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Produktpiaterie
Zoll online > Zoll und Steuern > Verbote und Beschränkungen > Gewerblicher Rechtsschutz > Marken- und Produktpiraterie > Schutzrechte als Grundlage der Grenzbeschlagnahme > Geschmacksmuster

Das Geschmacksmuster

Das Geschmacksmuster ist kein technisches Schutzrecht, sondern ein typischer Designschutz. Entscheidend ist die äußere Form des Gegenstandes.

Das Geschmacksmuster ist eng mit dem Urheberrecht verknüpft. Es bietet Schutz für die schöpferische Leistung, die sich auf die äußere Form, das Design, konzentriert.
Ein Muster ist eine zweidimensionale oder dreidimensionale Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon. Die Unterschiede zum Urheberrecht liegen im künstlerischen Gestaltungsniveau, das beim Urheberrecht als höher anzusehen ist.

Das Muster muss neu sein und Eigenart besitzen. Neu ist ein Muster dann, wenn vor dem Anmeldetag kein identisches Muster bekannt gemacht, ausgestellt, im Verkehr verwendet oder auf sonstige Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde, es sei denn, dass dies den in der Gemeinschaft tätigen Fachkreisen des betreffenden Wirtschaftszweigs im normalen Geschäftsverlauf vor dem Anmeldetag des Musters nicht bekannt sein konnte. Ein Geschmacksmuster gilt jedoch nicht als der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, wenn es einem Dritten lediglich unter der ausdrücklichen oder stillschweigenden Bedingung der Vertraulichkeit bekannt gemacht wurde.

Es besitzt Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes bereits der Öffentlichkeit zugänglich gemachtes Muster bei diesem Benutzer hervorruft. Bei der Beurteilung der Eigenart wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Musters berücksichtigt.

Wie auch beim Gebrauchsmuster handelt es sich beim Geschmacksmuster um ein ungeprüftes Schutzrecht. Mit der Eintragung kann der Anmelder das Schutzrecht für sich geltend machen. Eine endgültige Entscheidung, ob die Voraussetzungen für ein Geschmacksmuster tatsächlich vorliegen, wird letztendlich erst in einem Gerichtsverfahren entschieden.

Die Anmeldung eines nationalen Geschmacksmusters erfolgt beim Deutschen Patent- und Markenamt. Es ist auch möglich durch die Anmeldung beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) in Alicante ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster mit Gültigkeit in der gesamten EU zu erwerben. Neben den eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmustern kann unter bestimmten Voraussetzungen auch noch Schutz aufgrund eines nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster beansprucht werden. Mit der Anmeldung bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) in Genf kann für ein Geschmacksmuster sogar ein internationaler Schutz erlangt werden.

Selbstverständlich gibt es Anträge auf Tätigwerden der Zollbehörden, die Geschmacksmuster beinhalten. Sofern Inhaber von Geschmacksmustern nicht in der Liste der aktuellen Anträge erscheinen, heißt dies jedoch nicht, dass dieses Schutzrecht nicht geltend gemacht werden kann.
Die Zollbehörde kann nach der VO (EG) Nr. 1383/2003 auch von Amts wegen tätig werden.




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