[Translate to Deutsch:] Le nom de l’enfant en droit suisse

Der Name des Kindes nach schweizerischem Recht

Kategorie: Ratgeber Familie, Geburt
Übermittlung Ihrer Stimme...
Kommentare 2

1.    Kind von verheirateten Eltern

Das Kind von miteinander verheirateten Eltern trägt deren Nachnamen, wobei es sich allgemein um den Nachnamen des Vaters handelt.

Haben die Eltern im Zeitpunkt der Eheschliessung die Erlaubnis erhalten, den Nachnamen der Frau als Familiennamen zu benutzen (was verhältnismässig selten vorkommt), so gilt dieser Nachname für das Kind.

Dagegen hat die Tatsache, dass die Ehefrau einen Doppelnamen annimmt (d.h. ihren Mädchennamen  und den Nachnamen ihres Ehemannes) keinerlei Einfluss auf den Namen des gemeinsamen Kindes des Paares. Das Gleiche gilt, wenn die Eltern den Namen der Ehefrau als Familiennamen führen und der Ehemann sich für den Doppelnamen (seinen Nachnamen und den Nachnamen seiner Frau) entscheidet.

2.    Kind von unverheirateten Eltern

Das Kind von unverheirateten Eltern trägt den Namen seiner Mutter, auch wenn es von dem Vater offiziell anerkannt worden ist und die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam ausüben.

Wenn die Mutter einen Doppelnamen führt, bestehend aus ihrem Mädchennamen und dem Namen ihres früheren Ehemannes, dann wird einzig und allein der erste dieser Nachnamen dem Kind zugeteilt.

Wenn die Mutter weiter den Namen ihres Ex-Ehemannes führt, bekommt das Kind diesen Namen.

Wenn jedoch das Kind vom Vater, der über die elterliche Sorge verfügt, betreut wird, dann kann  ihm erlaubt werden, den Namen seines Vaters zu beantragen. Das muss auf dem Wege eines Antrags auf Namensänderung geschehen.

Weiter kann das Kind eine Namensänderung durchführen, wenn es beweisen kann, das es dadurch, dass es den Namen seiner Mutter führt, konkrete und wichtige Nachteile erleidet.

Heiraten die Eltern nach der Geburt ihres Kindes, nimmt dies den Namen des Paares an, und muss somit, in den meisten Fällen, den Namen wechseln.

3.    Kind von Ausländern

In der Schweiz wohnhafte Ausländer können beantragen, dass ihr Name ihrem Heimatrecht unterworfen wird.

Das gilt sowohl für den Zeitpunkt der Eheschliessung wie anlässlich der Geburt ihrer Kinder, unabhängig davon, ob die Eltern miteinander verheiratet sind oder nicht. Bedingung ist, dass sie den entsprechenden Antrag zu geeigneter Zeit stellen.

Wenn die Eltern nach der Geburt des Kindes heiraten, müssen sie den entsprechenden Antrag vor der Eheschliessung stellen.

Die allfällige Wahlmöglichkeit  zum Namen des Kindes wird dann von seiner Staatsangehörigkeit - oder, sollte es mehrere besitzen, von einer seiner Staatsangehörigkeiten bestimmt.

Jedoch muss das doppelstaatsangehörige Kind von unverheirateten Eltern den Namen seiner schweizerischen Mutter führen, wenn es mit der Mutter in der Schweiz lebt.

2Kommentare
Am 23.07.2011 um 01.27, sagte margareta:
dieser Artikel ist sehr informativ.
Übermittlung Ihrer Stimme...
Am 05.04.2012 um 00.47, sagte Bertin:
Guten Tag Frau Dr. Jornod
Meine Tochter bei seiner Geburt erhielt eine Name, die nicht verbunden, ein Name die fremden ist, die war von ehemalige Ehemann ihre Mutter.
Was kann ich machen das ändern? Bitte,helfen Sie mir...Bitte!Bitte! Bitte!
Vielen Dank für Ihre Antwot.

Freundliche Grüsse


B. Makonda
Übermittlung Ihrer Stimme...

Was halten Sie von diesem Artikel?

* Pflichtfeld

*


*

Offizieller Partner

von bebe-bebe.com
 © bebe-bebe.com, Chemin de la Fauvette 98, 1012 Lausanne  |  Conception: vitamine-c & virtual visions