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Stand: Mai 2011


Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz

Bereits am 1. Januar 2009 ist das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz in Kraft getreten. Es schreibt vor, dass Eigentümer neuer Gebäude einen Teil ihres Wärmebedarfs (und Kältebedarfs) aus erneuerbaren Energien decken müssen. Das gilt für Wohn- und Nichtwohngebäude, deren Bauantrag bzw. -anzeige nach dem 1. Januar 2009 eingereicht wurde.

Welche Form erneuerbarer Energien genutzt werden soll, kann der Eigentümer frei entscheiden. Wichtig ist nur, dass ein bestimmter Prozentsatz der Wärme und/oder Kälte mit der jeweiligen Energie erzeugt wird. Der Prozentsatz ist abhängig von der Energieform. Wer keine erneuerbaren Energien nutzen möchte, kann verschiedenen so genannte Ersatzmaßnahmen wählen. Einzelheiten dazu finden Sie unter den Fragen und Antworten zum EEWärmeG [/erneuerbare_energien/doc/print/40704.php].

Das EEWärmeG ist mit Wirkung zum 1. Mai 2011 novelliert worden. Seither gilt die Nutzungspflicht nicht nur für Neubauten, sondern auch bestehende öffentliche Gebäude. Diese Vorbildfunktion öffentlicher Gebäude [/erneuerbare_energien/downloads/doc/print/47586.php] muss bei Gebäuden beachtet werden, die im Eigentum der öffentlichen Hand stehen. Außerdem muss sie beachtet werden, wenn die öffentliche Hand Gebäude anmietet.

Bei der Ausgestaltung des Gesetzes wurde darauf geachtet, dass es jedem Gebäudeeigentümer möglich ist, eine individuelle, maßgeschneiderte und kostengünstige Lösung zu finden. Daher sind verschiedenste Kombinationen erneuerbarer und anderer Energieträger zulässig. Begleitend zum Gesetz führt die Bundesregierung weiterhin ihr umfangreiches Förderprogramm, das so genannte Marktanreizprogramm für erneuerbare Energien, weiter. Allerdings sind hier grundsätzlich nur Anlagen im Gebäudebestand förderfähig. Genauere Informationen finden Sie unter www.erneuerbare-energien.de [http://www.erneuerbare-energien.de/erneuerbare_energien/foerderung/map/doc/41238.php].


Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich
(Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz - EEWärmeG)
in der seit 1. Mai 2011 geltenden Fassung

Mit Beschluss des Deutschen Bundestages vom 24. Februar 2011 ist das EEWärmeG geändert worden. Die Änderungen traten am 1. Mai 2011 in Kraft.

Text des geltenden Gesetzes [http://bundesrecht.juris.de/eew_rmeg/index.html]

Die zentralen Änderungen finden Sie im Hintergrundpapier (PDF, barrierefrei, 27 KB) [/files/pdfs/allgemein/application/pdf/hg_eag_ee_bf.pdf]. Die wesentlichen Änderungen betreffen öffentliche Gebäude, aber es gibt auch eine Reihe von Detailänderungen und Präzisierungen der Nutzungspflicht für private Bauherren. Erklärungen und Details zu den Änderungen im Einzelnen finden Sie in Kürze auf den Seiten mit Fragen und Antworten [/erneuerbare_energien/doc/print/40704.php]. Die für ein konkretes Bauvorhaben geltende Fassung des Gesetzes ergibt sich grundsätzlich aus dem Datum des Bauantrags, der Bauanzeige, der Kenntnisgabe oder bei nicht genehmigungsbedürftigen Bauvorhaben aus dem Datum des Beginns der Bauausführung. Für öffentliche Gebäude gelten gesonderte Übergangsfristen.


Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich
(Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz - EEWärmeG)

vom 7. August 2008

Veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 36 vom 18. August 2008, S. 1658


Konsolidierte Begründung

Konsolidierte Fassung der Begründung zum EEWärmeG (Begründung des Regierungsentwurfs vom 5. Dezember 2007, Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates vom 15. Februar 2008, Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit/ Bundestags-Drucksache 16/9476).


Bitte beachten Sie auch die Hinweise zum Download [/downloads/verschiedenes/doc/3621.php].

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