Zivilprozessrecht: Verfahren und Systematik

Verfahrensgrundsätze besonders:
Rechtliches Gehör
Grundgesetz und Verfahren
Richterliche Aufklärungspflicht
Prozessvoraussetzungen Zuständigkeit
Rechtsschutzinteresse
Klagänderung
Parteiänderung
Klaghäufung
Streitgenossenschaft
Gerichtliche Handlungen Verfügung, Beschluss
Richterliche Aufklärungspflicht
Zurückweisung verspäteten Vorbringens
Beweis Beweismittel
Beweisaufnahme
Beweislast
Beweiswürdigung
Beendigung des Prozesses Vergleich, Rücknahme, Verzicht, 
Urteilsarten
Rechtskraft des Urteils
Besondere Teilverfahren Mahnverfahren
Selbständiges Beweisverfahren
Versäumnisverfahren
Einstweilige Verfügung und Arrest
Erledigungserklärung
Prozesskostenhilfe
Besondere Verfahrensarten Amtsgerichtliches Verfahren
Urkunden- und Wechselprozess
Familien, Kindschafts- und Unterhaltssachen
Schiedsrichterliches Verfahren
Rechtsmittel Beschwerde
Berufung
Revision
Zwangsvollstreckung Allgemeine Voraussetzungen
Wegen Geldforderungen
Wegen anderer Ansprüche
Rechtsbehelfe in der Zwangsvollstreckung Vollstreckungsabwehrklage § 767 ZPO
Drittwiderspruchsklage § 771 ZPO
Vollstreckungserinnerung § 766 ZPO
Weitere Rechtsbehelfe
Insolvenzrecht Ablauf des Insolvenzverfahrens
Vermögensverwaltung
Relationstechnik Sachbericht
Klägerstation (Schlüssigkeitsprüfung)
Beklagtenstation (Erheblichkeitsprüfung)
Beweisstation

I. Verfahrensablauf

Vgl. Alpmann/ Schmidt, ZPO, 10. Auflage 1999, S. 6-22.

Der Zivilprozess kann entweder durch ein Mahnverfahren (§§ 688 ff. ZPO) oder durch Klage eingeleitet werden (§ 253 ZPO). Das Mahnverfahren führt entweder zum Vollstreckungsbescheid oder bei Widerspruch zum streitigen Verfahren.

Mit der Einreichung der Klage (§ 253 ZPO) wird der Prozess anhängig. Mit ihrer Zustellung wird er rechtshängig (§§ 253, 261, 271 ZPO).

Nach Eingang der Klage bestimmt der Vorsitzende der Kammer am Landgericht, ob

anberaumt wird (§ 272 ZPO). Der Termin wird vorbereitet durch Schriftsätze der Parteien (zur Form vgl. § 130 ZPO) und durch Maßnahmen des Gerichts (Aufklärung, prozessfördernde Verfügungen). Zunächst wird die Zulässigkeit der Klage geprüft (Prozessvoraussetzungen). Nach Ermessen wird die Sache dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen (§ 348 ZPO).

In der mündlichen Verhandlung tragen die Parteien den Inhalt der Schriftsätze vor (vor allem die Anträge). Das Gericht erörtert mit Ihnen den Sach- und Streitstand. Ergeht nun ein Beweisbeschluss, kann die Beweisaufnahme erfolgen, wenn die Beweismittel verfügbar sind.
Das Verfahren kann durch Klagerücknahme, Anerkenntnis oder Vergleich beendet werden.
Ist die Sache entscheidungsreif ergeht das Urteil (§ 313 ZPO).
Andernfalls wird ein neuer Termin anberaumt.

Der Titel (Urteil, Vergleich) wird im Parteiverfahren durch Beauftragung eines Gerichtsvollziehers vollstreckt (nachdem er zugestellt und mit der Vollstreckungsklausel versehen ist, §§ 750, 724 ZPO).

Das Verfahren vor dem Amtsgericht unterscheidet sich davon besonders durch den fehlenden Anwaltszwang. Ferner besteht bei Streitwerten bis 1200 DM die Möglichkeit eines vereinfachten Verfahrens ohne mündliche Verhandlung und ohne begründetem Urteil (§ 495a ZPO).

II. Systematik der ZPO

Der Aufbau der ZPO folgt nicht dem chronologischen Ablauf eines Zivilprozesses. Nachfolgend werden die Vorschriften der ZPO für das erstinstanzliche Verfahren in der Reihenfolge genannt, wie sie der ZPO entspricht.

1. Allgemeine Regeln über das Verfahren im ersten Buch der ZPO (§§ 1-252 ZPO)

Das erste Buch der ZPO enthält allgemeine Vorschriften über das Verfahren. Von besonderer Bedeutung hier die Vorschriften über die In § 128 ff. ZPO sind grundsätzliche Vorschriften für die mündliche Verhandlung enthalten. Die mündliche Verhandlung soll in Anwaltsprozessen durch Schriftsätze vorbereitet werden (§ 129 ZPO). Besonders hinzuweisen ist auf die §§ 138, 139 ZPO. Hier sind einerseits die Erklärungs- und Wahrheitspflicht der Parteien festgelegt, zum anderen die Verpflichtung des Gerichts zur Aufklärung zu Hinweisen und zur sachgerechten Prozessförderung. Vorschriften über den Inhalt des Protokolls finden sich in § 160 ZPO.

Erst nach den Vorschriften über den Gang der mündlichen Verhandlung finden sich in § 166 ff. ZPO Vorschriften über die Zustellung und in §§ 214 ff. über Ladungen, Termine und Fristen.

2. Verfahren bis zum Urteil im zweiten Buch der ZPO (§§ 253-510b ZPO)

Unter Verfahren versteht die ZPO zunächst das Verfahren vor dem Landgericht (auf das beim Verfahren vor dem Amtsgericht verwiesen wird): In § 253 ZPO ist der vorgeschriebene Inhalt einer Klageschrift niedergelegt. Hier finden sich ferner die Voraussetzungen, unter denen besondere Klagarten zulässig sind (§§ 254 ff. ZPO), Regelungen über die Zulässigkeit einer Änderung des Klagantrages sowie Vorschriften über die Klagerücknahme (§ 263 ff. ZPO). § 271 ff. ZPO enthalten die Vorschriften über Terminsvorbereitung: Das Gericht hat die Wahl, einen ersten frühen Termin oder das schriftliches Vorverfahren (273 ff. ZPO) anzuordnen. Sanktionen für vom Gericht gesetzte und nicht eingehaltene Fristen (verspätetes Vorbringen) finden sich in § 296 ZPO.

Vorschriften über ein zu erlassendes Urteil sind in §§ 300 ff. ZPO. enthalten. Von besonderer Bedeutung ist hierbei das Versäumnisurteil (§§ 330 ff. ZPO).

Erst hinter den Vorschriften über das Urteil finden sich Vorschriften über die Beweisaufnahme (§§ 355 ff. ZPO). Zunächst werden generelle Fragen der Beweisaufnahme geregelt. Sodann finden sich in §§ 371 ff. ZPO. Vorschriften über die verschiedenen Beweismittel (Augenschein, Zeugenbeweis, Sachverständiger, Urkundenbeweis, Parteivernehmung).

3. Rechtsmittel (§§ 511-577 ZPO), Wiederaufnahme (§§ 578-591 ZPO)

Nach dem Verfahren der ersten Instanz werden die Rechtsmittelmöglichkeiten dargestellt.

a) Berufung gegen Urteile der ersten Instanz (§§ 511-544 ZPO)

Die Berufungsinstanz ist zweite Tatsacheninstanz, in der der Sachverhalt nochmals im Rahmen des neuen Parteivortrags erforscht wird.

b) Revision gegen Urteile der zweiten Instanz (§§ 545-566a ZPO)

In der Revisionsinstanz werden nur noch Rechtsfragen geprüft. Der von der Vorinstanz ermittelte Sachverhalt wird zugrunde gelegt.

c) Beschwerde gegen Beschlüsse des Gerichts (§§ 567-577 ZPO)

d) Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 578-591 ZPO)

Dies ist eine selten mögliche Form der Wiederholung des Prozesses, wenn das Verfahren grob fehlerhaft war (Nichtigkeitsklage) oder wenn neue Tatsachen das Urteil als offensichtlich falsch erscheinen lassen (Restitutionsklage).

4. Besondere Teilverfahren

a) Mahnverfahren (§§ 688-703d ZPO)

Statt einer Klage wird der Anspruch durch Mahnbescheid dem Gegner zur Kenntnis gegeben. Durch fristgemäßen Widerspruch (innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung) kann die Partei erreichen, dass ein streitiges Verfahren durchgeführt wird. Im anderen Fall kann der Antragsteller einen Vollstreckungsbescheid erwirken, aus dem die Zwangsvollstreckung betreiben werden kann.

b) Selbständiges Beweisverfahren (§§ 485-495 ZPO)

c) Versäumnisverfahren (§§ 330-347 ZPO)

d) Einstweilige Verfügung und Arrest (§§ 916-945 ZPO)

e) Prozesskostenhilfe (§§ 114-127a ZPO)

Einer Partei, die die Kosten des Prozesses nicht aufbringen kann, wird Prozesskostenhilfe gewährt. Sie muss besonders beantragt werden. Voraussetzung ist neben geringen Einkommensverhältnissen oder geringem Vermögen eine hinreichende Erfolgsaussicht des Prozesses und keine mutwillige Rechtsverfolgung.

4. Besondere Verfahrensarten

a) Urkunden und Wechselprozess (§§ 592-605a ZPO)

Gesonderte Vorschriften gibt es zu Prozessen mit besonderem Gegenstand. Dazu gehören der Urkunden- und Wechselprozess, in dem ein vereinfachtes Vorbringen möglich ist (Vorlage nur von Urkunden).

b) Familiensachen (§§ 606-660 ZPO)

Besonders geregelt sind vor allem Prozesse um Ehescheidung und Unterhalt.

c) Schiedsrichterliches Verfahren (§§ 1025-1066 ZPO)

Das Schiedsrichterliche Verfahren ist nur insoweit geregelt, als gewisse Mindeststandards bei der Vereinbarung eines Schiedsgerichts eingehalten werden müssen (so besonders in § 1026 ZPO betont). Ferner finden sich Regeln über die Vollstreckung von Schiedssprüchen (§§ 1060 f. ZPO).

f) Zwangsvollstreckung (§§ 704-898, 899-915h ZPO)

Die Durchsetzung eines Titels (Urteils, Beschlusses, Vollstreckungsbescheids) ist unter der Überschrift Zwangsvollstreckung geregelt. Hier finden sich auch Vorschriften zur Erzwingung einer eidesstattlichen Versicherung.

g) Insolvenzverfahren (InsO)

Ein besonderes Verfahren ist bei Insolvenz des Schuldners vorgesehen. Die Einzelzwangsvollstreckung ist abgelöst von einem Verfahren zur gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger.

5. Prozessgrundsätze

Der Zivilprozess, wie er in der ZPO vorgesehen ist, basiert auf bestimmten allgemeinen Grundsätzen, hinsichtlich der Gestaltung des Prozessablaufs. Bei diesen Grundsätzen handelt es sich insbesondere um die Dispositionsmaxime, den Verhandlungsgrundsatz, den Beschleunigungsgrundsatz sowie den Grundsatz des rechtlichen Gehörs. Ferner gehören dazu die Wahrheitspflicht der Parteien und Aufklärungspflichten des Gerichts.
 
 

Moritz, Trainer Zivilrecht