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Rechtsprechung

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Verfassungsmäßigkeit des LPartG

- Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des LPartG

  • Voraussetzung für die ausnahmsweise Zulässigkeit der Berichtigung eines Gesetzesbeschlusses ist dessen offensichtliche Unrichtigkeit. Diese kann sich nicht allein aus dem Normtext, sondern insbesondere auch unter Berücksichtigung des Sinnzusammenhangs und der Materialien des Gesetzes ergeben.
         Teilt die Bundesregierung oder der Bundestag eine Materie in verschiedene Gesetze auf, um auszuschließen, dass der Bundesrat Regelungen verhindert, die für sich genommen nicht unter dem Vorbehalt seiner Zustimmung stehen, ist dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
          Die Einführung des Rechtsinstituts der eingetragenen Lebenspartnerschaft für gleichgeschlechtliche Paare verletzt Art. 6 Abs. 1 GG nicht. Der besondere Schutz der Ehe in Art. 6 Abs. 1 GG hindert den Gesetzgeber nicht, für die gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft Rechte und Pflichten vorzusehen, die denen der Ehe gleich oder nahe kommen. Dem Institut der Ehe drohen keine Einbußen durch ein Institut, das sich an Personen wendet, die miteinander keine Ehe eingehen können.
          Es verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, dass nichtehelichen Lebensgemeinschaften verschiedengeschlechtlicher Personen und verwandtschaftlichen Einstandsgemeinschaften der Zugang zur Rechtsform der eingetragenen Lebenspartnerschaft verwehrt ist.
    • BVerfG, Urt. v. 17.07.2002 - 1 BvF 1 u. 2/01; BVerfGE 105, 313; NJW 2002, 2543, mit Anm. Roellecke, Gerd, 2539; FamRZ 2002, 1169; FPR 2002, 576, m. Anm. Kemper, Rainer, 585; DVBl. 2002, 1269; DNotZ 2002, 785; EuGRZ 2002, 348; ZEV, 2002, 318 (Auszug) 
  • Besprechungsaufsätze und Veröffentlichungen:
    • Braun, Johann:
      • Das Lebenspartnerschaftsgesetz auf dem Prüfstand - BVerfG, NJW 2002, 2543, JuS 2003, 21
    • Burkiczak, Christian:
      • Die "eingetragene Lebenspartnerschaft" vor dem Bundesverfassungsgericht. Anmerkungen zum Urteil des BVerfG vom 17.7.2002, ThürVBl. 2003, 7
    • Coester, Michael:
      • Bundesverfassungsgericht und Lebenspartnerschaftsgesetz - In: Krämer, Ludwig (Hrsg.): Recht und Um-Welt : Essays in Honour of Prof. Dr. Gerd Winter - Groningen: Europa Law Publishing, 2003, S. 171
    • Fountoulakis, Christiana:
      • Das deutsche Lebenspartnerschaftsgesetz auf dem verfassungsrechtlichen Prüfstand, FamPra.ch 2003, 53
    • Gade, Diertich Gunther:
      • Der rechtliche Umgang mit gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften, Verwaltungsrundschau 2002, 397
    • Hufen, Friedhelm:
      • Besprechung in JuS 2003, 84
    • Huster, Stefan:
      • Die Lebensgemeinschaften, das Verfassungsgericht und die Politik, Merkur, 2002, 1115
    • Jakob, Dominique:
      • Homosexuelle Paare zwischen Gleichstellung und Abstandsgebot. Die Entscheidung des BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom 16. Februar 2001, JURA 2003, 762
    • Lindenberg, Ina Maria; Micker, Lars:
      • Die Vereinbarkeit des Lebenspartnerschaftsgesetzes mit Art. 6 Abs. 1 GG - Eine kritische Würdigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, DÖV 2003, 707
    • Schüffner, Marc:
      • Eheschutz und Lebenspartnerschaft: eine verfassungsrechtliche Untersuchung des Lebenspartnerschaftsrechts im Lichte des Art. 6 GG - Berlin : Duncker & Humblot, 2007
    • Schwonberg, Alexander:
      • Bundesverfassungsgericht stärkt Ehe und Lebenspartnerschaft, ZfS 2002, 227
    • Tettinger, Peter J.:
      • Kein Ruhmesblatt für "Hüter der Verfassung", JZ 2002, 1146
    • Tillmanns, Reiner:
      • Verfassungsmäßigkeit des Lebenspartnerschaftsgesetzes, JA 2003, 934
    • Weber, Peter:
      • Die Umwertung der Werte - Zur konservativen Kritik an der "Homo-Ehe", Betrifft Justiz, 2002, 433
         
  • Bei einem In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom 16.02.2001 sind mangels Veränderungen des rechtlichen Fundaments der Ehe keine irreversiblen Nachteile für das Institut der Ehe zu erwarten. Schwerwiegende Nachteile für das gemeine Wohl sind nicht zu erkennen. Das Gesetz ist auch vollziehbar. Die Länder sind nicht daran gehindert, in eigener Kompetenz hierzu Ausführungsgesetze zu erlassen (Art. 83, 84 Abs. 1 GG).
    • BVerfG, Urt. v. 18.07.2001 - 1 BvQ 23, 26/01, BVerfGE 104, 51; NJW 2001, 2457; FamRZ 2001, 1057; DVBl. 2001, 1353; StAZ 2001, 230, EuGRZ 2001, 345; ZfJ 2001, 422; MittBayNot 2001, SoH Lebenspartnerschaften, 64; Anm. von Epple, BWNotZ 2001, 164   
  • Siehe dazu auch:
    • Peschel-Gutzeit, Lore Maria:
      • Eindrücke aus der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht am 11. Juli 2001 zum Lebenspartnerschaftsgesetz, FPR 2001, 431
    • Schindler, Frank:
      • Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im einstweiligen Anordnungsverfahren zum Lebenspartnerschaftsgesetz, NordÖR 2001, 424
    •  Schoch, Friedrich:
      • Ablehnung einstweiliger Anordnung gegen In-Kraft-Treten des Lebenspartnerschaftsgesetzes, Jura 2001, 833 
  • Zur Umsetzung des Lebenspartnerschaftsgesetzes durch Bayern
    • BVerfG (Kammerentscheidung), Beschl. v. 09.08.2001 - 1 BvR 1262/01 - NJW, 2001, 3323, FamRZ 2001, 1441, EuGRZ 2001, 338; ZEV 2001, 359; BayVBl. 2002, 48
  • Die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Bereich der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, die bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zusatzversichert sind, ist mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar.
         Geht die Privilegierung der Ehe mit einer Benachteiligung anderer Lebensformen einher, obgleich diese nach dem geregelten Lebenssachverhalt und den mit der Normierung verfolgten Zielen der Ehe vergleichbar sind, rechtfertigt der bloße Verweis auf das Schutzgebot der Ehe gemäß Art. 6 Abs. 1 GG eine solche Differenzierung nicht.
    • BVerfG, Beschl. v. 07.07.2009 - 1 BvR 1164/07; BVerfGE 124, 199; NJW 2010, 1439, m. Aufs. Wiemann, Rebekka, 1427; Henkel, Jörg, NJW 2011, 259; DVBl 2009, 1510, m. Anm. Hoppe, Tilman, 1516; FamRZ 2009, 1977, m. Anm. Grziwotz, Herbert, 1982; JZ 2010, 37, m. Anm. Hillgruber, Christian, 41, Erwiderung Classen, Claus Dieter, 411; DB 2009, 2441; ZTR 2009, 642; VersR 2009, 1607; FPR 2010, 240; STREIT 2009, 170; Anm. Hopfner, Sebastian, BetrAV 2009, 772; Anm. Bongers, Frank, ArbR 2009, 160; Anm. Roettken, Torsten von, jurisPR-ArbR 48/2009 Anm. 2; Aufs. Wenzel, Sebastian, DStR 2009, 2403; Aufs. Kemper, Rainer, ZFE 2010, 44; Aufs. Hoppe, Tilman, ZBR 2010, 189; Aufs. Grünberger, Michael, FPR 2010, 203; Aufs. Classen, FPR 2010, 200; Aufs. Voelzke, Thomas/Schlegel, Rainer, jurisPR-SozR 15/2010, Anm. 5; Aufs. Siegfried, Dirk, NJW-aktuell, Heft 11/2010, 10; Krings, Günter, NVwZ 2011, 26; Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages
  • Die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung ist mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar.
    • BVerfG, Beschl. v. 21.07.2010 - 1 BvR 611 u. 2464/07; BVerfGE 126, 400; NJW 2010, 2783, m. Aufs. Michael, Lothar, 3537; FamRZ 2010, 1525, m. Anm. Grziwotz, Herbert, 1531; DStR 2010, 1721, m. Aufs. Messener, Michael, 1875; EuGRZ 2010, 520; Anm. Wachter, Thomas, DB 2010, 1863; BetrAV 2010, 599; ZEV 2010, 482; HFR 2010, 1225; FuR 2010, 994; Aufs. Beck, Volker, NJW-aktuell, Heft 36/2010  
  • Die Verbindung zwischen Geschwistern beruht auf Blutsverwandtschaft. Eine Ehe oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft können Geschwister nicht miteinander eingehen. Insofern unterscheiden sich solche Verbindungen voneinander.
         Das Recht, eine Ehe zu schließen, wird durch Art. 12 EMRK besonders geschützt. Eine Eheschließung hat soziale, personale und rechtliche Folgen. Die Ehe ist weithin und weiterhin als eine Institution anerkannt, die einen besonderen Status verleiht.
         Auch die eingetragene Lebenspartnerschaft unterscheidet sich von anderen Formen des Zusammenlebens, allerdings weniger durch die Dauer der Verbindung oder die wechselseitige Unterstützung der Partner als vielmehr durch die Abgabe einer öffentlichen Verpflichtungserklärung, die verschiedene vertragliche Rechte und Pflichten nach sich zieht.
         Die Beschwerdeführerinnen als in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebende Schwestern können nicht mit Eheleuten oder Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft verglichen werden. Ihre im Verhältnis zu diesen Personen unterschiedliche Behandlung bei der Erbschaftsteuer verstößt daher nicht gegen Art. 14 EMRK i.V. mit Art. 1 Zusatzprotokoll zur EMRK.
    • EGMR (Große Kammer), Urt. v. 29.04.2008 - 13378/05 (Fall Bürden ./. Vereinigtes Königreich); NJW-RR 2009, 1606
  • 1.    Die Ungleichbehandlung von verheirateten und in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Beamten beim Familienzuschlag der Stufe 1 (§ 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG) stellt eine am allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu messende mittelbare Ungleichbehandlung wegen der sexuellen Orientierung dar.
    2.     Geht die Privilegierung der Ehe mit einer Benachteiligung anderer, in vergleichbarer Weise rechtlich verbindlich verfasster Lebensformen einher, obgleich diese nach dem geregelten Lebenssachverhalt und den mit der Normierung verfolgten Zwecken vergleichbar sind, rechtfertigt der bloße Verweis auf das Schutzgebot der Ehe keine Differenzierungen. Vielmehr bedarf es in solchen Fällen jenseits der bloßen Berufung auf Art. 6 Abs. 1 GG eines hinreichend gewichtigen Sachgrundes, der gemessen am jeweiligen Regelungsgegenstand und -ziel die Benachteiligung dieser anderen Lebensformen rechtfertigt (vgl. BVerfGE 124, 199 <226>).
  • Siehe zu diesem Urteil:
    • RdErl. des niedersächsischen Finanzministeriums v. 23.08.2012 - 25-11 40/8, 26-2050/37, 26-03540: Besoldungs-, Versorgungs- und Beihilfeleistungen für Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter in Lebenspartnerschaften, Nds. MBl. 2012 Nr. 30, S. 681
  • 1.   Es verstößt gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, dass eingetragene Lebenspartner vor Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2010 nicht wie Ehegatten von der Grunderwerbsteuer befreit sind.
    2.   Eine von der grundsätzlichen Rückwirkung sowohl einer Nichtigkeits- als auch einer Unvereinbarkeitserklärung abweichende Anordnung der Weitergeltung eines als verfassungswidrig erkannten Gesetzes durch das Bundesverfassungsgericht wegen zuvor nicht hinreichend geklärter Verfassungsrechtslage kommt nur im Ausnahmefall in Betracht und bedarf einer besonderen Rechtfertigung.
  • 1.     Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verleiht dem Kind ein Recht auf staatliche Gewährleistung elterlicher Pflege und Erziehung. Eine Verpflichtung des Gesetzgebers, die Adoption des angenommenen Kindes eines eingetragenen Lebenspartners durch den anderen Lebenspartner (Sukzessivadoption) zu ermöglichen, lässt sich daraus nicht ableiten.
    2.     Zwei Personen gleichen Geschlechts, die gesetzlich als Elternteile eines Kindes anerkannt sind, sind auch im verfassungsrechtlichen Sinne Eltern (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG).
           Eine Person, die bislang weder in einer biologischen noch in einer einfachrechtlichen Elternbeziehung zu einem Kind steht, ist grundsätzlich nicht allein deshalb nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG Elternteil im verfassungsrechtlichen Sinne, weil sie in sozial-familiärer Beziehung mit dem Kind lebt.
    3.     Leben eingetragene Lebenspartner mit dem leiblichen oder angenommenen Kind eines Lebenspartners in sozial-familiärer Gemeinschaft, bilden sie mit diesem eine durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Familie im Sinne des Grundgesetzes.
           Bei der rechtlichen Ausgestaltung der Familie ist der Gesetzgeber verfassungsrechtlich nicht ohne Weiteres verpflichtet, denjenigen, die tatsächlich soziale Elternfunktion wahrnehmen, allein deswegen eine Adoptionsmöglichkeit zu schaffen.
    4.     Indem § 9 Abs. 7 des Lebenspartnerschaftsgesetzes die Möglichkeit der Annahme eines adoptierten Kindes des eingetragenen Lebenspartners durch den anderen Lebenspartner (Sukzessivadoption) verwehrt, wohingegen die Möglichkeit der Annahme eines adoptierten Kindes des Ehepartners und die Möglichkeit der Annahme eines leiblichen Kindes des eingetragenen Lebenspartners (Stiefkindadoption) eröffnet sind, werden sowohl die betroffenen Kinder als auch die betroffenen Lebenspartner in ihrem Recht auf Gleichbehandlung verletzt (Art. 3 Abs. 1 GG).



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- Art. 2 Abs. 1 GG

  • Die gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft fällt nicht in den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG
    • BVerfG, Urt. v. 10.05.1957 - 1 BvR 550/52, BVerfGE 6, 389
       
  • Die gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft fällt in den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG
    • BVerfG, (3. Kammer des Ersten Senats), Beschl. v. 04.10.1993 - 1 BvR 640/93, NJW 1993, 3058; FamRZ 1993, 1419, m. Anm. Radloff, 1994, 21; FuR 1993, 347, m. Anm. Schimmel, 348; StAZ 1993, 386; MDR 1993, 1208
    • BVerfG, Urt. v. 18.07.2001 - 1 BvQ 23, 26/01, BVerfGE 104, 51; NJW 2001, 2457; FamRZ 2001, 1057; DVBl. 2001, 1353; StAZ 2001, 230, EuGRZ 2001, 345; ZfJ 2001, 422; MittBayNot 2001, SoH Lebenspartnerschaften, 64; Anm. von Epple, BWNotZ 2001, 164
    • BVerwG, Urt. v. 27.02.1996 - 1 C 41.93; BVerwGE 100, 287; InfAuslR 1996, 294; DVBl. 1996, 1253; NVwZ 1997, 189; Streit 1996, 175
  • Art. 1 Abs. 1 GG schützt die Würde des Menschen, wie er sich in seiner Individualität selbst begreift und seiner selbst bewusst wird (vgl. BVerfGE 49, 286, 298). Dabei bietet Art. 2 Abs. 1 GG als Grundrecht der freien Persönlichkeitsentfaltung in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG der engeren persönlichen Lebenssphäre Schutz, zu der auch der intime Sexualbereich (vgl. BVerfGE 96, 56, 61) gehört, der die sexuelle Selbstbestimmung des Menschen und damit das Finden und Erkennen der eigenen geschlechtlichen Identität sowie der eigenen sexuellen Orientierung umfasst.
    • BVerfG, Beschl. v. 06.12.2005 - 1 BvL 3/03; BVerfGE 115, 1; FamRZ 2006, 182; JZ 2006, 513, m. Anm. Grünberger, Michael, 516; JR 2006, 278, m. Aufs. Windel, Peter, 265; StAZ 2006, 102; Streit 2006, 17; Anm. Augstein, Maria Sabine, R & P 2006, 90; Aufs. Becker, Sophinette, ZSexualforsch, 2006, 154; Aufs. Adamietz, Laura, KritV 2006, 368



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Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte

  • Die Benachteiligung wegen der sexuellen Orientierung verstößt gegen Art. 26 des Paktes.
         Danach sind die Staaten verpflichtet, langfristige gleichgeschleschtliche Beziehungen hinsichtlich der Pensionsberechtigung wie Ehen oder eheaehnliche heterosexuellen Verbindungen zu behandeln.
  • Die russischen Gesetze zur Verhinderung von "homosexueller Propaganda" verletzen die durch Art. 19 des Paktes garantierte Meinungsfreiheit und verstoßen gegen das Verbot der Benachteiligung wegen der sexuellen Orientierung, das sich aus Art. 26 des Paktes ergibt.



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Supranationaler öffentlicher Dienst

  • Einem verpartnerten Arbeitnehmer der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) stehen dieselben Vergünstigungen zu wie einem verheirateten Arbeitnehmer.
  • Einem nach dänischem Recht verpartnerten Arbeitnehmer der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) stehen dieselben Vergünstigungen zu wie einem verheirateten Arbeitnehmer.
  • siehe dazu Bruns, Manfred; Belau, Dirk:
    • Gleichstellung von verpartnerten Beamten mit ihren verheirateten Kollegen in Deutschland, in der EG und in den internationalen Organisation, NVwZ 2007, 552
  • Für welche internationale Organisationen diese Urteile bindend sind, finden Sie hier: http://www.ilo.org/public/english/tribunal/orgs.htm

Siehe außerdem:



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Europa

- Zum Rang der EMRK im deutschen Recht

  • Auf eine behauptete Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention als solcher kann die Verfassungsbeschwerde nicht gestützt werden (vgl. BVerfGE 10, 271 [274]; 34, 384 [395]; 41, 126 [149]; 64, 135 [157]). Für eine willkürliche Auslegung und Anwendung ihrer Bestimmungen bietet sich hier kein Anhalt (Art. 3 Abs. 1 GG).
  • Zur Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) gehört die Berücksichtigung der Gewährleistungen der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Rahmen methodisch vertretbarer Gesetzesauslegung. Sowohl die fehlende Auseinandersetzung mit einer Entscheidung des Gerichtshofs als auch deren gegen vorrangiges Recht verstoßende schematische "Vollstreckung" können gegen Grundrechte in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verstoßen.
         Bei der Berücksichtigung von Entscheidungen des Gerichtshofs haben die staatlichen Organe die Auswirkungen auf die nationale Rechtsordnung in ihre Rechtsanwendung einzubeziehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich bei dem einschlägigen nationalen Recht um ein ausbalanciertes Teilsystem des innerstaatlichen Rechts handelt, das verschiedene Grundrechtspositionen miteinander zum Ausgleich bringen will.
    • BVerfG, Beschl. v. 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04; BVerfGE 111, 307; NJW 2004, 3407; JZ 2004, 1171, m. Anm. Klein, Eckart, 1176; FamRZ 2004, 1857, m. Anm. Rixe, Georg, 1863; DVBl. 2004, 1480; DÖV 2005, 72; EuGRZ 2004, 741; JAmt 2004, 601; Verwaltungsrundschau 2005, 68; StV 2005, 307
  • Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, die neue Aspekte für die Auslegung des Grundgesetzes enthalten, stehen rechtserheblichen Änderungen gleich, die zu einer Überwindung der Rechtskraft einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts führen können.
         Die Europäische Menschenrechtskonvention steht zwar innerstaatlich im Rang unter dem Grundgesetz. Die Bestimmungen des Grundgesetzes sind jedoch völkerrechtsfreundlich auszulegen. Der Konventionstext und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dienen auf der Ebene des Verfassungsrechts als Auslegungshilfen für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen Grundsätzen des Grundgesetzes (BVerfGE 74, 358 <370>; stRspr).
         Die völkerrechtsfreundliche Auslegung erfordert keine schematische Parallelisierung der Aussagen des Grundgesetzes mit denen der Europäischen Menschenrechtskonvention (vgl. BVerfGE 111, 307 <323 ff.>).
         Grenzen der völkerrechtsfreundlichen Auslegung ergeben sich aus dem Grundgesetz. Die Berücksichtigung der Europäischen Menschenrechtskonvention darf nicht dazu führen, dass der Grundrechtsschutz nach dem Grundgesetz eingeschränkt wird; das schließt auch die Europäische Menschenrechtskonvention selbst aus (vgl. Art. 53 EMRK). Dieses Rezeptionshemmnis kann vor allem in mehrpoligen Grundrechtsverhältnissen relevant werden, in denen das „Mehr“ an Freiheit für den einen Grundrechtsträger zugleich ein „Weniger“ für den anderen bedeutet. Die Möglichkeiten einer völkerrechtsfreundlichen Auslegung enden dort, wo diese nach den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung und Verfassungsinterpretation nicht mehr vertretbar erscheint.



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- Art. 8 EMRK

Hinweis: Die Pressestelle des EGMR veröffentlicht laufend "Factsheets" zur Rechtsprechung des Gerichtshofs und zu den laufenden Fällen

  • Die gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft fällt in den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK hinsichtlich des Anspruchs auf Achtung des Privatlebens.
    • EGMR, Urt. v. 30.01.1981 - 7525/76 ( Fall Dudgeon v. Vereinigtes Königreich); Serie A Nr. 45; NJW 1984, 541; EuGRZ 1983, 488
    • EGMR, Urt. v. 26.10.1988 - 10581/83 (Fall Norris v. Irland); Serie A Nr. 142; EuGRZ 1992, 477; ÖJZ 1989, 628
    • EGMR, Urt. v. 22.04.1993 - 15070/89 (Fall Modinos v. Zypern), Serie A Nr. 259; ÖJZ 1993, 821
       
    • BVerwG, Urt. v. 27.02.1996 - 1 C 41.93 - BVerwGE 100, 287; InfAuslR 1996, 294; DVBl. 1996, 1253; NVwZ 1997, 189; Streit 1996, 175
    • BVerwG, Urt. v. 19.09.2000 - 1 C 14.00; InfAuslR 2001, 72; DVBl 2001, 223; NVwZ-RR 2001, 132 
  • Wie der Gerichtshof bereits früher entschieden hat, ist der Begriff „Privatleben" umfassend und einer abschließenden Definition nicht zugänglich. Darunter fallen die körperliche und die geistige Integrität eines Menschen (EGMR, 1985, Serie A, Bd. 91, S. 11 Nr. 22 - X und Y/Niederlande) und mitunter auch Aspekte der körperlichen und sozialen Identität einer Person (EGMR, Slg. 2002-1 Nr. 53 - Mikulic/ Kroatien). Geschlechtliche Identität, Name und sexuelle Ausrichtung sowie das Sexualleben gehören zum Beispiel zu der von Art. 8 EMRK geschützten Privatsphäre (s. z. B. EGMR, 1992, Serie A, Bd. 232, S. 53-54 Nr. 63 - B./Frankreich; Serie A, Bd. 280, S. 28 Nr. 24 - Burghartz/Schweiz; Serie A, Bd. 45, S. 18-19 Nr. 41 - Dudgeon/Vereinigtes Königreich; Slg. 1997-1, S. 131 Nr. 36 - Laskey, Jaggard u. Brown/Vereinigtes Königreich; Slg. 1999-VI = NJW 2000, 2089 [2090] Nr. 71 - Smith u. Grady/Vereinigtes Königreich). Art. 8 EMRK schützt auch das Recht auf Entfaltung der Persönlichkeit sowie das Recht, Beziehungen zu anderen Personen und zur Außenwelt herzustellen und zu entwickeln (s. z.B. EGMR, 1994, Serie A, Bd. 280, Bericht der EKMR, S. 37 Nr. 47 - Burghartz/Schweiz; 1995, Serie A, Bd. 305, Bericht der EKMR, S. 20 Nr. 45 - Friedl/Österreich). Ebenso hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Vorstellung von der Autonomie einer Person ein wichtiger Grundsatz ist, welcher der Auslegung der Garantien in Art. 8 EMRK zu Grunde liegt, wenngleich er bisher aus Art. 8 EMRK ein Recht auf Selbstbestimmung nicht abgeleitet hat (s. EGMR, Slg. 2002—III = NJW 2002, 2851 [2853) Nr. 61 - Pretty/Vereinigtes Königreich). Da außerdem die Konvention ihrem Wesen nach auf Achtung der Würde und der Freiheit des Menschen gerichtet ist, wird das Recht der Transsexuellen auf persönliche Entwicklung sowie auf physische und moralische Sicherheit geschützt (s. EGMR, Urt. v. 11. 7. 2002, Beschw.-Nr. 25680/94 Nr. 70 - I./Vereinigtes Königreich, unveröff.; Slg. 2002-VI = NJW-RR 2004, 289 [293] Nr. 90 = Christine Goodwin/Vereinigtes Königreich) - Rn. 96.
  • Die Verweigerung der Anerkennung einer im Ausland erfolgten Volladoption eines Kindes durch eine unverheiratete Frau, weil nach dem aus der Sicht des Anerkennungsstaates anwendbaren Recht die Volladoption nur Ehegatten gestattet ist, stellt einen Eingriff in das Recht der Annehmenden und des Kindes auf Achtung ihres Familienlebens dar (Art. 8 EMRK). Art. 8 EMRK ist auch dann anwendbar, wenn Familienbande nur de facto existieren und die Beteiligten seit mehreren Jahren in einer Familiengemeinschaft leben.
         Der Eingriff kann im konkreten Fall nicht unter Bezugnahme auf Art. 8 Abs. 2 EMRK damit gerechtfertigt werden, dass er "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" sei, um die dort genannten Ziele (hier: Schutz der Gesundheit, der Moral, der Rechte und Freiheiten anderer) zu erreichen. Wichtiger als die Durchsetzung des kollisionsrechtlich anwendbaren eigenen Rechts ist das Wohl des Kindes.
         Die EMRK ist ein lebendiges Instrument, das im Licht der aktuellen Lebensbedingungen zu interpretieren ist.
  • Eine gleichgeschlechtliche Partnerschaft fällt in den Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 EMRK)
  • Der Begriff des „Privatlebens" i.S. von Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) ist umfassend und schließt unter anderem die geschlechtliche Identität, die sexuelle Orientierung und das Sexualleben ein. Auch eine über Jahre gelebte Gefühls- und Sexualbeziehung zweier Personen gehört zum Privatleben im Sinne dieser Vorschrift.    
    • EGMR (V. Sektion), Urt. v. 21. 9. 2010 - 66686/09 (Fall Manenc v. Frankreicb); NVwZ 2011, 31    
  • Bei der Kündigung von Kirchenangestellten wegen Ehebruchs müssen die Kirchen zwischen den Rechten beider Parteien abwägen und die Art der Tätigkeit berücksichtigen (Nähe zum Verkündigungsauftrag)
  • Wenn das Gesetz die Unterhaltsleistungen eines Elternteils ermäßigt, wenn er eine neue Ehe oder eheähnliche Lebensgemeinschaft eingeht, dies aber nicht gilt, wenn der Elternteil eine nue gleichgeschlechtliche Lebnensgemeinschaft eingeht, stellt das einen Eingriff in das Recht des Elternteils auf Achtung seines Familienlebens dar.



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- Art. 10 EMRK

  • Die Verurteilung wegen homophober hate speech an einer Schule stellt keine Verletzung des Art 10 EMRK dar.
         Aufstachelung zu Hass (hat speech) setzt nicht notwendigerweise einen Aufruf zu einer Gewalttat oder anderen kriminellen Handlungen voraus. Auch Angriffe auf Personen, die durch Beleidigung, Lächerlichmachen oder Verleumdung bestimmter Bevölkerungsgruppen erfolgten, können ausreichen, um einen Eingriff in unverantwortlich ausgeübte Äußerungsfreiheit zu rechtfertigen. 
         Die Diskriminierung aufgrund sexueller Orientierung ist ebenso schwerwiegend wie die Diskriminierung aufgrund von "Rasse, Hautfarbe oder Abstammung". 



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- Art. 14 EMRK

Hinweis: Die Pressestelle des EGMR veröffentlicht laufend "Factsheets" zur Rechtsprechung des Gerichtshofs und zu den laufenden Fällen

  • Factsheet - Sexual Orientation Issues
     
  • Die sexuelle Orientierung fällt unter das Diskriminierungsverbot des Art. 14 EMRK. Die Aufzählung in Art. 14 EMRK hat nur Beispielcharakter und ist nicht erschöpfend, wie das Adverb "insbesondere" im Text des Artikels ausweist.
         Zur Anwendbarkeit des Art. 14 EMRK genügt es, dass die Tatsachen des Rechtstreits sich in der Anwendungssphäre einer Konventionsgarantie befinden.
         Eine solche unterschiedliche Behandlung ist entsprechend dem Sinn des Art. 14 diskriminierend, wenn es für sie keine objektive und vernünftige Rechtfertigung gibt, das heißt, wenn keine legitimes Ziel verfolgt wird oder wenn es zwischen den eingesetzten Mitteln und dem angestrebten Ziel keine vernünftige Relation besteht.
         Ebenso wie Unterschiede, die sich auf das Geschlecht gründen, verlangen Unterschiede, welche sich auf die sexuelle Orientierung gründen, nach besonders wichtigen Gründen für ihre Rechtfertigung.
    • EGMR, Urt. v. 21.12.1999 - 33290/96 (Fall Salgeiro da Silva Mouta v. Potugal) - auszugsweise freie Übersetzung
    • EGMR (Dritte Kammer), Urt. v. 31.07.2000 - 35765/97 (Fall A.D.T. v. Vereinigtes Königreich)
    • EGMR (3.Kammer) Urt. v. 26.02.2002 - 36515/97 (Fall Fretté v. Frankreich), FamRZ 2003, 149
    • EGMR, Urt. v. 09.01.2003 - 45330/99 (Fall S.L. v. Österreich); ÖJZ 2003, 395
      • gleichgelagerte Fälle:
      • EGMR, Urt. v. 09.01.2003 - 39392/98 u. 39.829/98  (Fall L. u. V. v. Österreich); ÖJZ 2003, 394
      • EGMR, Urt. v. 21.10.2004 - 69756/01 u. 6306/02 (Fall Woditschka u.Wilfling v. Österreich); ÖJZ 2005, 396
      • EGMR, Urt. v. 03.02.2005 - 18297/03 (Fall Ladner v. Österreich); ÖJZ 2005, 725
      • EGMR, Urt. v. 26.05.2005 - 5263/03 (Fall Wolfmeyer v. Österreich)
      • EGMR, Urt. v. 02.09.2005 - 11084/02 u. 15306/02 (H.G. u. G.B. v. Österreich)
      • EGMR, Urt. v. 19.01.2006 - 7336/03 (R.H. v. Österreich)
    • EGMR (1 Kammer), Urt. v. 24.07.2003 - 40016/98 (Fall Karner v. Österreich); ÖJZ 2004, 36 - auszugsweise freie Übersetzung
    • EGMR (III. Sektion), Urt. v. 12.06.2003 - 35968/97 (van Kück v. Deutschland); NJW 2004, 2505 (Rn. 90) 
  • Entscheidungen, die dem einen Elternteil nach einer Scheidung das Sorgerecht zusprechen, berühren das Rechts des anderen Elternteils auf Achtung seines Familienleben und fallen deshalb in den Anwendungsbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK.
         Wenn die elterliche Sorge über ein Kind nur deshalb der Mutter zugesprochen wird, weil der Vater homosexuell ist und mit einem Mann zusammenlebt, verstößt das gegen Art. 8 i.V.m. Art. 14 EMRK.
  • Das einer Einzelperson gesetzlich garantierte Recht, die Adoption zu beantragen, befindet sich in der Anwendungsspähre des Art. 8 EMRK.
         Die Ablehnung der Genehmigung einer Adoption nur aufgrund der homosexuellen Orientierung des Adoptionswilligen ist eine Ungleichbehandlung i.S.d. Art. 14 EMRK. Art. 14 i.V.m. Art 8 EMRK wird aber nicht verletzt, wenn die Verweigerung ein legitimes Ziel anstrebt, nämlich den Schutz der Gesundheit und der Rechte des Adoptivkindes, und das Proportionalitätsprinzip zwischen diesem angestrebten Ziel und den benützten Mitteln nicht verletzt.
    • EGMR (3.Kammer), Urt. v. 26.02.2002 - 36515/97 (Fall Fretté v. Frankreich); FamRZ 2003, 149 
    • EGMR, Urt. 22.01.2008 - 43546/02 (Fall E.B. v. Frankreich); NJW 2009, 3637; ÖJZ 2008, 499; auszugsweise freie Übersetzung
  • Da jegliche objektive und vernünftige Rechtfertigung fehlt, hat die Aufrechterhaltung eines höheren Einwilligungsalters für homosexuelle Handlungen als für heterosexuelle Handlungen Art. 14 i.V.m. Art 8 EMRK verletzt.
         Soweit § 209 österreichisches StGB eine Voreingenommenheit auf Seiten einer heterosexuellen Mehrheit gegenüber einer homosexuellen Minderheit ausdrückte, vermag der Gerichtshof von dieser negativen Haltung als solcher nicht anzunehmen, dass sie eine ausreichende Rechtfertigung für die unterschiedliche Behandlung darstellt.
    • EGMR, Urt. v. 09.01.2003 - 39392/98 u. 39.829/98  (Fall L. u. V. v. Österreich); ÖJZ 2003, 394
    • EGMR, Urt. v. 09.01.2003 - 45330/99 (Fall S.L. v. Österreich); ÖJZ 2003, 395
    • EGMR, Urt. v. 21.10.2004 - 69756/01 u. 6306/02 (Fall Woditschka u.Wilfling v. Österreich); ÖJZ 2005, 396
    • EGMR, Urt. v. 03.20.2005 - 18297/03 (Fall Ladner gegen Österreich); ÖJZ 2005, 725
    • EGMR, Urt. v. 26.05.2005 - 5263/03 (Fall Wolfmeyer v. Österreich)
    • EGMR, Urt. v. 02.09.2005 - 11084/02 u. 15306/02 (H.G. u. G.B. v. Österreich)
    • EGMR, Urt. v. 19.01.2006 - 7336/03 (R.H. v. Österreich)
  • Wenn nur verschiedengeschlechtliche Partner verstorbener Mieter das Recht haben, in den Mietvertrag einzutreten, fällt die Verweigerung dieses Rechts für gleichgeschlechtliche Partner unter Art. 14 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 EMRK hinsichtlich des Rechts der gleichgeschlechtlichen Partner an ihrer Wohnung.
         Das Ziel, die traditionelle Familie zu schützen, kann eine solche unterschiedliche Behandlung nur rechtfertigen, wenn nachgewiesen wird, dass die unterschiedliche Behandlung notwendig war, um dieses Ziel zu erreichen.
    • EGMR (1. Sektion). Urt. v. 24.07.2003 - 40016/98 (Fall Karner v. Österreich): ÖJZ 2004, 36; auszugsweise freie Übersetzung
    • So jetzt auch der österreichische OGH:
      Eine MRK-konforme Auslegung der Bestimmung des § 14 Abs. 3 Satz 2 MRG gebietet die Bejahung des Eintrittsrechts auch für gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften. Eine bloße Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft reicht aber auch bei gleichgeschlechtlichen Personen nicht aus, um sie dem Kreis der Eintrittsberechtigten zuzurechnen.
    • OGH, Urt. v. 16.05.2006 5 Ob 70/06; ÖJZ 2006, 816, Aufs. Schoditsch, Thomas, ÖJZ 2007, 347
  • ebenso EGMR (4. Sektion), Urt. v. 02.03.2010 - 13102/02 (Fall Kozak v. Polen)
  • Wenn nur verschiedengeschlechtliche Beamte ihren nicht berufstätigen Partner gegen Krankheit und Unfall mitversichern können, fällt die Verweigerung dieses Rechts für gleichgeschlechtliche Partner unter Art. 14 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 EMRK hinsichtlich des Familienlebens.
  • Das Verbot des Marsches für Toleranz durch den Bürgermeister von Warschau 2005 verstieß gegen Artikel 11 – Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit - und gegen Art 14 - Diskriminierungsverbot - der Menschenrechtskonvention.
  • Ebenso hinsichtlich des Verbots des Mokauer CSDs
  • Der Begriff des „Privatlebens" i.S. von Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) ist umfassend und schließt unter anderem die geschlechtliche Identität, die sexuelle Orientierung und das Sexualleben ein. Auch eine über Jahre gelebte Gefühls- und Sexualbeziehung zweier Personen gehört zum Privatleben im Sinne dieser Vorschrift.
         Das Diskriminierungsverbot des Art. 14 EMRK gilt nur für Rechte und Freiheiten, welche die Konvention und die Protokolle garantieren, das heißt der Sachverhalt, um den es in einem konkreten Fall geht, muss in den Anwendungsbereich wenigstens einer ihrer materiellen Vorschriften fallen.
         Art. 8 EMRK gibt keinen Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente, doch das französische Recht garantiert ausdrücklich ein solches Recht. Frankreich ist also über seine Verpflichtungen nach Art. 8 EMRK hinausgegangen, was es nach Art. 53 EMRK tun kann. Damit ist Art. 8 EMRK in diesem Fall anwendbar, und folglich greift auch Art. 14 EMRK.
         Nach französischem Recht ist die Ehe Voraussetzung für die Zahlung einer Hinterbliebenenrente. Der Beschwerdeführer, der eine Lebenspartnerschaft nach §515-1 ff. französischer Code civil („PACS") eingegangen war, war damit beim Tod seines Partners nicht in derselben Lage wie ein überlebender Ehegatte.
         Dass das französische Recht die Eheschließung gleichgeschlechtlicher Partner nicht gestattet, genügt allein nicht, den Bf. hinsichtlich des Anspruchs auf eine Hinterbliebenenrente mit einem überlebenden Ehegatten gleichzustellen.
         Im Übrigen war seine sexuelle Orientierung nicht der Grund für die Weigerung, ihm eine Hinterbliebenenrente zu zahlen. Nach französischem Recht haben Partner einer PACS keinen Anspruch auf eine solche Rente.
         Das französische Gesetz, das den Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente an die Ehe knüpft, verfolgt damit ein berechtigtes Ziel, nämlich den Schutz der durch das Band der Ehe begründeten Familie. Eine Diskriminierung liegt insofern nicht vor. Die Beschwerde ist also offensichtlich unbegründet.
    • EGMR (V. Sektion), Urt. v. 21. 9. 2010 - 66686/09 (Fall Manenc v. Frankreicb); NVwZ 2011, 31  
  • Art. 12 EMRK verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht, gleichgeschlechtlichen Paaren das Recht zur Eheschließung einzuräumen. Die Entscheidung hierüber obliegt den Mitgliedstaaten.
         Eine gleichgeschlechtliche Partnerschaft fällt in den Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 EMRK).
         Nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Anerkennung eingetragener Partnerschaften in Österreich war der Gerichtshof nicht gehalten zu untersuchen, ob ein Fehlen jeglicher rechtlicher Anerkennung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften eine Verletzung von Art. 14 i. V.m. Art. 8 EMRK darstellen würde.
         Führt ein Mitgliedstaat für gleichgeschlechtliche Paare ein eigenes Rechtsinstitut ein, so ist er nicht verpflichtet, den Rechtsstatus in jeder Hinsicht entsprechend der Ehe auszugestalten.
  • Die Tatsache, dass in Frankreich die Stiefkindadoption nur bei Eheleuten, nicht aber auch bei verpacsten Frauen zulässig ist, ist keine Ungleichbehandlung i.S.v. Art. 14 i.V.m. Art. 8 EMRK.
         Art. 12 EMRK verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht, gleichgeschlechtlichen Paaren das Recht zur Eheschließung einzuräumen, wenn sie für sie ein anderes Rechtsinstitut bereitsgestellt haben. 
  • Wenn ein homosexuelle Mann aufgrund seiner Homosexualität 13 Monate lang in einer 7 Quadratmeter großen Zelle inhaftiert wird, die nur mit Bett und Tisch ausgestattet ist, in der kein Waschbecken vorhanden ist und bei der die freien Fläche nicht mehr als die Hälfte des Raumes groß ist, die sehr schmutzig und schlecht beleuchtet ist und in der es Ratten gibt, wenn der Homosexuelle außerdemn keinen Kontakt zu anderen Inhaftierten hat und keine Möglichkeit, sich an der frischen Luft zu bewegen, dann ist das eine "unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung" und verstößt deshalb gegen Art. 3 EMRK. 
         Die Isolation des Häftlings verstößt außerdem gegen 14 i.V.m. Art 3 EMRK, weil sie wegen der sexuelle Orientierung des Häftlings erfolgt ist.
  • Art. 12 EMRK verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht, gleichgeschlechtlichen Paaren das Recht zur Eheschließung einzuräumen. Die Entscheidung hierüber obliegt den Mitgliedstaaten.
         Die Regelung der Rechtsfolgen einer Geschlechtsänderung fällt in der Ermessensspielraum der Vertragsstatten.
         Wenn eine Ehe als Folger einer Geschlechtsumwandlung sich rechtlich in eine Lebenspartnerschaft ändert, ist das nicht unverhältnismäßig, wenn die Lebenspartnerschaft rechtlich fast identisch mit der Ehe ist.
  • Es stellt keine verbotene Diskriminierung wegen der Religion dar, wenn ein Standesbeamter entlassen wird, weil er sich weigert, Lebenspartner zu trauen.
         Dasselbe gilt für die Entlassung eines Paartherapeuten, der sich aus religiösen Gründen weigert, homosexuelle Paare wegen sexueller Probleme zu behandeln.
        Ein Krankenhaus kann aus Gesundheits- und Sicherheitsgründen verlangen, dass die Beschäftigten bei ihrer Tätigkeit keine Kette mit einem Kreuz tragen.
         Ein Fluggesellschaft kann dagegen das Tragen einer Kette mit eibnem Kreuz nicht verbieten, wenn sie Sikh-Mitarbeitern das Tragen eines Turbans und muslimischen Boden-Mitarbeiter das Tragen eines Hijab (Kopftuchs) erlaubt.
  • Wenn bei unverheirateten verschiedengeschlechtlichen Paaren die Stiefkindadoption des leiblichen Kindes des Partners zulässig ist, bei unverheirateten gleichgeschlechtlichen Paaren dagegen nicht, verstößt das gegen Art. 14 i.V.m. Art. 8 EMRK, weil damit den gleichgeschlechtlichen Paaren die Möglichkeit verwehrt wird, für ihre Familie rechtliche Anerkennung und rechtlichen Schutz zu erlangen.
         Wenn der Gesetzgeber die Einzeladoption durch Homosexuelle zulässt, die in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft leben, hat er damit anerkannt, dass das Aufwachsen in einer gleichgeschlechtlichen Familie nicht schädlich für das Kind ist.
         Unverheiratete gleichgeschlechtliche Paare befinden sich nicht in einer vergleichbaren Situation, wenn nur Ehegatten das leibliche Kind das anderen adoptieren dürfen, unverheiratete Paare dagegen nicht. Denn die Ehe verleiht jenen, die sie eingehen, einen besonderen Status, der mit sozialen, persönlichen und rechtlichen Konsequenzen eihergeht, und die Konvention verpflichtet die Staaten nicht, gleichgeschlechtlichen Paaren die Möglichkeit zu geben, zu heiraten.

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