Satzung
des
Silken Windsprite Club (SWC)
Stand
3.10.2004
I. ABSCHNITT:
ALLGEMEINER TEIL
§ 1 Name, Sitz,
Verband, Zugehörigkeit
Abs. 1
Der Verein führt
den Namen „Silken Windsprite Club“,
in Abkürzung „SWC“.
Eine Eintragung in das Vereinsregister wird beantragt.
Abs. 2
Der Verein hat
seinen Sitz in 38518 Gifhorn.
§ 2 Zweck
Abs. 1
Der Verein
versteht sich als Rassehunde-Zucht- und Sportverein. Zweck ist die
Reinzucht der Rasse Silken Windsprite. Demgemäß fördert der Verein alle
Bestrebungen, die der Erfüllung dieses Zwecks dienen. Dabei ist
Grundlage die Erhaltung und Festigung dieses Rassehundes in seiner
Rassereinheit, seinem Wesen, seiner Konstitution und seinem
formvollendeten Erscheinungsbild.
Abs. 2
Der Verein
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
der Vorschriften über „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Paragraphen 51 ff
AO. Der Satzungszweck wird insbesondere durch Förderung der
Kleintierzucht nach Maßgabe des Absatzes 1 und mit den Mitteln des § 3
verwirklicht. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen
nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder
auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Außerdem darf
keine Person durch Ausgaben, die dem gesetzten Zweck des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jedoch erhalten
diese Ersatz der nachzuweisenden Auslagen.
§ 3 Mittel zum
Zweck
Als Mittel zur
Durchsetzung des Satzungszwecks dienen insbesondere:
Abs. 1
Festsetzung der
Zuchtordnung unter Beachtung der Mindestvoraussetzungen des
Tierschutzgesetzes.
Abs. 2
Festsetzung der
Richtlinien für das Heranbilden und Ernennen der Zuchtrichter sowie
deren Einsatz auf Zuchtschauen.
Abs. 3
Führung und
Herausgabe eines eigenen Zuchtbuches sowie Einrichtung eines
Zuchbuchamtes.
Abs. 4
Bezug und
Verbreitung der Vereins-Zeitschrift „Silken Windsprite Revue“
Abs. 5
Unterstützung der
Züchter durch Nachweis geeigneten Zuchtmaterials und durch Zuchtberatung
durch gesondert geschulte Zuchtwarte.
Abs. 6
Einrichtung einer
Welpenvermittlungsstelle.
Abs. 7
Veranstaltung von
Zuchtschauen
Veranstaltung von
Rennen und Coursing.
Abs. 8
Beachtung
tierschützerischer Belange und tierschutzrechtlicher Vorschriften bei
der Zucht, Haltung und Pflege von Hunden.
Abs. 9
Bekämpfung jeder
Form des kommerziellen Hundehandels.
Abs. 10
Aufklärung und
Information der Öffentlichkeit über Fragen des Hundewesens, insbesondere
im verantwortungsbewussten Umgang mit Hunden, besonders der Rasse Silken
Windsprite
Abs. 11
Förderung des
allgemeinen Interesses am Silken Windsprite.
§ 4 Aufbau
Abs. 1
Der Verein umfasst
das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
Abs. 2
Der Verein
gliedert sich in Landesgruppen.
§ 5 Geschäftsjahr,
Erfüllungsort
Geschäftsjahr ist
das Kalenderjahr. Erfüllungsort ist der Sitz des Vereins.
§ 6 Organe den
Vereins
Organe des Vereins
sind:
1. die
Mitgliederversammlung
2. der Vorstand,
und zwar:
a) der Gesetzliche
Vorstand,
b) der Engere
Vorstand,
c) der Erweiterte
Vorstand.
§ 7
Bindungswirkung
Die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung und des Vorstandes sind für alle Mitglieder
bindend.
II. ABSCHNITT;
MITGLIEDSCHAFT
§ 8 Allgemeines
Abs. 1
Mitglied des
Vereins kann jede geschäftsfähige Person werden. Minderjährige bedürfen
der Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter.
Abs. 2
Das Mitglied
verpflichtet sich, die Bestrebungen des Vereins zu fördern und die in
der Satzung festgelegten Bestimmungen einzuhalten, insbesondere die
Beschlüsse der
Organe zu befolgen
und auch für sich den Vorrang des Verbandsrechts nach Maßgabe des § 1
Absatz 3 anzuerkennen. Unbeschadet disziplinarrechtlicher Maßnahmen kann
das Mitglied bei Verstößen gegen § 19 mit Zuchtverbot und/oder
Zuchtbuchsperre belegt werden. Näheres zu Art, Umfang und Dauer von
Zuchtverbot und Zuchtbuchsperre und über durchzuführende Verfahren
regelt die Zuchtordnung. Zuchtrichter können unbeschadet
disziplinarischer Maßnahmen nach § 19 mit einem zeitlich befristeten
oder mit einem Verbot auf Dauer von der Zuchtrichtertätigkeit
ausgeschlossen werden. Näheres hierzu regelt die Zuchtrichterordnung.
§ 9 Anmeldung,
Widerspruch
Abs. 1
Die Anmeldung zur
Mitgliedschaft erfolgt beim 1. Vorsitzenden des Vereins. Über den
schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Abs. 2
Innerhalb von vier
Wochen nach Bekanntgabe des Aufnahmegesuches in der Vereinszeitschrift
kann gegen die Aufnahme Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch
ist schriftlich zu begründen und an den 1. Vorsitzenden zu richten. Über
den Widerspruch entscheidet der Vorstand endgültig. Diese Entscheidung
sowie die Ablehnung eines Aufnahmeantrages, die dem Betroffenen
schriftlich mitzuteilen ist, bedürfen keiner Begründung.
§ 10 Erwerb der
Mitgliedschaft
Abs. 1
Die Mitgliedschaft
wird erworben durch Aufnahme des Mitglieds.
Abs. 2
Die Mitgliedschaft
beginnt mit der Aushändigung der Mitgliedskarte. Die Mitgliedskarte wird
ausgehändigt, sobald das aufzunehmende Mitglied seine bei der Aufnahme
fällig werdenden Zahlungen an den Verein geleistet hat.
§ 11 Ausschluss
der Mitgliedschaft
Abs. 1
Von der
Mitgliedschaft ausgeschlossen sind ausnahmslos:
Hundehändler und
deren Angehörige sowie Personen, die mit einem Hundehändler in
eheähnlicher Gemeinschaft leben.
Abs. 2
Nicht als
Hundehändler gilt, wer als ordentlicher Züchter und Halter lediglich aus
Gründen der Liebhaberei (Hobby) die Zucht und/oder Ausbildung nach
kynologischen Grundsätzen betreibt und fördert. Dem steht die
Tierschutzrechtliche Verpflichtung zur Beantragung einer Genehmigung als
Hundezüchter nach §11 Absatz 1 Nr. 3 a TSchG nicht entgegen. Züchter wie
Halter, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, gelten als dem
kommerziellen Hundehandel im Sinne dieser Satzung zugehörig.
Abs. 3
Personen, von
denen erst nach erfolgtem Beitritt bekannt wird, dass sie entweder
bereits vor ihrem Beitritt oder danach zu dem ausgeschlossenen
Personenkreis gehören, sind durch Streichung aus der Mitgliederliste zu
entfernen. Ihnen steht der vereinsinterne Rechtsweg nicht zu.
§ 12 Beitrag
Abs. 1
Von den
Mitgliedern sind zu zahlen:
a) Aufnahmegebühr,
b) Jahresbeiträge,
c)
Vereinsgeldstrafen gemäß § 42 der Satzung.
Die Höhe der
Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge wird von der
Mitgliederversammlung festgelegt.
Abs.2
Der
Mitgliedsbeitrag wird fällig am 31. Januar eines jeden Geschäftsjahres.
Er ist spätestens zum 31. März eines jeden Geschäftsjahres zu
entrichten.
§ 13
Beitragsbefreiung, Beitragsermäßigung
Abs. 1
Ehrenmitglieder
sind vom Beitrag befreit.
Abs. 2
Einen ermäßigten
Beitrag zahlen Familienangehörige von Mitgliedern.
Abs. 3
Personen, die eine
Mitgliedschaft nach dem 30. Juni eines jeden Geschäftsjahres erwerben,
zahlen für dieses Geschäftsjahr den halben Beitrag. Die übrigen, bei der
Aufnahme fällig werdenden Forderungen des Vereins, bleiben von dieser
Regelung unberührt.
§ 14 Ruhen der
Mitgliedschaft
Abs.1
Die Mitgliedschaft
ruht, wenn ein Mitglied seinen Beitrag nicht innerhalb der in § 12
genannten Frist gezahlt hat, von dem auf den Fristablauf folgenden Tag
an. Während des Ruhens der Mitgliedschaft hat das Mitglied keinerlei
Anspruch auf Leistungen des Vereins.
Abs. 2
Die Mitgliedschaft
lebt wieder auf, wenn das Mitglied den Beitrag für das laufende
Geschäftsjahr bezahlt hat.
§ 15 Erlöschen der
Mitgliedschaft
Abs. 1
Die Mitgliedschaft
erlischt durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss.
Abs. 2
Das Erlöschen der
Mitgliedschaft führt zum Verlust aller von dem betroffenen Mitglied
bekleideten Vereinsämter.
§ 16 Erlöschen
durch Tod
Beim Tode eines
Mitglieds werden die für das laufende Geschäftsjahr entrichteten
Beiträge nicht zurückgezahlt.
§ 17 Erlöschen
durch Austritt
Der freiwillige
Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung. Diese ist zum Schluss
eines jeden Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von
drei Monaten zulässig und an die Geschäftsstelle des Vereins zu richten.
§ 18 Erlöschen
durch Streichung
Abs. 1
Außer im Fall des
§ 11 Abs. 3 und 4 erfolgt die Streichung eines Mitglieds nur, wenn es
Beitragsforderungen oder sonstige Forderungen des Vereins nicht bis zum
Ablauf des Geschäftsjahres, in dem die Ansprüche des Vereins fällig
geworden sind, getilgt hat.
Abs. 2
Im Fall des Abs. 1
erfolgt die Streichung zum Schluss des Geschäftsjahres. Im Fall der
verbotenen Mitgliedschaft erfolgt die Streichung mit sofortiger Wirkung
ab Kenntniserlangung durch den Vorstand.
Abs. 3
Die Streichung
erfolgt nach entsprechender Beschlussfassung und schriftlicher Weisung
des Vorstandes. Der Anspruch des Vereins auf Geltendmachung seiner
Forderungen wird durch die Streichung nicht berührt.
§ 19 Erlöschen
durch Ausschluss aufgrund Vorstandsbeschluss
Abs. 1
Der Ausschluss
kann erfolgen:
1. bei
vorsätzlicher oder grob fahrlässiger (schuldhafter) Verletzung des
Vereins.
2. bei
schuldhafter Schädigung der Interessen und des Ansehens des Vereins.
Abs. 2
Die
Vereinsinteressen schädigt insbesondere, wer durch eine Handlung oder
Unterlassung den Hundehandel fördert oder sonst wie unterstützt.
Abs. 3
Ferner kann der
Ausschluss erfolgen:
1. bei einem die
Zucht schädigenden Verhalten innerhalb und/oder außerhalb
des Vereins;
2. bei
schuldhaften Verstößen gegen die Zucht-, Zuchtrichterordnung und gegen
Zuchtschaubestimmungen; hierzu gehören auch Eingriffe am Hund, die über
dessen natürliche
Beschaffenheit und Anlage hinwegtäuschen sollen;
3. bei
unsportlichem und vereinswidrigem Verhalten; hierzu gehören u. a.
ungebührliches Verhalten gegenüber einem Amtsträger, einem Zuchtrichter,
erhebliche Beleidigung oder haltlose Verdächtigung eines Mitglieds,
beharrliche Störung des Vereinsfriedens, ungebührliche Kritik an
Beschlüssen der Organe;
4. bei
rechtskräftiger Verurteilung zu schweren, ehrenrührigen Strafen, auch
wenn sie erst nach Erwerb der Mitgliedschaft bekannt werden;
5. bei Verstößen
gegen das Tierschutzgesetz, insbesondere auch bei Verstößen gegen die
Verordnung zum Halten von Hunden im Freien;
Abs. 4
Der Ausschluss hat
zu erfolgen: Wer einer Person in Kenntnis ihrer Zugehörigkeit zu dem
ausgeschlossenen Personenkreis nach § 11 Abs. 1 Gelegenheit zur Zucht
und/oder zur Benutzung des Zuchtbuches verschafft, ist auszuschließen.
Abs.5
Der Ausschluss
erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Rechtsmittel gegen den Beschluss
haben keine aufschiebende Wirkung.
III: ABSCHNITT:
MITGLIEDERVERSAMMLUNG
§ 20 Allgemeines
Abs. 1
Die
Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins.
Abs. 2
Die
Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die
Teilnehmerzahl.
Abs. 3
In der
Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied, dessen Mitgliedschaftsrechte
nicht nach § 14 ruhen, und auch ein Ehrenmitglied, eine Stimme. Die
Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.
§ 21 Einberufung
Mindestens einmal
im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche
Mitgliederversammlung stattfinden. Die Einberufung erfolgt unter Angabe
des Versammlungsortes, der Zeit und der vorläufigen Tagesordnung
schriftlich durch einfachen Brief an die Mitglieder, spätestens einen
Monat vor dem Versammlungstermin oder durch Einhalten der vorgenannten
Frist durch entsprechende Veröffentlichung in der Vereinszeitschrift.
Bei schriftlicher Einladung gilt die an die letzte bekannte Anschrift
eines Mitgliedes gerichtete Postsendung als am dritten Tag nach
Postaufgabe zugegangen.
§ 22 Anträge
Abs. 1
Anträge zur
Mitgliederversammlung sind spätestens zwei Wochen vor der Veranstaltung
in schriftlicher Form beim ersten Vorsitzenden einzureichen. Der
Vorstand kann noch während der Versammlung Dringlichkeitsanträge
einbringen, über deren Zulassung die Mitgliederversammlung entscheidet.
Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der
Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt ebenfalls die
Mitgliederversammlung. Zur Annahme eines Antrags ist eine Mehrheit von
3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Abs. 2
Anträge auf
Satzungsänderung können während der Mitgliederversammlung nicht gestellt
werden. Satzungsänderungen, Anträge auf Änderung der erlassenen
Ordnungen und Bestimmungen des Vereins sowie auf Änderung der
Beitragshöhe sind nur möglich, wenn den Mitgliedern mit der Tagesordnung
zugleich auch die Texte der beabsichtigten Satzungs-änderungen und
Änderungen der erlassenen Ordnungen sowie der beabsichtigten neuen
Beitragshöhe bekannt gegeben worden sind.
§ 23 Leitung,
Durchführung
Abs. 1
Die
Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von
einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied
anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen muss die
Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden
Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
Abs. 2
Alle Punkte der
Tagesordnung sind zu behandeln.
Abs. 3
Der Ablauf der
Mitgliederversammlung bestimmt sich nach einer von der
Mitgliederversammlung zu beschließenden Geschäftsordnung.
§ 24 Besondere
Zuständigkeit
Zur besonderen
Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehören:
1. Entgegennahme
der Geschäftsberichte und sonstigen Erklärungen;
2. Entgegennahme
der Rechnungslegung;
3. Bericht der
Kassenprüfer;
4.
Billigung/Missbilligung des Haushaltsvoranschlages;
5. Entlastung des
Vorstandes;
6. Wahl des
Engeren Vorstandes;
7. Wahl der zwei
Kassenprüfer und ihrer Stellvertreter;
8. Wahl von
Kommissionen (Kommission für das Zuchtschau-, Zuchtrichter-, und
Zuchtwesen)
einschließlich Vertreter;
10. Wahl von
Referenten (für das Zuchtschauwesen, für Tierschutz und Hauptzuchtwart)
einschließlich Vertreter;
11. Wahl von
Ausschüssen für besondere Aufgaben;
12.
Satzungsänderungen und Änderungen der Ordnungen;
13.
Beschlussfassung über gestellte Anträge;
14. Festsetzung
des Beitrages sowie Verabschiedung einer umfassenden Gebühren- und
Spesenordnung;
15. Verleihung von
Auszeichnungen;
16. Ernennung von
Ehrenmitgliedern;
17. Genehmigung
von vorläufigen Anordnungen und Maßnahmen des Vorstandes.
§ 25 Abstimmung
Abs. 1
Die
Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben
daher außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der entsprechende
Antrag als abgelehnt. Zur Änderung der Satzung sowie zur Änderung der
Zucht- und Zuchtrichterordnung ist jedoch eine Mehrheit von 2/3 der
abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Auflösung des Vereins
kann nur mit einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen
beschlossen werden. Eine Änderung des Vereinszwecks kann nur mit
Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche
Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen
Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats nach Durchführung der
Mitgliederversammlung gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Abs. 2
Abstimmungen
erfolgen durch Abgabe des Handzeichens, sofern nicht die Satzung
etwas anderes
vorsieht oder die Mitgliederversammlung anders beschließt.
§ 26
Versammlungsprotokoll
Abs. 1
Die
Mitgliederversammlung bestellt den Protokollführer.
Abs. 2
Der
Versammlungsverlauf unter Berücksichtigung aller Punkte der
Tagesordnung, die gestellten Anträge, die gefassten Beschlüsse, die
Namen der Teilnehmer sowie Ort und Zeit der Versammlung sind im
Versammlungsprotokoll festzuhalten. Bei Satzungsänderungen und
Änderungen der Zucht- und Zuchtrichterordnung ist der genaue Wortlaut
anzugeben. Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und vom
Protokollführer zu unterzeichnen.
Abs. 3
Den Teilnehmern
der Mitgliederversammlung ist das Protokoll bekannt zu geben. Jeder von
ihnen kann innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe Einwände erheben.
Einwände und deren Begründung bedürfen der Schriftform. Der
Versammlungsleiter nimmt nach Rücksprache mit dem Protokollführer ggf.
sachliche Richtigstellungen vor.
Abs. 4
Das - sachlich
richtige - Versammlungsprotokoll ist in der vereinseigenen Zeitschrift
zu veröffentlichen.
§ 27
Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann
jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese
muss einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder
wenn die Einberufung von 1/3 aller Mitglieder schriftlich unter Angabe
des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für eine
außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 20 - 26
entsprechend.
IV. ABSCHNITT: DER
VORSTAND
§ 28 Gesetzlicher
Vorstand, Vertreterbefugnis
Abs. 1
Der gesetzliche
Vorstand (§ 26, Abs. 1 BGB) besteht aus: - dem Ersten Vorsitzenden
- dem Kassenwart
Abs. 2
Der erste
Vorsitzende und der Kassenwart vertreten den Verein gerichtlich und
außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB; jeder von ihnen ist einzeln zur
Vertretung des Vereins berechtigt.
§29 Der Engere
Vorstand
Abs. 1
Vorstand im Sinne
dieser Satzung ist der Engere Vorstand, soweit nichts anderes bestimmt
ist. Die Haftung des Vorstandes gegenüber dem Verein ist auf Vorsatz und
grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
Abs. 2
Der Vorstand
besteht aus:
- dem ersten
Vorsitzenden
- dem
zweiten Vorsitzenden
- dem Kassenwart
- dem
Schriftführer
- dem
Hauptzuchtwart
Abs. 3
Der Vorstand fasst
seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom
Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem Vertreter schriftlich,
fernmündlich oder telegraphisch einberufen werden. In diesem Fall ist
die Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten.
Abs. 4
Der Vorstand kann
jedoch auch nach schriftlicher und fernmündlicher Verständigung
Beschlüsse fassen, falls kein Vorstandsmitglied ausdrücklich Erörterung
und Beschlussfassung auf einer Vorstandssitzung beantragt.
Abs. 5
Der zur
Vorstandssitzung einberufene Vorstand ist beschlussfähig, wenn
mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der Erste Vorsitzende, der
Kassenwart anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Entsprechendes gilt, wenn im
schriftlichen Verfahren (Abs. 4) abgestimmt wird.
Abs. 6
Die
Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der
Schriftführer. Bei jeder Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu
fertigen, in der alle Beschlüsse wortgetreu festzuhalten sind; die
Niederschrift hat zudem Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der
Teilnehmer und das Abstimmungsergebnis zu enthalten.
§ 30 Aufgaben des
engeren Vorstandes
Der Vorstand führt
die Geschäfte des Vereins; er ist für alle Angelegenheiten des Vereins
zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan
zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung
der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung;
2. Einberufung der
Mitgliederversammlung;
3. Ausführung der
Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
4. Aufstellung
eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung
eines Jahresberichts;
5.
Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von
Mitgliedern;
6. die Einberufung
von Kommissionen und Ausschüssen;
7. die Ernennung
und Abberufung von Spezialzuchtrichtern und Zuchtwarten;
8. die Ausführung
und Vollstreckung der Beschlüsse des Schiedsgerichtes;
9. die Verleihung
von Auszeichnungen;
10. Bestellung des
Zuchtbuchführers;
11. Bestellung des
Hauptzuchtwarts;
12. der Erlass von
Geschäftsordnungen für Kommissionen, Referenten, Ausschüsse, Amtsträger
und sonstige Zwecke, soweit nicht hierzu nach der Satzung die
Mitgliedersammlung berufen st;
13. die Bestellung
von Ausschüssen für besondere Zwecke vorbehaltlich der Bestätigung durch
die Mitgliederversammlung;
14. Verhängung von
Zuchtverbot und Zuchtbuchsperre;
15. Verhängung von
befristetem oder dauerndem Verbot der Tätigkeit als
Zuchtrichter.
§ 31 Vorläufige
Anordnungen und Maßnahmen
Abs. 1
Der Verstand ist
befugt vorläufige Anordnungen und Maßnahmen zu treffen, die der
Mitglieder-Versammlung obliegen. Hierzu gehören u. a. notwendige
Änderungen der Zucht- und Zucht-richterordnung nach vorheriger Anhörung
der zuständigen Kommissionen und deren Zustimmung.
Abs. 2
Die vorläufigen
Anordnungen und Maßnahmen bedürfen zu ihrer endgültigen Wirksamkeit der
nachträglichen Genehmigung durch die nächste Mitgliederversammlung.
§32 Erweiterter
Vorstand
Abs. 1
Der erweiterte
Vorstand besteht aus:
1. dem Engeren
Vorstand;
2. dem
Zuchtbuchführer
3. dem Referenten
für das Zuchtschauwesen;
4. dem Referenten
für Tierschutz.
Abs. 2
Nach Bedarf ist
der Erweiterte Vorstand zu ergänzen, durch die Sprecher von Ausschüssen
und der Zuchtbuchführung.
Abs. 3
Die Sitzungen des
erweiterten Vorstandes haben jährlich stattzufinden. Über die Erweiterte
Vorstandssitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die Ort, Zeit der
Vorstandssitzung, Zahl der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das
Abstimmungsergebnis enthalten muss.
V.ABSCHNITT:
WAHLEN
§ 33 Allgemeines
Abs. 1
Amtsträger des
Vereins werden nach den folgenden Vorschriften dieses Abschnitts
gewählt, soweit sich aus der Satzung nichts anderes ergibt. Amtsträger
müssen Mitglieder des Vereins sein.
Abs. 2
Die Amtszeit ist
zeitlich begrenzt. Wiederwahl ist jedoch zulässig. Bei vorzeitigem
Ausscheiden eines Amtsträgers mit begrenzter Amtszeit hat sobald wie
möglich eine Neuwahl für die noch ausstehende Amtszeit zu erfolgen. Bis
zu diesem Zeitpunkt kann der Vorstand ein anderes Vorstandsmitglied
kommissarisch mit dem Amt betrauen, soweit nicht § 34 Abs. 1
entgegensteht.
§ 34 Wahl des
Vorstandes
Abs. 1
Der Vorstand wird
von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren, vom Tage
der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des
Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln und geheim zu
wählen. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während dessen Amtsperiode
aus, so wird bis zur nächsten Wahl dessen Amt von einem anderen Mitglied
des Vorstandes kommissarisch übernommen.
Abs. 2
Die Wahl wird
beaufsichtigt und durchgeführt von einem Wahlausschuss, bestehend aus
einem Wahlleiter und einem Wahlhelfer. Der Wahlausschuss wird von der
Mitgliederversammlung bestimmt.
§ 35 Wahl von
Referenten
Die Referenten für
das Zuchtschauwesen und für Tierschutz sowie ihre Stellvertreter werden
für die Dauer von drei Jahren gewählt.
§ 36 Wahl von
Ausschüssen für besondere Aufgaben
Abs. 1
Ausschüsse für
besondere Aufgaben bestehen aus einem Vorsitzenden und mindestens zwei
Beisitzern sowie mindestens zwei Stellvertretern.
Abs. 2
Ein Ausschuss gilt
mit Erledigung oder Rückgabe der ihm übertragenen Aufgabe als aufgelöst.
§ 37 Wahl der
Kassenprüfer
Für die Dauer von
zwei Jahren werden zwei Kassenprüfer und ihre beiden Stellvertreter
gewählt.
§ 38 Wahl per
Handzeichen
Mit Ausnahme der
Mitglieder des Vorstandes können die übrigen Amtsträger per Handzeichen
gewählt werden, soweit die Mitgliederversammlung dies mit einer 2/3
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschließt.
VI. ABSCHNITT:
LANDESGRUPPEN
§ 39 Stellung und
Aufgabe der Landesgruppen
Abs. 1
Die Landesgruppe
ist eine unselbständige Untergliederung des SWC.
Abs. 2
Die
Landesgruppenversammlung kann insoweit die Vertretungsmacht auch einem
anderen, nicht zum Landesgruppenvorstand, aber zur Landesgruppe
gehörenden Mitglied auf Zeit übertragen. Insoweit gelten die
Vorschriften über die Wahlen von Amtsträgern entsprechend.
Abs. 3
Die Landesgruppe
versteht sich als Teil des SWC im Sinne der Satzung des SWC.
Zweck des SWC ist
die Reinzucht der Rasse Silken Windsprite. Demgemäß fördert die
Landesgruppe alle Bestrebungen, die der Erfüllung dieses Zeckes dienen
(Unterstützung von Sonderzuchtschauen, Rennen, Coursings,
kynologisch-wissenschafftlichen Vorträgen, Verleihung von Siegertiteln,
Vergabe von Preisen u.ä.) Dabei ist Grundlage die Erhaltung und
Festigung dieses Rassehundes in seiner formvollendeten Rassereinheit,
seinem Wesen, seiner Konstitution und seinem formvollendeten
Erscheinungsbild. Die Landesgruppen-Vorstände sollen die Mitglieder
stärker in die Vereinsaktivitäten einbeziehen und Informationen des SWC
weitergeben und
als Ansprechpartner der Mitglieder in deren unmittelbarer Nähe dienen.
§ 40 Grenzen der
Landesgruppen
Landesgruppe Nord:
Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen,
Schleswig-Holstein, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt und
Berlin-Brandenburg
Landesgruppe Süd:
Saarland, Baden-Württemberg, Bayern, Rheinland-Pfalz, Hessen, Thüringen,
Sachsen.
§ 41 Mitglieder
der Landesgruppen
Alle Mitglieder
des SWC, die in einem der oben genannten Bundesländer wohnen, gehören
der Landesgruppe an, der das Bundesland zugeordnet ist. Jedes Mitglied
ist stimmberechtigt und hat eine Stimme. Minderjährige sind nicht
stimmberechtigt. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
§ 42 Finanzierung
Die Kosten der
Landesgruppe werden von der Kasse des SWC übernommen (Porto etc.). Eine
prozentuale Verteilung der Einnahmen aus Veranstaltungen kann später
geregelt werden. Aus diesem Grund soll für die Landesgruppen kein
Kassierer als Amt des Landesgruppen-Kassierers eingesetzt und gewählt
werden.
§ 43 Engerer
Landesgruppen Vorstand
Abs. 1
Der engere
Vorstand der Landesgruppe besteht aus dem Landesgruppen-Vorsitzenden,
dem Landesgruppen-Zweiten Vorsitzenden und dem Schriftführer.
Abs. 2
Der Landesgruppen
Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in
Landesgruppen-Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden der Landesgruppe
schriftlich oder fernmündlich einberufen werden. In diesem Fall ist eine
Einberufungsfrist von 5 Tagen einzuhalten.
Abs. 3
Der
Landesgruppenvorstand kann jedoch auch nach schriftlicher oder
fernmündlicher Verständigung Beschlüsse fassen, falls kein
Landesgruppen-Vorstandsmitglied ausdrücklich Erörterung und
Beschlussfassung auf einer Landesgruppen-Vorstandssitzung beantragt.
Abs. 4
Der zur
Landesgruppen-Vorstandssitzung einberufene Landesgruppen-Vorstand ist
beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der
Landesgruppen-Vorsitzende und der Landesgruppen-Zweite Vorsitzende,
anwesend sind. Bei einer Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der
abgegebenen Stimmen. Entsprechendes gilt, wenn im schriftlichen
Verfahren abgestimmt wird.
Abs.5
Die
Vorstandssitzung leitet der Landesgruppen-Vorsitzende, bei dessen
Verhinderung der Landesgruppen-Zweite Vorsitzende. Bei jeder
Landesgruppen-Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, in
der alle Beschlüsse wortgetreu festzuhalten sind. Die Niederschrift hat
zudem Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer und
das Abstimmungsergebnis zu enthalten.
Abs. 6
Der
Landesgruppen-Vorstand ist nicht berechtigt, über die einzelnen Punkte
des § 30 der Satzung des SWCD zu beschließen, sondern er kann lediglich
eine Beschlussempfehlung an den Vorstand des SWCD weiterleiten.
§ 44 Erweiterter
Vorstand der Landesgruppe
Zu dem erweiterten
Vorstand der Landesgruppe gehört der/die Zuchtwart(e) der Landesgruppe.
§ 45 Sitzungen
Abs. 1
Mindestens einmal
im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche
Mitgliederver-sammlung der Landesgruppe stattfinden. Die Einberufung
erfolgt unter Angabe des Versammlungsortes, der Zeit und der
Tagesordnung schriftlich durch einfachen Brief an die Mitglieder
spätestens einen Monat vor dem Versammlungstermin oder durch Einhalten
der vorgenannten Fristen durch entsprechende Veröffentlichung im „Unser
Silken Windsprite“. Bei schriftlicher Einladung gilt die, an die
bekannte Anschrift eines Mitgliedes gerichtete Postsendung als am
dritten Tag nach Postaufgabe zugegangen.
Abs. 2
Anträge zur
Landesgruppen-Mitgliederversammlung sind spätestens zwei Wochen vor der
Versammlung in schriftlicher Form an den Landesgruppen-Vorsitzenden
einzureichen. Der Landesgruppen-Vorstand kann noch während der
Versammlung Dringlichkeitsanträge einbringen, über deren Zulassung die
Landesgruppen- Mitgliederversammlung entscheidet. Über Anträge auf
Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung
gestellt werden, beschließt ebenfalls die Mitgliederversammlung. Zur
Annahme eines Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der
abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Ansonsten wird das Weitere durch
die SWC-Satzung §§ 22 - 26 geregelt und kann auch auf der
Landesgruppenebene angewandt werden.
§ 46 Wahl der
Amtsträger
Hier werden §§ 33,
34 der Satzung des SWC angewandt.
§ 47 Abberufung
von Amtsträgern
Hier sind §§ 33,
34 der Satzung des SWC angewandt.
§ 48 ordentliche
Hauptversammlung
Abs. 1
Die
Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan der Landesgruppe.
Abs. 2
Die
Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die
Teilnehmerzahl.
Abs. 3
In der
Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied, mit Ausnahme von
Minderjährigen, deren Mitgliedsrechte nicht nach § 14 ruhen, und auch
ein Ehrenmitglied eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes ist
ausgeschlossen.
Abs. 4
Mindestens einmal
im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche
Landesgruppen-Mitgliederversammlung stattfinden. Die Einberufung erfolgt
unter Angabe des Versammlungsortes, der Zeit und der Tagesordnung
schriftlich, durch einfachen Brief an die Mitglieder, spätestens einen
Monat vor dem Versammlungstermin oder durch Einhalten der vorgenannten
Frist durch entsprechende Veröffentlichung im „Unser Silken Windsprite“.
Bei schriftlicher Einladung gilt die, an die bekannte Anschrift eines
Mitgliedes gerichtete Postsendung als am dritten Tag nach Postaufgabe
zugegangen.
§ 49
Außerordentliche Hauptversammlung
Der
Landesgruppen-Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das
Interesse der Landesgruppe es erfordert oder wenn die Einberufung von
einem Drittel aller Mitglieder der Landesgruppe schriftlich unter Angabe
des Zweckes und der Gründe vom Landesgruppen-Vorstand verlangt wird. Für
eine außerordentliche Landesgruppen-Mitgliederversammlung beträgt die
Einberufungsfrist zwei Wochen und es gelten die §§ 20 - 26 entsprechend.
VII. ABSCHNITT:
VEREINSSTRAFEN
§ 50
Vereinsstrafen
Abs.1
Vereinsstrafen
wegen Verstößen gegen § 19, die Zuchtordnung oder die
Zuchtzulassungs-ordnung sind:
1. Ausschluss;
2. Geldbuße (von
100,-- bis 500,--Euro);
3. Verweis;
4. Verwarnung;
5. Zuchtverbot;
6.
Zuchtbuchsperre;
7. Amtsenthebung.
Auf Amtsenthebung
kann auch neben einer Vereinsstrafe nach Ziff. 1 - 6 erkannt werden.
Abs. 2
In
Disziplinarangelegenheiten (Vereinsstrafen) ermittelt der Vorstand ohne
Ansehen der Person und nach Anhörung des betroffenen Mitgliedes. Hält
der Vorstand auf Grund des Ermittlungsergebnisses die Verhängung einer
Vereinsstrafe für geboten, entscheidet er durch Beschluss. Rechtsmittel
gegen diesen Beschluss haben keine aufschiebende Wirkung.
VIII.ABSCHNITT:
SCHIEDSGERICHT
§ 51
Schiedsgericht
Abs. 1
Der Verein richtet
ein ständiges Schiedsgericht ein.
Abs. 2
Dieses
Schiedsgericht ist unter Ausschluss des Rechtsweges zu den staatlichen
Gerichten, unbeschadet der §§ 1041, 1042 und 1042 a ZPO, auch zur
Vergleichsweisen oder zur Erledigung durch Schiedsspruch zuständig. Es
ist auch zuständig für alle Maßnahmen gemäß der §§ 933 und 940 ZPO.
Seine Zuständigkeit ist in allen Disziplinarangelegenheiten
(Vereinsstrafen nach § 55 Abs. 1) sowie in allen sonstigen
Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern gegeben.
Unabhängig vom Vereinsvorstand ist jedes Vereinsmitglied zur Anrufung
des Schiedsgerichtes berechtigt; dies gilt auch im Fall der Verhängung
von Zuchtverbot und/oder Zuchtbuchsperre oder Tätigkeitsverbot als
Zuchtrichter durch den
Vereinsvorstand.
Abs. 3
In jedem Fall der
Anrufung des Schiedsgerichtes ist die Zahlung eines Kostenvorschusses,
der in der Höhe nach durch die DC-Schiedsgerichts-Ordnung bestimmt und
derzeit 5OO,- Euro beträgt, Zulässigkeitsvoraussetzung.
IX. ABSCHNITT:
VEREINSVERMÖGEN
§ 52 Verwaltung
Abs. 1
Das
Vereinsvermögen wird vom Kassenwart verwaltet.
Abs. 2
Die Bestimmung
über die Verwendung des Vereinsvermögens trifft der Vorstand, soweit die
Mitgliederversammlung nicht im Einzelfall etwas anderes bestimmt. Der
Vorstand ist der Mitgliederversammlung jährlich zur Rechenschaft über
die Verwendung des Vereinsvermögens verpflichtet.
Abs. 3
Der Kassenwart ist
verpflichtet, den Vorstand jederzeit über den Stand des Vermögens zu
unterrichten. Der Vorstand hat den Kassenwart bei allen finanziellen
Angelegenheiten vorher zu hören.
§ 53 Kassenprüfung
Abs.1
Die Kassenprüfung
des Vereins ist nach Abschluss des Geschäftsjahres durch die
Kassenprüfer zu prüfen. Die Prüfung umfasst auch die Einhaltung evtl.
bestehender Bilanzierungspflichten nach dem Steuerrecht.
Abs. 2
Über die Prüfung
ist ein Protokoll anzufertigen, das von den Kassenprüfern zu
unterschreiben und in der Mitgliederversammlung bekannt zu geben ist.
Zusammen mit dem - sachlich richtigen - Versammlungsprotokoll (§ 26) ist
dieses Protokoll der Kassenprüfer in der Vereinszeitung zu
veröffentlichen.
X. ABSCHNITT:
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 54 Auflösung
Abs. 1
Bei Auflösung des
Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu
steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die zukünftige
Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes
ausgeführt werden.
Abs. 2
Der Vorstand hat
die laufenden Geschäfte zu beendigen sowie die Liquidation
durchzuführen. Über die Verwendung des Vereinsvermögens beschließt die
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit, unter Berücksichtung von
Abs. 1.
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