Pfadfinderbund Weltenbummler e.V. 27. Juli 2011
    Unser Bund - Bundesordnung      
 
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Gültig ist ausschließlich die von der BDV (Satzung §8) beschlossene aktuelle Fassung der Statuten.
Die Bundesordnung wurde:
  • beschlossen von der Bundesdelegiertenversammlung am 27.01.1995 auf Burg Ludwigstein
  • neugefaßt von der Bundesdelegiertenversammlung am 21./22.09.1996 in Beberbeck
  • geändert von der Bundesdelegiertenversammlung am 19/20.09.1998 in Friedrichroda
  • geändert von der Bundesdelegiertenversammlung am 18./19.09.1999 in Friedrichroda
  • geändert von der Bundesdelegiertenversammlung am 22./23.09.2001 in Friedrichroda
  • geändert von der Bundesdelegiertenversammlung am 23./24.09.2002 in Coburg
  • geändert von der Bundesdelegiertenversammlung am 20.09.2003 in Tangersdorf
  • geändert von der Bundesdelegiertenversammlung am 18.09.2004 in Steinhagen
  • geändert von der Bundesdelegiertenversammlung am 17.09.2005 in Berlin
  • geändert von der Bundesdelegiertenversammlung am 18.11.2006 in Waldeck
  1. Präambel
    1. Die Bundesordnung des Pfadfinderbundes Weltenbummler (PbW) gibt den Rahmen für die Organisation der Gruppen und für ihre Arbeit.
    2. Sie legt bestimmte Formen und Begriffe einheitlich für den Bund fest.
      Die Gleichstellung unserer weiblichen und männlichen Mitgliedern zeigt sich insbesondere darin, daß die männliche und weibliche Fassung der Grundlagen unseres Pfadfindertums gleichberechtigt nebeneinander stehen.
    3. Der PbW arbeitet nach den pfadfinderischen Grundsätzen Baden-Powells.
    4. Er ist parteipolitisch unabhängig und interkonfessionell.
    5. Aus dem Selbstverständnis unserer Arbeit ergibt sich folgende Zielsetzung
      • Wir wollen zur individuellen und sozialen Emanzipation von Kindern und Jugendlichen beitragen.
      • Unser Angebot an Aktivitäten in den Gruppen und im Bund ist so angelegt, daß bei Einzelnen in überschaubarer Umgebung (Kleingruppe) Selbsttätigkeit und Selbständigkeit gefördert werden.
      • Die Gruppe schafft unmittelbar durch ihre Existenz als Freundesgruppe die Gründe und Antriebskräfte, die die/den Einzelne/n veranlaßt, aktiv zu sein.
  2. Inhalte und Methoden
    1. Freundschaft und Hilfsbereitschaft sollen Grundlagen der Gruppenarbeit sein.
    2. Unsere Pfadfinderarbeit geschieht alters- und entwicklungsspezifisch.
      Mit steigendem Alter gestalten die Mitglieder zunehmend ihre Kleingruppe und ihr Leben in der Großgruppe selbstverantwortlich.
    3. Entsprechend verändern sich Inhalt und Methode kontinuierlich.
      1. Bei den Bibern sind alle Kinder bis zum 7. Lebensjahr zusammengefaßt.
      2. Die Wölflingsarbeit beginnt mit dem 7. Lebensjahr.
        Im Mittelpunkt stehen Spiele und Basteln.
      3. Bei den PfadfinderInnen - ab 11 Jahren - dominiert die Wechselbeziehung im Zusammenleben in Kleingruppen und Großgruppen (Sippe, Trupp, Stamm, Horst, Bezirk, Landesverband und Bund).
        Wichtige Bestandteile sind Abenteuer, Lager, Fahrt, Leben in der Natur und Gruppentreffen.
      4. Bei den Rangern/Rovern - ab 16 Jahren - dominiert die Eigenständigkeit der/des Einzelnen in der Kleingruppe, im Stamm, Horst, Bezirk, Landesverband und Bund.
        Dies soll zu eigenverantwortlichem Handeln, auch zum Engagement über die eigene Gruppe hinaus, führen.
      5. Die Mannschaft - ab 21 Jahren - übernimmt Aufgaben im Bund.
    4. Grundlage der Arbeit im PbW ist die Bausteinreihe.
  3. Formen
    1. Das Bundeszeichen ist die schwarz/gelbe Rautenlilie vor der stilisierten Weltkugel.
    2. Die Bundeslilie ist die schwarz/gelbe Rautenlilie.
    3. Die Farben des Bundes sind schwarz/gelb.
    4. Der Gruß entspricht den pfadfinderischen Regeln.
    5. Zur Bundestracht gehören
      1. Dunkelblaues Hemd mit Abzeichen und Juja
      2. Schwarze Hose, schwarzer Rock oder Lederhose
        Näheres regelt die LDV einheitlich für den jeweiligen Landesverband.
      3. Für Biber das grüne bzw. grün/schwarze Halstuch
      4. Für Wölflinge das gelb/schwarze Halstuch
      5. Für PfadfinderInnen das blau/gelbe Halstuch
      6. Für Ranger/Rover das blau/rote Halstuch
      7. Für MitarbeiterInnen das blau/weiße Halstuch
    6. Bundesehrennadeln
      1. Mit der Bundesehrennadel werden Mitglieder des Pfadfinderbundes Weltenbummler und der Pfadfindergemeinschaft Weltenbummler für die langjährige Mitgliedschaft bei den Pfadfindern gewürdigt.
      2. Die Bundesehrennadel gibt es in drei Klassen:
        bronze 5 Jahre Mitgliedschaft
        silber 10 Jahre Mitgliedschaft
        gold 20 Jahre Mitgliedschaft
      3. Die Bundesehrennadel besteht aus einer Metallanstecknadel, welche die Bundeslilie vor einem Eichenlaubkranz darstellt, und einer entsprechenden Urkunde.
      4. Die Bundesehrennadel in bronze und silber wird von der/dem jeweiligen StammesführerIn in einem angemessenen Rahmen übergeben.
        Die Bundesehrennadel in gold wird von einem Mitglied der jeweiligen Landesverbandsführung in einem angemessenen Rahmen übergeben.
  4. Stufen
    1. Im Bund werden Altersstufen unterschieden:
      1. Biberstufe (siehe IV.B): bis 7 Jahre
      2. Wölflingsstufe (siehe IV.C): 7-11 Jahre
      3. PfadfinderInnenstufe (siehe IV.D): 11-16 Jahre
      4. Ranger/Roverstufe (siehe IV.E): 16-21 Jahre
      5. Mannschaft (siehe IV.F): ab 21 Jahre
    2. Biberstufe
      1. Das Versprechen lautet
        Ich will ein guter Biber sein und unsere Gesetze achten
      2. Das Bibergesetz lautet
        Mitmachen - Helfen - Teilen
      3. Der Wahlspruch lautet
        Wir teilen
      4. Der Gruß lautet
        Gut Freund

      5. Mini-Biber (0 bis 3 Jahre) grünes Halstuch
        Biber (3 bis 6 Jahre) grün/schwarzes Halstuch

        Das Halstuch wird von einer/m bestätigten StammesführerIn, einer/n JungfeldmeisterIn oder FeldmeisterIn in Absprache mit der entsprechenden Biberführung in einem angemessenen Rahmen übergeben.
        Der Übergang vom Mini-Biber zum Biber erfolgt fließend.
      6. 4 bis 6 Biber bilden einen Bau.
      7. Mindestens zwei Baue bilden eine Kolonie (Gruppe).
      8. Mehrere Kolonien bilden die Biberstufe.
      9. Die Stammesführung wählt die Biberbauführung (BiberbauführerIn, stellvertretende/r BiberbauführerIn).
        Die Bestätigung durch den Landesverband erfolgt nach erfolgreichem Abschluss der entsprechenden Ausbildung (Keo).
      10. Die Stammesführung wählt die Biberkolonieführung (BiberkolonieführerIn, stellvertretende/r BiberkolonieführerIn).
        Die Bestätigung durch den Landesverband erfolgt nach erfolgreichem Abschluss der entsprechenden Ausbildung (Rosso).
      11. Die Stammesführung wählt die Biberstufenführung (BiberstufenführerIn, stellvertretende/r BiberstufenführerIn).
        Die Bestätigung durch den Landesverband erfolgt nach erfolgreichem Abschluss der entsprechenden Ausbildung (BibermeisterIn).
      12. Die Biber werden entsprechend ihres Alters bei der Programmgestaltung ihrer Kolonie einbezogen.
    3. Wölflingsstufe
      1. Das Versprechen lautet
        Ich will ein guter Wolf sein und unsere Gesetze achten
      2. Die Wölflingsgesetze lauten
        Ein Wölfling nimmt Rücksicht auf andere Ein Wölfling hilft, wo er kann
      3. Der Wahlspruch lautet
        Unser Bestes
      4. Der Gruß lautet
        Gut Jagd

      5. Jungwolf gelb/schwarzes Halstuch
        Sternwolf Sternwolfabzeichen (1 Stern)
        über der linken Brusttasche
        Stammwolf Stammwolfabzeichen (2 Sterne)
        anstelle des Sternwolfabzeichens
        Leitwolf Leitwolfabzeichen (Balken)
        oberhalb des Stern- bzw. Stammwolfabzeichens

        Das Halstuch und die Abzeichen werden von einer/m bestätigten StammesführerIn, einer/n JungfeldmeisterIn oder FeldmeisterIn in Absprache mit der entsprechenden Meutenführung in einem angemessenen Rahmen übergeben.
      6. Vier bis sechs Wölflinge bilden ein Rudel.
      7. Mindestens zwei Rudel bilden eine Meute (Gruppe).
      8. Mehrere Meuten bilden eine Meutenstufe.
      9. Die Mitglieder eines Rudels wählen den Leitwolf (Sprecher).
        Die Bestätigung durch den Landesverband erfolgt nach erfolgreichem Abschluß der entsprechenden Ausbildung (Leitwolf).
      10. Die Stammesführung wählt die Meutenführung (MeutenführerIn, stellvertretende/r MeutenführerIn).
        Die Bestätigung durch den Landesverband erfolgt nach erfolgreichem Abschluss einer entsprechenden Ausbildung (Akela bzw. Balu).
      11. Die Stammesführung wählt die Meutenstufenführung (MeutenstufenführerIn, stellvertretende/r MeutenstufenführerIn).
        Die Bestätigung durch den Landesverband erfolgt nach erfolgreichem Abschluss einer entsprechenden Ausbildung (WolfsmeisterIn).
      12. Die Wölflinge planen unter Anleitung der Meutenführung gemeinsam ihre Aktivitäten und Lager.
    4. PfadfinderInnenstufe
      1. Das Versprechen lautet
        Ich verspreche bei meiner Ehre,
        Gott und meinem Vaterland zu dienen,
        die Pfadfindergesetze zu befolgen
        und täglich eine gute Tat zu tun
      2. Die Gesetze lauten
        Ein Pfadfinder ist zuverlässig Eine Pfadfinderin ist zuverlässig
        Ein Pfadfinder ist treu und gottesfürchtig Eine Pfadfinderin ist treu und gottesfürchtig
        Ein Pfadfinder ist jederzeit hilfsbereit Eine Pfadfinderin ist jederzeit hilfsbereit
        Ein Pfadfinder ist Bruder aller Pfadfinder und Pfadfinderinnen der Welt und Freund aller Menschen Eine Pfadfinderin ist Schwester aller Pfadfinder und Pfadfinderinnen der Welt und Freund aller Menschen
        Ein Pfadfinder ist ritterlich Eine Pfadfinderin ist ritterlich
        Ein Pfadfinder schützt Pflanzen und Tiere Eine Pfadfinderin schützt Pflanzen und Tiere
        Ein Pfadfinder gehorcht aus freiem Willen Eine Pfadfinderin gehorcht aus freiem Willen
        Ein Pfadfinder ist immer frohen Mutes Eine Pfadfinderin ist immer frohen Mutes
        Ein Pfadfinder ist einfach und sparsam Eine Pfadfinderin ist einfach und sparsam
        Ein Pfadfinder ist rein in Gedanken, Worten und Werken Eine Pfadfinderin ist rein in Gedanken, Worten und Werken
      3. Der Wahlspruch lautet
        Allzeit bereit
      4. Der Gruß lautet
        Gut Pfad

      5. PfadfinderIn - III. Grad blau/gelbes Halstuch
        PfadfinderIn - II. Grad bronzenes Knotenschild wird
        zum Halstuch getragen
        PfadfinderIn - I. Grad silbernes Knotenschild wird
        zum Halstuch getragen

        Das Halstuch und die Abzeichen werden von einer/m bestätigten StammesführerIn, einer/m JungfeldmeisterIn oder FeldmeisterIn in Absprache mit der entsprechenden Sippenführung in einem angemessenen Rahmen übergeben.
      6. Sechs bis zehn Pfadfinder bzw. Pfadfinderinnen bilden eine Sippe (Gruppe).
      7. Mehrere Sippen bilden einen Trupp.
      8. Die PfadfinderInnen wählen ihre Sippenführung (SippenführerIn, stellvertretende/r SippenführerIn).
        Die Bestätigung durch den Landesverband erfolgt nach erfolgreichem Abschluss einer entsprechenden Ausbildung (Kornett bzw. Späher).
      9. Die PfadfinderInnen wählen die Truppführung (TruppführerIn, stellvertretende/r TruppführerIn).
        Die Bestätigung durch den Landesverband erfolgt nach erfolgreichem Abschluss einer entsprechenden Ausbildung (TruppführerIn).
      10. Die Sippen gestalten ihr Gemeinschaftsleben eigenverantwortlich, insbesondere bei der Programmplanung.
    5. Ranger/Roverstufe
      1. Das Versprechen lautet
        Ich verspreche bei meiner Ehre,
        meine pfadfinderischen Ideale zu leben,
        der Gesellschaft und unserem Bund zu diesen
        und mein Bestes zu geben.
      2. Die Gesetze lauten
        Ein Ranger/Rover setzt sich für die Armen und Schwache auf dieser Welt ein. Ein Ranger/Rover strebt nach einem natürlichen Leben und setzt sich aktiv für den Schutz der Umwelt ein. Ein Ranger/Rover trägt zum friedlichen Miteinander unter den Pfadfindern und Menschen bei. Ein Ranger/Rover setzt sich mit Sinn und Wertfragen auseinander. Ein Ranger/Rover geht die wichtigen Aufgaben des Lebens aktiv an. Ein Ranger/Rover übernimmt Verantwortung in unserer demokratischen Gesellschaft. Ein Ranger/Rover trägt unseren Bund entscheidend mit.
      3. Der Wahlspruch lautet
        Wir dienen
      4. Der Gruß lautet
        Gut Pfad

      5. Ranger/Rover blau/rotes Halstuch

        Das Halstuch wird von einer/m bestätigten StammesführerIn, einer/m JungfeldmeisterIn oder
        FeldmeisterIn in Absprache mit der entsprechenden Ranger/Rover-Führung nach Anerkennung des
        Internationalen Jugendprogramms (IJP) in einem angemessen Rahmen übergeben.
      6. Sechs bis 15 Ranger und/oder Rover bilden eine Ranger/Rover-Runde (Gruppe)
      7. Die Ranger/Rover-Führung (Ranger/Rover-RundensprecherIn, stellvertretende/r Ranger/Rover-RundensprecherIn) wird von der Ranger/Rover-Runde gewählt.
        Die Bestätigung durch den Landesverband erfolgt nach erfolgreichem Abschluss einer entsprechenden Ausbildung (Ranger/Rover-RundensprecherIn).
      8. Die Ranger/Rover-Stufenführung (Ranger/Rover-SprecherIn, stellvertretende/r Ranger/Rover-SprecherIn) wird von der Ranger/Rover-Runde gewählt.
        Die Bestätigung durch den Landesverband erfolgt nach erfolgreichem Abschluss einer entsprechenden Ausbildung (Ranger/Rover-SprecherIn).
      9. Die Ranger/Rover-Runden gestalten ihr Gemeinschaftsleben eigenverantwortlich, insbesondere bei der Festlegung, Planung und Durchführung von Projekten.
    6. Mannschaft
      1. Das Versprechen lautet
        Ich erneuere im Vertrauen auf Gott mein Versprechen und gelobe bei meiner Ehre als Pfadfinder unsere Gemeinschaft keiner Gefahr auszusetzen, pflichtbewußt meine Aufgaben zu erfüllen, die Verantwortung für alle meine Kameradinnen und Kameraden mitzutragen, die Natur zu schützen und den Fortbestand unseres Bundes zu sichern.
        Ich bitte alle Pfadfinderinnen und Pfadfinder, mir bei der Erfüllung meiner Aufgaben mit besten Kräften beizustehen.
        Ich erneuere im Vertrauen auf Gott mein Versprechen und gelobe bei meiner Ehre als Pfadfinder unsere Gemeinschaft keiner Gefahr auszusetzen, pflichtbewußt meine Aufgaben zu erfüllen, die Verantwortung für alle meine Kameradinnen und Kameraden mitzutragen, die Natur zu schützen und den Fortbestand unseres Bundes zu sichern.
        Ich bitte alle Pfadfinderinnen und Pfadfinder, mir bei der Erfüllung meiner Aufgaben mit besten Kräften beizustehen.
      2. Die Gesetze lauten
        Ein Pfadfinder ist zuverlässig Eine Pfadfinderin ist zuverlässig
        Ein Pfadfinder ist treu und gottesfürchtig Eine Pfadfinderin ist treu und gottesfürchtig
        Ein Pfadfinder ist jederzeit hilfsbereit Eine Pfadfinderin ist jederzeit hilfsbereit
        Ein Pfadfinder ist Bruder aller Pfadfinder und Pfadfinderinnen der Welt und Freund aller Menschen Eine Pfadfinderin ist Schwester aller Pfadfinder und Pfadfinderinnen der Welt und Freund aller Menschen
        Ein Pfadfinder ist ritterlich Eine Pfadfinderin ist ritterlich
        Ein Pfadfinder schützt Pflanzen und Tiere Eine Pfadfinderin schützt Pflanzen und Tiere
        Ein Pfadfinder gehorcht aus freiem Willen Eine Pfadfinderin gehorcht aus freiem Willen
        Ein Pfadfinder ist immer frohen Mutes Eine Pfadfinderin ist immer frohen Mutes
        Ein Pfadfinder ist einfach und sparsam Eine Pfadfinderin ist einfach und sparsam
        Ein Pfadfinder ist rein in Gedanken, Worten und Werken Eine Pfadfinderin ist rein in Gedanken, Worten und Werken
      3. Der Wahlspruch lautet
        Wir dienen
      4. Der Gruß lautet
        Gut Pfad

      5. FührerIn entsprechendes Stufenhalstuch
        MitarbeiterIn blau/weißes Halstuch
        Keo, Späher, Balu blaues Knotenschild
        Rosso, Kornett, Akela, Ranger/Rover-RundensprecherIn rotes Knotenschild
        BibermeisterIn, TruppführerIn, WolfsmeisterIn, Ranger/Rover-SprecherIn grünes Knotenschild
        StammesführerIn, SchatzmeisterIn weißes Knotenschild
        JungfeldmeisterIn schwarzes Knotenschild
        FeldmeisterIn goldenes Knotenschild
        Woodbadge-TrägerIn Gilwell-Klötzchen werden zum Halstuch getragen

        Das Halstuch wird von einer/m bestätigten StammesführerIn, einer/m JungfeldmeisterIn oder FeldmeisterIn in Absprache mit der entsprechenden Stammesführung in einem angemessenen Rahmen übergeben.
        Die blauen, roten und grünen Knotenschilder werden von einer/m JungfeldmeisterIn oder FeldmeisterIn in Absprache mit der entsprechenden Stammesführung in einem angemessenen Rahmen übergeben.
        Die weißen, schwarzen und goldenen Knotenschilder, sowie die Gilwell-Klötzchen und das Woodbadge-Halstuch werden von einer/m dazu qualifizierten FeldmeisterIn in einem angemessenen Rahmen übergeben.
      6. FührerInnen übernehmen Führungsaufgaben im Bund.
      7. MitarbeiterInnen übernehmen Organisationsaufgaben im Bund.
      8. FührerInnen und MitarbeiterInnen bilden die Mannschaft.
      9. Die Aufgaben der FührerInnen in unserem Bund sind insbesondere
        • Anleitung zur politischen, sozialen und interkulturellen Emanzipation der Mitglieder (Völkerverständigung, Friedenssicherung, Verantwortungsübernahme und aktives Leben in der Gemeinschaft)
        • Bewahrung des Pfadfindertums
        • Sicherung des Bestandes des Bundes
  5. Gliederung
    1. Die Ebenen und deren Organe:
      1. Bundesebene
        • BDV
        • Bundesführung
      2. Landesverbandsebene
        • LDV
        • Landesverbandsführung
      3. Bezirksebene
        • BezDV
        • Bezirksführung
      4. Horstebene
        • HDV
        • Horstführung
      5. Ortsebene
        • MV
        • Stammesführung
    2. Bundesebene
      1. Alle anerkannten Untergliederungen bilden den Bund.
      2. Der PbW gliedert sich in Landesverbände (LV).
      3. Organe des PbW auf Bundesebene sind
        • die Bundesführung (Vorstand des PbW)
        • die Bundesdelegiertenversammlung (BDV)
      4. Bundesdelegiertenversammlung (BDV)
        1. Die BDV ist oberstes beschlußfassendes Organ des PbW, sie tagt verbandsöffentlich.
        2. In der BDV haben Sitz und Stimme die nach der Bundeswahlordnung gewählten Landesverbands¬delegierten.
          Die Bundesführung hat nur Sitz und Rederecht.
        3. Die BDV tritt mindestens einmal jährlich zusammen.
          Sie wird von der Bundesführung unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung schriftlich einberufen.
          Die Einladung wird den Mitgliedern der Bundesführung, den Landesverbandsführungen, den Bezirksführungen, den Horstführungen und den Stammesführungen zugesandt.
          Die Ladungsfrist beträgt vier Monate.
        4. Auf schriftlichen Antrag eines Drittels der Mitglieder oder eines Drittels der Landesverbandsdelegierten ist die Bundesführung verpflichtet, die BDV unverzüglich einzuberufen.
        5. Die BDV ist beschlußfähig, wenn die Hälfte der Landesverbandsdelegierten nach V.B.4.2 anwesend sind.
        6. Ist dies nicht der Fall, so hat die Bundesführung die BDV erneut mit gleicher Tagesordnung einzuberufen.
          Diese ist unabhängig von V.B.4.5 beschlußfähig, darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
        7. Aufgaben der BDV sind insbesondere
          • Beschlüsse über Maßnahmen im Interesse des Vereinszweckes
          • Wahl der Bundesführung
          • Entlastung des Bundesführung
          • Wahl der BundeskassenprüferInnen
          • Genehmigung von Haushaltsplan und Jahresrechnung
          • Festlegung des Jahresbeitrages
          • Jahresplanung
          • Änderung der Bundessatzung, der Bundeswahlordnung, der Bundesfinanzordnung, der Bundesgeschäftsordnung und der Bundesordnung
          • Anerkennung der Landesverbände
          • Entscheidung über die Auflösung des PbW
          • Entscheidung über die Aufnahme von Gruppen, die außerhalb des Bundes stehen.
        8. Die BDV entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Landesverbandsdelegierten.
          Zweidrittelmehrheit der anwesenden Landesverbandsdelegierten ist erforderlich zur Änderung der Bundessatzung, der Bundeswahlordnung, der Bundesfinanzordnung, der Bundesgeschäftsordnung und der Bundesordnung.
          Einer Auflösung des PbW müssen zwei Drittel aller Landesverbandsdelegierten auf einer hierzu gesondert einberufenen BDV zustimmen.
          Briefwahl, Stimmrechtsübertragung und Stimmenhäufung sind unzulässig.
        9. Die Beschlüsse der BDV werden protokolliert.
          Das Protokoll wird von der/dem zu Beginn der Versammlung gewählten ProtokollführerIn und der/dem BundesführerIn unterzeichnet und den Mitgliedern der Bundesführung, den Landesverbandsführungen, den Bezirksführungen, den Horstführungen und den Stammesführungen abschriftlich zugesandt.
          Über Einwände gegen den Inhalt entscheidet die nächste BDV.
        10. Die BDV kann Ausschüsse bilden, deren Aufgaben, Rechte und Pflichten von Fall zu Fall von ihr festgelegt werden.
          Die Ausschüsse haben der BDV zu berichten.
      5. Bundesführung (Vorstand des PbW)
        1. Die Bundesführung besteht aus
          • einer/einem BundesführerIn
          • einer/einem BundesschatzmeisterIn
          • zwei stellvertretende BundesführerInnen
          • einer/einem stellvertretende/r BundesschatzmeisterIn.
          In der Bundesführung müssen mindestens ein Mann und eine Frau vertreten sein.
        2. Die Bundesführung gibt sich die Vorstandsgeschäftsordnung selbst, sie kann bestimmte Aufgaben Dritten übertragen.
        3. BundesführerIn, BundesschatzmeisterIn, stellvertretende BundesführerInnen und stellvertretende/r BundesschatzmeisterIn werden von der BDV einzeln für die Dauer von drei Jahren gewählt.
          Sie bleiben auch über die Wahlperiode hinaus bis zur Neuwahl im Amt.
        4. Wiederwahl ist zulässig
        5. Die Abwahl eines Mitgliedes der Bundesführung aus wichtigen Gründen ist mit Zweidrittelmehrheit der BDV jederzeit möglich.
        6. Die Bundesführung führt die Geschäfte des Vereins.
          Zur Vertretung des PbW im Sinn des §26 BGB sind BundesführerIn, BundesschatzmeisterIn, stellvertretende BundesführerInnen und stellvertretende/r BundesschatzmeisterIn berechtigt.
          Zwei von ihnen vertreten gemeinsam.
        7. Die Bundesführung hat das Recht, Geschäftsführung und Finanzgebaren der Landesverbände zu prüfen.
          Die Prüfung kann sich insbesondere auf die Kassenführung sowie auf Erwerb, Nachweis und Verbleib von Vermögenswerten erstrecken.
          Die Prüfung führt die/der BundesschatzmeisterIn durch.
          Sie/Er kann sachkundige Personen hinzuziehen.
        8. Soweit für Liegenschaften, Förderkreise o.ä. auf Bundesebene gesonderte Rechtsträger geschaffen werden, vertritt die Bundesführung die Interessen des PbW in diesen Rechtsträgern.
    3. Landesverbandsebene
      1. Alle Untergliederungen des PbW in einem Bundesland gehören demselben Landesverband an.
        Untergliederungen aus mehreren Bundesländern können sich zu einem gemeinsamen
        Landesverband zusammenschließen, so dies von allen beteiligten Landesverbänden gewünscht
        wird.
        Der Name eines jeden Landesverbandes muss geeignet sein, um dessen geografische Lage in
        Deutschland zu kennzeichnen.
        Die Landesverbände werden von der BDV anerkannt, wobei die durch diesen abgedeckten
        Bundesländer festgestellt werden.
      2. Die Landesverbände gliedern sich in Bezirke, Horste, Stämme und Aufbaugruppen (ABG).
      3. Der Bund kann den Landesverbänden Aufgaben zudelegieren.
      4. Organe eines Landesverbandes des PbW sind
        • die Landesverbandsführung (Vorstand des Landesverbandes)
        • die Landesverbandsdelegiertenversammlung (LDV)
      5. Landesverbandsdelegiertenversammlung (LDV)
        1. Die LDV ist oberstes beschlußfassendes Organ eines Landesverbandes des PbW, sie tagt landesverbandsöffentlich.
        2. In der LDV haben Sitz und Stimme die nach der Landesverbandswahlordnung gewählten Delegierten der dem Landesverband zugehörigen Stämme und ABG.
          Die Bundesführung und die Landesverbandsführung haben nur Sitz und Rederecht.
        3. Die LDV tritt mindestens einmal jährlich zusammen.
          Sie wird von der Landesverbandsführung unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung schriftlich einberufen.
          Die Einladung wird der Bundesführung, den Mitgliedern der Landesverbandsführung, den Bezirksführungen, den Horstführungen und den Stammesführungen zugesandt.
          Die Ladungsfrist beträgt vier Wochen.
        4. Auf schriftlichen Antrag eines Drittels der Mitglieder des Landesverbandes oder eines Drittels der Delegierten der örtlichen Gruppen des Landesverbandes ist die Landesverbandsführung verpflichtet, die LDV unverzüglich einzuberufen.
        5. Die LDV ist beschlußfähig, wenn die Hälfte der Delegierten der dem Landesverband zugehörigen Stämme und ABG nach V.C.5.2 anwesend sind.
        6. Ist dies nicht der Fall, so hat die Landesverbandsführung die LDV erneut mit gleicher Tagesordnung einzuberufen.
          Diese ist unabhängig von V.C.5.5 beschlußfähig, darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
        7. Aufgaben der LDV sind insbesondere
          • Wahl der Landesverbandsführung
          • Entlastung der Landesverbandsführung
          • Wahl der LandesverbandskassenprüferInnen
          • Wahl der Landesverbandsdelegierten für die BDV
          • Wahl der/des Landesverbandswahlobfrau/mannes
          • Genehmigung von Haushaltsplan und Jahresrechnung
          • Festlegung des Landesverbandsbeitrages
          • Jahresplanung
          • Änderungen der Landesverbandssatzung, Landesverbandswahlordnung und Landesverbandsgeschäftsordnung, soweit eine solche besteht
          • Anerkennung der Bezirke, der Horste, der Stämme und der ABG innerhalb des Landesverbandes
          • Aufhebung anerkannter Untergliederungen die die Bedingungen für mehr als ein Jahr nicht erfüllt haben
        8. Die LDV entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Delegierten der dem Landesverband zugehörigen Stämme und ABG.
          Zweidrittelmehrheit der anwesenden Delegierten der Stämme und ABG ist erforderlich für Änderungen von Landesverbandsgeschäftsordnung, Landesverbandswahlordnung und der Landesverbandssatzung, soweit eine solche besteht.
          Briefwahl, Stimmrechtsübertragung und Stimmenhäufung sind unzulässig.
        9. Die Beschlüsse der LDV werden protokolliert.
          Das Protokoll wird von der/dem zu Beginn der Versammlung gewählten ProtokollführerIn und der/dem LandesverbandsführerIn unterzeichnet und der Bundesführung, den Mitgliedern der Landesverbandsführung, den Bezirksführungen, den Horstführungen und den Stammesführungen abschriftlich zugesandt.
          Über Einwände gegen den Inhalt entscheidet die nächste LDV.
        10. Beschlüsse der LDV, die den PbW rechtlich binden oder Rechte des PbW berühren, bedürfen der vorherigen Zustimmung der Bundesführung.
        11. Die LDV kann Ausschüsse bilden, deren Aufgaben, Rechte und Pflichten von Fall zu Fall von ihr festgelegt werden.
          Die Ausschüsse haben der LDV zu berichten.
      6. Landesverbandsführung (Vorstand des Landesverbandes)
        1. Die Landesverbandsführung besteht aus mindestens drei, höchstens fünf Mitgliedern.
        2. Die Landesverbandsführung gibt sich selbst eine Vorstandsgeschäftsordnung und verteilt ihre Aufgaben entsprechend, gegebenenfalls kann dies auch in einer Landesverbandssatzung erfolgen.
        3. Die Mitglieder der Landesverbandsführung werden einzeln von der LDV für die Dauer von drei Jahren gewählt und bleiben auch über die Wahlperiode hinaus bis zur Neuwahl im Amt.
        4. Wiederwahl ist zulässig
        5. Die Abwahl eines Mitgliedes der Landesverbandsführung aus wichtigen Gründen ist mit Zweidrittelmehrheit der LDV jederzeit möglich.
        6. Die Landesverbandsführung hat das Recht, Geschäftsführung und Finanzgebaren der Bezirke, Horste, Stämme und ABG zu prüfen.
          Diese kann sachkundige Personen hinzuziehen.
          Die Prüfung kann sich insbesondere auf die Kassenführung sowie auf Erwerb, Nachweis und Verbleib von Vermögenswerten erstrecken.
        7. Soweit für Liegenschaften, Förderkreise o.ä. auf Landesverbandsebene gesonderte Rechtsträger geschaffen werden, vertritt die Landesverbandsführung die Interessen des Landesverbandes in diesen Rechtsträgern.
    4. Bezirksebene
      1. Innerhalb eines Landesverbandes können Bezirke gebildet werden, wenn seine Größe eine regionale Unterteilung erfordert.
        Die Bezirke werden von der LDV anerkannt.
      2. Die Bezirke gliedern sich in Horste, Stämme und ABG.
      3. Der Landesverband kann den Bezirken Aufgaben zudelegieren.
      4. Organe eines Bezirkes des PbW sind
        • die Bezirksführung (Vorstand des Bezirkes)
        • die Bezirksdelegiertenversammlung (BezDV)
      5. Bezirksdelegiertenversammlung (BezDV)
        1. Die BezDV ist oberstes beschlußfassendes Organ der Bezirke des PbW, sie tagt bezirksöffentlich.
        2. In der BezDV haben Sitz und Stimme die nach der Landesverbandswahlordnung gewählten Delegierten der dem Bezirk zugehörigen Stämme und ABG.
          Die Landesverbandsführung und die Bezirksführung haben nur Sitz und Rederecht.
        3. Die BezDV tritt mindestens einmal jährlich zusammen.
          Sie wird von der Bezirksführung unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung schriftlich einberufen.
          Die Einladung wird der Landesverbandsführungen, den Mitgliedern der Bezirksführung, den Horstführungen und den Stammesführungen zugesandt.
          Die Ladungsfrist beträgt vier Wochen.
        4. Auf schriftlichen Antrag eines Drittels der Mitglieder des Bezirkes oder eines Drittels der Delegierten der örtlichen Gruppen des Bezirkes ist die Bezirksführung verpflichtet, die BezDV unverzüglich einzuberufen.
        5. Die BezDV ist beschlußfähig, wenn die Hälfte der Delegierten der dem Bezirk zugehörigen Stämme und ABG nach V.D.5.2 anwesend sind.
        6. Ist dies nicht der Fall, so hat die Bezirksführung die BezDV erneut mit gleicher Tagesordnung einzuberufen.
          Diese ist unabhängig von V.D.5.5 beschlußfähig, darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
        7. Aufgaben der BezDV sind insbesondere
          • Wahl der Bezirksführung
          • Entlastung der Bezirksführung
          • Wahl der BezirkskassenprüferInnen
          • Genehmigung von Haushaltsplan und Jahresrechnung
          • Festlegung des Bezirksbeitrages
          • Jahresplanung
          • Änderungen der Bezirkssatzung und Bezirksgeschäftsordnung, soweit eine solche besteht
        8. Die BezDV entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Delegierten der dem Bezirk zugehörigen Stämme und ABG.
          Briefwahl, Stimmrechtsübertragung und Stimmenhäufung sind unzulässig.
        9. Die Beschlüsse der BezDV werden protokolliert.
          Das Protokoll wird von der/dem zu Beginn der Versammlung gewählten ProtokollführerIn und der/dem BezirksführerIn unterzeichnet und der Landesverbandsführung, den Mitgliedern der Bezirksführung, den Horstführungen und den Stammesführungen abschriftlich zugesandt.
          Über Einwände gegen den Inhalt entscheidet die nächste BezDV.
        10. Beschlüsse der BezDV, die den PbW rechtlich binden oder Rechte des PbW berühren, bedürfen der vorherigen Zustimmung der Bundesführung.
          Beschlüsse der BezDV, die den Landesverband rechtlich binden oder Rechte des Landesverbandes berühren, bedürfen der vorherigen Zustimmung der Landesverbandsführung.
        11. Die BezDV kann Ausschüsse bilden, deren Aufgaben, Rechte und Pflichten von Fall zu Fall von ihr festgelegt werden.
          Die Ausschüsse haben der BezDV zu berichten.
      6. Bezirksführung (Vorstand des Bezirkes)
        1. Die Bezirksführung besteht aus drei Mitgliedern, mindestens ein Mitglied muß volljährig sein.
        2. Die Bezirksführung gibt sich selbst eine Vorstandsgeschäftsordnung und verteilt ihre Aufgaben entsprechend, gegebenenfalls kann dies auch in einer Bezirkssatzung erfolgen.
        3. Die Mitglieder der Bezirksführung werden einzeln von der BezDV für die Dauer von drei Jahren gewählt und bleiben auch über die Wahlperiode hinaus bis zur Neuwahl im Amt.
        4. Wiederwahl ist zulässig.
        5. Die Abwahl eines Mitgliedes der Bezirksführung aus wichtigen Gründen ist mit Zweidrittelmehrheit der BezDV jederzeit möglich.
        6. Die Bezirksführung hat das Recht, Geschäftsführung und Finanzgebaren der Horste, der Stämme und der ABG zu prüfen.
          Diese kann sachkundige Personen hinzuziehen.
          Die Prüfung kann sich insbesondere auf die Kassenführung sowie auf Erwerb, Nachweis und Verbleib von Vermögenswerten erstrecken.
        7. Soweit für Liegenschaften, Förderkreise o.ä. auf Bezirksebene gesonderte Rechtsträger geschaffen werden, vertritt die Bezirksführung die Interessen des Bezirkes in diesen Rechtsträgern.
    5. Horstebene
      1. Stämme und ABG innerhalb eines Landesverbandes können sich zu Horsten zusammenschließen, falls dies zur Verwirklichung des Vereinszweckes hilfreich ist.
        Die Horste werden von der LDV anerkannt.
      2. Der Landesverband und der Bezirk können den Horsten Aufgaben zudelegieren.
      3. Organe eines Horstes des PbW:
        • die Horstführung (Vorstand des Horstes)
        • die Horstdelegiertenversammlung (HDV)
      4. Horstdelegiertenversammlung (HDV)
        1. Die HDV ist oberstes beschlußfassendes Organ der Horste des PbW, sie tagt horstöffentlich.
        2. In der HDV haben Sitz und Stimme die nach der Landesverbandswahlordnung gewählten Delegierten der dem Horst zugehörigen Stämme und ABG.
          Die Horstführung, die Bezirksführung, falls der Horst einem Bezirk angehört, ansonsten die Landesverbandsführung haben nur Sitz und Rederecht.
        3. Die HDV tritt mindestens einmal jährlich zusammen.
          Sie wird von der Horstführung unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung schriftlich einberufen.
          Die Ladungsfrist beträgt vier Wochen.
        4. Auf schriftlichen Antrag eines Drittels der Mitglieder des Horstes oder eines Drittels der Delegierten der örtlichen Gruppen des Horstes ist die Horstführung verpflichtet, die HDV unverzüglich einzuberufen.
        5. Die HDV ist beschlußfähig, wenn die Hälfte der Delegierten der dem Horst zugehörigen Stämme und ABG nach V.E.4.2 anwesend sind.
        6. Ist dies nicht der Fall, so hat die Horstführung die HDV erneut mit gleicher Tagesordnung einzuberufen.
          Diese ist unabhängig von V.E.4.5 beschlußfähig, darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
        7. Aufgaben der HDV sind insbesondere
          • Wahl der Horstführung
          • Entlastung der Horstführung
          • Wahl der HorstkassenprüferInnen
          • Genehmigung von Haushaltsplan und Jahresrechnung
          • Festlegung des Horstbeitrages
          • Jahresplanung
          • Änderungen der Horstsatzung und Horstgeschäftsordnung, soweit eine solche besteht
        8. Die HDV entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Delegierten der dem Horst zugehörigen Stämme und ABG.
          Briefwahl, Stimmrechtsübertragung und Stimmenhäufung sind unzulässig.
        9. Die Beschlüsse der HDV werden protokolliert.
          Das Protokoll wird von der/dem zu Beginn der Versammlung gewählten ProtokollführerIn und der/dem HorstführerIn unterzeichnet und den Mitgliedern der Horstführung, den Stammesführungen und der Bezirksführung, falls der Horst einem Bezirk angehört, ansonsten der Landesverbandsführung, abschriftlich zugesandt.
          Über Einwände gegen den Inhalt entscheidet die nächste HDV.
        10. Beschlüsse der HDV, die den PbW rechtlich binden oder Rechte des PbW berühren, bedürfen der vorherigen Zustimmung der Bundesführung.
          Beschlüsse der HDV, die den Landesverband rechtlich binden oder Rechte des Landesverbandes berühren, bedürfen der vorherigen Zustimmung der Landesverbandsführung.
          Beschlüsse der HDV, die den Bezirk rechtlich binden oder Rechte des Bezirkes berühren, bedürfen der vorherigen Zustimmung der Bezirksführung.
        11. Die HDV kann Ausschüsse bilden, deren Aufgaben, Rechte und Pflichten von Fall zu Fall von ihr festgelegt werden.
          Die Ausschüsse haben der HDV zu berichten.
      5. Horstführung (Vorstand des Horstes)
        1. Die Horstführung besteht aus drei Mitgliedern, mindestens ein Mitglied muß volljährig sein.
        2. Die Horstführung gibt sich selbst eine Vorstandsgeschäftsordnung und verteilt ihre Aufgaben entsprechend, gegebenenfalls kann dies auch in einer Horstsatzung erfolgen.
        3. Die Mitglieder der Horstführung werden einzeln von der HDV für die Dauer von drei Jahren gewählt.
          Sie bleiben auch über die Wahlperiode hinaus bis zur Neuwahl im Amt.
        4. Wiederwahl ist zulässig
        5. Die Abwahl eines Mitgliedes der Horstführung aus wichtigen Gründen ist mit Zweidrittelmehrheit der HDV jederzeit möglich.
        6. Die Horstführung hat das Recht, Geschäftsführung und Finanzgebaren der zusammengeschlossenen Stämme und ABG zu prüfen.
          Diese kann sachkundige Personen hinzuziehen.
          Die Prüfung kann sich insbesondere auf die Kassenführung sowie auf Erwerb, Nachweis und Verbleib von Vermögenswerten erstrecken.
        7. Soweit für Liegenschaften, Förderkreise o.ä. auf Horstebene gesonderte Rechtsträger geschaffen werden, vertritt die Horstführung die Interessen des Horstes in diesen Rechtsträgern.
    6. Ortsebene
      1. Stämme
        1. Der Stamm umfaßt mindestens zwei Stufen mit insgesamt mindestens 20 Mitgliedern.
        2. Der Stamm wird durch die LDV anerkannt.
        3. Organe eines Stammes des PbW sind
          • die Stammesführung (Vorstand des Stammes)
          • die Mitgliederversammlung (MV)
        4. Dem Stammesrat gehören alle FührerInnen des Stammes an, er berät die Stammesführung.
        5. Mitgliederversammlung (MV)
          1. Die MV ist oberstes beschlußfassendes Organ des Stammes.
          2. Jedes ordentliche Mitglied des Stammes, das seinen Beitrag für das laufende Jahr bezahlt hat, hat Sitz und Stimme in der MV.
            Jedes unterstützende Mitglied des Stammes, das seinen Beitrag für das laufende Jahr bezahlt hat, hat Sitz und Rederecht in der MV.
            Die Horstführung, falls der Stamm einem Horst angehört, ansonsten der Bezirksführung, falls der Stamm einem Bezirk angehört, ansonsten die Landesverbandsführung haben Sitz und Rederecht.
          3. Die MV tritt mindestens einmal jährlich zusammen.
            Sie wird mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen durch die Stammesführung schriftlich einberufen.
          4. Aufgaben der MV sind insbesondere:
            • Wahl der Stammesführung
            • Entlastung der Stammesführung
            • Wahl der StammeskassenprüferInnen
            • Beschluß über die Verwendung der finanziellen Mittel des Stammes
            • Planung und Beschluß des Jahresprogrammes des Stammes
            • Wahl der Delegierten des Stammes für LDV, BezDV und HDV nach der Landesverbandswahlordnung.
          5. Die MV entscheidet grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
            Briefwahl, Stimmrechtsübertragung und Stimmenhäufung sind unzulässig.
          6. Die Beschlüsse der MV werden protokolliert.
            Das Protokoll wird von der/dem zu Beginn der Versammlung gewählten ProtokollführerIn und der/dem StammesführerIn unterzeichnet und den Mitgliedern der Stammesführung und der Horstführung, falls der Stamm einem Horst angehört, ansonsten der Bezirksführung, falls der Stamm einem Bezirk angehört, ansonsten der Landesverbandsführung, abschriftlich zugesandt.
            Über Einwände gegen den Inhalt entscheidet die nächste MV.
          7. Beschlüsse der MV, die den PbW rechtlich binden oder Rechte des PbW berühren, bedürfen der vorherigen Zustimmung der Bundesführung.
            Beschlüsse der MV, die den Landesverband rechtlich binden oder Rechte des Landesverbandes berühren, bedürfen der vorherigen Zustimmung der Landesverbandsführung.
            Beschlüsse der MV, die den Bezirk rechtlich binden oder Rechte des Bezirkes berühren, bedürfen der vorherigen Zustimmung der Bezirksführung.
            Beschlüsse der MV, die den Horst rechtlich binden oder Rechte des Horstes berühren, bedürfen der vorherigen Zustimmung der Horstführung.
        6. Stammesführung (Vorstand des Stammes)
          1. Die Stammesführung besteht aus drei Mitgliedern, mindestens ein Mitglied muß volljährig sein.
          2. Die Stammesführung gibt sich selbst eine Vorstandsgeschäftsordnung und verteilt ihre Aufgaben entsprechend.
          3. Die Mitglieder der Stammesführung werden von der MV aus ihren Reihen einzeln für die Dauer von drei Jahren gewählt.
            Sie bleiben auch über die Wahlperiode hinaus bis zur Neuwahl im Amt.
          4. Wiederwahl ist zulässig
          5. Die Abwahl eines Mitgliedes der Stammesführung aus wichtigen Gründen ist mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten jederzeit möglich.
      2. Aufbaugruppen
        1. Alle örtlichen Einzelgruppen und Zusammenschlüsse von Gruppen mit weniger als 20 Mitgliedern sind Aufbaugruppen (ABG).
        2. Die ABG wird durch die LDV anerkannt.
        3. F.2.4 bis F.2.7 gelten nur für Zusammenschlüsse mehrerer Gruppen
        4. Organe einer ABG des PbW
          • die Stammesführung (Vorstand der ABG)
          • die Mitgliederversammlungen (MV)
        5. Dem Stammesrat gehören alle FührerInnen der ABG an, er berät die Stammesführung.
        6. Mitgliederversammlung (MV)
          1. Die MV ist oberstes beschlußfassendes Organ der ABG.
          2. Jedes ordentliche Mitglied der ABG, das seinen Beitrag für das laufende Jahr bezahlt hat, hat Sitz und Stimme in der MV.
            Jedes unterstützende Mitglied der ABG, das seinen Beitrag für das laufende Jahr bezahlt hat, hat Sitz und Rederecht in der MV.
            Die Horstführung, falls die ABG einem Horst angehört, ansonsten die Bezirksführung, falls die ABG einem Bezirk angehört, ansonsten die Landesverbandsführung haben nur Sitz und Rederecht.
          3. Die MV tritt mindestens einmal jährlich zusammen.
            Sie wird mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen durch die Stammesführung schriftlich einberufen.
          4. Aufgaben der MV sind insbesondere:
            • Wahl der Stammesführung
            • Entlastung der Stammesführung
            • Wahl der StammeskassenprüferInnen
            • Beschluß über die Verwendung der finanziellen Mittel der ABG
            • Planung und Beschluß des Jahresprogrammes der ABG
            • Wahl der Delegierten der ABG für LDV, BezDV und HDV nach der Landesverbandswahlordnung
          5. Die MV entscheidet grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
            Briefwahl, Stimmrechtsübertragung und Stimmenhäufung sind unzulässig.
          6. Die Beschlüsse der MV werden protokolliert.
            Das Protokoll wird von der/dem zu Beginn der Versammlung gewählten ProtokollführerIn und der/dem StammesführerIn unterzeichnet und den Mitgliedern der Stammesführung und der Horstführung, falls die ABG einem Horst angehört, ansonsten der Bezirksführung, falls die ABG einem Bezirk angehört, ansonsten der Landesverbandsführung, abschriftlich zugesandt.
            Über Einwände gegen den Inhalt entscheidet die nächste MV.
          7. Beschlüsse der MV, die den PbW rechtlich binden oder Rechte des PbW berühren, bedürfen der vorherigen Zustimmung der Bundesführung.
            Beschlüsse der MV, die den Landesverband rechtlich binden oder Rechte des Landesverbandes berühren, bedürfen der vorherigen Zustimmung der Landesverbandsführung.
            Beschlüsse der MV, die den Bezirk rechtlich binden oder Rechte des Bezirkes berühren, bedürfen der vorherigen Zustimmung der Bezirksführung.
            Beschlüsse der MV, die den Horst rechtlich binden oder Rechte des Horstes berühren, bedürfen der vorherigen Zustimmung der Horstführung.
        7. Stammesführung (Vorstand der ABG)
          1. Die Stammesführung besteht aus drei Mitgliedern, mindestens ein Mitglied muß volljährig sein.
          2. Die Stammesführung gibt sich selbst eine Vorstandsgeschäftsordnung und verteilt ihre Aufgaben entsprechend.
          3. Die Mitglieder der Stammesführung werden von der MV aus ihren Reihen einzeln für die Dauer von drei Jahren gewählt.
            Sie bleiben auch über die Wahlperiode hinaus bis zur Neuwahl im Amt.
          4. Wiederwahl ist zulässig
          5. Die Abwahl eines Mitgliedes der Stammesführung aus wichtigen Gründen ist mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten jederzeit möglich.
  6. Schiedsgericht
    1. Das Schiedsgericht gibt Empfehlungen zur Lösung von Problemen innerhalb des PbW auf Grundlage unseres Pfadfindertums.
    2. Es ist an keine anderen Weisungen gebunden.
    3. Alle LandesverbandsführerInnen und die/der BundesführerIn bilden das Schiedsgericht.
    4. Die LandesverbandsführerInnen, aus deren Landesverband die Beteiligten kommen, gehören nicht dem Schiedsgericht an.
    5. Das Schiedsgericht wird von der/vom BundesführerIn auf schriftlichen Antrag eines Beteiligten binnen eines Monats einberufen.
    6. Der schriftliche Antrag muß eine Schilderung der Vorgeschichte, den aktuellen Standes des Verfahrens, sowie das Ziel der Anrufung beinhalten.
    7. Die/Der zweite Beteiligte erhält dann von der/vom BundesführerIn umgehend die Aufforderung, binnen drei Wochen dazu Stellung zu nehmen.
    8. Den Mitgliedern des Schiedsgerichtes sind beide Stellungnahmen als Vorbereitung auf die Schiedsgerichtsverhandlung abschriftlich zuzusenden.
    9. Das Schiedsgerichtsverfahren findet in einer nichtöffentlichen Sitzung statt.
    10. Jedes Mitglied ist gegebenenfalls zum persönlichen Erscheinen vor dem Schiedsgericht verpflichtet, wenn dies dem Verfahren hilfreich ist, insbesondere die beiden Beteiligten.
    11. Der regelmäßige Verlauf der Schiedsgerichtsverhandlung ist
      • Eröffnung durch den/die BundesführerIn
      • Anhörung der beiden Seiten
      • Aussprache über die Sache und Lösungsmöglichkeiten
      • Fassung eines Schiedsspruches ohne Anwesenheit der Beteiligten
      • Bekanntgabe des Schiedsspruches an die Beteiligten
      • Beenden durch den/die BundesführerIn
    12. Ein wiederholter Anruf des Schiedsgerichts zum gleichen Vorfall ist nicht möglich.
    13. Jedem/r Beteiligten steht es weiterhin frei, ihre/seine satzungsgemäßen Rechte wahrzunehmen.
 
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