Fertigkeiten besitzen, die ihn befähigen, eine gründliche Weiterbildung zu
vermitteln. Er soll diese Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in mindestens
dreijähriger fachspezifischer Tätigkeit nach Anerkennung der Weiterbildung in
verantwortlicher Stellung erworben haben. Die Befugnis kann - von den Fällen des
Abs. 3 abgesehen - nur für das Gebiet oder den Schwerpunkt oder eine fakultative
Weiterbildung oder den Bereich erteilt werden, dessen Bezeichnung der Arzt
führt. Sie kann grundsätzlich nur für ein Gebiet und einen zugehörigen
Schwerpunkt oder eine fakultative Weiterbildung erteilt werden. Bei
gleichzeitiger Weiterbildungsbefugnis eines Arztes für ein Gebiet und einen
Schwerpunkt oder eine fakultative Weiterbildung ist die Anrechenbarkeit im
Gebiet zu beschränken.
(3) In geeigneten Fällen können auch Fachärzte, die nicht die
Gebietsbezeichnung "Allgemeinmedizin" führen, in ihrem Gebiet zur Weiterbildung
mit der Maßgabe befugt werden, dass der Weiterbildungsabschnitt nur zur
Anrechnung für das Gebiet "Allgemeinmedizin" anerkannt werden darf.
(4) Absatz 2 Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Befugnis von Ärzten
zur fakultativen Weiterbildung im Gebiet und für die Befugnis zum Erwerb einer
Fachkunde im Gebiet.
(5) Der befugte Arzt ist verpflichtet, die Weiterbildung persönlich zu leiten
sowie zeitlich und inhaltlich entsprechend dieser Weiterbildungsordnung zu
gestalten. Wird die Befugnis mehreren Ärzten an einer Weiterbildungsstätte
gemeinsam erteilt, so muß die ordnungsgemäße Durchführung und Überwachung der
Weiterbildung durch die befugten Ärzte sichergestellt sein.
(6) Für den Umfang der Weiterbildungsbefugnis ist maßgebend, inwieweit die an
Inhalt, Ablauf und Zielsetzung der Weiterbildung gestellten Anforderungen durch
den befugten Arzt unter Berücksichtigung des Versorgungsauftrages (Anzahl sowie
Erkrankungs- und Verletzungsarten der Patienten) sowie der personellen und
materiellen Ausstattung der Weiterbildungsstätte erfüllt werden können. Zur
Entscheidung darüber erlässt die Ärztekammer allgemeine Verwaltungsvorschriften,
welche die für den Befugnisinhalt und -umfang im jeweiligen Gebiet und
Schwerpunkt, der fakultativen Weiterbildung im Gebiet und zur Vermittlung der
Fachkunde im einzelnen notwendigen Bedingungen zur ordnungsgemäßen Weiterbildung
bestimmen können. Der befugte Arzt hat Veränderungen in Struktur und Größe der
Weiterbildungsstätte unverzüglich der Ärztekammer anzuzeigen. Auf Verlangen sind
dieser entsprechende Auskünfte zu erteilen.
(7) Die Weiterbildung kann in den in den Abschnitten I und II der
Weiterbildungsordnung bestimmten Fällen und in dem dort festgelegten Umfang auch
bei einem befugten niedergelassenen Arzt erfolgen. Für die Zulassung von Praxen
niedergelassener Ärzte als Weiterbildungsstätte gilt
§ 9.
(8) Die Befugnis wird dem Arzt auf Antrag erteilt. Der antragstellende Arzt
hat das Gebiet, den Schwerpunkt, den Bereich, die fakultative Weiterbildung im
Gebiet oder die Fachkunde sowie die Weiterbildungszeit, für die er die Befugnis
beantragt, näher zu bezeichnen. Die Ärztekammer führt ein Verzeichnis der
befugten Ärzte, aus dem die Weiterbildungsstätte, das Gebiet, der Schwerpunkt,
der Bereich, die fakultative Weiterbildung im Gebiet oder die Fachkunde in denen
Ärzte zur Weiterbildung befugt sind, sowie der Umfang der Befugnis hervorgehen.
(9) Die Ärztekammer kann die Befugnis mit den für eine ordnungsgemäße
Weiterbildung erforderlichen Auflagen erteilen.
(1) Die Zulassung von Praxen niedergelassener Ärzte als Weiterbildungsstätte
erfolgt durch die Ärztekammer mit der Befugnis nach Maßgabe des
§ 8. Die Zulassung setzt voraus, dass Patienten
in so ausreichender Zahl und Art behandelt werden, dass es möglich ist, den
weiterzubildenden Arzt mit den typischen Krankheiten im angestrebten Gebiet,
während der fakultativen Weiterbildung, im Schwerpunkt oder Bereich oder bei der
Weiterbildung für den Erwerb einer Fachkunde vertraut zu machen. § 8 Abs. 6 gilt
entsprechend.
(2) In geeigneten Fällen ist bei Fachärzten, welche nicht die
Gebietsbezeichnung "Allgemeinmedizin" führen, die Zulassung als
Weiterbildungsstätte und die Befugnis zur Weiterbildung dahingehend festzulegen,
dass eine bei ihnen erfolgte Weiterbildung nur zur Anrechnung für eine
Weiterbildung im Gebiet "Allgemeinmedizin" anerkannt werden darf.
(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für ärztlich geleitete Einrichtungen
der ärztlichen Versorgung mit der Maßgabe, dass unter diesen Voraussetzungen
mindestens einer der leitenden oder verantwortlichen Ärzte zur Weiterbildung
befugt werden kann.
(1) Die Befugnis zur Weiterbildung ist ganz oder teilweise zu widerrufen,
wenn oder soweit ihre Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, insbesondere
wenn:
- ein Verhalten vorliegt, das die fachliche und/oder persönliche Eignung des
Arztes als Weiterbilder ausschließt
- Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die in den Abschnitten I
und II der Weiterbildungsordnung an den Inhalt der Weiterbildung im Gebiet,
Schwerpunkt oder Bereich oder für die fakultative Weiterbildung oder für eine
Weiterbildung zum Erwerb einer Fachkunde gestellten Anforderungen nicht oder
nicht mehr erfüllt werden können.
(2) Mit der Beendigung der Tätigkeit eines befugten Arztes an der
Weiterbildungsstätte, der Auflösung der Weiterbildungsstätte oder des Widerrufs
der Zulassung als Weiterbildungsstätte erlischt die Befugnis zur Weiterbildung.
(1) Der befugte Arzt hat dem in Weiterbildung befindlichen Arzt oder dem Arzt
im Praktikum über die unter seiner Verantwortung abgeleistete Weiterbildungszeit
ein Zeugnis auszustellen, das die erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und
Fertigkeiten darlegt und zur Frage der fachlichen Eignung ausführlich Stellung
nimmt. Das Zeugnis muss im einzelnen Angaben enthalten über:
- die Dauer der abgeleisteten Weiterbildungszeit sowie Unterbrechungen der
Weiterbildung durch Krankheit, Schwangerschaft, Sonderbeurlaubung, Wehrdienst
usw.
- die in dieser Weiterbildungszeit im einzelnen vermittelten und erworbenen
Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, die erbrachten ärztlichen Leistungen
in Diagnostik und Therapie sowie die sonstigen vermittelten Kenntnisse.
- die Verteilung der Weiterbildungszeit im Hinblick auf Arbeitsplätze oder
auf besondere Aufgaben;
- Umfang und Dauer von Teilzeittätigkeiten.
- Vorliegen eines Arbeitsvertrages mit angemessener Vergütung.
(2) Auf Antrag des in der Weiterbildung befindlichen Arztes oder der auf
Anforderung durch die Ärztekammer ist nach Ablauf je eines Weiterbildungsjahres
ein Zeugnis auszustellen, das den Anforderungen des Absatzes 1 entspricht.
(1) Eine Gebiets-, Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnung nach
§ 2 darf führen, wer nach abgeschlossener
Weiterbildung die Anerkennung durch die Ärztekammer erhalten hat. Dem Antrag auf
Anerkennung sind alle während der Weiterbildung ausgestellten Zeugnisse und
Nachweise beizufügen.
(2) Die Entscheidung über die Anerkennung einer Gebiets- oder
Schwerpunktbezeichnung trifft die Ärztekammer aufgrund der vorgelegten Zeugnisse
und einer sie ergänzenden Prüfung vor dem Prüfungsausschuss
(§ 14);
zur Prüfung wird der Antragsteller gemäß § 15
zugelassen. Abweichend von Satz 1 wird die Anerkennung als "Arzt für
Öffentliches Gesundheitswesen" erteilt, wenn das für das Gesundheitswesen
zuständige Mitglied des Senats die nachgewiesene ordnungsgemäße Weiterbildung
bestätigt hat.
(3) Die Anerkennung einer in § 2 Abs. 2
festgelegten Zusatzbezeichnung erfolgt grundsätzlich ohne Prüfung aufgrund der
vorgelegten Zeugnisse und Nachweise, soweit in Abschnitt II nichts anderes
bestimmt ist. Sofern die vorgelegten Zeugnisse und Nachweise für eine sichere
Beurteilung nicht ausreichen oder wenn Zweifel an der Eignung des Antragstellers
bestehen, ist eine Prüfung durchzuführen.
(1) Die Ärztekammer bildet mindestens zwei Weiterbildungsausschüsse. Die
Mitglieder der Ausschüsse werden von der Delegiertenversammlung in jeder
Legislaturperiode der Ärztekammer gewählt. Sie bleiben bis zu ihrer Neuwahl im
Amt. Für ein ausscheidendes Mitglied findet eine Nachwahl statt.
(2) Die Weiterbildungsausschüsse bestehen aus mindestens sieben Mitgliedern,
von denen die Delegiertenversammlung jeweils ein Mitglied zum Vorsitzenden und
zwei weitere Mitglieder zu Stellvertretern wählt. Die Weiterbildungsausschüsse
beschließen auf Sitzungen mit Mehrheit. Der Ausschuss ist beschlussfähig bei
Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern, darunter dem Vorsitzenden oder
einem Stellvertreter.
(3) Den Weiterbildungsausschüssen obliegt die Sachbearbeitung aufgrund der
Bestimmungen dieser Weiterbildungsordnung, die Zulassung zur Prüfung für die
Führung einer Gebiets- oder Schwerpunktbezeichnung, die Anerkennung zur Führung
einer Zusatzbezeichnung und die Entscheidungen, die einer Zulassung oder
Anerkennung vorausgehen. Gleiches gilt für Entscheidungen nach
§ 13 dieser WbO.
Die Geschäftsverteilung auf die Weiterbildungsausschüsse obliegt dem Vorstand
der Ärztekammer.
(3a) Die Weiterbildungsausschüsse können die Entscheidungen über Anträge nach
§12a Abs. 3 den Ausschussvorsitzenden übertragen, wenn die Sache keine besonderen
Schwierigkeiten aufweist und keine grundsätzliche Bedeutung hat.
(4) Über Widersprüche gegen Entscheidungen des Weiterbildungsausschusses
entscheidet ein anderer Weiterbildungsausschuss.
(5) Die Weiterbildungsausschüsse bilden den Gemeinsamen
Weiterbildungsausschuss. Dieser ist für Beratungen zuständig, die eine
einheitliche Rechtsanwendung der Weiterbildungsausschüsse sichern und der
Weiterentwicklung des Weiterbildungswesens dienen sollen. Die
Delegiertenversammlung wählt für den Gemeinsamen Weiterbildungsausschuss einen
Vorsitzenden und bis zu zwei stellvertretende Vorsitzende. Weitere Mitglieder
sind die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der anderen
Weiterbildungsausschüsse.
Eine Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss der fakultativen
Weiterbildung im Gebiet oder der Weiterbildung zum Erwerb der Fachkunde für
bestimmte Untersuchungs- und Behandlungsmethoden im Gebiet erhält der Arzt auf
Antrag durch die Ärztekammer. Für die Entscheidung zur Anerkennung der
fakultativen Weiterbildung gilt § 12 Abs. 2
entsprechend; die Entscheidung über die Anerkennung des Erwerbs der Fachkunde
erfolgt in entsprechender Anwendung des
§ 12
Abs. 3.
(1) Für die Prüfungen auf den Gebieten, Schwerpunkten, Bereichen,
fakultativen Weiterbildungen in Gebieten und Fachkunden werden von der
Delegiertenversammlung in jeder Wahlperiode der Ärztekammer Prüfer gewählt, die
Kammerangehörige sein müssen. Die Prüfer müssen die persönlichen Voraussetzungen
zur Weiterbildungsbefugnis nach § 8 Abs. 2
besitzen. Die Delegiertenversammlung wählt die Prüfer aus je einer
Vorschlagsliste der Freien Universität Berlin und der Humboldt-Universität zu
Berlin sowie aus freien Vorschlägen. Nachwahlen sind zulässig.
(2) Die Ärztekammer benennt zu jeder Prüfung einen Prüfungsausschuss. Diesem
gehören der Vorsitzende des Weiterbildungsausschusses, der den zu Prüfenden zur
Prüfung zugelassen hat sowie drei andere Kammermitglieder an. Das für das
Gesundheitswesen zuständige Mitglied des Senats kann ein weiteres Mitglied des
Prüfungsausschusses bestimmen. Grundsätzlich sind in den Prüfungsausschuss nach
Absatz 1 gewählte Prüfer für die zu prüfende Qualifikation zu berufen. Zu
Prüfern dürfen nicht Ärzte bestellt werden, die dem zu Prüfenden Weiterbildung
vermittelt haben.
(3) Stehen nicht genug nach Abs. 1 gewählte Prüfer zur Verfügung, kann die
Ärztekammer zusätzlich andere geeignete Ärzte, auch aus anderen Ärztekammern,
als Mitglieder berufen. In jedem Fall muß wenigstens ein Mitglied des
Prüfungsausschusses die Bezeichnung für das zu prüfende Gebiet, den Schwerpunkt
oder Bereich führen. Gleiches gilt für die Prüfungsausschüsse in fakultativen
Weiterbildungen und Fachkunden.
(4) Der Vorsitz im Prüfungsausschuss obliegt dem Vorsitzenden des
Weiterbildungsausschusses, der den zu Prüfenden zur Prüfung zugelassen hat. Der
Vorsitzende des Weiterbildungsausschusses kann einen seiner Stellvertreter oder
ein anderes Mitglied des Weiterbildungsausschusses mit dem Vorsitz im
Prüfungsausschuss beauftragen.
(1) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Ärztekammer. Die Zulassung
wird erteilt, wenn die Weiterbildung ordnungsgemäß abgeschlossen sowie durch
Zeugnisse und Nachweise gemäß § 11 belegt ist.
Eine Ablehnung der Zulassung ist dem Antragsteller mit Begründung schriftlich
mitzuteilen.
(2) Der Entscheidung darüber, ob eine gründliche und eingehende Weiterbildung
erfolgt und nachgewiesen ist, insbesondere, ob die Kenntnisse, Erfahrungen und
Fertigkeiten erworben und nachgewiesen sind, welche nach den Abschnitten I und
II der Weiterbildungsordnung gefordert werden, werden von der Ärztekammer zu
beschließende allgemeine Verwaltungsvorschriften zu Grunde gelegt.
(3) Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn ihre Voraussetzungen zu Unrecht
als gegeben angenommen worden sind.
(1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt den Termin der Prüfung
fest.
Die Prüfung soll in angemessener Frist nach der Zulassung stattfinden. Der
Antragsteller ist zum festgesetzten Termin mit einer Frist von mindestens zwei
Wochen zu laden. Bei der Prüfung dürfen außer dem Prüfungsausschuss und den zu
Prüfenden nur von der Ärztekammer beauftragte Personen und Kammermitglieder, die
in Weiterbildungsausschüsse bzw. den Gemeinsamen Weiterbildungsausschuss, gewählt
sind, sowie mit Einverständnis des Vorsitzenden und der zu Prüfenden auch andere
Kammermitglieder anwesend sein. Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn
mindestens drei Mitglieder, darunter mindestens ein Mitglied, das die
Bezeichnung für das zu prüfende Gebiet, den Schwerpunkt, den Bereich führt oder
die Anerkennung der fakultativen Weiterbildung oder der Fachkunde besitzt,
anwesend sind.
(2) Die Prüfung ist mündlich. Sie soll für jeden Antragsteller in der Regel
dreißig Minuten dauern. Es sollen nicht mehr als vier Antragsteller gleichzeitig
geprüft werden.
(3) Inhalt, Umfang und Ergebnis der durchlaufenen Weiterbildungsabschnitte
werden durch die vorgelegten Zeugnisse nachgewiesen. Die während der
Weiterbildung erworbenen Kenntnisse werden durch den Prüfungsausschuss überprüft.
Nach Abschluss der Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuss in nichtöffentlicher,
vertraulicher Sitzung aufgrund der vorgelegten Zeugnisse und der ergänzenden
mündlichen Darlegungen des Antragstellers, ob der Antragsteller die
vorgeschriebene Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen und die vorgeschriebenen
besonderen oder zusätzlichen Kenntnisse für die von ihm gewählte Bezeichnung
erworben hat. Stimmenthaltungen der Mitglieder des Prüfungsausschusses, die die
zu prüfende Bezeichnung führen, sind unzulässig.
(4) Kommt der Prüfungsausschuss mehrheitlich zu dem Ergebnis, dass der
Antragsteller die vorgeschriebene Weiterbildung nicht erfolgreich abgeschlossen
hat, so beschließt er, ob und gegebenenfalls wie lange die Weiterbildungszeit
des Antragstellers zu verlängern ist und welche besonderen Anforderungen an
diese verlängerte Weiterbildung zu stellen sind.
(5) Die Dauer der verlängerten Weiterbildung beträgt in Gebieten mindestens 3
Monate, höchstens aber 2 Jahre. In Schwerpunkten und Bereichen sowie für eine
fakultative Weiterbildung oder eine Fachkunde beträgt sie höchstens 1 Jahr. Die
besonderen Anforderungen müssen sich auf die in der Prüfung festgestellten
Mängel beziehen. Sie können die Verpflichtung beinhalten, bestimmte
Weiterbildungsinhalte abzuleisten, bestimmte ärztliche Tätigkeiten unter
Anleitung durchzuführen und Wissenslücken auszugleichen.
(6) In geeigneten Fällen des Absatzes 4 kann der Prüfungsausschuss als
Voraussetzung für eine Wiederholungsprüfung anstelle der Verlängerung der
Weiterbildung auch die Verpflichtung aussprechen, festgestellte Lücken in
theoretischen Kenntnissen durch ergänzenden Wissenserwerb auszugleichen; er legt
hierzu eine Frist fest, die drei Monate nicht unterschreiten soll.
(7) Wenn der Antragsteller der Prüfung ohne ausreichenden Grund fernbleibt
oder sie ohne ausreichenden Grund abbricht, gilt die Prüfung als nicht
bestanden.
(8) Über die Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie muss enthalten:
- die Besetzung des Prüfungsausschusses
- den Namen des Geprüften
- den Prüfungsgegenstand
- Ort, Beginn und Ende der Prüfung
- im Fall des Nichtbestehens der Prüfung die vom Prüfungsausschuss gemachten
Auflagen über Dauer und Inhalt der zusätzlichen Weiterbildung.
(1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt dem Prüfling das Ergebnis
der Prüfung mit.
(2) Bei Bestehen der Prüfung stellt die Ärztekammer dem Antragsteller eine
Urkunde über das Recht zum Führen der Arztbezeichnung bzw. eine Bescheinigung
nach § 13 aus.
(3) Bei Nichtbestehen der Prüfung erteilt die Ärztekammer dem Antragsteller
einen schriftlichen Bescheid mit Begründung einschließlich der vom
Prüfungsausschuss beschlossenen Auflagen (gemäß § 16 Abs. 4 bis 6).
(4) Gegen den Bescheid der Ärztekammer nach Absatz 3 kann der Antragsteller
Widerspruch nach Maßgabe der §§ 69 bis 73 der Verwaltungsgerichtsordnung
einlegen. Über den Widerspruch entscheidet ein Widerspruchsausschuss der
Ärztekammer nach Anhörung des Prüfungsausschusses, der die Prüfung durchgeführt
hat.
Eine nicht erfolgreich abgeschlossene Prüfung kann frühestens nach drei
Monaten wiederholt werden. Für die Wiederholungsprüfung gelten die
§§ 14 bis 17 entsprechend.
(1) Wer in einem von § 4 und den
Abschnitten I und II der Weiterbildungsordnung abweichenden Weiterbildungsgang
eine Weiterbildung abgeschlossen hat, erhält auf Antrag die Anerkennung durch
die Ärztekammer, wenn die Weiterbildung gleichwertig ist. Auf das Verfahren der
Anerkennung finden die §§ 14 bis
18 entsprechende Anwendung.
(2) Eine nicht abgeschlossene, von § 4 und
den Abschnitten I und II der Weiterbildungsordnung abweichende Weiterbildung
kann unter vollständiger oder teilweiser Anrechnung der bisher abgeleisteten
Weiterbildungszeiten nach den Vorschriften dieser Weiterbildungsordnung
abgeschlossen werden. Über die Anrechnung der bisher abgeleisteten
Weiterbildungszeiten entscheidet der zuständige Weiterbildungsausschuss.
(1) Wer als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen
Gemeinschaften oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum ein in einem anderen Mitgliedstaat als der
Bundesrepublik Deutschland erworbenes fachbezogenes Diplom, Prüfungszeugnis oder
einen sonstigen fachbezogenen Befähigungsnachweis für ein Gebiet, einen
Schwerpunkt oder einen Bereich besitzt, erhält auf Antrag die Anerkennung für
ein entsprechendes Gebiet, einen entsprechenden Schwerpunkt oder Bereich und das
Recht zum Führen einer entsprechenden Bezeichnung, soweit nach dieser
Weiterbildungsordnung in diesem Gebiet, Schwerpunkt oder Bereich eine
entsprechende Anerkennung möglich ist. Wenn dabei die Mindestdauer der
Weiterbildung nach den Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften nicht erfüllt
worden ist, kann die Ärztekammer von dem Arzt eine Bescheinigung der zuständigen
Stelle des Heimat oder Herkunftsstaates darüber verlangen, dass die betreffende
ärztliche Tätigkeit tatsächlich und rechtmäßig während eines Zeitraums ausgeübt
worden ist, der der doppelten Differenz zwischen der tatsächlichen Dauer der
Weiterbildung und der genannten Mindestdauer der Weiterbildung entspricht.
(2) Die von den Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen
Gemeinschaften oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum in einem der anderen Mitgliedstaaten abgeleisteten
Weiterbildungszeiten, die noch nicht zu einem Befähigungsnachweis gemäß Absatz 1
Satz 1 geführt haben, sind nach Maßgabe des
§ 19
Abs. 2 auf die im Geltungsbereich dieser Weiterbildungsordnung festgesetzten
Weiterbildungszeiten ganz oder teilweise anzurechnen.
(3) Eine Weiterbildung im Ausland außerhalb eines Mitgliedstaates der
Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum kann ganz oder teilweise angerechnet werden,
wenn sie den Grundsätzen dieser Weiterbildungsordnung entspricht. Gleiches gilt
für die Weiterbildung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder
eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum, wenn sie von einem Arzt abgeleistet wurde, der nicht
Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates ist.
Eine Weiterbildung nach Satz 1 oder Satz 2 soll nur angerechnet werden, wenn
eine Weiterbildung von mindestens 12 Monaten in einem angestrebten Gebiet,
Schwerpunkt, Bereich oder einer fakultativen Weiterbildung in der Bundesrepublik
Deutschland abgeleistet worden ist.
(4) Eine von Ärzten, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen,
aber zum Personenkreis des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz gehören, außerhalb des
Geltungsbereiches des Grundgesetzes abgeschlossene Weiterbildung ist
anzuerkennen, wenn sie einer Weiterbildung nach Maßgabe dieser
Weiterbildungsordnung gleichwertig ist. Bei nicht gleichwertiger oder nicht
abgeschlossener Weiterbildung gilt für die Anrechnung von Weiterbildungszeiten
§ 19
Abs. 2 entsprechend.
(1) Die Anerkennung einer Arztbezeichnung kann zurückgenommen werden, wenn
die für die Anerkennung erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben waren. Über
die Rücknahme entscheidet der zuständige Weiterbildungsausschuss. Vor der
Entscheidung des Weiterbildungsausschusses ist der Arzt zu hören.
(2) In dem Rücknahmebescheid ist festzulegen, welche Weiterbildungsabschnitte
der betroffene Arzt ableisten muss, um eine ordnungsgemäße Weiterbildung
nachzuweisen. Für den Rücknahmebescheid und das Verfahren findet im übrigen
§ 17 Abs. 3 entsprechende Anwendung.
(3) Für die Rücknahme der Anerkennung des erfolgreichen Abschlusses der
fakultativen Weiterbildung im Gebiet oder der Weiterbildung zum Erwerb der
Fachkunde für bestimmte Untersuchungs- und Behandlungsmethoden im Gebiet gelten
Absatz 1 und 2 entsprechend.
Wer eine Facharztbezeichnung führt, darf grundsätzlich nur in diesem Gebiet
tätig werden. Ärzte, die eine Schwerpunktbezeichnung führen, müssen auch im
Schwerpunkt tätig sein. Dasselbe gilt für Ärzte, die mehr als eine
Gebietsbezeichnung oder Schwerpunktbezeichnung führen.
(1) Die bisher ausgesprochenen Anerkennungen von Arztbezeichnungen bleiben
gültig mit der Maßgabe, dass die in dieser Weiterbildungsordnung bestimmten
entsprechenden Arztbezeichnungen zu führen sind.
(1a) Wird durch diese Weiterbildungsordnung der Inhalt des Fachgebiets, wie
er durch den Inhalt der zur Weiterbildung im Gebiet zu vermittelnden eingehenden
Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten gemäß § 5 Abs. 1 beschrieben wird, mit
der Wirkung geändert, dass bisher zu vermittelnde Kenntnisse, Erfahrungen und
Fertigkeiten entfallen, so darf der Facharzt, der nach dem bisherigen
Weiterbildungsrecht die Facharztanerkennung erworben hat, die darauf bezogenen
Methoden weiter anwenden. Wird der Inhalt des Gebiets durch diese
Weiterbildungsordnung mit der Wirkung geändert, dass neue Methoden in den Inhalt
des Gebietes aufgenommen werden, so darf der Facharzt, der nach der bisherigen
Weiterbildungsordnung weitergebildet worden ist, diese Methoden ausführen, wenn
er der Ärztekammer binnen eines Zeitraumes von zwei Jahren nach
Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung eine hierauf bezogene Weiterbildung
oder Fortbildung nachweist.
(2) Wer vor Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung die Weiterbildung in
einem Gebiet, einem Teilgebiet, einem Schwerpunkt oder in einem Bereich nach der
bisherigen Weiterbildungsordnung begonnen hat, darf diese nach der bisherigen
Weiterbildungsordnung abschließen. Für die Anerkennung der Arztbezeichnungen
gilt Absatz 1 entsprechend. Dasselbe gilt für das Inkrafttreten von Nachträgen
zu dieser Weiterbildungsordnung. Anträge nach Satz 1 und 2 können jeweils nur
innerhalb von acht Jahren nach Inkrafttreten der Änderung gestellt werden.
(3) Wer bei Einführung einer neuen Arztbezeichnung in diese
Weiterbildungsordnung in dem Gebiet, Schwerpunkt oder Bereich, für das bzw. für
den diese Arztbezeichnung eingeführt worden ist, innerhalb der letzten acht
Jahre vor der Einführung mindestens die gleiche Zeit regelmäßig an
Weiterbildungsstätten oder vergleichbaren Einrichtungen tätig war, welche der
jeweiligen Mindestdauer der Weiterbildung entspricht, kann auf Antrag die
Anerkennung zum Führen dieser Arztbezeichnung erhalten. Abweichendes ist in den
Abschnitten I und II der Weiterbildungsordnung für einzelne Gebiete,
Schwerpunkte oder Bereiche bestimmt.
Der Antragsteller hat den Nachweis einer regelmäßigen Tätigkeit für die in
Satz 1 angegebene Mindestdauer in dem jeweiligen Gebiet, Schwerpunkt oder
Bereich zu erbringen. Aus dem Nachweis muss hervorgehen, dass der Antragsteller in
dieser Zeit überwiegend im betreffenden Gebiet, Schwerpunkt oder Bereich tätig
gewesen ist und dabei umfassende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten
erworben hat.
(4) Bei Einführung von fakultativen Weiterbildungen im Gebiet sowie für die
darauf bezogenen Anträge auf entsprechende Bescheinigungen gilt Absatz 3
entsprechend. Bei Einführung einer Fachkunde im Gebiet kann ein Arzt auf Antrag
die entsprechende Bescheinigung auch erhalten, wenn er innerhalb der letzten 4
Jahre vor Einführung entsprechende Tätigkeiten in ausreichendem Umfang ausgeübt
und hierbei die notwendigen Kenntnisse erworben hat. Der Antragsteller hat den
Nachweis der ausreichenden Tätigkeit und der notwendigen Kenntnisse und
Erfahrungen gegenüber der Ärztekammer zu führen.
(5) Weiterbildung in einem neuen Gebiet, Schwerpunkt, Bereich, einer
Fachkunde oder fakultativen Weiterbildung, die innerhalb von drei Jahren nach
Einführung der neuen Bezeichnung abgeleistet wird, kann auch dann angerechnet
werden, wenn der weiterbildende Arzt nicht gemäß § 8 zur Weiterbildung befugt war, die Weiterbildung aber nach ihrem Inhalt
den Bestimmungen dieser Weiterbildungsordnung entspricht.
(6) Die Befugnis zur Weiterbildung in einem neuen Gebiet, Schwerpunkt,
Bereich, einer Fachkunde oder fakultativen Weiterbildung kann auch erteilt
werden, wenn der Arzt die Anerkennung zum Führen der Bezeichnung nach Absatz 3
erhalten hat und über die dort geforderte Zeit regelmäßiger Tätigkeit hinaus
mindestens drei weitere Jahre regelmäßig in dem entsprechenden Gebiet,
Schwerpunkt oder Bereich tätig gewesen ist.
(7) Anträge gemäß Absatz 3 und 4 sollen innerhalb von zwei Jahren nach
Einführung einer neuen Bezeichnung gestellt werden.
(1) Für Facharztanerkennungen und Anerkennungen als Subspezialist, die bisher
in dem Teil Deutschlands erteilt wurden, in dem das Grundgesetz vor dem 3.
Oktober 1990 nicht galt, sind die in § 2
genannten Bezeichnungen zu führen, sofern die Fachrichtungen und
Subspezialisierungsgebiete den in § 2
genannten Gebieten und Schwerpunkten inhaltlich entsprechen. Als inhaltlich
entsprechende Gebietsbezeichnungen gelten:
- Anästhesiologie statt Anästhesiologie und Intensivtherapie
- Diagnostische Radiologie statt Radiologie/Diagnostik
- Frauenheilkunde und Geburtshilfe statt Gynäkologie und Geburtshilfe
- Laboratoriumsmedizin statt Pathobiochemie und Labordiagnostik
- Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie statt Mikrobiologie
- Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie statt Kieferchirurgie
- Nervenheilkunde statt Neurologie und Psychiatrie
- Pathologie statt Pathologische Anatomie
- Psychotherapeutische Medizin statt Psychotherapie
- Rechtsmedizin statt Gerichtliche Medizin
- Strahlentherapie statt Radiologie/Therapie
- Transfusionsmedizin statt Blutspende und Transfusionswesen
Als inhaltlich entsprechende Schwerpunkte gelten:
- Unfallchirurgie statt Traumatologie
- Kardiologie statt Kardiologie/Angiologie
- Pneumologie statt Pulmologie
Die in § 6 genannten Bezeichnungen sind
auch anstelle solcher Bezeichnungen zu führen, die in dem in Satz 1 genannten
Gebiet vor dem 3. Oktober 1990 durch andere Bezeichnungen abgelöst wurden oder
abgelöst werden konnten. Satz 1 gilt entsprechend.
(2) Für Anerkennungen, die bisher in dem in Abs. 1 Satz 1 genannten Gebiet
erteilt wurden und denen inhaltlich keine Bezeichnung in
§ 2 dieser WbO entspricht, sind die bisherigen
Bezeichnungen zu führen. Dies gilt für folgende Fachrichtungen:
- Immunologie
- Pathologische Physiologie
- Sozialhygiene
- Sportmedizin
sowie weitere Fachrichtungen gem. § 3
Abs. 4 der Facharztordnung vom 11. August 1978 in der Fassung vom 15. April 1986
(Gesetzblatt der DDR Teil I Nummer 25/1978 und Nummer 16/86).
Für die Bezeichnung Radiologie gilt
§ 25 Abs. 2 entsprechend.
Es gilt ferner für folgende Subspezialisierungsgebiete:
- Audiologie
- Diabetologie
- Herz- und Gefäßchirurgie
- Infektions- und Tropenmedizin
- Kindergastroenterologie
- Kinderhämatologie
- Kinder-Lungen- und -bronchialheilkunde
- Kindernephrologie
- Kinderneuropsychiatrie
- Klinische Pharmakologie
- Phoniatrie
sowie weitere Subspezialisierungsgebiete, die in
§ 2 dieser Weiterbildungsordnung nicht genannt
sind. Die Anerkennungen als Subspezialist dürfen nur zusammen mit der
entsprechenden Gebiets oder Facharztbezeichnung geführt werden".
(3) Für Studenten und Weiterbildungsassistenten, mit denen bis zum 1. Juli
1991 bereits auf die Bestimmungen der DDR zur Facharztweiterbildung bezogene,
inhaltlich anderslautende Weiterbildungsvereinbarungen und -verträge geschlossen
wurden, gilt, dass deren Weiterbildungen entsprechend den Inhaltsregelungen
dieser Vereinbarungen und Verträge weitergeführt werden können.
Für das abschließende Anerkennungsverfahren gelten die Bestimmungen dieser
Weiterbildungsordnung. Für die Bezeichnung, unter der die Anerkennung erteilt
wird, gelten Abs. 1 und Abs. 2.
(4) Übergangsbestimmungen, die am 3. Oktober 1990 in dem in Abs. 1 Satz 1
genannten Gebiet noch nicht abgelaufen waren, gelten bis zum vorgesehenen Ablauf
weiter.
(1) Wer am 1. Dezember 1989 die Bezeichnung "Lungenarzt" oder "Arzt für
Lungen- und Bronchialheilkunde" führte, ist berechtigt, sie beizubehalten.
Auf Antrag kann ein Arzt unter Aufgabe des Rechtes zum Führen der Bezeichnung
"Lungenarzt" oder "Arzt für Lungen- und Bronchialheilkunde" die Berechtigung
erhalten, die Bezeichnung "Internist/Lungen- und Bronchialheilkunde" zu führen,
wenn er im Zeitpunkt der Antragstellung nach Gebietsanerkennung mindestens drei
Jahre in der Lungenheilkunde oder in der Inneren Medizin tätig gewesen ist. In
diesem Falle darf der Arzt die Gebietsbezeichnung nur zusammen mit der
Schwerpunktbezeichnung führen.
Ärzte, die die Gebietsbezeichnung "Lungenarzt" oder "Arzt für Lungen- und
Bronchialheilkunde" beibehalten, können bei Vorliegen der weiteren
Voraussetzungen, abweichend von den Regelungen des
§ 8 Abs. 2 Satz 4 zur Leitung der Weiterbildung im Schwerpunkt Lungen- und
Bronchialheilkunde befugt werden.
(2) Wer am 1. Dezember 1989 die Bezeichnung "Radiologe", "Arzt für
Radiologie" oder "Arzt für Radiologische Diagnostik" führte, ist berechtigt, sie
beizubehalten. Auf Antrag kann der Arzt unter Verzicht auf das Recht zum Führen
der Bezeichnung "Radiologie", "Arzt für Radiologie oder "Arzt für Radiologische
Diagnostik" die Berechtigung erhalten, die Bezeichnung "Arzt für Diagnostische
Radiologie" oder "Facharzt für Diagnostische Radiologie" zu führen.
Wer am 1. Dezember 1989 als Radiologe die Teilgebietsbezeichnung
"Strahlentherapie" führte, ist berechtigt, sie beizubehalten. Auf Antrag kann
der Arzt unter Aufgabe des Rechtes zum Führen der Gebietsbezeichnung für
"Radiologie" und der Teilgebietsbezeichnung "Strahlentherapie" die Berechtigung
erhalten, die Bezeichnung "Arzt für Strahlentherapie" oder "Facharzt für
Strahlentherapie" zu führen.
(3) Wer am 1. Dezember 1989 im Teilgebiet Kinderradiologie mindestens fünf
Jahre regelmäßig tätig war, ohne Radiologe zu sein, kann auf Antrag die
Anerkennung zum Führen der Bezeichnung "Arzt für Diagnostische Radiologie"
erhalten, jedoch nur in Verbindung mit der Schwerpunktsbezeichnung
"Kinderradiologie". In diesem Fall darf der Arzt die Gebietsbezeichnung nur
zusammen mit der Schwerpunktbezeichnung führen. Der Arzt muss sich gegenüber der
Ärztekammer verpflichten, die Berufsausübung im Gebiet der Diagnostischen
Radiologie auf den Schwerpunkt der Kinderradiologie zu beschränken. Für den
Radiologen ist abweichend von § 23 Abs. 3 eine
regelmäßige Tätigkeit in der Kinderradiologie von drei Jahren erforderlich.
Entsprechendes gilt für das Teilgebiet "Neuroradiologie".
(4) Wer am 1. Dezember 1989 die Bezeichnung "Pathologe" oder "Arzt für
Pathologie" mit der Teilgebietsbezeichnung "Neuropathologie" führte, kann auf
Antrag die Anerkennung zum Führen der Bezeichnung "Neuropathologe" oder "Arzt
für Neuropathologie" oder "Facharzt für Neuropathologie" erhalten.
(5) Wer am 1. Dezember 1989 die Bezeichnung "Pharmakologe" oder "Arzt für
Pharmakologie" mit der Teilgebietsbezeichnung "Klinische Pharmakologie" führte,
kann auf Antrag die Anerkennung zum Führen der Bezeichnung "Arzt für Klinische
Pharmakologie" oder "Facharzt für Klinische Pharmakologie" erhalten.
(6) Wer am 1. Dezember 1989 die Bezeichnung "Arzt für Neurologie und
Psychiatrie" führte, ist berechtigt, sie beizubehalten.
(7) Wer am 30. Juni 1991 die Facharztbezeichnung "Neurologie und Psychiatrie"
oder die Facharztbezeichnung "Kinderheilkunde" jeweils mit der
Subspezialisierung "Kinderneuropsychiatrie" führte, kann auf Antrag die
Anerkennung zum Führen der Bezeichnung "Arzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie"
oder "Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie" erhalten.
(8) Wer am 30. Juni 1991
- die Facharztbezeichnung für Humangenetik führte, kann auf Antrag die
Anerkennung zum Führen der Zusatzbezeichnung "Medizinische Genetik" erhalten,
- die Facharztbezeichnung für Psychotherapie führte, kann auf Antrag die
Anerkennung zum Führen der Zusatzbezeichnung "Psychotherapie" erhalten.
- die Facharztbezeichnung für Sozialhygiene führte, kann auf Antrag die
Anerkennung zum Führen der Zusatzbezeichnung "Sozialmedizin" erhalten,
- die Facharztbezeichnung für Sportmedizin führte, kann auf Antrag die
Anerkennung zum Führen der Zusatzbezeichnung "Sportmedizin" erhalten.
- die Facharztbezeichnung für Physiotherapie führte, kann auf Antrag die
Anerkennung zum Führen der Zusatzbezeichnung "Physikalische Therapie"
erhalten.
(9) Wer am 30. Juni 1991 die Subspezialisierungsbezeichnung Infektions- und
Tropenmedizin führte, kann auf Antrag die Anerkennung zum Führen der
Zusatzbezeichnung "Tropenmedizin" erhalten.
(10) Wer am 30. Juni 1991
- eine Anerkennung als Facharzt mit staatlicher Anerkennung als
Betriebsarzt besaß, kann auf Antrag die Anerkennung zum Führen der
Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" erhalten,
- die staatliche Anerkennung als Sportarzt besaß, kann auf Antrag die
Anerkennung zum Führen der Zusatzbezeichnung "Sportmedizin" erhalten.
(11) Wer am 30. Juni 1991 berechtigt war, die Teilgebietsbezeichnung
"Kinderchirurgie" zu führen, kann auf Antrag die Anerkennung zum Führen der
Gebietsbezeichnung "Kinderchirurgie" erhalten.
(12) Wer am 30. Juni 1991 berechtigt war, die Teilgebietsbezeichnung "Thorax-
und Kardiovaskularchirurgie" zu führen, kann auf Antrag die Anerkennung zum
Führen der Gebietsbezeichnung "Herzchirurgie" erhalten.
(13) Anträge zur Umstellung von Bezeichnungen gem. Abs. 1 bis 12 konnten bis
zum 31.12.1994 gestellt werden.
(14) Die Absätze 1, 2, 4 bis 6 gelten auch, wenn die Weiterbildung gemäß
§ 23 Abs. 2 abgeschlossen wird.
Die Absätze 7 bis 12 gelten auch, wenn die Weiterbildung nach
§ 24 Abs. 3 abgeschlossen wird.
In diesen Fällen sind Anträge zur Umstellung von Bezeichnungen innerhalb von
zwei Jahren nach der Anerkennung zu stellen.
(1) Wer bei Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung zusammen mit der
bisherigen Gebietsbezeichnung im Gebiet der Chirurgie eine der bisherigen
Teilgebietsbezeichnungen der Chirurgie (Gefäßchirurgie, Kinderchirurgie,
Plastische Chirurgie, Thorax- und Kardiovaskularchirurgie, Unfallchirurgie)
führt, kann sie beibehalten.
Auf Antrag erhält er das Recht, unter Verzicht auf das Recht zum Führen der
Bezeichnung "Facharzt für Chirurgie" oder "Arzt für Chirurgie" oder "Chirurg"
und die bisher geführte Teilgebietsbezeichnung eine der nachstehenden
Facharztbezeichnungen zu führen, wenn er berechtigt war, eine der nachstehend
genannten Teilgebietsbezeichnungen zu führen und in diesem Teilgebiet mindestens
2 Jahre überwiegend tätig war:
- bei Teilgebietsbezeichnung "Kinderchirurgie" die Facharztbezeichnung für
"Kinderchirurgie";
- bei Teilgebietsbezeichnung "Plastische Chirurgie" die Facharztbezeichnung
für "Plastische Chirurgie";
- bei Teilgebietsbezeichnung "Thorax- und Kardiovaskularchirurgie" die
Facharztbezeichnung für "Herzchirurgie".
(2) Wer bei Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung die
Teilgebietsbezeichnung "Phoniatrie und Pädaudiologie" führt, kann sie
beibehalten. Auf Antrag erhält er das Recht zum Führen der Bezeichnung "Facharzt
für Phoniatrie und Pädaudiologie".
(3) Wer bei Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung die Zusatzbezeichnung
"Transfusionsmedizin" führt, kann sie beibehalten. Auf Antrag erhält er das
Recht zum Führen der Zusatzbezeichnung "Bluttransfusionswesen". Die Anerkennung
als "Facharzt für Transfusionsmedizin" für Inhaber der bisherigen
Zusatzbezeichnung "Transfusionsmedizin" richtet sich nach
§ 23 Abs. 3.
(4) Wer bei Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung die Bezeichnung "Arzt
für Physiotherapie" führt, ist berechtigt, sie beizubehalten. Auf Antrag kann
der Arzt unter Aufgabe des Rechts zum Führen der Gebietsbezeichnung die
Berechtigung erhalten, die Bezeichnung "Facharzt für Physikalische und
Rehabilitative Medizin" zu führen.
(5) Wer die Bezeichnung "Psychiater" oder "Arzt für Psychiatrie" oder "Arzt
für Neurologie und Psychiatrie" führt, kann sie beibehalten. Auf Antrag erhält
er das Recht, die Facharztbezeichnung "Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie" zu führen, wenn er die Zusatzbezeichnung "Psychotherapie" führen
darf.
Wer die Facharztbezeichnung für "Kinder- und Jugendpsychiatrie" und die
Zusatzbezeichnung "Psychotherapie" führt, erhält auf Antrag das Recht, die
Facharztbezeichnung "Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie" zu
führen.
Wer bei Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung die
Subspezialisierungsbezeichnung Kinderneuropsychiatrie in Verbindung mit der
Facharztbezeichnung Neurologie und Psychiatrie oder der Facharztbezeichnung
Kinderheilkunde und außerdem die Bezeichnung Facharzt für Psychotherapie führt,
erhält auf Antrag das Recht, die Bezeichnung "Facharzt für Kinder- und
Jugendpsychiatrie und -psychotherapie" zu führen.
(6) Wer bei Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung die
Zusatzbezeichnungen "Psychoanalyse" oder "Psychotherapie" führt, kann sie
beibehalten. Er erhält auf Antrag das Recht, die Bezeichnung "Facharzt für
Psychotherapeutische Medizin" zu führen, wenn er nach Erwerb der
Zusatzbezeichnung über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren überwiegend
Psychotherapie ausgeübt hat.
(7) Anträge nach Abs. 1 bis 3 sollen innerhalb von zwei Jahren nach
Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung gestellt werden.
Anträge nach Abs. 6 sollen innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieser
Weiterbildungsordnung gestellt werden.
(1) Wer gemäß § 10a der Bundesärzteordnung als Fachzahnarzt für
Kieferchirurgie eine unbefristete Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs
auf dem Gebiet der Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie erhalten hat, erhält auf Antrag
das Recht zum Führen der Bezeichnung "Facharzt für
Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie" oder "Mund-Kiefer-Gesichtschirurg".
Andere Fachzahnärzte, die eine Erlaubnis nach § 10 a Bundesärzteordnung
besitzen, können auf Antrag das Recht erhalten, eine dem Inhalt ihrer Erlaubnis
entsprechende Facharztbezeichnung zu führen, wenn sie eine gleichwertige
Qualifikation nachweisen und im Fachgebiet voll umfänglich tätig sein dürfen.
(2) Ärzte ohne Gebietsbezeichnung (einschließlich Praktische Ärzte), die bei
Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung in eigener Praxis tätig sind und
während der letzten 8 Jahre mindestens 6 Jahre allgemeinmedizinisch tätig waren,
erhalten auf Antrag das Recht zum Führen der Bezeichnung "Facharzt für
Allgemeinmedizin". Der Antragsteller hat den Nachweis einer regelmäßigen
Tätigkeit für diese Zeit zu erbringen. Dabei können auch Tätigkeiten in
Krankenhäusern anerkannt werden, wenn diese nach Abschnitt I dieser
Weiterbildungsordnung für die Allgemeinmedizin anrechnungsfähig sind.
(3) Anträge nach Abs. 1 und 2 sollen innerhalb von 2 Jahren nach
Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung gestellt werden.
(1) Diese Weiterbildungsordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im
Amtsblatt für Berlin in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Berlin vom
1. Februar 1989 (ABl. S. 2329), zuletzt geändert durch den 3. Nachtrag vom 5.
November 1992 (ABl. 1993 S. 1380) außer Kraft.