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Informationen zur politischen Bildung
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Ziele und Aufgaben des Jugendstrafrechts |
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Heribert Ostendorf
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Das Jugendstrafverfahren ist wesentlich anders gestaltet als das allgemeine Strafverfahren:
So sollen nur erzieherisch befähigte und in der Jugenderziehung erfahrene Jugendrichter und Jugendstaatsanwälte eingesetzt werden. Da es sich bei dieser Regelung jedoch – wie der Wortlaut schon verrät – nicht um eine zwingende Vorschrift handelt, entspricht die Wirklichkeit nicht immer dem Willen des Gesetzgebers.
Im gesamten Verfahren, insbesondere in der Hauptverhandlung ist die Jugendgerichtshilfe (in Sozialarbeit und Sozialpädagogik geschultes Fachpersonal des Jugendamtes sowie Vereinigungen der Jugendhilfe) heranzuziehen. Sie soll möglichst frühzeitig beteiligt werden, um an der Erforschung der Persönlichkeit des Jugendlichen mitwirken zu können und sich zu den zu ergreifenden Maßnahmen zu äußern.
Die Eltern und gesetzlichen Vertreter haben ein weitgehendes Mitwirkungsrecht.
Die Hauptverhandlung ist grundsätzlich nicht öffentlich.
Die Untersuchungshaft ist nur beschränkt zulässig und soll möglichst durch andere Maßnahmen ersetzt werden.
Die Pflichtverteidigung ist ausgeweitet; insbesondere muß für Jugendliche – hier bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres – bei Untersuchungshaft ein Verteidiger oder eine Verteidigerin bestellt werden.
Die Rechtsmittelmöglichkeiten sind im Jugendstrafverfahren reduziert, um das Verfahren zu einem schnellen Abschluß zu bringen.
Sanktionen in der Form von Erziehungsmaßnahmen und Zuchtmitteln (siehe unten) werden nicht in das Zentralregister und dementsprechend nicht in das Führungszeugnis aufgenommen; sie werden in ein sogenanntes Erziehungsregister eingetragen.
Der Vollzug der Jugendstrafe erfolgt in gesonderten Anstalten und soll jugendspezifisch gestaltet sein (siehe Kapitel "Strafvollzug"). Die Entlassung auf Bewährung ist frühzeitig möglich. |
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01. November 2010
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