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Fragen und Antworten

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1. Wie viele Menschen infizieren sich in Deutschland mit sogenannten Krankenhauserregern?

In Deutschland erkranken jährlich 400.000 bis 600.000 Menschen an nosokomialen Infektionen – das sind Infektionen, die im Zusammenhang mit einer stationären oder ambulanten Behandlung erworben werden und die umgangssprachlich auch als Krankenhausinfektionen bezeichnet werden. 7.500 bis 15.000 Menschen sterben jährlich daran.

2. Worin besteht der Handlungsbedarf, jetzt ein neues Gesetz zur Verbesserung der Krankenhaushygiene zu verabschieden?

Viele der im Krankenhaus oder auch ambulant erworbenen Infektionen werden durch resistente Erreger verursacht, die schwieriger zu therapieren sind und so zu verlängerter Behandlungsdauer, erhöhter Sterblichkeit und höheren Behandlungskosten führen. Die multiresistenten Erreger nehmen nicht nur zahlenmäßig zu, sondern sie stellen die Medizin auch deshalb vor immer größere therapeutische Herausforderungen, weil es immer weniger Therapieoptionen gibt und Erreger praktisch unbehandelbar werden können.
Notwendig ist - angepasst an die örtlichen Verhältnisse - eine verstärkte Durchsetzung krankenhaushygienischer Erfordernisse und Kontrollmaßnahmen sowie ein fachgerechter Einsatz von Diagnostika und Antibiotika.


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3. Wie sahen die Regelungen bei der Krankenhaushygiene in Deutschland bisher aus?

Das Infektionsschutzrecht des Bundes sieht bislang die Meldepflicht der Ärztinnen und Ärzte sowie Labore an das Gesundheitsamt vor. Das Infektionsschutzrecht des Bundes enthält bereits bislang sachgerechte Verfahren zur Infektionsbehandlung, wie Meldepflichten, Empfehlungen zur Infektionsprävention und Kontrollaufgaben und – befugnisse. Diese werden nunmehr erweitert und gestärkt. Die Länder haben in ihrem Krankenhausgesetz und teilweise in darauf beruhenden Krankenhaushygieneverordnungen weitere, spezifische Regelungen getroffen.


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4. Was bewirkt das „Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze“?

Eine Kommission Antiinfektiva, Resistenz und Therapie beim Robert Koch-Institut (Kommission ART) wird den Ärztinnen und Ärzten klar aufzeigen, was in Bezug auf einen fachgerechten Einsatz von Antibiotika empfohlen ist. Die Empfehlungen der KRINKO und der neuen Kommission ART erhalten einen größeren rechtlichen Stellenwert. Bundesweit wird in den Krankenhäusern Personal eingesetzt werden, das in Fragen der Hygiene besonders ausgebildet bzw. geschult ist. Es wird klar geregelt, dass die Krankenhäuser und anderen relevanten Einrichtungen dem Auftreten von nosokomialen Infektionen und resistenten Erregern eigenverantwortlich nachgehen und die nötigen Konsequenzen ziehen müssen.

Gleichzeitig wird die gemeinsame Selbstverwaltung der gesetzlichen Krankenversicherung verpflichtet, erforderliche Maßnahmen zur Qualitätssicherung im Bereich der Hygiene festzulegen und insbesondere Indikatoren zu entwickeln, die eine Bewertung und den Vergleich der Hygienesituation in den Krankenhäusern ermöglichen.

Die Gesundheitsbehörden der Länder erhalten mehr Möglichkeiten, um gegen Einrichtungen, die die Vorschriften nicht einhalten, auch mit Bußgeldern vorzugehen. Künftig existieren in allen Bundesländern Verordnungsregelungen für die Einhaltung der Hygiene sowie der klinisch-mikrobiologischen und klinisch-pharmazeutischen Beratung. Die Regelungen finden auch nicht nur auf Krankenhäuser, sondern auf alle relevanten medizinischen Einrichtungen Anwendung. Die Regelungsgegenstände werden vom Bund vorgegeben. Zuwiderhandlung gegen die Länderverordnungen können ebenfalls als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Die Patienten können sich dann in Deutschland auf einheitliche Standards bei den Hygienemaßnahmen verlassen.

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5. Was hat die Bundesregierung bisher unternommen, die Hygienequalität in Krankenhäusern zu verbessern?

Die Bekämpfung nosokomialer Infektionen und der weiteren Ausbreitung von resistenten Krankheitserregern ist ein vordringliches Anliegen des Bundesministeriums für Gesundheit. Schon seit dem Jahr 2008 unterstützt die Bundesregierung im Rahmen der Deutschen Antibiotika Resistenz Strategie zum Beispiel die „Aktion Saubere Hände“. Dabei geht es darum, das medizinische Personal für das regelmäßige Desinfizieren der Hände zu sensibilisieren. 750 Krankenhäuser – darunter fast alle Universitätskliniken Deutschlands – haben sich an dem Programm beteiligt. Die „Aktion Saubere Hände“ verlief bisher so erfolgreich, dass sie seit Beginn des Jahres 2011 auch auf den ambulanten Bereich und Alten- und Pflegeheime ausgeweitet wird.

Am 26. Mai 2009 hat das Bundesministerium für Gesundheit durch eine Verordnung eine Meldepflicht der Labore bei jedem Nachweis von Methicillin-resistenten Stämmen des Erregers Staphylococcus aureus (MRSA) aus Blut oder Liquor eingeführt. Dadurch erhalten die Gesundheitsämter ergänzende Informationen, als Grundlage für Maßnahmen der infektionshygienischen Überwachung.

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6. Welche Hygiene-Regeln gelten für das medizinische Personal?

Ärzte und Pflegepersonal haben die allgemein anerkannten Regeln der Krankenhaushygiene und Infektionsprävention zu beachten, wie zum Beispiel sich nach jedem Patientenkontakt die Hände zu desinfizieren. Darüber hinaus ist es wichtig, dass sie sich an aktuellen wissenschaftlichen Handlungsanweisungen orientieren können. Deshalb wird im „Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze“ festgelegt, dass die Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO) Empfehlungen erarbeitet, die grundsätzlich dem Stand der Wissenschaft entsprechen, der von den Ärztinnen und Ärzten einzuhalten ist.

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7. Welche konkreten Aufgaben hat die Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO)?

Die Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention am Robert Koch-Institut erarbeitet Empfehlungen für medizinisches Personal zur Verhütung von Krankenhausinfektionen, die betrieblich-organisatorische und baulich-funktionelle Maßnahmen der Hygiene in Krankenhäusern und anderen medizinischen Einrichtungen einschließen. Auch das Hygiene-Management sowie Methoden zur Erkennung, Erfassung und Kontrolle von Krankenhausinfektionen gehören dazu. Die Empfehlungen der KRINKO zur Einhaltung der Hygienevorschriften werden regelmäßig aktualisiert und um weitere relevante Themen ergänzt.   

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8. Welche Aufgaben erhält die neue "Kommission Antiinfektiva, Resistenz und Therapie“ (ART), die am Robert Koch-Institut eingerichtet wird?

Die neue "Kommission Antiinfektiva, Resistenz und Therapie“ am Robert Koch-Institut erstellt Empfehlungen zu allgemeinen Grundsätzen für Diagnostik und antimikrobielle Therapie, insbesondere bei Infektionen mit resistenten Krankheitserregern. Grundlage für diese Empfehlungen ist der neueste Stand der Wissenschaft zur Erkennung, Verhütung und Bekämpfung dieser Krankheitserreger.

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9. Können sich Patienten über die Hygienestandards in einzelnen Krankenhäusern informieren?

Ja, interessierte Bürger können sich künftig in den Qualitätsberichten der Krankenhäuser über die Hygienequalität informieren. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) erhält den Auftrag, in Richtlinien Anforderungen an die Hygiene festzulegen und Indikatoren zu entwickeln, um die Hygienequalität zum Beispiel in Krankenhäusern zu bestimmen und zu verbessern. Diese kann daraufhin bundesweit gemessen und miteinander verglichen werden. Die Ergebnisse zur Hygienequalität werden dann in geeigneter Form in den Qualitätsberichten der Krankenhäuser veröffentlicht, die ab dem Jahr 2013 jährlich zu veröffentlichen sind.

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10. Wer beobachtet in Deutschland die Verbreitung von Krankenhauserregern?

Meldungen über Ausbrüche nosokomialer Infektionen und über Labornachweise von MRSA gehen zunächst beim jeweiligen örtlichen Gesundheitsamt ein. Informationen, die die Gesundheitsämter über Ausbrüche in den Krankenhäusern erhalten, sollen künftig auch an das Robert Koch-Institut weitergeleitet werden. Das RKI kann die Daten zentral wissenschaftlich auswerten und auch die Landesbehörden anhand der gewonnenen Erkenntnisse z. B. über Zusammenhänge mit anderen Ausbrüchen informieren und beraten.
Die Informationen über Labornachweise von MRSA werden bereits Einführung der Meldepflicht 2009 im Robert Koch-Institut ausgewertet.

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11. Wie wird im Ausland mit nosokomialen Erregern umgegangen?

In den Niederlanden gibt es deutlich niedrigere Infektionsraten. Oft wird in diesem Zusammenhang auf die gezielte Suche nach MRSA-Trägern unter den Patienten und auf die Anzahl des beschäftigten Pflegepersonals im Krankenhaus in den Niederlanden verwiesen und die Umsetzung eines solchen Screenings für Deutschland gefordert. Fest steht, dass sich die generellen Empfehlungen zum Umgang mit MRSA Patienten und die angewandten besonderen Hygienemaßnahmen (Isolation, Kittelpflege, Mundschutz, Handschuhe, Händedesinfektion) in den Niederlanden und Deutschland nicht wesentlich unterscheiden. Zur Prävention und Kontrolle von Methicillin-resistenten Staphylococcus aureus-Stämmen (MRSA) in Krankenhäusern und anderen medizinischen Einrichtungen hat die KRINKO eine Empfehlung ausgesprochen. Die Kommission sieht eine Untersuchung auf MRSA von Patienten mit bestimmten Risikofaktoren als erforderlich an, nicht aber routinemäßige Untersuchungen von allen Patienten oder medizinischem Personal. 

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12. Wie geht es weiter mit den Pflegetransparenzvereinbarungen?

Die Weiterentwicklung der Transparenzvereinbarungen ist Aufgabe der Vereinbarungspartner. Eine Überarbeitung der Transparenzvereinbarungen kann derzeit nur einvernehmlich erfolgen. Notwendige Weiterentwicklungen können damit durch Minderheiten aufgehalten werden. Es bedarf einer gesetzlichen Regelung für eine dauerhafte und effiziente Konfliktlösung. Mit der Einführung einer Schiedsstellenlösung wird ein wirksamer Konfliktlösungsmechanismus geschaffen.

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13. Wie sollen die privaten Pflegeversicherungen Pflegeeinrichtungen prüfen?

Durch eine Klarstellung im SGB XI wird die Beteiligung der privaten Pflegeversicherung an den Qualitätsprüfungen in der Pflege verbindlich geregelt. In Zukunft müssen die Landesverbände der Pflegekassen, die für die Beauftragung der Qualitätsprüfungen verantwortlich sind, jährlich zehn Prozent der Prüfaufträge an den Prüfdienst der Privaten Pflegeversicherung vergeben. Dabei ist sichergestellt, dass sich der Prüfdienst bei den Qualitätsprüfungen an den geltenden Richtlinien und Verfahren zu orientieren hat. So wird die unter Qualitätssicherungsgesichtspunkten zwingend notwendige bundesweite Einheitlichkeit des Prüfgeschehens gewährleistet.

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