1. Navigation
  2. Inhalt
  3. Herausgeber
Signet sachsen.de

Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen

Inhalt

Pressemitteilungen 2011

19.04.2011 - Sächsisches Versammlungsgesetz ist nichtig

Mit Urteil vom heutigen Tage stellte der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen fest, dass das von 52 Mitgliedern des 5. Sächsischen Landtages im Wege der abstrakten Normenkontrolle angegriffene Gesetz über die landesrechtliche Geltung des Gesetzes über Versammlungen und Aufzügen vom 20. Januar 2010 (Sächsisches Versammlungsgesetz) aus formellen Gründen verfassungswidrig und nichtig ist. Auf die von den Antragstellern ebenfalls gerügte materielle Verfassungswidrigkeit des Gesetzes kam es für die Entscheidung nicht an.

Der im Gesetzgebungsverfahren im Wesentlichen unverändert gebliebene Artikel 1 des Entwurfes eines Sächsischen Versammlungsgesetzes sah eine Übernahme des Versammlungsgesetzes des Bundes als Landesrecht vor. Der Wortlaut des Versammlungsgesetzes ließ sich weder dieser Vorlage noch den im Gesetzgebungsverfahren nachfolgenden Parlamentsdokumenten entnehmen.

Der Sächsische Verfassungsgerichtshof entschied, die Gesetzesvorlage zum Sächsischen Versammlungsgesetz entspreche nicht den Anforderungen des Art. 70 Abs.1 SächsVerf. Aus dieser Vorschrift – in Verbindung mit dem in der Sächsischen Verfassung verankerten Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip – ergäben sich auch inhaltliche Anforderungen an Gesetzesvorlagen.

Die repräsentative parlamentarische Demokratie setze den aktiv an der Arbeit des Parlaments mitwirkenden Abgeordneten voraus. Es sei deshalb geboten, dem Abgeordneten jene Informationen zu unterbreiten, die ihm eine eigenverantwortliche Entscheidung über Gesetzgebungsvorhaben ermöglichten. Solle er sein Mandat wirkungsvoll ausüben, müsse er den vorgeschlagenen Gesetzestext zur Kenntnis nehmen können. Die Gesetzesvorlage habe darüber hinaus eine wichtige Dokumentationsfunktion. Der Gesetzesbeschluss, der auf der Vorlage aufbaue, enthalte die Feststellung des authentischen Gesetzesinhalts. Die Vorlage habe deshalb einen verständlichen, schriftlich niedergelegten, endgültig gemeinten beschlussreifen Textvorschlag zu unterbreiten. Sie müsse im Wortlaut wiedergeben, was letztlich durch Beschluss des Parlaments formelles Gesetz werden solle.

Der Wortlaut des Sächsischen Versammlungsgesetzes sei weder in der Gesetzesvorlage noch in nachfolgenden Parlamentsdokumenten enthalten gewesen. In Art. 1 des Entwurfes werde lediglich zum Ausdruck gebracht, dass das Gesetz im Wortlaut mit der letzten Fassung des – in der Vorlage nicht mitgeteilten – Versammlungsgesetzes des Bundes übereinstimmen solle.

Mit der Feststellung der Nichtigkeit des Sächsischen Versammlungsgesetzes durch den Sächsischen Verfassungsgerichthof gilt in Sachsen wieder das Versammlungsgesetz des Bundes.

SächsVerfGH, Urteil vom 19. April 2011 – Vf. 74-II-10


Wortlaut der Gesetzesvorlage (auszugsweise):

"Artikel 1
Geltung des Versammlungsgesetzes

Das Gesetz über Versammlungen und Aufzüge (Versammlungsgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1978 (BGBl. I S. 1789), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2366), wird mit seinem Wortlaut als Landesrecht übernommen und erhält die Überschrift

„Gesetz über Versammlungen und Aufzüge im Freistaat Sachsen
(Sächsisches Versammlungsgesetz – SächsVersG)“."

 

Marginalspalte

Suche in Entscheidungen

Suche in Pressemitteilungen

Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

© Oberlandesgericht Dresden