Internet-Kostenfallen
Das Gesetz zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr ist am 1. August 2012 in Kraft getreten. Hinter dem Gesetz verbirgt sich die vom BMELV geforderte "Button-Lösung" zum Schutz der Verbraucher und Verbraucherinnen vor Kostenfallen im Internet.
Aufgrund der neuen gesetzlichen Regelung kommt ein Vertrag im Internet nur dann zustande, wenn der Unternehmer den Verbraucher auf die Kostenpflichtigkeit des Angebots deutlich hinweist und der Verbraucher ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet: Gesetz gegen Kostenfallen im Internet
Wann kommt ein Vertrag im Internet zustande?
Die Unternehmer werden durch das Gesetz verpflichtet, Verbraucher bei Vertragsabschlüssen im Internet unmittelbar vor Abgabe der Bestellung und in hervorgehobener Weise auf die Kosten und andere wesentliche Vertragsinformationen hinzuweisen.
Ihre Sicherheit im Internet
Klappkarte des BMELV zum Ausdrucken und "Immer-dabei-haben":
Erfolgt der Vertragsschluss per Mausklick auf eine Schaltfläche, muss diese gut lesbar mit einem eindeutigen Hinweis wie "zahlungspflichtig bestellen" oder einer anderen eindeutigen Formulierung versehen sein. Fehlt es an der Bestätigung des Verbrauchers oder einer korrekt beschrifteten Schaltfläche, kommt kein Vertrag zustande.
Der Unternehmer muss fortan im Zweifelsfall darlegen, dass er den gesetzlichen Informationspflichten genügt hat.
Die "Button-Lösung" geht zurück auf die europäische Richtlinie über die Rechte der Verbraucher vom Oktober 2011 (EU-Verbraucherrechterichtlinie). Deutschland hatte sich in den Verhandlungen mit den europäischen Partnern dafür eingesetzt, die „Button-Lösung“ europaweit verpflichtend einzuführen.
Um die Wirksamkeit der Button-Lösung zu überprüfen, hat die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung im Geschäftsbereich des BMELV einen Forschungsauftrag zur Evaluierung des Gesetzes am 13. Juni 2013 öffentlich ausgeschrieben.