Glossarbegriff

Verhinderungspflege

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Wie wird die Pflege meiner oder meines Angehörigen gewährleistet, wenn ich krank bin oder Erholung brauche?

Die Pflegekasse zahlt eine notwendige Ersatzpflege, wenn Sie wegen Urlaubs oder wegen einer Erkrankung Ihre Angehörigen nicht pflegen können. Dieser Anspruch besteht für maximal vier Wochen im Jahr. Man nennt dies Verhinderungspflege. Weitere Alternativen zur Erholung bzw. Entlastung der Pflegenden sind die teilstationäre Tages- und Nachtpflege sowie die Kurzzeitpflege.

Welche Voraussetzungen gibt es, damit ich als Pflegeperson Urlaub nehmen kann?

Sie müssen mindestens seit sechs Monaten die Pflege übernommen haben. Diese Wartezeit, die so genannte Vorpflegezeit, wurde im Rahmen der Pflegereform 2008 verkürzt, vorher lag sie bei zwölf Monaten. Sie können also schneller eine Auszeit nehmen und sich erholen.

Werden während meines Urlaubs Beiträge in die Rentenkasse gezahlt?

Seit der Pflegereform werden für die Dauer Ihres Erholungsurlaubs die Rentenversicherungsbeiträge von der Pflegekasse weitergezahlt. Dadurch bleibt Ihr Rentenanspruch für die Zeit Ihres Urlaubs ungeschmälert bestehen.

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