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Ziele und Aufgaben des Jugendstrafrechts


Heribert Ostendorf
Inhalt

Einleitung

Zielsetzung

Verfahrensgestaltung

Jugendstrafrechtliche Sanktionen

Einleitung

Jugendlichen begegnet der Staat mit größerer Nachsicht. Mit Rücksicht auf dieses Entwicklungsstadium wurde ein spezielles Jugendstrafrecht geschaffen.

Für Jugendliche (14- bis 17jährige einschließlich) und Heranwachsende (18- bis 20jährige einschließlich) gilt ein spezielles Jugendstrafrecht. Dies ist im Jugendgerichtsgesetz (JGG) geregelt. Das erste Jugendgerichtsgesetz datiert aus dem Jahre 1923, dessen Entwurf von dem damaligen Reichsjustizminister Gustav Radbruch eingebracht wurde. Mit dem JGG 1923 wurde die Strafbarkeitsgrenze auf 14 Jahre – vorher 12 Jahre – festgelegt, das heißt, frühestens ab 14 Jahren durfte mit Strafgewalt gegen Jugendkriminalität vorgegangen werden, wobei die strafrechtliche Verantwortlichkeit im Einzelfall geprüft werden mußte. Diese Grenze gilt in Deutschland auch heute noch. In anderen Ländern gibt es abweichende Regelungen, wobei in Europa die Strafbarkeitsgrenze überwiegend bei 14 Jahren liegt. Strafbarkeitsgrenzen stehen in Abhängigkeit von dem jeweiligen Jugendhilferecht, das heute bei uns in dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) vom 26. Juni 1990 geregelt ist. Vormals galt insoweit das Jugend wohlfahrtsgesetz, ebenfalls aus dem Jahre 1923.

Mit der Änderung des Jugendgerichtsgesetzes im Jahre 1943 wurde die strafrechtliche Verantwortlichkeit wiederum auf 12 Jahre herabgesenkt, "wenn der Schutz des Volkes wegen der Schwere der Verfehlung eine strafrechtliche Ahndung fordert". Auch war das allgemeine Strafrecht, damit in vielen Fällen auch die Todesstrafe, auf Jugendliche anzuwenden, wenn diese in ihrer Entwicklung über 18 Jahre alten Tätern gleichgestellt wurden und "wenn das gesunde Volksempfinden es wegen der besonders verwerflichen Gesinnung des Täters und wegen der Schwere der Tat fordert" (§ 20 Abs. 1). Die nationalsozialistische Strafideologie zeigt sich auch in Absatz 2 dieser Bestimmung, wonach das allgemeine Strafrecht anzuwenden war, "wenn der Jugendliche" – so die damalige für die gesamte Lebenszeit abstempelnde Formulierung – "ein charakterlich abartiger Schwerverbrecher ist und der Schutz des Volkes diese Behandlung fordert."

Diese Bestimmungen wurden mit dem Jugendgerichtsgesetz aus dem Jahre 1953 wieder rückgängig gemacht. Gleichzeitig wurden die sogenannten Heranwachsenden mit in das Jugendstrafverfahren hineingenommen. Trotz der (zivilrechtlichen) Volljährigkeit ab 18 Jahren kommen alle Angeklagten, die zum Tatzeitpunkt noch keine 21 Jahre alt waren, vor ein Jugendgericht. Dieses muß dann entscheiden, ob bei Heranwachsenden jugendstrafrechtliche Sanktionen oder das Erwachsenenstrafrecht zur Anwendung kommen. Während bei Jugendlichen die strafrechtliche Verantwortlichkeit im Einzelfall geprüft werden muß, sind Heranwachsende wie Erwachsene – von ausnahmsweiser Schuldunfähigkeit abgesehen – immer strafrechtlich verantwortlich.

Das Jugendstrafrecht wird angewandt, wenn der Täter nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung zur Tatzeit einem Jugendlichen entsprach oder die Tat als eine "Jugendverfehlung" eingeordnet werden kann.
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01. November 2010
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