Freiberufler

 Büroarbeit Personen, die aufgrund einer betrieblichen Tätigkeit "Einkünfte aus Gewerbebetrieb" oder "Einkünfte aus selbständiger Arbeit" erzielen, gehören zur gewerblichen Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung, sofern sie aufgrund dieser Tätigkeit nicht bereits pflichtversichert sind.

Als Freiberufler gelten beispielsweise Aufsichtsratsmitglieder, Dentisten, geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH (ohne Mitgliedschaft zur Wirtschaftsakmmer), Journalisten, Kolporteure, Krankenpfleger, Kunstschaffende, selbständige Lehrer, Tierärzte, Wirtschaftstreuhänder.

Für die Einbeziehung in die Pflichtversicherung sind auch Einkünfte aus dieser Erwerbstätigkeit, ergänzt um allfällig vorgeschriebene Pensions- und Krankenversicherungsbeiträge (bei einer freiwilligen Arbeitslosenversicherung werden auch diese Beiträge hinzugerechnet) maßgeblich. Diese müssen über einem bestimmten Grenzbetrag liegen.

  • Versicherungsgrenze I: EUR 6.453,36
Sie gilt, wenn in einem Kalenderjahr keine weitere Erwerbstätigkeit ausgeübt wird und keine der im nächsten Absatz genannten Bezüge vorliegen.
  • Versicherungsgrenze II: EUR 4.871,76
Sie gilt, wenn in einem Kalenderjahr eine weitere Erwerbstätigkeit ausgeübt wird oder eine Pension, ein Ruhe-/Versorgungsgenuss, Kranken- oder Wochengeld, Karenzgeld, Kinderbetreuungsgeld, Sonderunterstützung oder eine Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung bezogen wird.


Die Versicherungsgrenzen gelten nicht, wenn zusätzlich eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, die zur GSVG-Pflichtversicherung führt (z.B. Gewerbetreibender).

Da die Einkünfte erst nach Vorliegen des Einkommensteuerbescheides feststehen und somit erst nachträglich beurteilt werden kann, ob die Versicherungsgrenze überschritten wird, kann der sofortige Beginn der Pflichtversicherung durch eine Erklärung des Versicherten, wonach seine Einkünfte (inkl. allfällig vorgeschriebener Beiträge) die Versicherungsgrenze übersteigen werden, ausgelöst werden. Die Versicherung bleibt in diesem Fall auch dann aufrecht, wenn die Einkünfte (inkl. allfällig vorgeschriebener Beiträge) tatsächlich unter der Versicherungsgrenze liegen.


Beitragszuschlag
Ein Beitragszuschlag in Höhe von 9,3 Prozent der Beiträge ist vorzuschreiben, wenn die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit nicht während des jeweiligen Kalenderjahres gemeldet wurde oder gemeldet wurde, dass die Einkünfte (inkl. allfällig vorgeschriebener Beiträge) die Versicherungsgrenze nicht übersteigen werden, und letzlich doch darüber liegen.

Opting in

Liegen die Einkünfte (inkl. allfällig vorgeschriebener Beiträge) unter der maßgeblichen Versicherungsgrenze, so kann über Antrag eine Einbeziehung in die Kranken- und Unfallversicherung erfolgen. Die Ausnahme von der Pensionsversicherung bleibt jedoch bestehen.

Beginn der Pflichtversicherung

Wurde vorab eine Erklärung abgeben, dass die Einkünfte (inkl. allfällig vorgeschriebener Beiträge) über der Versicherungsgrenze liegen werden, beginnt die Pflichtversicherung spätestens mit Abgabe der Erklärung. Für die davor liegenden Zeiträume der selbständigen Tätigkeit kann der Eintritt der Pflichtversicherung prinzipiell erst nach Einlangen des betreffenden Einkommensteuerbescheids geprüft werden.

Wird nicht vorab erklärt, dass die Versicherungsgrenze überschritten wird, kann die Pflichtversicherung erst nach Einlangen des betreffenden Einkommensteuerbescheids geprüft und gegebenenfalls festgestellt werden.
In diesen Fällen beginnt die Pflichtversicherung mit dem glaubhaft gemachten Zeitpunkt des Beginnes der selbständigen Tätigkeit, sonst mit dem jeweiligen Jahresersten.

Wird die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit nicht gemeldet und erlangen wir erst im Zuge der Übermittlung der Einkommensdaten durch die Finanzbehörde Kenntnis vom Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit und Einkünften über der Versicherungsgrenze, so wird für dieses Kalenderjahr die Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung grundsätzlich vom 1. Jänner bis 31. Dezember festgestellt.

Ende der Pflichtversicherung

Die Pflichtversicherung endet mit dem Monatsletzten nach Aufgabe der selbständigen Tätigkeit und ist der SVA schriftlich mitzuteilen.

Ausnahmen von der Pflichtversicherung

  • Nichterreichen der Versicherungsgrenzen

Die Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit wurde gemeldet, die Einkünfte aus dieser Tätigkeit (inkl. allfällig vorgeschriebener Beiträge) übersteigen jedoch nicht die Versicherungsgrenze von EUR 6.453,36 bzw. EUR 4.871,76.

  • Ruhen der selbständigen Erwerbstätigkeit

Besteht aufgrund der selbständigen Erwerbstätigkeit die Mitgliedschaft zu einer gesetzlichen Interessenvertretung, und wird die Anzeige des Ruhens von dieser bestätigt, so besteht für den Zeitraum des Ruhens keine Pflichtversicherung. Bei einer Ruhendmeldung kann die Ausnahme für maximal 18 Monate rückwirkend festgestellt werden. Eine rückwirkende Ausnahme aus der Pflichtversicherung ist jedoch in jenem Versicherungszweig ausgeschlossen, in dem bereits Leistungen bezogen wurden. Außerdem kann in der Krankenversicherung Formalversicherung eintreten.

  • Ruhen/Unterbrechung der selbständigen Erwerbstätigkeit während des Mutterschutzes

Weibliche Versicherte haben ab 1. Juli 2013 die Möglichkeit im Zeitraum des Wochengeldbezuges die selbständige Erwerbstätigkeit zu unterbrechen und Ihre Berufsbefugnis bei ihrer Interessenvertretung ruhend zu melden (z.B. Steuerberater) bzw. die Unterbrechung bei der SVA anzuzeigen (nur im Versicherungsfall der Mutterschaft möglich). Der Anspruch auf Wochengeld geht dadurch nicht verloren!

Die Ruhendmeldung/Unterbrechung der selbständigen Erwerbstätigkeit bewirkt eine Ausnahme von der Pflichtversicherung und Beitragspflicht. Allerdings besteht während der Unterbrechung eine Teilversicherung in der Pensionsversicherung, wenn in diesem Zeitraum keine andere gesetzliche Pensionsversicherung aufrecht ist. Dadurch werden pensionsrechtliche Nachteile vermieden!

Auch in der Krankenversicherung haben Versicherte in diesem Zeitraum einen Anspruch auf Leistungen!

ACHTUNG: Diese Ausnahme ist nur möglich, wenn die Versicherte zum Zeitpunkt der Ausnahme eine aufrechte Pflicht- oder Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG hat!
Anspruch auf Wochengeld besteht im Zeitraum der Unterbrechung nur, wenn die Pflichtversicherung vor dem Beginn der Unterbrechung mindestens 6 Monate bestanden hat!

  • Altersausnahme

Die Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung wird festgestellt, wenn am 1. Jänner 1998 das 55. Lebensjahr vollendet war.

Für Dentisten, Kunstschaffende, Tierärzte, Wirtschaftstreuhänder, Notare, Rechtsanwälte und Ziviltechniker bestehen Sonderregelungen.