Pfadfinderbund Weltenbummler e.V. 27. Juli 2011
    Unser Bund - Satzung      
 
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Den Rahmen für die Organisation der Gruppen und für ihre Arbeit gibt die Bundesordnung des Pfadfinderbundes Weltenbummler (PbW).

Anmerkung
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Gültig ist ausschließlich die von der BDV (Satzung §8) beschlossene aktuelle Fassung der Statuten.
Die Bundessatzung wurde:
  • beschlossen von der Gründungsversammlung am 09.01.1994 in Bayreuth
  • geändert von der Bundesdelegiertenversammlung am 21./22.09.1996 in Beberbeck
  • geändert von der Bundesdelegiertenversammlung am 19./20.09.1998 in Friedrichroda
  • geändert von der Bundesdelegiertenversammlung am 18.09.2004 in Steinhagen
  • geändert von der Bundesdelegiertenversammlung am 17.09.2005 in Berlin
  • geändert von der Bundesdelegiertenversammlung am 18.11.2006 in Waldeck
  • geändert von der Bundesdelegiertenversammlung am 16.06.2007 in Schwärzelbach

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "Pfadfinderbund Weltenbummler e.V." (kurz PbW).
  2. Der Sitz des Vereins ist Bayreuth.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bayreuth unter der Nummer 1011 eingetragen worden.

§2 Vereinszweck

  1. Der PbW ist ein Jugendverband mit dem Zweck der Jugendpflege (Jugendarbeit) und der Erziehung junger Menschen nach den pfadfinderischen Grundsätzen Baden-Powells in Zusammenarbeit mit dem Elternhaus zu freien, verantwortungsbewussten und toleranten Bürgern eines demokratischen Staates.
  2. Der PbW verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
    • Planung und Durchführung von Fahrt und Lagern auf allen Ebenen des PbW
    • Planung und Durchführung von Jugenderholungen
    • Planung und Durchführung von Gruppenstunden in den örtlichen Gruppen
    • Planung und Durchführung von Aus- und Weiterbildungen, Jugendbildungsmaßnahmen und Mitarbeiterbildungsmaßnahmen
    • Planung und Durchführung übergreifender Projekte
  4. Der PbW ist interkonfessionell.
    Er ist nicht an Parteien oder Interessensgruppen gebunden.
  5. Der PbW arbeitet auf allen Ebenen nach demokratischen Prinzipien.
  6. Der PbW ist selbstlos tätig.
    Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  7. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
    Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  8. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis zum 27. Lebensjahr können die ordentliche Mitgliedschaft beantragen, sofern sie die Ziele des Vereins anerkennen.
  2. Interessierte Erwachsene können die unterstützende Mitgliedschaft beantragen, sofern sie die Arbeit aktiv unterstützen möchten.
  3. Jede natürliche und jede juristische Person kann die fördernde Mitgliedschaft beantragen, sofern sie die Arbeit ideell und/oder materiell unterstützen möchte.
  4. Jedes ordentliche und jedes unterstützende Mitglied muss einer örtlichen Gruppe angehören.
    Eine ordentliche bzw. unterstützende Mitgliedschaft in mehreren örtlichen Gruppen ist nicht möglich.
  5. Fördernde Mitglieder können unmittelbar dem PbW angehören.
  6. Der Antrag ist schriftlich abzugeben.
    Er muss bei Minderjährigen vom gesetzlichen Vertreter unterzeichnet sein.
  7. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand der jeweiligen örtlichen Gruppe. Nachdem der Jahresbeitrag für das laufende Geschäftsjahr vollständig bei der jeweiligen örtlichen Gruppe eingegangen ist, ist die Mitgliedschaft erworben.
    Bei fördernden Mitgliedern, die nur dem PbW angehören, entscheidet die Bundesführung.
  8. Ordentliche Mitglieder können nach Vollendung des 27. Lebensjahres auf Wunsch als unterstützendes Mitglied im PbW bleiben.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die ordentliche Mitgliedschaft erlischt durch
    • Austritt des Mitgliedes mit Wirkung zum Ende des Kalenderjahres
    • Tod des Mitgliedes
    • Ausschluss des Mitgliedes
    • Nichtentrichtung des Beitrages für das Folgejahr bis zum 31.12. des laufenden Geschäftsjahres
    • Erreichen des vollendeten 27. Lebensjahres.
  2. Die unterstützende Mitgliedschaft erlischt durch
    • Austritt des Mitgliedes mit Wirkung zum Ende des Kalenderjahres
    • Tod des Mitgliedes
    • Ausschluss des Mitgliedes
    • Nichtentrichtung des Beitrages für das Folgejahr bis zum 31.12. des laufenden Geschäftsjahres
  3. Die fördernde Mitgliedschaft erlischt durch
    • Austritt des Mitgliedes mit Wirkung zum Ende des Kalenderjahres
    • Tod des Mitgliedes bzw. Auflösung bei juristischen Personen
    • Ausschluss des Mitgliedes
    • Nichtentrichtung des Beitrages für das Folgejahr bis zum 31.12. des laufenden Geschäftsjahres
  4. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt, wenn das Mitglied den Vereinsinteressen zuwiderhandelt oder das Ansehen des Vereins schädigt.
  5. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand der jeweiligen örtlichen Gruppe nach Rücksprache mit der Bundesführung und den Vorständen der Untergliederungen, denen die
    örtliche Gruppe angehört.
    Die Bundesführung und die Vorstände der Untergliederungen können selbständig tätig werden.
    Vor der Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
    Die Entscheidung ist dem betreffenden Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.
    Innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Ausschlusserklärung kann das betreffende Mitglied der Bundesführung gegenüber schriftlichen Einspruch erheben, über den die nächste BDV nach Anhörung der Beteiligten endgültig entscheidet.
    Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
  6. Ein ausgeschiedenes Mitglied hat keine Ansprüche an das Vereinsvermögen.

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Ordentliche Mitglieder sind zur aktiven Mitwirkung an der Arbeit des Vereins und zur Förderung des Vereinszweckes (§2) nach besten Kräften verpflichtet.
    Sie haben die Beschlüsse der satzungsgemäßen Organe des Vereins zu beachten.
    Sie haben den von der Bundesdelegiertenversammlung (BDV) festgesetzten Jahresbeitrag sowie die Beiträge der örtlichen Gruppe und der Untergliederungen, denen die örtliche
    Gruppe angehört, zu entrichten.
    Der Beitrag für das Folgejahr ist bis zum 31.12. des laufenden Geschäftsjahres zu entrichten, sonst erlischt die Mitgliedschaft gemäß §4.
    Im Beitrag ist eine Unfall- und Haftpflichtversicherung eingeschlossen.
    Jedes Mitglied erhält für das laufende Geschäftsjahr einen Mitgliedsausweis.
    Jedes ordentliche Mitglied hat das Recht an den Wahlen zu den satzungsgemäßen Organen des PbW im Rahmen der Bundeswahlordnung und an den demokratischen Entscheidungen des PbW im Rahmen der Bundessatzung und Bundesordnung mitzuwirken.
  2. Unterstützende Mitglieder sind zur aktiven Mitwirkung an der Arbeit des Vereins und zur Förderung des Vereinszweckes (§2) nach besten Kräften verpflichtet.
    Sie haben die Beschlüsse der satzungsgemäßen Organe des Vereins zu beachten.
    Sie haben den von der Bundesdelegiertenversammlung (BDV) festgesetzten Jahresbeitrag, sowie die Beiträge der örtlichen Gruppe und der Untergliederungen, denen die örtliche
    Gruppe angehört, zu entrichten.
    Der Beitrag für das Folgejahr ist bis zum 31.12. des laufenden Geschäftsjahres zu entrichten, sonst erlischt die Mitgliedschaft gemäß §4.
    Im Beitrag ist eine Unfall- und Haftpflichtversicherung eingeschlossen.
    Jedes Mitglied erhält für das laufende Geschäftsjahr einen Mitgliedsausweis.
    Jedes unterstützende Mitglied hat in der Mitgliederversammlung der örtlichen Gruppe Sitz und Rederecht.
  3. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein ideell und materiell.
    Sie haben mindestens den von der BDV festgesetzten Jahresbeitrag zu entrichten.
    Sie können auf Einladung an Veranstaltungen des PbW teilnehmen.

§6 Organe des Vereins

  1. Organe des PbW auf Bundesebene sind
    • die Bundesführung (Vorstand des PbW)
    • die Bundesdelegiertenversammlung (BDV)
  2. Organe der örtlichen Gruppen des PbW sind
    • der Vorstand der örtlichen Gruppe
    • die Mitgliederversammlung der örtlichen Gruppe (MV)

§7 Untergliederungen des Vereins

  1. Der PbW gliedert sich in Landesverbände.
  2. Jede örtliche Gruppe gehört einen Landesverband an.
  3. Innerhalb eines Landesverbandes können Bezirke gebildet werden, wenn seine Größe eine regionale Unterteilung erfordert.
  4. Örtliche Gruppen innerhalb eines Landesverbandes können sich zu Horsten zusammenschließen, falls dies zur Verwirklichung des Vereinszweckes hilfreich ist.
  5. Für die Untergliederungen (Landesverbände, Bezirke, Horste) des PbW gelten §§ 8, 9 und 11 entsprechend. Soweit eigene Satzungen bzw. Wahlordnungen erlassen werden, müssen diese demokratischen Grundsätzen genügen und bedürfen vor Beschluss oder Änderung der Zustimmung der Bundesführung.

§8 Bundesdelegiertenversammlung (BDV)

  1. Die BDV ist oberstes beschlussfassendes Organ des PbW, sie tagt verbandsöffentlich.
  2. In der BDV haben Sitz und Stimme die nach der Bundeswahlordnung gewählten Landesverbandsdelegierten.
    Die Bundesführung hat nur Sitz und Rederecht.
  3. Die BDV tritt mindestens einmal jährlich zusammen.
    Sie wird von der Bundesführung unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung schriftlich einberufen.
    Die Einladung wird den Mitgliedern der Bundesführung, den Vorständen der Untergliederungen und den Vorständen der örtlichen Gruppen zugesandt.
    Die Ladungsfrist beträgt vier Monate.
  4. Auf schriftlichen Antrag eines Drittels der Mitglieder oder eines Drittels der Landesverbandsdelegierten ist die Bundesführung verpflichtet, die BDV unverzüglich einzuberufen.
  5. Die BDV ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Stimmberechtigten nach §8 Nr.2 anwesend ist.
  6. Ist dies nicht der Fall, so hat die Bundesführung die BDV erneut mit gleicher Tagesordnung einzuberufen.
    Diese ist unabhängig von §8 Nr.5 beschlussfähig, darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  7. Aufgaben der BDV sind insbesondere
    • Beschlüsse über Maßnahmen im Interesse des Vereinszweckes
    • Wahl der Bundesführung
    • Entlastung des Bundesführung
    • Wahl der BundeskassenprüferInnen
    • Genehmigung von Haushaltsplan und Jahresrechnung
    • Festlegung des Jahresbeitrages
    • Jahresplanung
    • Anderung der Bundessatzung, der Bundeswahlordnung, der Bundesfinanzordnung, der
      Bundesgeschäftsordnung und der Bundesordnung
    • Anerkennung der Untergliederungen des PbW
    • Entscheidung über die Auflösung des PbW
  8. Die BDV entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
    Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten ist erforderlich zur Änderung der Bundessatzung, der Bundeswahlordnung, der Bundesfinanzordnung, der Bundesgeschäftsordnung und der Bundesordnung.
    Einer Auflösung des PbW müssen zwei Drittel aller Landesverbandsdelegierten auf einer hierzu gesondert einberufenen BDV zustimmen.
  9. Die Beschlüsse der BDV werden protokolliert.
    Das Protokoll wird von der/dem zu Beginn der Versammlung gewählten ProtokollführerIn und der/dem BundesführerIn unterzeichnet und den Mitgliedern der Bundesführung, den Vorständen der Untergliederungen und den Vorständen der örtlichen Gruppen abschriftlich zugesandt.
    Über Einwände gegen den Inhalt entscheidet die nächste BDV.

§9 Ausschüsse der Bundesdelegiertenversammlung

  1. Die BDV kann Ausschüsse bilden, deren Aufgaben, Rechte und Pflichten von Fall zu Fall von ihr festgelegt werden.
  2. Die Ausschüsse haben der BDV zu berichten.

§10 Mitgliederversammlung der örtlichen Gruppen (MV)

  1. Die MV ist oberstes beschlussfassendes Organ der örtlichen Gruppe.
  2. Jedes ordentliche Mitglied der örtlichen Gruppe, das seinen Beitrag für das laufende Jahr bezahlt hat, hat Sitz und Stimme in der MV.
  3. Jedes unterstützende Mitglied der örtlichen Gruppe, das seinen Beitrag für das laufende Jahr bezahlt hat, hat Sitz und Rederecht in der MV.
  4. Die MV tritt mindestens einmal jährlich zusammen.
    Sie wird mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen durch den Vorstand der örtlichen Gruppe schriftlich einberufen.
  5. Aufgaben der MV sind insbesondere
    • Planung und Beschluss des Jahresprogramms der örtlichen Gruppe
    • Beschluss über die Verwendung der finanziellen Mittel der örtlichen Gruppe
    • Wahl des Vorstandes der örtlichen Gruppe
    • Entlastung des Vorstandes der örtlichen Gruppe
    • Wahl der Delegierten der örtlichen Gruppe nach der Wahlordnung des jeweiligen Landesverbandes.
  6. Die MV entscheidet grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
  7. Beschlüsse der MV, die den PbW rechtlich binden oder Rechte des PbW berühren, bedürfen der vorherigen Zustimmung der Bundesführung.

§11 Bundesführung (Vorstand des PbW)

  1. Die Bundesführung besteht aus
    • einer/einem BundesführerIn
    • einer/einem BundesschatzmeisterIn
    • zwei stellvertretende BundesführerInnen
    • einer/einem stellvertretende/r BundesschatzmeisterIn.
    In der Bundesführung müssen mindestens ein Mann und eine Frau vertreten sein.
  2. Die Bundesführung gibt sich die Vorstandsgeschäftsordnung selbst, sie kann bestimmte Aufgaben Dritten übertragen.
  3. BundesführerIn, BundesschatzmeisterIn, stellvertretende BundesführerInnen und stellvertretende/r BundesschatzmeisterIn werden von der BDV einzeln für die Dauer von drei Jahren gewählt.
    Sie bleiben auch über die Wahlperiode hinaus bis zur Neuwahl im Amt.
  4. Wiederwahl ist zulässig.
  5. Die Abwahl eines Mitgliedes der Bundesführung aus wichtigen Gründen ist mit Zweidrittelmehrheit der BDV jederzeit möglich.
  6. Die Bundesführung führt die Geschäfte des Vereins.
    Zur Vertretung des PbW im Sinn des §26 BGB sind BundesführerIn, BundesschatzmeisterIn, stellvertretende BundesführerInnen und stellvertretende/r BundesschatzmeisterIn berechtigt.
    Zwei von ihnen vertreten gemeinsam.
  7. Die Bundesführung hat das Recht Geschäftsführung und Finanzgebaren der Untergliederungen und der örtlichen Gruppen zu prüfen.
    Die Prüfung kann sich insbesondere auf die Kassenführung, sowie auf Erwerb, Nachweis und Verbleib von Vermögenswerten erstrecken.
    Die Prüfung führt die/der BundesschatzmeisterIn durch.
    Sie/Er kann sachkundige Personen hinzuziehen.
  8. Soweit für Liegenschaften, Förderkreise o.ä. auf Bundesebene gesonderte Rechtsträger geschaffen werden, vertritt die Bundesführung die Interessen des PbW in diesen
    Rechtsträgern.

§12Vorstand der örtlichen Gruppen

  1. Der Vorstand der örtlichen Gruppen besteht aus drei Mitgliedern.
  2. Der Vorstand der örtlichen Gruppen gibt sich selbst eine Vorstandsgeschäftsordnung und verteilt die Aufgaben entsprechend.
  3. Die Mitglieder des Vorstandes der örtlichen Gruppen werden von der MV aus ihren Reihen einzeln für die Dauer von drei Jahren gewählt.
    Sie bleiben auch über die Wahlperiode hinaus bis zur Neuwahl im Amt.
  4. Wiederwahl ist zulässig.
  5. Die Abwahl eines Mitgliedes des Vorstandes der örtlichen Gruppen aus wichtigen Gründen ist mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten jederzeit möglich.

§13 Satzung und Wahlordnung von Untergliederungen

  1. Satzungen und Wahlordnungen von Untergliederungen (Landesverbände, Bezirke, Horste, Örtliche Gruppen) des PbW oder von Förder- und Trägervereinen, die die Bezeichnung Pfadfinderbund Weltenbummler (PbW) verwenden, müssen demokratischen Grundsätzen genügen und dürfen nicht im Widerspruch zu dieser Satzung stehen.
    Diese Satzungen und Wahlordnungen sowie deren Änderungen bedürfen vor Beschluss der Zustimmung der Bundesführung.
  2. Lassen sich Untergliederungen (Landesverbände, Bezirke, Horste, Örtliche Gruppen) des PbW als rechtsfähiger Verein eintragen, muss ihre Satzung bestimmen, dass die Mitgliedschaft im Verein zugleich die Mitgliedschaft im Pfadfinderbund Weltenbummler e.V., Sitz Bayreuth, begründet.

§14 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des PbW kann nur durch eine gesondert hierzu eingeladene BDV mit Zweidrittelmehrheit aller möglichen Landesverbandsdelegierten beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an den Paritätischen Wohlfahrtsverband Landesverband Bayern unter
    der Auflage, es alsbald ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des §2 der Satzung zuzuführen.
    Sofern die BDV nicht anders beschließt, wird der Vorstand zu Liquidatoren bestimmt.



 
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