Satzung

des

Silken Windsprite Club (SWC)

Stand 3.10.2004

 

I. ABSCHNITT: ALLGEMEINER TEIL

 

§ 1 Name, Sitz, Verband, Zugehörigkeit

Abs. 1

Der Verein führt den Namen „Silken Windsprite Club“,

in Abkürzung „SWC“. Eine Eintragung in das Vereinsregister wird beantragt.

Abs. 2

Der Verein hat seinen Sitz in 38518 Gifhorn.

 

§ 2 Zweck

Abs. 1

Der Verein versteht sich als Rassehunde-Zucht- und Sportverein. Zweck ist die Reinzucht der Rasse Silken Windsprite. Demgemäß fördert der Verein alle Bestrebungen, die der Erfüllung dieses Zwecks dienen. Dabei ist Grundlage die Erhaltung und Festigung dieses Rassehundes in seiner Rassereinheit, seinem Wesen, seiner Konstitution und seinem formvollendeten Erscheinungsbild.

Abs. 2

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vorschriften über „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Paragraphen 51 ff AO. Der Satzungszweck wird insbesondere durch Förderung der Kleintierzucht nach Maßgabe des Absatzes 1 und mit den Mitteln des § 3 verwirklicht. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Außerdem darf keine Person durch Ausgaben, die dem gesetzten Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jedoch erhalten diese Ersatz der nachzuweisenden Auslagen.

 

§ 3 Mittel zum Zweck

Als Mittel zur Durchsetzung des Satzungszwecks dienen insbesondere:

Abs. 1

Festsetzung der Zuchtordnung unter Beachtung der Mindestvoraussetzungen des Tierschutzgesetzes.

Abs. 2

Festsetzung der Richtlinien für das Heranbilden und Ernennen der Zuchtrichter sowie deren Einsatz auf Zuchtschauen.

Abs. 3

Führung und Herausgabe eines eigenen Zuchtbuches sowie Einrichtung eines Zuchbuchamtes.

Abs. 4

Bezug und Verbreitung der Vereins-Zeitschrift „Silken Windsprite Revue“

Abs. 5

Unterstützung der Züchter durch Nachweis geeigneten Zuchtmaterials und durch Zuchtberatung durch gesondert geschulte Zuchtwarte.

Abs. 6

Einrichtung einer Welpenvermittlungsstelle.

  

Abs. 7

Veranstaltung von Zuchtschauen

Veranstaltung von Rennen und Coursing.

Abs. 8

Beachtung tierschützerischer Belange und tierschutzrechtlicher Vorschriften bei der Zucht, Haltung und Pflege von Hunden.

Abs. 9

Bekämpfung jeder Form des kommerziellen Hundehandels.

Abs. 10

Aufklärung und Information der Öffentlichkeit über Fragen des Hundewesens, insbesondere im verantwortungsbewussten Umgang mit Hunden, besonders der Rasse Silken Windsprite

Abs. 11

Förderung des allgemeinen Interesses am Silken Windsprite.

 

§ 4 Aufbau

Abs. 1

Der Verein umfasst das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

Abs. 2

Der Verein gliedert sich in Landesgruppen.

 

§ 5 Geschäftsjahr, Erfüllungsort

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Erfüllungsort ist der Sitz des Vereins.

 

§ 6 Organe den Vereins

Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand, und zwar:

a) der Gesetzliche Vorstand,

b) der Engere Vorstand,

c) der Erweiterte Vorstand.

 

§ 7 Bindungswirkung

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sind für alle Mitglieder bindend.

 

II. ABSCHNITT; MITGLIEDSCHAFT

 

§ 8 Allgemeines

Abs. 1

Mitglied des Vereins kann jede geschäftsfähige Person werden. Minderjährige bedürfen der Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter.

Abs. 2

Das Mitglied verpflichtet sich, die Bestrebungen des Vereins zu fördern und die in der Satzung festgelegten Bestimmungen einzuhalten, insbesondere die Beschlüsse der

Organe zu befolgen und auch für sich den Vorrang des Verbandsrechts nach Maßgabe des § 1 Absatz 3 anzuerkennen. Unbeschadet disziplinarrechtlicher Maßnahmen kann das Mitglied bei Verstößen gegen § 19 mit Zuchtverbot und/oder Zuchtbuchsperre belegt werden. Näheres zu Art, Umfang und Dauer von Zuchtverbot und Zuchtbuchsperre und über durchzuführende Verfahren regelt die Zuchtordnung. Zuchtrichter können unbeschadet disziplinarischer Maßnahmen nach § 19 mit einem zeitlich befristeten oder mit einem Verbot auf Dauer von der Zuchtrichtertätigkeit ausgeschlossen werden. Näheres hierzu regelt die Zuchtrichterordnung.

 

§ 9 Anmeldung, Widerspruch

Abs. 1

Die Anmeldung zur Mitgliedschaft erfolgt beim 1. Vorsitzenden des Vereins. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

Abs. 2

Innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe des Aufnahmegesuches in der Vereinszeitschrift kann gegen die Aufnahme Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich zu begründen und an den 1. Vorsitzenden zu richten. Über den Widerspruch entscheidet der Vorstand endgültig. Diese Entscheidung sowie die Ablehnung eines Aufnahmeantrages, die dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen ist, bedürfen keiner Begründung.

 

§ 10 Erwerb der Mitgliedschaft

Abs. 1

Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aufnahme des Mitglieds.

Abs. 2

Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aushändigung der Mitgliedskarte. Die Mitgliedskarte wird ausgehändigt, sobald das aufzunehmende Mitglied seine bei der Aufnahme fällig werdenden Zahlungen an den Verein geleistet hat.

 

§ 11 Ausschluss der Mitgliedschaft

Abs. 1

Von der Mitgliedschaft ausgeschlossen sind ausnahmslos:

Hundehändler und deren Angehörige sowie Personen, die mit einem Hundehändler in eheähnlicher Gemeinschaft leben.

Abs. 2

Nicht als Hundehändler gilt, wer als ordentlicher Züchter und Halter lediglich aus Gründen der Liebhaberei (Hobby) die Zucht und/oder Ausbildung nach kynologischen Grundsätzen betreibt und fördert. Dem steht die Tierschutzrechtliche Verpflichtung zur Beantragung einer Genehmigung als Hundezüchter nach §11 Absatz 1 Nr. 3 a TSchG nicht entgegen. Züchter wie Halter, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, gelten als dem kommerziellen Hundehandel im Sinne dieser Satzung zugehörig.

Abs. 3

Personen, von denen erst nach erfolgtem Beitritt bekannt wird, dass sie entweder bereits vor ihrem Beitritt oder danach zu dem ausgeschlossenen Personenkreis gehören, sind durch Streichung aus der Mitgliederliste zu entfernen. Ihnen steht der vereinsinterne Rechtsweg nicht zu.

 

§ 12 Beitrag

Abs. 1

Von den Mitgliedern sind zu zahlen:

a) Aufnahmegebühr,

b) Jahresbeiträge,

c) Vereinsgeldstrafen gemäß § 42 der Satzung.

Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge wird von der

Mitgliederversammlung festgelegt.

Abs.2

Der Mitgliedsbeitrag wird fällig am 31. Januar eines jeden Geschäftsjahres. Er ist spätestens zum 31. März eines jeden Geschäftsjahres zu entrichten.

 

§ 13 Beitragsbefreiung, Beitragsermäßigung

Abs. 1

Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit.

Abs. 2

Einen ermäßigten Beitrag zahlen Familienangehörige von Mitgliedern.

Abs. 3

Personen, die eine Mitgliedschaft nach dem 30. Juni eines jeden Geschäftsjahres erwerben, zahlen für dieses Geschäftsjahr den halben Beitrag. Die übrigen, bei der Aufnahme fällig werdenden Forderungen des Vereins, bleiben von dieser Regelung unberührt.

 

 

§ 14 Ruhen der Mitgliedschaft

Abs.1

Die Mitgliedschaft ruht, wenn ein Mitglied seinen Beitrag nicht innerhalb der in § 12 genannten Frist gezahlt hat, von dem auf den Fristablauf folgenden Tag an. Während des Ruhens der Mitgliedschaft hat das Mitglied keinerlei Anspruch auf Leistungen des Vereins.

Abs. 2

Die Mitgliedschaft lebt wieder auf, wenn das Mitglied den Beitrag für das laufende Geschäftsjahr bezahlt hat.

 

§ 15 Erlöschen der Mitgliedschaft

Abs. 1

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss.

Abs. 2

Das Erlöschen der Mitgliedschaft führt zum Verlust aller von dem betroffenen Mitglied bekleideten Vereinsämter.

 

§ 16 Erlöschen durch Tod

Beim Tode eines Mitglieds werden die für das laufende Geschäftsjahr entrichteten Beiträge nicht zurückgezahlt.

 

§ 17 Erlöschen durch Austritt

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung. Diese ist zum Schluss eines jeden Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig und an die Geschäftsstelle des Vereins zu richten.

 

§ 18 Erlöschen durch Streichung

Abs. 1

Außer im Fall des § 11 Abs. 3 und 4 erfolgt die Streichung eines Mitglieds nur, wenn es Beitragsforderungen oder sonstige Forderungen des Vereins nicht bis zum Ablauf des Geschäftsjahres, in dem die Ansprüche des Vereins fällig geworden sind, getilgt hat.

Abs. 2

Im Fall des Abs. 1 erfolgt die Streichung zum Schluss des Geschäftsjahres. Im Fall der verbotenen Mitgliedschaft erfolgt die Streichung mit sofortiger Wirkung ab Kenntniserlangung durch den Vorstand.

Abs. 3

Die Streichung erfolgt nach entsprechender Beschlussfassung und schriftlicher Weisung des Vorstandes. Der Anspruch des Vereins auf Geltendmachung seiner Forderungen wird durch die Streichung nicht berührt.

 

§ 19 Erlöschen durch Ausschluss aufgrund Vorstandsbeschluss

Abs. 1

Der Ausschluss kann erfolgen:

1. bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger (schuldhafter) Verletzung des Vereins.

2. bei schuldhafter Schädigung der Interessen und des Ansehens des Vereins.

Abs. 2

Die Vereinsinteressen schädigt insbesondere, wer durch eine Handlung oder Unterlassung den Hundehandel fördert oder sonst wie unterstützt.

Abs. 3

Ferner kann der Ausschluss erfolgen:

1. bei einem die Zucht schädigenden Verhalten innerhalb und/oder außerhalb

des Vereins;

2. bei schuldhaften Verstößen gegen die Zucht-, Zuchtrichterordnung und gegen

Zuchtschaubestimmungen; hierzu gehören auch Eingriffe am Hund, die über

dessen natürliche Beschaffenheit und Anlage hinwegtäuschen sollen;

3. bei unsportlichem und vereinswidrigem Verhalten; hierzu gehören u. a. ungebührliches Verhalten gegenüber einem Amtsträger, einem Zuchtrichter, erhebliche Beleidigung oder haltlose Verdächtigung eines Mitglieds, beharrliche Störung des Vereinsfriedens, ungebührliche Kritik an Beschlüssen der Organe;

4. bei rechtskräftiger Verurteilung zu schweren, ehrenrührigen Strafen, auch wenn sie erst nach Erwerb der Mitgliedschaft bekannt werden;

5. bei Verstößen gegen das Tierschutzgesetz, insbesondere auch bei Verstößen gegen die Verordnung zum Halten von Hunden im Freien;

Abs. 4

Der Ausschluss hat zu erfolgen: Wer einer Person in Kenntnis ihrer Zugehörigkeit zu dem ausgeschlossenen Personenkreis nach § 11 Abs. 1 Gelegenheit zur Zucht und/oder zur Benutzung des Zuchtbuches verschafft, ist auszuschließen.

Abs.5

Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Rechtsmittel gegen den Beschluss haben keine aufschiebende Wirkung.

 

III: ABSCHNITT: MITGLIEDERVERSAMMLUNG

 

§ 20 Allgemeines

Abs. 1

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins.

Abs. 2

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Teilnehmerzahl.

Abs. 3

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied, dessen Mitgliedschaftsrechte nicht nach § 14 ruhen, und auch ein Ehrenmitglied, eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.

 

§ 21 Einberufung

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Die Einberufung erfolgt unter Angabe des Versammlungsortes, der Zeit und der vorläufigen Tagesordnung schriftlich durch einfachen Brief an die Mitglieder, spätestens einen Monat vor dem Versammlungstermin oder durch Einhalten der vorgenannten Frist durch entsprechende Veröffentlichung in der  Vereinszeitschrift. Bei schriftlicher Einladung gilt die an die letzte bekannte Anschrift eines Mitgliedes gerichtete Postsendung als am dritten Tag nach Postaufgabe zugegangen.

 

§ 22 Anträge

Abs. 1

Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens zwei Wochen vor der Veranstaltung in schriftlicher Form beim ersten Vorsitzenden einzureichen. Der Vorstand kann noch während der Versammlung Dringlichkeitsanträge einbringen, über deren Zulassung die Mitgliederversammlung entscheidet. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt ebenfalls die Mitgliederversammlung. Zur Annahme eines Antrags ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Abs. 2

Anträge auf Satzungsänderung können während der Mitgliederversammlung nicht gestellt werden. Satzungsänderungen, Anträge auf Änderung der erlassenen Ordnungen und Bestimmungen des Vereins sowie auf Änderung der Beitragshöhe sind nur möglich, wenn den Mitgliedern mit der Tagesordnung zugleich auch die Texte der beabsichtigten Satzungs-änderungen und Änderungen der erlassenen Ordnungen sowie der beabsichtigten neuen Beitragshöhe bekannt gegeben worden sind.

 

 

 

§ 23 Leitung, Durchführung

Abs. 1

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen muss die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.

Abs. 2

Alle Punkte der Tagesordnung sind zu behandeln.

Abs. 3

Der Ablauf der Mitgliederversammlung bestimmt sich nach einer von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Geschäftsordnung.

 

§ 24 Besondere Zuständigkeit

Zur besonderen Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehören:

1. Entgegennahme der Geschäftsberichte und sonstigen Erklärungen;

2. Entgegennahme der Rechnungslegung;

3. Bericht der Kassenprüfer;

4. Billigung/Missbilligung des Haushaltsvoranschlages;

5. Entlastung des Vorstandes;

6. Wahl des Engeren Vorstandes;

7. Wahl der zwei Kassenprüfer und ihrer Stellvertreter;

8. Wahl von Kommissionen (Kommission für das Zuchtschau-, Zuchtrichter-, und

Zuchtwesen) einschließlich Vertreter;

10. Wahl von Referenten (für das Zuchtschauwesen, für Tierschutz und Hauptzuchtwart) einschließlich Vertreter;

11. Wahl von Ausschüssen für besondere Aufgaben;

12. Satzungsänderungen und Änderungen der Ordnungen;

13. Beschlussfassung über gestellte Anträge;

14. Festsetzung des Beitrages sowie Verabschiedung einer umfassenden Gebühren- und Spesenordnung;

15. Verleihung von Auszeichnungen;

16. Ernennung von Ehrenmitgliedern;

17. Genehmigung von vorläufigen Anordnungen und Maßnahmen des Vorstandes.

 

§ 25 Abstimmung

Abs. 1

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der entsprechende Antrag als abgelehnt. Zur Änderung der Satzung sowie zur Änderung der Zucht- und Zuchtrichterordnung ist jedoch eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Eine Änderung des Vereinszwecks kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats nach Durchführung der Mitgliederversammlung gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Abs. 2

Abstimmungen erfolgen durch Abgabe des Handzeichens, sofern nicht die Satzung

etwas anderes vorsieht oder die Mitgliederversammlung anders beschließt.

 

§ 26 Versammlungsprotokoll

Abs. 1

Die Mitgliederversammlung bestellt den Protokollführer.

 

Abs. 2

Der Versammlungsverlauf unter Berücksichtigung aller Punkte der Tagesordnung, die gestellten Anträge, die gefassten Beschlüsse, die Namen der Teilnehmer sowie Ort und Zeit der Versammlung sind im Versammlungsprotokoll festzuhalten. Bei Satzungsänderungen und Änderungen der Zucht- und Zuchtrichterordnung ist der genaue Wortlaut anzugeben. Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

Abs. 3

Den Teilnehmern der Mitgliederversammlung ist das Protokoll bekannt zu geben. Jeder von ihnen kann innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe Einwände erheben. Einwände und deren Begründung bedürfen der Schriftform. Der Versammlungsleiter nimmt nach Rücksprache mit dem Protokollführer ggf. sachliche Richtigstellungen vor.

Abs. 4

Das - sachlich richtige - Versammlungsprotokoll ist in der vereinseigenen Zeitschrift zu veröffentlichen.

 

§ 27 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von 1/3 aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für eine außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 20 - 26 entsprechend.

 

IV. ABSCHNITT: DER VORSTAND

 

§ 28 Gesetzlicher Vorstand, Vertreterbefugnis

Abs. 1

Der gesetzliche Vorstand (§ 26, Abs. 1 BGB) besteht aus: - dem Ersten Vorsitzenden

- dem Kassenwart

Abs. 2

Der erste Vorsitzende und der Kassenwart vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB; jeder von ihnen ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.

 

§29 Der Engere Vorstand

Abs. 1

Vorstand im Sinne dieser Satzung ist der Engere Vorstand, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Haftung des Vorstandes gegenüber dem Verein ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

Abs. 2

Der Vorstand besteht aus:

- dem ersten Vorsitzenden

- dem zweiten Vorsitzenden

- dem Kassenwart

- dem Schriftführer

- dem Hauptzuchtwart

Abs. 3

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem Vertreter schriftlich, fernmündlich oder telegraphisch einberufen werden. In diesem Fall ist die Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten.

Abs. 4

Der Vorstand kann jedoch auch nach schriftlicher und fernmündlicher Verständigung Beschlüsse fassen, falls kein Vorstandsmitglied ausdrücklich Erörterung und Beschlussfassung auf einer Vorstandssitzung beantragt.

Abs. 5

Der zur Vorstandssitzung einberufene Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der Erste Vorsitzende, der Kassenwart anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.  Entsprechendes gilt, wenn im schriftlichen Verfahren (Abs. 4) abgestimmt wird.

 

Abs. 6

Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der Schriftführer. Bei jeder Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, in der alle Beschlüsse wortgetreu festzuhalten sind; die Niederschrift hat zudem Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer und das Abstimmungsergebnis zu enthalten.

 

§ 30 Aufgaben des engeren Vorstandes

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins; er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung;

2. Einberufung der Mitgliederversammlung;

3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;

4. Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts;

5. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern;

6. die Einberufung von Kommissionen und Ausschüssen;

7. die Ernennung und Abberufung von Spezialzuchtrichtern und Zuchtwarten;

8. die Ausführung und Vollstreckung der Beschlüsse des Schiedsgerichtes;

9. die Verleihung von Auszeichnungen;

10. Bestellung des Zuchtbuchführers;

11. Bestellung des Hauptzuchtwarts;

12. der Erlass von Geschäftsordnungen für Kommissionen, Referenten, Ausschüsse, Amtsträger und sonstige Zwecke, soweit nicht hierzu nach der Satzung die Mitgliedersammlung berufen st;

13. die Bestellung von Ausschüssen für besondere Zwecke vorbehaltlich der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung;

14. Verhängung von Zuchtverbot und Zuchtbuchsperre;

15. Verhängung von befristetem oder dauerndem Verbot der Tätigkeit als

Zuchtrichter.

 

§ 31 Vorläufige Anordnungen und Maßnahmen

Abs. 1

Der Verstand ist befugt vorläufige Anordnungen und Maßnahmen zu treffen, die der Mitglieder-Versammlung obliegen. Hierzu gehören u. a. notwendige Änderungen der Zucht- und Zucht-richterordnung nach vorheriger Anhörung der zuständigen Kommissionen und deren Zustimmung.

Abs. 2

Die vorläufigen Anordnungen und Maßnahmen bedürfen zu ihrer endgültigen Wirksamkeit der nachträglichen Genehmigung durch die nächste Mitgliederversammlung.

 

§32 Erweiterter Vorstand

Abs. 1

Der erweiterte Vorstand besteht aus:

1. dem Engeren Vorstand;

2. dem Zuchtbuchführer

3. dem Referenten für das Zuchtschauwesen;

4. dem Referenten für Tierschutz.

Abs. 2

Nach Bedarf ist der Erweiterte Vorstand zu ergänzen, durch die Sprecher von Ausschüssen und der Zuchtbuchführung.

 

Abs. 3

Die Sitzungen des erweiterten Vorstandes haben jährlich stattzufinden. Über die Erweiterte Vorstandssitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die Ort, Zeit der Vorstandssitzung, Zahl der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten muss.

 

V.ABSCHNITT: WAHLEN

 

§ 33 Allgemeines

Abs. 1

Amtsträger des Vereins werden nach den folgenden Vorschriften dieses Abschnitts gewählt, soweit sich aus der Satzung nichts anderes ergibt. Amtsträger müssen Mitglieder des Vereins sein.

Abs. 2

Die Amtszeit ist zeitlich begrenzt. Wiederwahl ist jedoch zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Amtsträgers mit begrenzter Amtszeit hat sobald wie möglich eine Neuwahl für die noch ausstehende Amtszeit zu erfolgen. Bis zu diesem Zeitpunkt kann der Vorstand ein anderes Vorstandsmitglied kommissarisch mit dem Amt betrauen, soweit nicht § 34 Abs. 1 entgegensteht.

 

§ 34 Wahl des Vorstandes

Abs. 1

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln und geheim zu wählen. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während dessen Amtsperiode aus, so wird bis zur nächsten Wahl dessen Amt von einem anderen Mitglied des Vorstandes kommissarisch übernommen.

Abs. 2

Die Wahl wird beaufsichtigt und durchgeführt von einem Wahlausschuss, bestehend aus einem Wahlleiter und einem Wahlhelfer. Der Wahlausschuss wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.

 

§ 35 Wahl von Referenten

Die Referenten für das Zuchtschauwesen und für Tierschutz sowie ihre Stellvertreter werden für die Dauer von drei Jahren gewählt.

 

§ 36 Wahl von Ausschüssen für besondere Aufgaben

Abs. 1

Ausschüsse für besondere Aufgaben bestehen aus einem Vorsitzenden und mindestens zwei Beisitzern sowie mindestens zwei Stellvertretern.

Abs. 2

Ein Ausschuss gilt mit Erledigung oder Rückgabe der ihm übertragenen Aufgabe als aufgelöst.

 

§ 37 Wahl der Kassenprüfer

Für die Dauer von zwei Jahren werden zwei Kassenprüfer und ihre beiden Stellvertreter gewählt.

 

§ 38 Wahl per Handzeichen

Mit Ausnahme der Mitglieder des Vorstandes können die übrigen Amtsträger per Handzeichen gewählt werden, soweit die Mitgliederversammlung dies mit einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschließt.

 

 

 

 

 

VI. ABSCHNITT: LANDESGRUPPEN

 

§ 39 Stellung und Aufgabe der Landesgruppen

 

Abs. 1

Die Landesgruppe ist eine unselbständige Untergliederung des SWC.

Abs. 2

Die Landesgruppenversammlung kann insoweit die Vertretungsmacht auch einem anderen, nicht zum Landesgruppenvorstand, aber zur Landesgruppe gehörenden Mitglied auf Zeit übertragen. Insoweit gelten die Vorschriften über die Wahlen von Amtsträgern entsprechend.

Abs. 3

Die Landesgruppe versteht sich als Teil des SWC im Sinne der Satzung des SWC.

Zweck des SWC ist die Reinzucht der Rasse Silken Windsprite. Demgemäß fördert die Landesgruppe alle Bestrebungen, die der Erfüllung dieses Zeckes dienen (Unterstützung von Sonderzuchtschauen, Rennen, Coursings, kynologisch-wissenschafftlichen Vorträgen, Verleihung von Siegertiteln, Vergabe von Preisen u.ä.) Dabei ist Grundlage die Erhaltung und Festigung dieses Rassehundes in seiner formvollendeten Rassereinheit, seinem Wesen, seiner Konstitution und seinem formvollendeten Erscheinungsbild. Die Landesgruppen-Vorstände sollen die Mitglieder stärker in die Vereinsaktivitäten einbeziehen und Informationen des SWC

weitergeben und als Ansprechpartner der Mitglieder in deren unmittelbarer Nähe dienen.

 

§ 40 Grenzen der Landesgruppen

Landesgruppe Nord: Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt und Berlin-Brandenburg

Landesgruppe Süd: Saarland, Baden-Württemberg, Bayern, Rheinland-Pfalz, Hessen, Thüringen, Sachsen.

 

§ 41 Mitglieder der Landesgruppen

Alle Mitglieder des SWC, die in einem der oben genannten Bundesländer wohnen, gehören der Landesgruppe an, der das Bundesland zugeordnet ist. Jedes Mitglied ist stimmberechtigt und hat eine Stimme. Minderjährige sind nicht stimmberechtigt. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

 

§ 42 Finanzierung

Die Kosten der Landesgruppe werden von der Kasse des SWC übernommen (Porto etc.). Eine prozentuale Verteilung der Einnahmen aus Veranstaltungen kann später geregelt werden. Aus diesem Grund soll für die Landesgruppen kein Kassierer als Amt des Landesgruppen-Kassierers eingesetzt und gewählt werden.

 

§ 43 Engerer Landesgruppen Vorstand

Abs. 1

Der engere Vorstand der Landesgruppe besteht aus dem Landesgruppen-Vorsitzenden, dem Landesgruppen-Zweiten Vorsitzenden und dem Schriftführer.

Abs. 2

Der Landesgruppen Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Landesgruppen-Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden der Landesgruppe schriftlich oder fernmündlich einberufen werden. In diesem Fall ist eine Einberufungsfrist von 5 Tagen einzuhalten.

Abs. 3

Der Landesgruppenvorstand kann jedoch auch nach schriftlicher oder fernmündlicher Verständigung Beschlüsse fassen, falls kein Landesgruppen-Vorstandsmitglied ausdrücklich Erörterung und Beschlussfassung auf einer Landesgruppen-Vorstandssitzung beantragt.

Abs. 4

Der zur Landesgruppen-Vorstandssitzung einberufene Landesgruppen-Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Landesgruppen-Vorsitzende und der Landesgruppen-Zweite Vorsitzende, anwesend sind. Bei einer Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Entsprechendes gilt, wenn im schriftlichen Verfahren abgestimmt wird.

Abs.5

Die Vorstandssitzung leitet der Landesgruppen-Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der Landesgruppen-Zweite Vorsitzende. Bei jeder Landesgruppen-Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, in der alle Beschlüsse wortgetreu festzuhalten sind. Die Niederschrift hat zudem Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer und das Abstimmungsergebnis zu enthalten.

Abs. 6

Der Landesgruppen-Vorstand ist nicht berechtigt, über die einzelnen Punkte des § 30 der Satzung des SWCD zu beschließen, sondern er kann lediglich eine Beschlussempfehlung an den Vorstand des SWCD weiterleiten.

 

§ 44 Erweiterter Vorstand der Landesgruppe

Zu dem erweiterten Vorstand der Landesgruppe gehört der/die Zuchtwart(e) der Landesgruppe.

 

§ 45 Sitzungen

Abs. 1

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederver-sammlung der Landesgruppe stattfinden. Die Einberufung erfolgt unter Angabe des Versammlungsortes, der Zeit und der Tagesordnung schriftlich durch einfachen Brief an die Mitglieder spätestens einen Monat vor dem Versammlungstermin oder durch Einhalten der vorgenannten Fristen durch entsprechende Veröffentlichung im „Unser Silken Windsprite“. Bei schriftlicher Einladung gilt die, an die bekannte Anschrift eines Mitgliedes gerichtete Postsendung als am dritten Tag nach Postaufgabe zugegangen.

Abs. 2

Anträge zur Landesgruppen-Mitgliederversammlung sind spätestens zwei Wochen vor der Versammlung in schriftlicher Form an den Landesgruppen-Vorsitzenden einzureichen. Der Landesgruppen-Vorstand kann noch während der Versammlung Dringlichkeitsanträge einbringen, über deren Zulassung die Landesgruppen- Mitgliederversammlung entscheidet. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt ebenfalls die Mitgliederversammlung. Zur Annahme eines Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Ansonsten wird das Weitere durch die SWC-Satzung §§ 22 - 26 geregelt und kann auch auf der  Landesgruppenebene angewandt werden.

 

§ 46 Wahl der Amtsträger

Hier werden §§ 33, 34 der Satzung des SWC angewandt.

 

§ 47 Abberufung von Amtsträgern

Hier sind §§ 33, 34 der Satzung des SWC angewandt.

 

§ 48 ordentliche Hauptversammlung

Abs. 1

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan der Landesgruppe.

Abs. 2

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Teilnehmerzahl.

Abs. 3

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied, mit Ausnahme von Minderjährigen, deren Mitgliedsrechte nicht nach § 14 ruhen, und auch ein Ehrenmitglied eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes ist ausgeschlossen.

Abs. 4

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche

Landesgruppen-Mitgliederversammlung stattfinden. Die Einberufung erfolgt unter Angabe des Versammlungsortes, der Zeit und der Tagesordnung schriftlich, durch einfachen Brief an die Mitglieder, spätestens einen Monat vor dem Versammlungstermin oder durch Einhalten der vorgenannten Frist durch entsprechende Veröffentlichung im „Unser Silken Windsprite“. Bei schriftlicher Einladung gilt die, an die bekannte Anschrift eines Mitgliedes gerichtete Postsendung als am dritten Tag nach Postaufgabe zugegangen.

 

§ 49 Außerordentliche Hauptversammlung

Der Landesgruppen-Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse der Landesgruppe es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder der Landesgruppe schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Landesgruppen-Vorstand verlangt wird. Für eine außerordentliche Landesgruppen-Mitgliederversammlung beträgt die Einberufungsfrist zwei Wochen und es gelten die §§ 20 - 26 entsprechend.

 

VII. ABSCHNITT: VEREINSSTRAFEN

 

§ 50 Vereinsstrafen

Abs.1

Vereinsstrafen wegen Verstößen gegen § 19, die Zuchtordnung oder die Zuchtzulassungs-ordnung sind:

1. Ausschluss;

2. Geldbuße (von 100,-- bis 500,--Euro);

3. Verweis;

4. Verwarnung;

5. Zuchtverbot;

6. Zuchtbuchsperre;

7. Amtsenthebung.

Auf Amtsenthebung kann auch neben einer Vereinsstrafe nach Ziff. 1 - 6 erkannt werden.

Abs. 2

In Disziplinarangelegenheiten (Vereinsstrafen) ermittelt der Vorstand ohne Ansehen der Person und nach Anhörung des betroffenen Mitgliedes. Hält der Vorstand auf Grund des Ermittlungsergebnisses die Verhängung einer Vereinsstrafe für geboten, entscheidet er durch Beschluss. Rechtsmittel gegen diesen Beschluss haben keine aufschiebende Wirkung.

 

VIII.ABSCHNITT: SCHIEDSGERICHT

 

§ 51 Schiedsgericht

Abs. 1

Der Verein richtet ein ständiges Schiedsgericht ein.

Abs. 2

Dieses Schiedsgericht ist unter Ausschluss des Rechtsweges zu den staatlichen Gerichten, unbeschadet der §§ 1041, 1042 und 1042 a ZPO, auch zur Vergleichsweisen oder zur Erledigung durch Schiedsspruch zuständig. Es ist auch zuständig für alle Maßnahmen gemäß der §§ 933 und 940 ZPO. Seine Zuständigkeit ist in allen Disziplinarangelegenheiten (Vereinsstrafen nach § 55 Abs. 1) sowie in allen sonstigen Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern gegeben. Unabhängig vom Vereinsvorstand ist jedes Vereinsmitglied zur Anrufung des Schiedsgerichtes berechtigt; dies gilt auch im Fall der Verhängung von Zuchtverbot und/oder Zuchtbuchsperre oder Tätigkeitsverbot als Zuchtrichter durch den

Vereinsvorstand.

 

 

 

 

 

Abs. 3

In jedem Fall der Anrufung des Schiedsgerichtes ist die Zahlung eines Kostenvorschusses, der in der Höhe nach durch die DC-Schiedsgerichts-Ordnung bestimmt und derzeit 5OO,- Euro beträgt, Zulässigkeitsvoraussetzung.

 

IX. ABSCHNITT: VEREINSVERMÖGEN

 

§ 52 Verwaltung

Abs. 1

Das Vereinsvermögen wird vom Kassenwart verwaltet.

Abs. 2

Die Bestimmung über die Verwendung des Vereinsvermögens trifft der Vorstand, soweit die Mitgliederversammlung nicht im Einzelfall etwas anderes bestimmt. Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung jährlich zur Rechenschaft über die Verwendung des Vereinsvermögens verpflichtet.

Abs. 3

Der Kassenwart ist verpflichtet, den Vorstand jederzeit über den Stand des Vermögens zu unterrichten. Der Vorstand hat den Kassenwart bei allen finanziellen Angelegenheiten vorher zu hören.

 

§ 53 Kassenprüfung

Abs.1

Die Kassenprüfung des Vereins ist nach Abschluss des Geschäftsjahres durch die Kassenprüfer zu prüfen. Die Prüfung umfasst auch die Einhaltung evtl. bestehender Bilanzierungspflichten nach dem Steuerrecht.

Abs. 2

Über die Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen, das von den Kassenprüfern zu unterschreiben und in der Mitgliederversammlung bekannt zu geben ist. Zusammen mit dem - sachlich richtigen - Versammlungsprotokoll (§ 26) ist dieses Protokoll der Kassenprüfer in der Vereinszeitung zu veröffentlichen.

 

X. ABSCHNITT: SCHLUSSBESTIMMUNGEN

 

§ 54 Auflösung

Abs. 1

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Abs. 2

Der Vorstand hat die laufenden Geschäfte zu beendigen sowie die Liquidation durchzuführen. Über die Verwendung des Vereinsvermögens beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit, unter Berücksichtung von Abs. 1.