Personen, die aufgrund einer betrieblichen Tätigkeit "Einkünfte aus Gewerbebetrieb" oder "Einkünfte aus selbständiger Arbeit" erzielen, gehören zur gewerblichen Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung, sofern sie aufgrund dieser Tätigkeit nicht bereits pflichtversichert sind.
Als Freiberufler gelten beispielsweise Aufsichtsratsmitglieder, Dentisten, geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH (ohne Mitgliedschaft zur Wirtschaftsakmmer), Journalisten, Kolporteure, Krankenpfleger, Kunstschaffende, selbständige Lehrer, Tierärzte, Wirtschaftstreuhänder.
Für die Einbeziehung in die Pflichtversicherung sind auch Einkünfte aus dieser Erwerbstätigkeit, ergänzt um allfällig vorgeschriebene Pensions- und Krankenversicherungsbeiträge (bei einer freiwilligen Arbeitslosenversicherung werden auch diese Beiträge hinzugerechnet) maßgeblich. Diese müssen über einem bestimmten Grenzbetrag liegen.
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Die Versicherungsgrenzen gelten nicht, wenn zusätzlich eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, die zur GSVG-Pflichtversicherung führt (z.B. Gewerbetreibender).
Da die Einkünfte erst nach Vorliegen des Einkommensteuerbescheides feststehen und somit erst nachträglich beurteilt werden kann, ob die Versicherungsgrenze überschritten wird, kann der sofortige Beginn der Pflichtversicherung durch eine Erklärung des Versicherten, wonach seine Einkünfte (inkl. allfällig vorgeschriebener Beiträge) die Versicherungsgrenze übersteigen werden, ausgelöst werden. Die Versicherung bleibt in diesem Fall auch dann aufrecht, wenn die Einkünfte (inkl. allfällig vorgeschriebener Beiträge) tatsächlich unter der Versicherungsgrenze liegen.
Beitragszuschlag
Ein Beitragszuschlag in Höhe von 9,3 Prozent der Beiträge ist vorzuschreiben, wenn die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit nicht während des jeweiligen Kalenderjahres gemeldet wurde oder gemeldet wurde, dass die Einkünfte (inkl. allfällig vorgeschriebener Beiträge) die Versicherungsgrenze nicht übersteigen werden, und letzlich doch darüber liegen.
Opting in
Liegen die Einkünfte (inkl. allfällig vorgeschriebener Beiträge) unter der maßgeblichen Versicherungsgrenze, so kann über Antrag eine Einbeziehung in die Kranken- und Unfallversicherung erfolgen. Die Ausnahme von der Pensionsversicherung bleibt jedoch bestehen.
Beginn der Pflichtversicherung
Wurde vorab eine Erklärung abgeben, dass die Einkünfte (inkl. allfällig vorgeschriebener Beiträge) über der Versicherungsgrenze liegen werden, beginnt die Pflichtversicherung spätestens mit Abgabe der Erklärung. Für die davor liegenden Zeiträume der selbständigen Tätigkeit kann der Eintritt der Pflichtversicherung prinzipiell erst nach Einlangen des betreffenden Einkommensteuerbescheids geprüft werden.
Wird nicht vorab erklärt, dass die Versicherungsgrenze überschritten wird, kann die Pflichtversicherung erst nach Einlangen des betreffenden Einkommensteuerbescheids geprüft und gegebenenfalls festgestellt werden.
In diesen Fällen beginnt die Pflichtversicherung mit dem glaubhaft gemachten Zeitpunkt des Beginnes der selbständigen Tätigkeit, sonst mit dem jeweiligen Jahresersten.
Wird die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit nicht gemeldet und erlangen wir erst im Zuge der Übermittlung der Einkommensdaten durch die Finanzbehörde Kenntnis vom Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit und Einkünften über der Versicherungsgrenze, so wird für dieses Kalenderjahr die Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung grundsätzlich vom 1. Jänner bis 31. Dezember festgestellt.
Ende der Pflichtversicherung
Die Pflichtversicherung endet mit dem Monatsletzten nach Aufgabe der selbständigen Tätigkeit und ist der SVA schriftlich mitzuteilen.
Ausnahmen von der Pflichtversicherung
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Für Dentisten, Kunstschaffende, Tierärzte, Wirtschaftstreuhänder, Notare, Rechtsanwälte und Ziviltechniker bestehen Sonderregelungen.