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Der Kohäsionsfonds auf einen Blick

I Was ist der Kohäsionsfonds?

Der Kohäsionsfonds ist ein Strukturinstrument, das seit 1994 Mitgliedstaaten hilft, wirtschaftliche und soziale Disparitäten zu verringern und ihre Wirtschaft zu stabilisieren. Der Kohäsionsfonds finanziert bis zu 85 % der förderfähigen Ausgaben größerer Vorhaben im Zusammenhang mit Umwelt- und Verkehrsinfrastrukturen. Dadurch fördert er den Zusammenhalt und die Solidarität in der Europäischen Union. Förderfähig sind die am wenigsten wohlhabenden Mitgliedstaaten der EU, deren Bruttoinlandsprodukt (BIP) pro Kopf unter 90 % des EU-Durchschnitts liegt (seit dem 1. Mai 2004 Griechenland, Portugal, Spanien, Zypern, die Tschechische Republik, Estland, Ungarn, Lettland, Litauen, Malta, Polen, die Slowakei und Slowenien).

Für die Jahre 2004-2006 ist der Kohäsionsfonds mit EUR 15,9 Milliarden (in Preisen von 2004) ausgestattet. Über die Hälfte der Fördermittel (EUR 8,49 Milliarden) ist für die neuen Mitgliedstaaten vorgesehen.

II Wer ist förderfähig?

Fonds de Cohésion, pays éligiblesAuf der Grundlage der Verordnung Nr. 1164/94 vom 16. Mai 1994 kommen für eine Förderung durch den Kohäsionsfonds diejenigen Mitgliedstaaten in Betracht,

  • deren Pro-Kopf-Bruttoinlandsprodukt (BIP), gemessen in Kaufkraftparitäten, unter 90 % des Gemeinschaftsdurchschnitts liegt;
  • die ein Programm bezüglich Bedingungen zur Wirtschaftskonvergenz – dargelegt in Artikel 104c des Vertrags über die Europäische Gemeinschaft (Vermeidung übermäßiger Staatsdefizite) – durchführen .

Vier Mitgliedstaaten – Spanien, Griechenland, Portugal und Irland – waren ab dem 1. Januar 2000 förderfähig im Rahmen des Kohäsionsfonds. In ihrer Halbzeitüberprüfung 2003 erklärte die Kommission, Irland (BIP-Durchschnitt von 101 %) sei ab dem 1. Januar 2004 nicht mehr förderfähig. Seit der EU-Erweiterung am 1. Mai 2004 kommen alle neuen Mitgliedstaaten (Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, die Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn und Zypern) für eine Förderung durch den Kohäsionsfonds in Betracht.

Die Unterstützung durch den Kohäsionsfonds ist an bestimmte Bedingungen geknüpft. Die einem Mitgliedstaat gewährten Fördermittel werden ausgesetzt, wenn das betreffende Land es versäumt, sein Konvergenzprogramm für die Wirtschafts- und Währungsunion (Stabilitäts- und Wachstumspakt) einzuhalten und beispielsweise ein übermäßiges Staatsdefizit einfährt (Diese Schwelle, die für Spanien, Portugal und Griechenland bei 3 % des BIP liegt, wird derzeit für jeden der zehn neuen Mitgliedstaaten je nach ihrem eigenen Staatsdefizit zum Zeitpunkt des Beitritts gesondert ausgehandelt). Solange das Defizit nicht wieder unter Kontrolle ist, können keine neuen Projekte genehmigt werden.

Hier finden Sie eine Karte der Mitgliedstaaten, die in der EU25 im Zeitraum 2004-2006 für eine Förderung durch den Kohäsionsfonds in Betracht kommen.

Spain : Cerceda waste disposal train

 II Welche Projekte können unterstützt werden?

Um förderfähig zu sein, muss ein Projekt zu einer der zwei folgenden Kategorien gehören:

a) Umweltprojekte , die dazu beitragen, die Ziele des EG-Vertrags zu verwirklichen, und insbesondere Projekte im Einklang mit den Prioritäten, die durch die einschlägigen Aktionspläne für Umwelt und nachhaltige Entwicklung in der EU-Umweltpolitik gesetzt wurden.

Der Fonds räumt der Trinkwasserversorgung, der Aufbereitung von Abwässern und der Entsorgung von Festmüll Priorität ein. Maßnahmen im Zusammenhang mit Aufforstung, Erosionskontrolle und Naturschutz sind ebenfalls förderfähig.

b) Verkehrsinfrastrukturprojekte , die Verkehrsinfrastrukturen gemäß den Leitlinien für das Transeuropäische Verkehrsnetz (TEVN) errichten oder ausbauen.

Die Förderung von Verkehrsinfrastrukturprojekten und Umweltprojekten muss in einem ausgewogenen Verhältnis stehen.

Hier finden Sie den Leitfaden zum Kohäsionsfonds 2000-2006 für die Mitgliedstaaten.

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Hier finden Sie die Ausgabenprinzipien für die Förderung durch den Kohäsionsfonds.

VERORDNUNG 16/2003

 

III Wie werden Kohäsionsfonds-Projekte gemanagt?

Die Mitgliedstaaten reichen bei der Europäischen Kommission Förderanträge ein. In der Regel entscheidet sie binnen drei Monaten, ob sie die Beihilfe genehmigt oder nicht. Die Vorschläge müssen Schlüsselelemente beinhalten, aus denen hervorgeht, was warum vorgeschlagen wird, wie das Projekt durchgeführt und finanziert werden soll und welche sozioökonomischen und ökologischen Auswirkungen erwartet werden. Alle Projekte müssen den geltenden Gemeinschaftsgesetzen entsprechen, vor allem den Vorschriften über Wettbewerb, Umwelt und öffentliche Beschaffung.

Die Kommission prüft, ob alle Bedingungen für die Finanzierung erfüllt sind:

  • der wirtschaftliche und soziale Nutzen, den das Projekt auf mittlere Sicht nach sich ziehen wird, nachgewiesen anhand einer Kosten-Nutzen-Analyse;
  • der Beitrag des Projekts zur Verwirklichung von Gemeinschaftszielen für die Umwelt und/oder das Transeuropäische Verkehrsnetz;
  • die Übereinstimmung mit den von dem Mitgliedstaat festgelegten Prioritäten;
  • die Vereinbarkeit des Projekts mit anderen Gemeinschaftspolitiken und Übereinstimmung mit den von den Strukturfonds durchgeführten Aktionen.

Der Gesamtsatz der EU-Unterstützung darf 85 % der öffentlichen oder gleichgestellten Ausgaben nicht überschreiten und hängt vom Typ der durchzuführenden Aktion ab. Für Projekte, die Einnahmen hervorbringen, wird das voraussichtliche Einkommen bei der Berechnung der Beihilfe berücksichtigt. Das Verursacherprinzip (wer die Verschmutzung verursacht, soll auch dafür bezahlen) wirkt sich auf den Betrag der gewährten Unterstützung aus. Für Projekte, deren Durchführung weniger als zwei Jahre in Anspruch nehmen werden oder die eine Gemeinschaftsbeihilfe von weniger als EUR 50 Millionen erhalten, kann eine erste Mittelbindung von 80 % der Unterstützung vorgenommen werden, wenn die Kommission zu der Entscheidung gelangt, gemeinschaftliche Fördermittel zu gewähren. Die kombinierte Unterstützung des Fonds und anderer Gemeinschaftshilfen für ein Projekt darf insgesamt 90 % der Gesamtausgaben für dieses Projekt nicht überschreiten. In Ausnahmefällen kann die Kommission 100 % der Gesamtkosten für vorbereitende Studien und Maßnahmen der technischen Hilfe finanzieren – angesichts der knappen Mittel, die für derartige Unterstützungsebenen verfügbar sind, ist dies auf EU-weite technische Hilfe beschränkt.

Die Mitgliedstaaten sind dafür zuständig, die Projekte im Einklang mit der Kommissionsentscheidung umzusetzen, die Fördergelder zu verwalten, die Zeitpläne einzuhalten, den Finanzierungsplan zu befolgen und, in erster Linie, die Finanzkontrolle sicherzustellen. Die Kommission nimmt regelmäßig Überprüfungen vor, und alle Projekte werden ständig beobachtet. Darüber hinaus enthält die Kommissionsverordnung Nr. 621/2004 Vorschriften über die Informations- und Publizitätsmaßnahmen in Bezug auf die Tätigkeit des Kohäsionsfonds, die von den Mitgliedstaaten einzuhalten sind.

Hier finden Sie direkten Zugang zu den vollständigen Jahresberichten

Hier finden Sie Projektbeispiele

Madrid Metro

IV Pro Land verfügbare Fördergelder

Für die Jahre 2000-2006 stellt die Europäische Union über EUR 28,212 Millionen (in Preisen von 2004) für den Kohäsionsfonds bereit. Für die einzelnen Länder sind folgende Förderbeträge verfügbar:

Kohäsionsfonds für die vier alten förderfähigen Mitgliedstaaten, im Durchschnitt, 2000–06 ( 1)

Elláda
España
Ireland
Portugal
3 388
12 357
584
3 388

( 1) Irland nur bis Ende des Jahres 2003 (Mittelbindungen in Millionen EUR, in Preisen 2004)

Kohäsionsfonds für die zehn neuen förderfähigen Mitgliedstaaten, im Durchschnitt, 2004–06

Česká Rep.
Eesti
Kypros
Latvija
Lietuva
Magyarország
Malta
Polska
Slovenija
Slovensko
936,05
309,03
53,94
515,43
608,17
1 112,67
21,94
4 178,60
188,71
570,50

(Mittelbindungen in Millionen EUR, in Preisen 2004)

V Was ändert sich 2006?

Der Kohäsionsfonds wird, auf der Grundlage des Vorschlags der Europäischen Kommission, stärker in die Tätigkeit der Mainstream-Strukturfonds einbezogen (Link zum Dritten Bericht über den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt und zum Vorschlag für neue Verordnungen

Der Verordnungsvorschlag zur Errichtung des Kohäsionsfonds behält einerseits die Förderkriterien (Schwelle von 90 % des BIP) und die Beihilfegrenze (85 %) bei. Auch die Bedingungen für die Unterstützung durch den Kohäsionsfonds bleiben weiterhin gültig.

Andererseits schlägt die Kommission vor, die Unterstützung nicht mehr auf Projekt-, sondern auf Programmbasis zu vergeben. Die Zustimmung der Kommission wird nur noch im Falle größerer Vorhaben (EUR 25 Millionen für Umweltprojekte und EUR 50 Millionen für Verkehrsprojekte) erforderlich sein. Den für den Kohäsionsfonds zuständigen Verwaltungsbehörden fällt damit mehr Verantwortung bei der Auswahl, Bewertung, Mittelvergabe, Beobachtung und Verwaltung zu. Auch müssen sie für eine zügige Umsetzung sorgen, um eine Einbuße der Unterstützung zu vermeiden, da die Fördergelder der Ausgabendisziplin, d. h. der „n+2“-Regel, unterliegen werden.

Die Unterstützung wird nicht nur größere Verkehrs- und Umweltschutzinfrastrukturen abdecken, sondern auch Projekte in den Bereichen Energieeffizienz, erneuerbare Energie und intermodaler und städtischer Verkehr und Personenbeförderungt.

Der Vorschlag der Kommission sah vor, 26 % der insgesamt für die strukturpolitischen Instrumente verfügbaren Mittel für den Kohäsionsfonds bereitzustellen (EUR 63 Milliarden).

Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem Artikel „Der Kohäsionsfonds im Wandel“

Portugal Alqueva dam , hydro powerplant

VI Die Kohäsionsfondsverordnungen

Die Verordnung (EG) Nr. 1164/94 errichtete den Kohäsionsfonds und gab den Rahmen für seine Umsetzung vor. Diese Verordnung wurde anschließend ergänzt durch die Verordnungen (EG) Nr. 1264/99 und (EG) Nr. 1265/99 Finanzkontrolle und Korrekturen - Verordnung 1386/2002

Förderfähigkeit – Verordnung 16/2003

Publizität – Verordnung 621/2004

 

Im Anschluss an die Erweiterung der Union am 1. Mai 2004 gelten die Verordnungen über den Kohäsionsfonds bis Ende 2006 für die 10 neuen Mitgliedstaaten (siehe Anhang II zur Beitrittsakte) Link zu