Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 24a Übergangsregelung und stufenweiser Ausbau des Förderangebots für Kinder unter drei Jahren
(1) Kann ein Träger der öffentlichen Jugendhilfe das zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 24 Absatz 3 erforderliche Angebot noch nicht vorhalten, so ist er zum stufenweisen Ausbau des Förderangebots für Kinder unter drei Jahren nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 verpflichtet.
(2) Die Befugnis zum stufenweisen Ausbau umfasst die Verpflichtung,
- 1.
- jährliche Ausbaustufen zur Verbesserung des Versorgungsniveaus zu beschließen und
- 2.
- jährlich zum 31. Dezember jeweils den erreichten Ausbaustand festzustellen und den Bedarf zur Erfüllung der Kriterien nach § 24 Absatz 3 zu ermitteln.
(3) Ab dem 1. Oktober 2010 sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe verpflichtet, mindestens ein Angebot vorzuhalten, das eine Förderung aller Kinder ermöglicht,
- 1.
- deren Erziehungsberechtigte
- a)
- einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen,
- b)
- sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
- c)
- Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten;
- 2.
- deren Wohl ohne eine entsprechende Förderung nicht gewährleistet ist.
(4) Solange das zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 24 Absatz 3 erforderliche Angebot noch nicht zur Verfügung steht, sind bei der Vergabe der frei werdenden und der neu geschaffenen Plätze Kinder, die die in § 24 Absatz 3 geregelten Förderungsvoraussetzungen erfüllen, besonders zu berücksichtigen.
(5) Die Bundesregierung hat dem Deutschen Bundestag jährlich einen Bericht über den Stand des Ausbaus nach Absatz 2 vorzulegen.
- 2)
- Gemäß Artikel 10 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2403) tritt § 24a am 1. August 2013 außer Kraft.