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Konferenzsaal

Der Schutz des Wettbewerbs ist die zentrale ordnungspolitische Aufgabe in einer Marktwirtschaft. In Deutschland ist das Bundeskartellamt, zusammen mit den Landeskartellbehörden, für den Schutz des Wettbewerbs zuständig.

Das Bundeskartellamt ist eine selbständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie. Seit dem 1. Oktober 1999 hat das Bundeskartellamt, das vierzig Jahre lang von Berlin aus wirkte, seinen Sitz in Bonn.

Insgesamt hat das Bundeskartellamt rund 320 Beschäftigte, von denen etwa 140 Mitarbeiter Juristen oder Ökonomen sind. Der Jahreshaushalt des Amtes beläuft sich auf 17 Mio. Euro.

 

Weitere Informationen zu Aufgaben und Tätigkeit des Bundeskartellamtes finden Sie in unserer Informationsbroschüre.


Grundlage der Tätigkeit des Bundeskartellamtes ist das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), auch Kartellgesetz genannt, das zum 1. Januar 1958 in Kraft getreten ist und seither siebenmal überarbeitet wurde. Die letzte Novelle erfolgte 2007.

Neben dem deutschen wendet das Bundeskartellamt auch das europäische Wettbewerbsrecht an, soweit die Europäische Kommission – als Wettbewerbsbehörde auf EU-Ebene – nicht nach der Fusionskontrollverordnung bzw. im Bereich von Art. 81 und 82 EG-Vertrag nach der Verordnung 1/2003 und den entwickelten Fallverteilungskriterien zuständig ist.


Die kartellrechtlichen Entscheidungen des Bundeskartellamtes werden in einem justizähnlichen Verfahren von Beschlussabteilungen getroffen, deren Zuständigkeiten nach Wirtschaftszweigen abgegrenzt sind. Unterstützt werden die Beschlussabteilungen u. a. durch die Grundsatzabteilung, die in speziellen Fragen des Kartellrechts berät und die Zusammenarbeit mit anderen Wettbewerbsbehörden - beispielsweise über die Foren ECA (European Competition Authorities) und ICN (International Competition Network) - koordiniert.


Die beim Bundeskartellamt angesiedelten drei Vergabekammern des Bundes gewähren Rechtsschutz bei der Vergabe öffentlicher Aufträge im Verantwortungsbereich des Bundes. Anträge auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens können insbesondere von nicht berücksichtigten Bietern gestellt werden, die die Verletzung von Vergabevorschriften geltend machen.