E R L Ä U T E R U N G E N

zur Bekanntmachung über die Änderung und Ergänzung
der Grundsätze über die Eigenmittel und die Liquidität der Institute

vom 25. November 1998


I. Allgemeine Erläuterungen

Anlaß für die Neufassung des Liquiditätsgrundsatzes ist die Umstellung des Bilanzausweises auf Restlaufzeiten ab dem Geschäftsjahr, das nach dem 31. Dezember 1997 beginnt. An die Stelle der auf dem Ursprungslaufzeitenkonzept basierenden Liquiditätsgrundsätze II und III tritt ein neuer Liquiditätsgrundsatz, der auf Grundlage der liquiditätsrelevanten, nach Restlaufzeiten gegliederten Aktiva und Passiva dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen zur Beurteilung der Liquidität eines Instituts dient. Der neue Liquiditätsgrundsatz wird als „Grundsatz II" bezeichnet.

Die bisherigen Liquiditätsgrundsätze werden aus folgenden Gründen neu gefaßt:

Der neue Grundsatz II weist als wesentliches Merkmal auf, daß im Rahmen eines in vier Fristenbänder untergliederten Schemas die während der künftigen zwölf Monate dem Institut zur Verfügung stehenden liquiden Aktiva und die tatsächlichen sowie potentiellen Liquiditätsabflüsse erfaßt werden. Die Liquiditätslage des Instituts soll anhand einer monatlich zu meldenden Liquiditätskennziffer (Ein-Monats-Kennzahl) beurteilt werden, welche als Quotient aus den liquiden Aktiva und den Liquiditätsabflüssen während des auf den Meldestichtag folgenden Monats ermittelt wird (ex ante-Betrachtung). Die Zahlungsbereitschaft des Instituts wird für den Regelfall dann als ausreichend angesehen, wenn die Liquiditätskennziffer Werte gleich oder größer eins annimmt. Die Aktiva und Passiva mit fest gegebenen Restlaufzeiten werden entsprechend den jeweiligen Restlaufzeiten bzw. verbleibenden Kündigungsfristen in Höhe der fälligen Beträge in das zeitlich gegliederte Erfassungsschema eingestellt. Unbefristete Verbindlichkeiten und rechtsverbindliche Kreditzusagen werden aus Vereinfachungsgründen in Höhe bestimmter Anrechnungssätze ausschließlich im ersten Laufzeitband berücksichtigt. Die Auszahlungen, die hinsichtlich der Auszahlungszeitpunkte und der jeweiligen Höhen der einzelnen Tranchen nicht feststehen, werden nur soweit betrachtet, wie sie die in dem kommenden Monat (= erstes Laufzeitband) zu erwartenden Liquiditätsabflüsse berühren.

Neben der Ein-Monats-Kennzahl sollen zusätzlich nachrichtliche Beobachtungskennziffern für die Liquidität in den darauf folgenden elf Monaten berechnet werden. Zu den anrechenbaren Zahlungsmitteln zählt zunächst der Bestand derjenigen Aktiva, bei denen eine jederzeitige und uneingeschränkte Veräußerung ohne Wertverluste unterstellt werden kann (Liquidität erster Klasse). Darüber hinaus werden diejenigen Bilanzaktiva mit gegebenen Restlaufzeiten den Zahlungsmitteln zugerechnet, die im Betrachtungszeitraum fällig werden. Sofern die Fälligkeit der Aktiva nicht feststeht (z.B. zeitlich unbefristete Kreditlinien), sollen bestimmte Anrechnungssätze für die Liquiditätsposten zugrunde gelegt werden, die die im Durchschnitt zu veranschlagende restliche Liquiditätsbindungsdauer widerspiegeln.

Anhand der Ein-Monats-Kennzahl des Grundsatz II wird für den Regelfall beurteilt, ob die Liquidität des Instituts ausreichend ist. Dem neuen Liquiditätserfassungsschema liegt die Prämisse zugrunde, daß bei einem solventen und ertragsstarken Institut im allgemeinen keine unüberbrückbaren Hindernisse für die Sicherstellung der mittel- und langfristigen Refinanzierung bestehen, die gegebenenfalls im Wege der zusätzlichen Geldaufnahme am Interbankenmarkt und/oder der außerplanmäßigen Veräußerung von Wertpapieren erfolgen kann. Im Vergleich zum mittel- und langfristigen Zeitraum ist der kurzfristige Bereich als problematischer einzuschätzen: In der kurzen Frist ist die Gefahr von Liquiditätsengpässen auch für solvente und ertragsstarke Institute gegeben, da unerwartete Ereignisse und unvorhergesehene Marktumstände die Zahlungsfähigkeit des einzelnen Instituts über das Normalmaß hinaus beanspruchen können. Als kritischer Zeithorizont wird die Zeitspanne von einem Kalendermonat zugrunde gelegt. Darüber hinaus ist aber auch der über einen Monat hinausgehende Zeitraum bis zu einem Jahr von bankaufsichtlichem Interesse, da in diesem Bereich möglicherweise bestehende Liquiditätsprobleme auf strukturell bedingte Refinanzierungsschwierigkeiten hindeuten können. Deshalb erstreckt sich das Liquiditätserfassungsschema des neuen Grundsatz II insgesamt auf einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten. Die Angaben zur Liquidität in den Bereichen zwischen einem Monat und einem Jahr dienen lediglich nachrichtlichen Zwecken.

Ein Refinanzierungsrisiko besteht dann, wenn infolge einer längerfristigen Verwendung von kürzerfristig zur Verfügung stehenden Mitteln im Aktivgeschäft (Fristentransformation) die Refinanzierung des Instituts nicht vorbehaltlos sichergestellt ist. Die Begrenzung des Refinanzierungsrisikos stand bei den Grundsätzen II und III einseitig im Vordergrund: Nach dem „alten" Grundsatz II durften die Anlagen eines Kreditinstituts in langfristig gebundene und nicht ohne weiteres in Liquidität umwandelbare Vermögensposten die langfristig verfügbaren Finanzierungsmittel des Instituts nicht übersteigen. Grundsatz III verlangte, daß die Anlagen mit einer mittel- und kürzerfristigen Bindung die mittel- und kurzfristig verfügbaren Finanzierungsmittel einschließlich eines gegebenenfalls bestehenden Finanzierungsüberschusses aus dem Grundsatz II nicht überstiegen. Neben dem Refinanzierungsrisiko bestehen allerdings weitere (originäre) Liquiditätsrisiken: Insbesondere sind das Terminrisiko (nicht fristgerechter Eingang von Tilgungs- und/oder Zinszahlungen) und das Abrufrisiko zu erwähnen (unerwartete Inanspruchnahme von Kreditlinien oder anderer in Aussicht gestellter Geldleistungen oder unvorhergesehene Verfügungen der Gläubiger über die Einlagen). Der neue Liquiditätsgrundsatz ist so ausgestaltet worden, daß der Begrenzung des Abrufrisikos ebenfalls Rechnung getragen wird.

Die Systematik des neu gefaßten Grundsatz II knüpft an das Konzept an, das den Probeerhebungen für einen EU-Liquiditätskoeffizienten zugrunde liegt. Im einzelnen bestehen folgende Abweichungen:

Die ab dem 1. Januar 1999 geltenden Gegebenheiten der Europäischen Währungsunion sind bei der Abfassung des Grundsatz II berücksichtigt worden. Zu diesem Zeitpunkt wird der Übergang in Stufe 3 der Wirtschafts- und Währungsunion wirksam und eine einheitliche Währung (Euro) eingeführt. Für die einheitliche Geldpolitik ist das Europäische System der Zentralbanken (ESZB) zuständig (das ESZB besteht aus der Europäischen Zentralbank (EZB) und den nationalen Zentralbanken der EU-Mitgliedstaaten). Für die Durchführung der einheitlichen Geldpolitik stehen dem ESZB geldpolitische Instrumente in Form von Offenmarktgeschäften und ständigen Fazilitäten zur Verfügung. Die Deutsche Bundesbank wird künftig die liquidisierenden Offenmarktgeschäfte (befristete Transaktionen) in Form von Pfandkrediten durchführen. Dies gilt ebenso für die den Instituten im Rahmen einer Spitzenrefinanzierungsfazilität
zur Verfügung gestellte Liquidität.

Die aus Refinanzierungsgeschäften mit der Deutschen Bundesbank den Instituten zufließende Liquidität wird im ersten Laufzeitband des Grundsatz II als zusätzliche Zahlungsmittel erfaßt. Dem Liquiditätszufluß steht eine dem Betrag und der Fristigkeit des Refinanzierungsgeschäftes entsprechende Verbindlichkeit gegenüber, welche unter den Zahlungsverpflichtungen zu berücksichtigen ist.

Aus folgendem Grund wird davon abgesehen, die Erfassung der Liquiditätseffekte aus den Refinanzierungsgeschäften mit der Deutschen Bundesbank an die verpfändeten Sicherheiten zu knüpfen: Die Besicherung der Refinanzierungsgeschäfte erfolgt künftig ausschließlich im Wege der Verpfändung, wobei die refinanzierungsfähigen Sicherheiten von der Deutschen Bundesbank in einen Pfandpool hereingenommen werden. Für die Behandlung der im Pfandpool befindlichen Sicherheiten im Grundsatz II gelten die allgemeinen Anrechnungsprinzipien. Weil die Verpfändung generell und unabhängig vom einzelnen Refinanzierungsgeschäft erfolgt, ist eine genaue Kennzeichnung nicht möglich, welches
einzelne Wertpapier, welche einzelne Buchforderung oder welcher zentralbankfähige Wechsel tatsächlich der Besicherung eines Refinanzierungsgeschäftes dient.

 

II. Neufassung des Grundsatz II

§ 1 Regelungsgegenstand

In § 1 wird der Regelungsbereich des neuen Grundsatz II dargelegt und außerdem festgelegt, welche Institute den Grundsatz II anzuwenden haben. Außerdem enthält § 1 die Grundlage für die Berücksichtigung positiver oder negativer Sonderverhältnisse bei einem Institut, dessen Liquidität aufgrund struktureller Besonderheiten von den im allgemeinen geltenden Gegebenheiten abweicht. Die entsprechenden Regelungen zur Anwendung der Liquiditätsgrundsätze waren bislang in der Präambel zu den Grundsätzen über die Eigenmittel und die Liquidität der Institute enthalten. Anläßlich der Neufassung der Liquiditätsgrundsätze wird nunmehr das seit geraumer Zeit bestehende Vorhaben umgesetzt, die Präambel zu den Grundsätzen über die Eigenmittel und die Liquidität der Institute zu streichen (vgl. die „Erläuterungen" zum Grundsatz I vom 29. Oktober 1997 - I 7 - A 223 - 2/93, S. 9). Aufbau und Formulierung der Regelung des § 1 bezüglich des Anwendungsbereiches des Grundsatz II sind an die Parallelbestimmung aus § 1 Grundsatz I angelehnt.

In Absatz 1 ist festgelegt, welche Regelung Grundsatz II trifft. In Satz 1 wird auf § 11 Satz 2 erster Halbsatz KWG Bezug genommen, wonach das Bundesaufsichtsamt (im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank) Grundsätze aufstellt, nach denen es für den Regelfall beurteilt, ob die Liquidität eines Instituts ausreicht.

Die Formulierung von Satz 2 fußt auf § 1 Abs. 1 Satz 2 Grundsatz I. Im Unterschied zu der entsprechenden Vorschrift aus dem Grundsatz I ist Satz 2 allerdings lediglich an Institute gerichtet, da § 11 für Kreditinstitutsgruppen, Finanzdienstleistungsinstitutsgruppen und Finanzholding-Gruppen nicht gilt. Sowohl für den Grundsatz I als auch für den Grundsatz II gilt, daß bei nicht geringfügiger oder wiederholter Nichteinhaltung der Grundsatznorm in der Regel die Vermutung besteht, daß die Anforderungen des KWG an die Eigenmittelausstattung oder Liquidität des Instituts nicht erfüllt werden. Nach Satz 2 ist für den Regelfall davon auszugehen, daß bei einer nicht nur geringfügigen oder wiederholten Nichteinhaltung der in § 2 Abs. 1 festgelegten und nach § 2 Abs. 2 zu ermittelnden Grenze die Liquidität eines Instituts nicht ausreicht.

Der Ausnahmefall wird in Satz 3 angesprochen. Danach kann das Bundesaufsichtsamt positive oder negative Sonderverhältnisse bei einem Institut berücksichtigen, die je nach Sachlage geringere oder höhere Anforderungen im Grundsatz II nach sich ziehen. Mit der Möglichkeit, positive oder negative Sonderverhältnisse zu berücksichtigen, ist die „Elastizität" sichergestellt, die der Gesetzgeber für die Anwendung der Grundsätze nach §§ 10 und 11 KWG als erforderlich erachtet hat (siehe die Begründung zum KWG-Entwurf, Allgemeiner Teil, Abschnitt VI.1; BT-Drs. III/1114). Entsprechend der bisherigen Praxis dürfte der Berücksichtigung positiver Sonderverhältnisse regelmäßig ein entsprechender Antrag des Instituts an das Bundesaufsichtsamt vorausgehen. Die Berücksichtigung positiver Sonderverhältnisse bei einem Institut scheidet üblicherweise dann aus, wenn das Institut die Grundsatzanforderungen einhält. In welcher Weise geringere oder höhere Anforderungen im Rahmen der Berücksichtigung von Sonderverhältnissen gestellt werden, ist im Einzelfall nach Maßgabe der jeweiligen Gegebenheiten zu entscheiden. In bestimmten Fällen dürfte es naheliegen, bei der Ermittlung der Liquiditätskennziffer zusätzliche Aktiv- oder Passivposten zu berücksichtigen. In anderen Fällen könnten die geringeren oder höheren Anforderungen darin bestehen, andere Anrechnungssätze für einzelne Aktiv- oder Passivposten festzulegen. Im Unterschied zu Grundsatz I (siehe § 1 Abs. 5) ist im Grundsatz II der Geltungsbereich für die Berücksichtigung positiver Sonderverhältnisse weder auf gewisse Bankengruppen noch auf bestimmte Regelungsbereiche beschränkt. Es bestehen keine EG-rechtlichen Vorgaben, die solche Beschränkungen zwingend erfordern.

Der Anwendungsbereich des Grundsatz II ist im Absatz 2 im Wege einer Negativabgrenzung gegenüber bestimmten Instituten festgelegt. Absatz 2 schränkt Satz 1 aus Absatz 1 ein, wonach die Institute den Grundsatz II zu ermitteln haben, für die § 11 KWG gilt. Es handelt sich um

Die Anwendung der Liquiditätsvorschrift des § 11 KWG auf Finanzdienstleistungsinstitute ergibt sich aus der im Rahmen der 6. KWG-Novelle erfolgten Einbeziehung der Finanzdienstleistungsinstitute unter die Vorschriften des KWG. Als Grund für die Einbeziehung der Finanzdienstleistungsinstitute unter § 11 KWG ist vorgetragen worden, daß die Finanzdienstleistungsinstitute, die über Gelder und Wertpapiere von Kunden verfügen oder zugleich auf eigene Rechnung an den Börsen und OTC-Märkten handeln, hinsichtlich ihrer Zahlungsbereitschaft spezifischen Gefährdungen ausgesetzt sind und daher einer besonderen Liquiditätsvorsorge bedürfen (siehe Begründung zur 6. KWG-Novelle vom 17. Juni 1996, Besonderer Teil, Ziffer 12, zu § 11; in: BR-Drs. 963/96, S. 81, rechte Spalte).

Bei bestimmten, unter Absatz 2 enumerativ genannten Instituten wird von der Anwendung des Grundsatz II abgesehen, weil von einer ausreichenden Liquidität auf Grund spezialgesetzlicher Vorschriften ausgegangen werden kann. Unter die Ausnahmeregelung fallen Kapitalanlagegesellschaften, für die Risikostreuungsvorschriften nach dem KAGG gelten (Nr. 1). Die Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung haben weiterhin den auf sie zugeschnittenen Liquiditätsstatus zum Ende eines jedes Quartals und den Finanzstatus zum Jahresultimo zu ermitteln (siehe das Schreiben I 3 - 1126 - 1/63
vom 27. September 1990; abgedruckt in CMBS unter Nr. 4.58c). Auf die Anwendung des Grundsatz II auf Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung wird deshalb verzichtet (Nr. 2).

Gemäß Nr. 3 gilt der Grundsatz II nur für solche Finanzdienstleistungsinstitute, die Eigenhandel (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 4 KWG) betreiben, als Anlagevermittler (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 KWG), Abschlußvermittler (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 2 KWG) oder Finanzportfolioverwalter (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 2 KWG) befugt sind, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, oder die auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln. Der Kreis dieser Institute entspricht den Finanzdienstleistungsinstituten, die den Grundsatz I zu ermitteln haben. Von der Einbeziehung der übrigen Finanzdienstleistungsinstitute in den Grundsatz II ist abgesehen worden, weil diese Institute in einem erheblich geringeren Umfang Liquiditätsrisiken ausgesetzt sind, die sich auf die Geschäftsbeziehungen mit den Kunden auswirken könnten. Dazu zählen diejenigen Finanzdienstleistungsinstitute, deren Geschäftstätigkeit ausschließlich auf die Einnahme einer Vermittlerrolle beschränkt ist. Im Rahmen einer reinen Vermittlertätigkeit ist dem Risiko eines unerwarteten Liquiditätsabrufes, auf dessen Beschränkung der Grundsatz II abzielt, regelmäßig keine nennenswerte
Bedeutung beizumessen, so daß insoweit die Freistellung vom Grundsatz II vertretbar ist.

§ 2 Nachweis über ausreichende Liquidität

Nach § 11 KWG müssen die Institute ihre Mittel so anlegen, daß jederzeit eine ausreichende Zahlungsbereitschaft gewährleistet ist. Das Erfordernis einer ausreichenden Liquidität wird in § 2 konkretisiert. Von einem Institut wird verlangt, daß es zur Erfüllung seiner kurzfristigen Zahlungsverpflichtungen im ausreichenden Umfang Zahlungsmittel vorhält. Ausreichende Zahlungsmittel sind dann vorhanden, wenn ein Liquiditätsüberschuß vorhanden ist, d.h. wenn die verfügbaren Zahlungsmittel die kurzfristig abrufbaren Zahlungsverpflichtungen abdecken oder übersteigen. Mit dem Abruf welcher Zahlungsverpflichtungen kurzfristig zu rechnen ist, ergibt sich auf der Grundlage eines in vier Fristenbänder gegliederten zeitlichen Liquiditätserfassungsschemas. Die zugrunde gelegte Fristengliederung ist an dem international üblichen Standard ausgerichtet. Als kurzfristige Zahlungsverpflichtungen sind sowohl Passivposten, die täglich in Höhe eines Teilbetrages oder insgesamt abgerufen werden können, als auch Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit oder vereinbarten Kündigungsfrist von bis zu einem Jahr in das Liquiditätserfassungsschema einzustellen. Hinzu kommen außerbilanzielle Verpflichtungen. Als Zahlungsmittel werden zunächst Aktivposten angesehen, die unmittelbare Liquidität darstellen oder ohne weiteres in Liquidität umgewandelt werden können, sowie darüber hinaus andere Forderungen und Wertpapiere (einschließlich Geldmarktpapiere nichtöffentlicher Emittenten), welche innerhalb eines Jahres fällig werden. Die Restlaufzeit bemißt sich als der Zeitraum zwischen dem jeweiligen Meldestichtag und dem Fälligkeitstag des jeweiligen Bilanzpostens. Welche Zeitdauer im einzelnen als Restlaufzeit gilt, ist in § 7 geregelt.

Zum Nachweis, daß es zur Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen in dem auf den Meldestichtag folgenden Kalendermonat ausreichende Zahlungsmittel vorhält, hat das Institut eine Liquiditätskennzahl zu berechnen, die die im ersten Laufzeitband anrechenbaren Zahlungsmittel in das Verhältnis zu den während dieses Zeitraumes bestehenden Zahlungsverpflichtungen setzt. Die Liquidität des Instituts gilt als ausreichend, wenn die Liquiditätskennzahl den Wert eins nicht unterschreitet. Nachrichtlich hat das Institut außerdem Beobachtungskennzahlen über die Liquiditätsverhältnisse im
zweiten, dritten und vierten Laufzeitband zu berechnen und zu melden. Dabei sind Liquiditätsüberschüsse aus dem vorherigen Laufzeitband als zusätzliche Zahlungsmittel in dem darauf folgenden Laufzeitband zu berücksichtigen.

Absatz 1 verlangt von den Instituten als Generalnorm, daß sie Zahlungsmittel in einem ausreichenden Umfang vorhalten sollen, damit sie ihre Zahlungsverpflichtungen ohne weiteres erfüllen können. Die Begleichung der Zahlungsverpflichtungen soll die laufenden Geschäfte nicht beeinträchtigen („going concern"-Annahme). Mithin ist darauf zu achten, daß stets ein ausreichendes Liquiditätspolster vorhanden ist. Die Anforderung nach Satz 1 ist auf § 11 Satz 1 KWG gestützt, wonach die Institute ihre Mittel so anlegen müssen, daß jederzeit eine ausreichende Zahlungsbereitschaft gewährleistet ist. Ob ausreichende Liquidität vorhanden ist, wird auf der Grundlage eines zeitlich gegliederten Erfassungsschemas ermittelt, das in vier Laufzeitbänder untergliedert ist:

  1. täglich fällig bis zu einem Monat,
  2. über einem Monat bis zu drei Monaten,
  3. über drei Monate bis zu sechs Monaten,
  4. über sechs Monate bis zu zwölf Monaten.

Die Unterteilung in die oben genannten Laufzeitbänder, die von der Fristengliederung nach § 9 Abs. 2 RechKredV abweicht, folgt weitgehend der Systematik, die den EU-Liquiditätsprobeerhebungen zugrunde liegt.

Gemäß Absatz 2 Satz 1 beurteilt das Bundesaufsichtsamt anhand einer Liquiditätskennzahl, die das Institut zum Ende eines jeden Monats zu berechnen hat, ob die Liquidität eines Instituts ausreichend ist. Die Liquiditätskennzahl wird in dem nachfolgenden Satz 2 definiert als der Quotient zwischen den anrechenbaren Zahlungsmitteln und den Zahlungsverpflichtungen im ersten Laufzeitband. Bereits die Formulierung (die Liquiditätskennzahl, nicht: eine Liquiditätskennzahl) deutet darauf hin, daß die Schritte zur Ermittlung der Liquiditätskennzahl vorgegeben werden. Damit wird gewährleistet, daß wie bislang ein objektiver und allgemeingültiger Maßstab zur Beurteilung der Liquidität eines Instituts herangezogen wird. Außerdem wird an dem monatlichen Turnus für die Berechnung und Meldung der Grundsatzkennzahl festgehalten.

Bei der Einordnung der Posten, die die Zahlungsmittel und die kurzfristigen Zahlungsverpflichtungen darstellen, werden jeweils zwei Gruppen unterschieden: Die grundsatzrelevanten Zahlungsmittel umfassen erstens Komponenten, die unabhängig von ihren rechtsgeschäftlich geltenden (Rest-)Laufzeiten als jederzeit und ohne weiteres liquidisierbare Posten angesehen werden können. Diese Posten sind im ersten Laufzeitband zu erfassen. Es handelt sich dabei um Aktiva, bei denen im allgemeinen von der Annahme einer Umwandlung in Liquidität ersten Grades ausgegangen werden kann. Diese Aktiva sind neben dem Kassenbestand und den Guthaben bei den Zentralnotenbanken unter § 3 Abs. 1 aufgelistet. Hinzu kommen zweitens die Posten, die in den nächsten 12 Monaten fällig werden und Zahlungseingänge bei dem Institut bewirken. Für die Einordnung dieser Posten in das Liquiditätserfassungsschema ist auf die jeweiligen Restlaufzeiten abzustellen. Nur solche Aktivposten werden berücksichtigt, bei denen die Zahlungseingänge als sicher gelten. Kredite, bei denen aktuelle Leistungsstörungen vorliegen und auf die deshalb Einzelwertberichtigungen gebildet worden sind, bleiben unberücksichtigt. Der Katalog der Liquiditätsposten ist so gefaßt, daß nur solche Aktiva berücksichtigt werden, die unzweifelhaft Liquiditätszuflüsse innerhalb der vorgegebenen Fristenbereiche generieren.

Zu den Zahlungsverpflichtungen zählen erstens solche Verpflichtungen, die sofortige Auszahlungen auf Abruf anderer Institute und Kunden des Instituts nach sich ziehen können. Hierunter fallen nicht nur täglich fällige Verbindlichkeiten, sondern auch nicht terminierte Verpflichtungen und Eventualverbindlichkeiten, mit deren Inanspruchnahme in Höhe zumindest eines Teilbetrages während der Dauer des ersten Laufzeitbandes zu rechnen ist. Die Einbeziehung solcher Verpflichtungen erfolgt im Hinblick auf die Begrenzung des (passiven) Abrufrisikos, welches darin besteht, daß Einlagen und andere dem Institut überlassene Gelder wider Erwarten vorzeitig abgerufen werden oder aber das Institut aus seinen Zahlungsverpflichtungen unerwartet in Anspruch genommen wird. Im Hinblick auf die Zwecksetzung des Grundsatz II, das Abrufrisiko einzudämmen, wäre es nicht ausreichend, wenn die Abrufraten aus den besagten Verpflichtungen lediglich in Höhe der über einen längerfristigen Zeitraum ermittelten durchschnittlichen Erfahrungswerte angesetzt werden würden. Geboten war vielmehr, bei der Festlegung der Abrufraten einen Puffer zu berücksichtigen, damit auch den Schwankungen in der Inanspruchnahme Rechnung getragen wird.

Zweitens sind die kurzfristigen Zahlungsverpflichtungen aus denjenigen Verbindlichkeiten einzubeziehen, die innerhalb der nächsten zwölf Monate fällig werden. Auf Grund der fest gegebenen Fälligkeiten oder Kündigungsfristen ist ein vorzeitiger Abruf der Gelder ausgeschlossen. Die Zeitpunkte und die Beträge der anfallenden Auszahlungen stehen mithin fest. Die Auszahlungen sind entsprechend der Restlaufzeiten der angesprochenen Verbindlichkeiten in die vier Laufzeitbänder des
Liquiditätserfassungsschemas einzustellen (siehe im einzelnen unter § 4).

In Satz 3 wird bestimmt, unter welchen Umständen die Liquidität eines Instituts als ausreichend anzusehen ist: Die Liquidität gilt als ausreichend, wenn die Zahlungsmittel, die dem Institut im nächsten (Kalender-)Monat zur Verfügung stehen, die Zahlungsverpflichtungen des Institutes während dieses Monats mindestens abdecken, mithin die Liquiditätskennzahl den Wert eins nicht unterschreitet. Mit anderen Worten, es darf kein Defizit an Ein-Monats-Liquidität auftreten. Satz 3 beinhaltet die zentrale Anforderung des Liquiditätsgrundsatzes. Anhand der Liquiditätskennzahl beurteilt das Bundesaufsichtsamt für den Regelfall, ob die Liquidität eines Instituts ausreicht (§ 1 Abs. 1 Satz 1). Ob Maßnahmen wegen unzureichender Liquidität (§ 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KWG) anzuordnen sind, entscheidet das Bundesaufsichtsamt anhand der Werte der Liquiditätskennzahl nach Satz 3. Unterschreiten die monatlich vorhandenen Zahlungsmittel die monatlich abrufbaren Zahlungsverpflichtungen wiederholt oder nicht unerheblich, dann bestehen Anhaltspunkte für die Vermutung, daß die Liquidität des Instituts nicht ausreicht. Das Institut wird von dem Bundesaufsichtsamt zur Verbesserung seiner Liquiditätslage und Einhaltung des Grundsatz II aufgefordert werden. Grundsatz II ist zum Ende eines jeden Monats zu berechnen und einzuhalten. Mit der Beschränkung auf die Gegebenheiten am Monatsultimo soll erreicht werden, daß die technischen und arbeitsorganisatorischen Aufwendungen für die Berechnung des Grundsatz II in einem vertretbaren Rahmen gehalten werden. Allerdings erwartet die Bankenaufsicht über das monatliche Erfordernis hinausgehend, daß die Institute auch zwischen den Meldestichtagen über ausreichende Liquidität verfügen. Bestehen bei
einem Institut Anhaltspunkte für eine nicht ausreichende Liquidität zwischen den Meldestichtagen, wird das Bundesaufsichtsamt prüfen, ob das Institut die in Absatz 2 Satz 1 getroffene Regelung in mißbräuchlicher Absicht ausnutzt. Es wird gegebenenfalls geeignete Maßnahmen zur Abhilfe einleiten.

Neben der Liquiditätskennzahl hat das Institut gemäß Absatz 3 Beobachtungskennzahlen zu berechnen, die die jeweiligen Liquiditätsverhältnisse in den drei Laufzeitbändern angeben, die sich über die Periode zwischen einem Monat und zwölf Monaten erstrecken (über ein Monat bis zu drei Monaten; über drei Monate bis zu sechs Monaten; über sechs Monate bis zu zwölf Monaten). Die Beobachtungskennzahlen gemäß Satz 1 dienen lediglich nachrichtlichen Zwecken. Es werden keine mindestens einzuhaltenden Werte vorgegeben. Die Beobachtungskennzahlen vermitteln der Bankenaufsicht einen Eindruck über eine Fristentransformation des Instituts im kurzfristigen Bereich.

Beobachtungskennzahlen unter eins deuten darauf hin, daß kurzfristig hineingenommene Gelder längerfristig angelegt werden. Damit ist nach der Wertung des Grundsatz II kein akutes Abrufrisiko verbunden, solange die Ein-Monats-Liquiditätskennzahl den Wert eins übersteigt. Der Deutlichkeit halber wird in Satz 2 klargestellt, daß die Berechnung der Beobachtungskennzahlen analog zu der Ermittlung der Liquiditätskennzahl erfolgt. Bei der Ermittlung der Beobachtungskennzahlen sind etwaige Liquiditätsüberschüsse aus dem vorherigen Laufzeitband als zusätzliche Zahlungsmittel des nachfolgenden Laufzeitbandes zu berücksichtigen (Satz 3). Diese Überlaufregelung trägt dem Gedanken Rechnung, daß durch kurzfristige Zahlungsverpflichtungen nicht gebundene Zahlungsmittel uneingeschränkt zur Begleichung längerfristiger Zahlungsverpflichtungen zur Verfügung stehen. Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, daß die Posten der Liquiditätsreserve auch zu einem späteren Zeitpunkt in Liquidität ersten Grades (Bargeld oder Zentralbankgeld) umwandelbar und deshalb als potentielle Zahlungsmittel zur Einlösung der später fällig werdenden Zahlungsverpflichtungen verfügbar sind.

§ 3 Zahlungsmittel

In § 3 werden enumerativ die Posten aufgeführt, die als Zahlungsmittel im Sinne des Grundsatz II anzusehen sind. Soweit keine anderen Hinweise erfolgen, gelten die Definitionen und Abgrenzungen aus der RechKredV. Zu den anrechenbaren Zahlungsmitteln gehören erstens die Liquiditätskomponenten, die unabhängig von den vertraglich vereinbarten (Rest-)Laufzeiten als jederzeit und ohne weiteres liquidisierbare Posten angesehen werden können (Liquidität erster Klasse). Diese Liquiditätskomponenten sind grundsätzlich im ersten Laufzeitband zu erfassen. Hinzu kommen zweitens die Posten, die in den nächsten 12 Monaten fällig werden und Zuflüsse zu den Zahlungsmitteln des Instituts bewirken. Diese Posten sind entsprechend ihren jeweiligen Fälligkeiten den vier Laufzeitbändern zuzuordnen (Liquidität zweiter Klasse). Entsprechend dieser Unterscheidung werden in Absatz 1 die Liquiditätskomponenten einschließlich des Kassenbestandes, der Guthaben bei Zentralnotenbanken und der Inkassopapiere aufgelistet. In Absatz 2 werden die Aktivposten genannt, deren Restlaufzeiten zwölf Monate nicht übersteigen. In Absatz 3 werden die Aktivposten aufgeführt, die nicht zu berücksichtigen sind, weil sie weder in den nächsten zwölf Monaten fällig werden noch als Bestandteil der Liquidität erster Klasse angesehen werden können. Zur Vermeidung möglicher Fehldeutungen und daraus resultierenden fehlerhaften Anrechnungen werden diejenigen Aktivposten ausdrücklich erwähnt, die nicht in das Liquiditätserfassungsschema einzustellen sind.

In Absatz 1 werden die Liquiditätsposten erster Klasse aufgeführt, die unbeschadet ihrer jeweiligen Restlaufzeiten als Aktivposten in das erste Laufzeitband einzustellen sind. Zunächst werden die Posten genannt, die Zentralbankgeld darstellen. Dazu zählen der Kassenbestand (Nr. 1) und die Guthaben bei Zentralnotenbanken (Nr. 2), die zusammen als „Barreserve" in der Bilanz auszuweisen sind (Aktivposten 1 von Formblatt 1 der RechKredV; siehe § 12 RechKredV). Unter „Guthaben bei Zentralnotenbanken" (Nr. 2) sind täglich fällige Guthaben zu erfassen, über die die Institute jederzeit verfügen können. Die Inanspruchnahme einer Einlagenfazilität, d. h. die Möglichkeit bei der Deutschen Bundesbank, der EZB und den anderen nationalen Zentralbanken des ESZB „über Nacht" Geld anzulegen, ist nicht hier auszuweisen, sondern als täglich fällige Forderung gegenüber dem ESZB einzustellen (siehe § 3 Abs. 2 Nr. 1). Hinzu kommen die Inkassopapiere (Nr. 3). Darunter fallen Schecks und sonstige Inkassopapiere, wenn sie innerhalb von 30 Tagen ab Einreichung zur Vorlage bestimmt und dem Einreicher bereits gutgeschrieben sind (siehe § 20 RechKredV). Darunter fallen ferner fällige Schuldverschreibungen sowie Zins- oder Gewinnanteilscheine, die unter Aktivposten Nr. 15 in Formblatt 1 der RechKredV ausgewiesen werden. Gezahlte Optionsprämien aus erworbenen Optionsrechten sowie nicht in Wertpapieren verbriefte und nicht rückzahlbare Genußrechte sind nicht zu erfassen.

Die Aktivposten nach Nummern 4 bis 7 stellen Liquiditätsposten dar, die ohne weiteres mobilisierbar sind. Hierbei wird davon ausgegangen, daß diese Posten generell innerhalb kürzester Zeit in Liquidität ersten Grades umwandelbar und infolgedessen als Zahlungsmittel zur Begleichung der im ersten Laufzeitband fälligen und abrufbaren Zahlungsverpflichtungen uneingeschränkt verfügbar sind. Als unwiderrufliche Kreditzusagen (Nr. 4) sind förmlich abgegebene und rechtsgeschäftlich verbindliche Zusagen zu berücksichtigen, soweit die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der zugesagten Kreditmittel erfüllt sind und die Kreditmittel unverzüglich abgerufen werden können. Unberücksichtigt bleiben Kreditzusagen, bei denen die Auszahlung des Kreditbetrages an Bedingungen geknüpft ist, die zum Meldestichtag nicht erfüllt sind. Kreditzusagen, bei denen die Auszahlungsvoraussetzungen zwar gegenwärtig nicht vorliegen, bei denen aber die Auszahlungsvoraussetzungen innerhalb der nächsten zwölf Monate geschaffen werden, bleiben ebenfalls unberücksichtigt. Fazilitäten im Rahmen von Geldhandelslinien gelten nicht als bindende Verpflichtungen und werden deshalb nicht angerechnet. Fazilitäten, bei denen die Auszahlung der zugesagten Kreditbeträge wegen einer fehlenden verbindlichen Vereinbarung nicht sichergestellt ist, stellen keine sicheren Liquiditätszuflüsse dar. Deshalb werden solche Fazilitäten nicht auf eine Stufe mit den unwiderruflichen Kreditzusagen gestellt. Für Zwecke des Grundsatz II ist die Einbeziehung nur solcher Kreditlinien vertretbar, bei denen unzweifelhaft feststeht, daß sie auf Initiative des Instituts ohne Schwierigkeiten in Liquidität umgewandelt werden können. Refinanzierungsfazilitäten, die dem Institut von dem Mutterunternehmen oder von einem gruppenangehörigen Schwesterinstitut im Rahmen einer konzerninternen Finanzierung eingeräumt worden sind, dürfen als Aktivposten angerechnet werden, sofern sie rechtsverbindlichen Charakter haben. Entsprechendes gilt für unwiderrufliche Kreditzusagen innerhalb einer Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe (Konzernzusagen). Eingeräumte Refinanzierungsfazilitäten bei einem übergeordneten Institut im Rahmen eines Liquiditätsverbundes (Sparkassen und Genossenschaften) sind nur aufzuführen, sofern sie ebenfalls rechtsverbindlichen Charakter haben. Refinanzierungsfähige Sicherheiten, die im Rahmen eines Sicherheitenpools der Deutschen Bundesbank verpfändet sind, fallen nicht hierunter.

Börsennotierte Wertpapiere einschließlich börsennotierter Geldmarktpapiere, die als hochliquide Aktiva und dementsprechend quasi als Liquidität erster Klasse gelten, sind unter Nr. 5 aufgeführt. Hierzu zählen auch die auf Antrag des Gläubigers in Inhaberschuldverschreibungen umgewandelten Ausgleichsforderungen gegen den Ausgleichsfonds Währungsumstellung (§ 8 Abs. 2 BUZAV). Es gilt der Wertpapierbegriff des § 7 Abs. 1 RechKredV. Grundgedanke für die Anrechnung dieser Wertpapiere als Liquidität erster Klasse ist, daß die Wertpapiere jederzeit und ohne nennenswerte Werteinbußen in Liquidität ersten Grades umgewandelt werden können.

Die Anrechnung von Wertpapieren als Liquidität erster Klasse ist an nachfolgend aufgeführten Bedingungen bezüglich der Fungibilität der Papiere, der Marktgängigkeit und der Bewertung der Papiere geknüpft: Zunächst setzt die Einstufung von Wertpapieren als Liquidität grundsätzlich voraus, daß die Papiere zum strengen Niederstwert (§ 253 Abs. 3 HGB), d.h. wie Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens bewertet werden. Das bedeutet, daß neben Wertpapieren des Handelsbestandes (§ 340c Abs. 1 HGB) und der Vorsorgereserve (§ 340f Abs. 1 HGB) (auch als sogenannte Liquiditätsreserve bezeichnet) nur solche wie Anlagevermögen behandelte Papiere in Betracht kommen, die nach dem strengen Niederstwertprinzip bewertet werden. Bewertet ein Institut in der Bilanz Wertpapiere wie Anlagevermögen, bringt es damit zum Ausdruck, daß es die Wertpapiere langfristig halten will und diese folglich nicht als uneingeschränkt liquide Mittel zur Verfügung stehen (siehe das Schreiben vom 19. März 1993 - I 7 - 4215 - 1/91; abgedruckt in CMBS unter Nr. 17.27). Insofern ist die Berücksichtigung derart bewerteter Wertpapiere als Liquidität erster Klasse nicht vertretbar. Anders sind dagegen die Wertpapiere einzustufen, die zusammen mit kongruenten Zinstauschvereinbarungen oder anderen Zinssicherungsgeschäften als Bewertungseinheiten behandelt werden und infolgedessen den für Anlagevermögen geltenden Bewertungsprinzipien entzogen sind.

Wertpapiere, die zu den aktuellen Marktkursen angesetzt werden, sind in voller Höhe als Zahlungsmittel anrechenbar. Wie hoch die Liquidität aus den Wertpapieren zu veranschlagen ist, hängt von den aktuellen Marktgegebenheiten ab. Für Zwecke des Grundsatz II sind die Marktkurse des jeweiligen Meldestichtages maßgeblich. Von den Instituten, die die Wertpapiere in Höhe der Marktkurse als liquiditätswirksame Aktivkomponenten anrechnen, wird allerdings erwartet, daß sie die Wertpapiere geschäftstäglich, nicht nur zu den Meldestichtagen, in Höhe der aktuellen Marktkurse ansetzen. Denn im Hinblick auf eine möglichst genaue Abbildung der für die Abdeckung der Zahlungsverpflichtungen zur Verfügung stehenden Liquidität kommt es darauf an, daß die Institute jederzeit Kenntnis über den aktuellen Wert ihrer Liquiditätsreserven haben. Dies ist eine wesentliche Voraussetzung für ein funktionierendes Liquiditätsmanagement eines Instituts.

Neben der Voraussetzung der Erfassung der Wertpapiere zu den aktuellen Marktkursen tritt als weiteres Kriterium die Marktgängigkeit der der Liquidität erster Klasse zurechenbaren Wertpapiere. Nur bei solchen Papieren, die fungibel sind und die auf anerkannten Märkten mit einem hinreichend hohen Umsatzvolumen gehandelt werden, ist es vertretbar, eine jederzeitige und uneingeschränkte Umwandelbarkeit in Liquidität zu unterstellen. Dieses Kriterium erfüllen in erster Linie börsennotierte Wertpapiere. Als börsennotiert gelten im Grundsatz II solche Wertpapiere, die zum Handel auf einem geregelten Markt im Sinne des Artikel 1 Nr. 13 der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie (WDRL) in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Staat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder an einer anerkannten Börse im Sinne von § 1 Abs. 3e KWG in außereuropäischen Staaten der Zone A zugelassen sind. Bezüglich der Liste der geregelten Märkte und der anerkannten Börse eines anderen Landes der Zone A wird auf die „Erläuterungen" I 7 - A 223 - 2/93 vom 29. Oktober 1997 zu § 23 Abs. 3 Grundsatz I verwiesen (S. 125-129). Die Definition ist enger als die Abgrenzung der börsennotierten Wertpapiere nach § 7 Abs. 3 RechKredV: Wertpapiere, die an einer deutschen Börse zum amtlichen Handel oder zum geregelten Markt zugelassen sind, sowie Wertpapiere, die an einer ausländischen Börse zugelassen sind oder gehandelt werden, gelten im Rahmen der Ausweisvorschriften als börsennotiert. Mit der im Grundsatz II vorgenommenen Einschränkung auf die geregelten Märkte in Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums sowie anerkannten Börsen eines anderen Landes der Zone A soll sichergestellt werden, daß nur solche Wertpapiere den Liquiditätsposten zugerechnet werden, die auf liquiden Märkten gehandelt werden. Bei anderen als den vorstehend genannten Börsen kann nicht ohne weiteres von einer ausreichenden Marktliquidität ausgegangen werden.

Unabhängig vom Bilanzausweis sind die dem Institut als Pensionsnehmer oder Entleiher übertragenen börsennotierten Wertpapiere als verfügbare Liquidität zuzurechnen. Das Institut hat die Möglichkeit, die in Pension genommenen bzw. entliehenen Wertpapiere zu monetarisieren oder in anderer Weise zur Beschaffung von Primärliquidität einzusetzen. Da der Pensionsnehmer lediglich Wertpapiere gleicher Art und Güte zurückzuübertragen hat (Gattungsschuld), ist er in der zwischenzeitlichen Verwendung des Wertpapiers weitgehend frei. Voraussetzung für die Zurechnung der übertragenen Wertpapiere zur Liquidität des Pensionsnehmers bzw. Entleihers ist, daß dieser die Wertpapiere in Höhe der aktuellen Marktkurse ansetzt. Pensions- und Leihgeschäfte auf andere als börsennotierte Wertpapiere und sonstige Vermögensgegenstände bleiben ausgeklammert.

Unabhängig von dem Kriterium der Börsennotierung zählen außerdem die Schuldverschreibungen zur Liquidität erster Klasse, die die Voraussetzungen des Artikel 22 Abs. 4 Sätze 1 und 2 der Investmentrichtlinie erfüllen (Nr. 6). Aufgrund der dahinterstehenden Deckungsmasse handelt es sich um besonders sichere Papiere, die jederzeit am Markt veräußerbar sind. Unter Nr. 6 fallen auch im Bestand befindliche eigene Pfandbriefe bzw. Kommunalobligationen des Emittenten. Hinsichtlich des Anrechnungsbetrages gelten die Prinzipien für börsennotierte Wertpapiere nach Nr. 5. Das bedeutet, daß die Papiere in Höhe des jeweiligen Marktkurses zu erfassen sind. Ist der Marktkurs nicht verfügbar, ist das Papier in Höhe von 90 v.H. des Buchwertes zu berücksichtigen (siehe § 6 Abs. 1 Satz 3).

Anteile an Geldmarktfonds und Wertpapierfonds, für die die Vorschriften nach dem KAGG oder dem AuslInvestmG gelten, werden in Höhe von 90 v.H. des jeweiligen Rücknahmepreises angerechnet, sofern die für inländische Investmentanteile geltenden Rücknahme- und Abwicklungsregelungen eingehalten werden (Nr. 7). Die Anrechnung der in Nr. 7 genannten Anteile unter den Liquiditätsaktiva ist deshalb vertretbar, weil auf Grund der den Sondervermögen zugrundeliegenden Wertpapiere und Geldmarkttitel eine Liquidität der Anteile unterstellt werden kann, die der Liquidität der Wertkomponenten der Sondervermögen im wesentlichen entspricht. Außerdem ist auf Grund der spezialgesetzlichen Vorschriften nach dem KAGG und AuslInvestmG die Möglichkeit der jederzeitigen Rückgabe des Anteilscheins zum börsentäglich ermittelten Anteilswert gewährleistet ist. Hinzu kommen die Streuungs- und die Anlagevorschriften, wonach die Sondervermögen insgesamt in Aktiva mit hoher Anlagequalität zu halten sind. Da nach § 8 Abs. 2 KAGG bis zu 10 v.H. des Werts des Sondervermögens insgesamt in nicht notierten Wertpapieren und Schuldscheindarlehen angelegt werden dürfen, die nach der Wertung des Grundsatz II keine Liquidität erster Klasse darstellen, ist ein Abschlag in Höhe von 10 v.H. des Rücknahmepreises festgesetzt worden. Der Abschlag, der ausnahmslos anzuwenden ist, trägt dem Umstand Rechnung, daß die besagten Investmentanteile einerseits und die zugrundeliegenden Wertpapiere und Geldmarkttitel andererseits nicht identisch sind und die Investmentanteile insofern abgeleitete Liquidität ersten Grades darstellen. Investmentanteile, bei denen die Einhaltung der nach dem KAGG oder dem AuslInvestmG geltenden Abwicklungsvorschriften nicht sichergestellt ist, oder bei denen eine sieben Börsentage überschreitende Abwicklungsfrist
gilt, stellen keine zahlungsmittelerhöhenden Liquiditätsreserven im Grundsatz II dar und sind deshalb außer acht zu lassen. Unter die vorstehend genannte Regelung fallen sowohl Publikumsfonds als auch Spezialfonds.

In Absatz 2 werden die Aktivposten mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr aufgelistet. Dabei handelt es sich um Posten mit einer vereinbarten Laufzeit oder Kündigungsfrist, bei denen ein Institut auf Grund rechtsgeschäftlich getroffener Vereinbarungen davon ausgehen kann, daß Zahlungsmittel im Laufe des nächsten Jahres zufließen. Dazu zählen auch Posten mit einer täglichen Fälligkeit (siehe § 7 Satz 4). Die unter Absatz 2 genannten Aktivposten sind entsprechend der jeweiligen Restlaufzeiten in die Laufzeitbänder des Liquiditätserfassungsschemas einzustellen.

Zu den Forderungen gegenüber dem ESZB (Nr. 1) zählen:

Zur Abgrenzung von Forderungen an Kreditinstitute (Nr. 2) und Forderungen an Kunden (Nr. 3) gilt der Kreditinstitutsbegriff aus dem Grundsatz I (siehe die zugehörigen „Erläuterungen" I 5 - A 223 - 2/93 vom 29. Oktober 1997 zu § 13, S. 59/60): Als Kreditinstitute werden die Kreditinstitute (§ 1 Abs. 1 Satz 1 KWG) mit Sitz im Geltungsbereich des KWG einschließlich der Zweigstellen gemäß § 53 KWG angesehen. Hinzu kommen die ausländischen Kreditinstitute, auf die die Definition für Kreditinstitute mit Sitz in der Zone A aus Artikel 2 Abs. 1 vierter Anstrich SolvRL zutrifft. Darunter fallen alle in anderen EU-Mitgliedstaaten und EWR-Vertragstaaten gemäß Artikel 3 der Ersten Bankrechtskoordinierungsrichtlinie (1.BKRL) zugelassenen Kreditinstitute einschließlich deren Zweigniederlassungen in Drittländern sowie diejenigen in anderen Staaten der Zone A zugelassenen Kreditinstitute, auf die die Kreditinstitutsdefinition des Artikel 1 erster Anstrich der 1.BKRL gilt, einschließlich ihrer Zweigstellen. Finanzdienstleistungsinstitute (§ 1 Abs. 1a KWG) und Wertpapierfirmen im Sinne von Artikel 1 Nr. 2 WDRL gelten als Kunden. Diese Zuordnung hat hinsichtlich der Anrechnung der zur Verfügung stehenden Zahlungsmittel keine weitere Bedeutung, da Forderungen an Kreditinstitute und Forderungen an Kunden insoweit gleichbehandelt werden. Buchkredite der Institute an Wirtschaftsunternehmen, die der Deutschen Bundesbank verpfändet sind, sind ebenfalls entsprechend ihren jeweiligen Restlaufzeiten hier auszuweisen.

Die unter die Posten „Forderungen an Kreditinstituten" (Nr. 2) bzw. „Forderungen an Kunden" (Nr. 3) einbezogenen Kontokorrentkredite sind dem ersten Laufzeitband zuzuordnen, sofern diese nicht befristet sind. Im Falle einer Befristung ist der Zeitraum zwischen dem Meldestichtag und der Fälligkeit des Kredits für dessen Einordnung in das Liquiditätserfassungsschema maßgebend. Des weiteren sind unter Nr. 2 bzw. Nr. 3 Forderungen aus dem Leasinggeschäft zu erfassen, darunter auch Leasingforderungen, die ein Kreditinstitut à fortfait von Leasinggesellschaften zum Barwert ankauft.

Der Wechselbestand wird unter Nr. 4 angerechnet. Nicht darunter sind die Wechselkredite zu erfassen, die als Bestandteil der Forderungen an Kreditinstitute (Nr. 2) und an Kunden (Nr. 3) berücksichtigt werden. Aktivposten Nr. 4 umfaßt im wesentlichen zentralnotenbankfähige Wechsel.

Die Sachforderungen des verleihenden Instituts auf Rückgabe der verliehenen Wertpapiere (siehe das Schreiben I 4 - 212311 - 2/87 vom 25. August 1987; abgedruckt in CMBS unter Nr. 17.18) werden unter Nr. 5 angerechnet. In der Bilanz werden diese Sachforderungen unter Forderungen gegenüber Kreditinstituten bzw. Forderungen gegenüber Kunden ausgewiesen. Zur Verdeutlichung werden die besagten Sachforderungen im Grundsatz II gesondert erwähnt. Im Zeitpunkt der Fälligkeit der Sachforderungen fließt dem Institut Liquidität im Sinne des Grundsatz II zu. Da nur die zu den aktuellen Marktkursen angesetzten Wertpapiere mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr als uneingeschränkt und jederzeit liquidisierbare Wertpapiere angesehen werden, ist die Zurechnung der Sachforderungen des verleihenden Instituts ebenfalls an die Bedingung geknüpft, daß die zugrundeliegenden Wertpapiere in Höhe ihrer jeweiligen Marktwerte angesetzt werden (siehe auch § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4).

Unter Nr. 6 werden andere Wertpapiere als die unter Absatz 1 genannten Anleihen und Schuldverschreibungen erfaßt, sofern die Restlaufzeit dieser Wertpapiere ein Jahr nicht übersteigt. Wertpapiere, die ein Institut im Rahmen der Erstausgabe Ex-Emission erworben hat, sind abweichend von Nr. 6 und § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in das Laufzeitband einzustellen, in das der Zeitpunkt der Markteinführung der Wertpapiere fällt. Unter Nr. 6 fallen auch Geldmarktpapiere mit einer Ursprungslaufzeit bis zu einem Jahr einschließlich, die nicht unter Abs. 1 Nr. 5 erfaßt werden. Hierzu zählen Schatzwechsel, Schatzanweisungen und ähnliche Schuldtitel öffentlicher Stellen mit einer Laufzeit bis zu einem Jahr sowie andere Geldmarktpapiere wie Commercial Paper, Euro-Notes, Certificates of Deposit, Bons de Caisse und ähnliche verbriefte Rechte.

Entsprechend der Behandlung fällig gewordener Sachforderungen aus Wertpapierleihgeschäften werden die innerhalb der nächsten zwölf Monate fällig werdenden Ansprüche gegenüber dem Pensionsnehmer auf Rückübertragung der in Pension gegebenen Wertpapiere den Zahlungsmitteln des Pensionsgebers zugerechnet (Nr. 7). Mit dieser vom Bilanzausweis echter Pensionsgeschäfte abweichenden Anrechnung wird der tatsächlichen Verfügbarkeit der Wertpapiere beim Pensionsgeber Rechnung getragen, die unter dem Gesichtspunkt der Liquidität entscheidend ist. Dieses Anrechnungsprinzip gilt ebenfalls bezüglich der im Rahmen von Pfandkrediten verpfändeten Papiere.

Abweichend von den Bilanzausweisvorschriften hat der Pensionsnehmer aus einem unechten Pensionsgeschäft eine Geldforderung gegenüber dem Pensionsgeber in Höhe des Rückzahlungsbetrages anzurechnen, sofern der Marktwert der verpensionierten Wertpapiere unter dem vereinbarten Rückzahlungsbetrag liegt (Nr. 8). Die Geldforderung ist entsprechend dem Zeitpunkt des Geschäftsendes in das Liquiditätserfassungsschema einzustellen. Bei zeitunbestimmten Pensionsgeschäften ist das erste Laufzeitband maßgeblich. Die Anrechnung der besagten Geldforderung erfolgt an Stelle der bei Absinken des Marktwertes unter den Rückzahlungsbetrag auszubuchenden Wertpapiere (siehe § 5 Abs. 2 Satz 3). Dahinter steht die Wertung, daß der Pensionsnehmer auf Grund seines Rechts, das in Pension genommene Wertpapier zum vereinbarten Geldbetrag an den Pensionsgeber zurückübertragen zu können, liquiditätsmäßig so gestellt ist, als ob er eine entsprechende Geldforderung an den Pensionsgeber habe.

Liquiditätszuflüsse resultieren darüber hinaus aus dem Posten Nr. 9, der als „Ausgleichsforderungen gegen die öffentliche Hand einschließlich Schuldverschreibungen" in der Bilanz ausgewiesen wird (siehe § 19 RechKredV). Soweit es sich dabei um in börsennotierten Wertpapieren verbriefte Ausgleichsforderungen handelt, sind diese unter Abs. 1 Nr. 5 zu erfassen.

Zur Verdeutlichung wird in Absatz 3 klargestellt, welche Aktiva nicht als liquiditätswirksame Zahlungsmittel gelten. Obgleich sich der Ausschluß dieser Aktiva bereits aus den Absätzen 1 und 2 ergibt, werden sie der Klarheit halber gesondert aufgelistet. Nicht zu berücksichtigen sind zunächst Forderungen und Wechsel, auf die Einzelwertberichtigungen gebildet worden sind, sofern aktuelle Leistungsstörungen bei diesen Krediten vorliegen (Nr. 1). Bei Ratenkrediten ist von aktuellen Leistungsstörungen regelmäßig dann auszugehen, wenn der Kreditnehmer mit der Zahlung mehr als einer Rate im Verzug ist oder wenn mindestens eine Mahnung seitens des Instituts erfolgt ist. Forderungen und Wechsel, auf die zwar Wertberichtigungen gebildet worden sind, bei denen aber aktuelle Leistungsstörungen nicht vorliegen, sind entsprechend ihren Restlaufzeiten als Liquidität zweiten Grades unter Absatz 2 zu erfassen. Ungeachtet der Wertberichtigungen kann vom Zufluß der Liquidität ausgegangen werden, allerdings gekürzt um die gebildeten Wertberichtigungen (siehe § 6 Abs. 1 Satz 4). Soweit Leistungsstörungen auftreten, bestehen keine sicheren Zahlungsansprüche. Es ist geboten, die unsicheren Liquiditätszuflüsse als Zahlungsmittel im Grundsatz II nicht zu berücksichtigen. Unberücksichtigt bleiben ferner Beteiligungen und Anteile (Nr. 2), weil sie keine festen Laufzeiten
bzw. vereinbarte Kündigungsfristen aufweisen und deshalb keine Einordnung unter den Aktivposten von Absatz 2 möglich ist. Außerdem werden zurückgekaufte ungedeckte Schuldverschreibungen eigener Emissionen (Nr. 3) nicht angerechnet. Dahinter steht die Erwägung, daß es für ein in Liquiditätsschwierigkeiten geratenes Institut schwierig bis unmöglich sein dürfte, seine zurückgekauften eigenen Papiere wieder am Markt unterzubringen und sich auf diese Weise Liquidität zu verschaffen. Etwas anderes gilt für im Bestand befindliche eigene Pfandbriefe und Kommunalobligationen, deren Veräußerbarkeit aufgrund der dahinterstehenden Deckungsmasse weniger von der Liquiditäts- und Bonitätslage des veräußernden Instituts abhängen dürfte. Sie werden deshalb gemäß Abs. 1 Nr. 6 als Zahlungsmittel angerechnet. Zurückgekaufte ungedeckte Schuldverschreibungen eigener Emission dürfen vom Passivumlauf abgesetzt werden. Ferner zählen unabhängig vom Bilanzausweis die im Rahmen von Pensionsgeschäften oder Leihgeschäften übertragenen Wertpapiere für die Dauer des jeweiligen Geschäftes nicht zu den Zahlungsmitteln des Pensionsgebers oder Verleihers (Nr. 4), da die Papiere insoweit der Verfügung des Pensionsgebers oder Verleihers entzogen sind. Statt dessen werden die Papiere beim Pensionsnehmer oder Entleiher angerechnet. Der Hinweis „für die Dauer des Geschäftes" stellt klar, daß der Ausschluß der Papiere auf die Zeit des Pensions- oder Leihgeschäftes beschränkt ist. Dieselbe Erwägung gilt auch bezüglich der Wertpapiere, die als Sicherheiten gestellt werden (Nr. 5) - soweit es sich nicht um beim ESZB verpfändete Wertpapiere oder um andere Poolsicherheiten bei der Deutschen Bundesbank handelt: Zwar sind die Wertpapiere weiterhin dem Vermögen des Sicherheitengebers zuzurechnen, aber sie stehen ihm nicht als Reserve zwecks Umwandlung in Liquidität ersten Grades zur Verfügung. Wertpapiere, die als Deckungsmasse in das Deckungsregister eingetragen und wegen der festen Zweckbindung der Verfügung des als Sicherheitengebers auftretenden Instituts entzogen sind, stellen keine anrechenbare Liquidität dar. Während des Zeitraumes der Sicherheitenbestellung ist die Liquidität des Sicherheitengebers dementsprechend zu kürzen. Dies bedeutet im Falle der Bestellung börsennotierter Wertpapiere als Sicherheiten für Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von beispielsweise fünf Monaten, daß die Wertpapiere als Liquidität nicht im Laufzeitband 3 (über 3 bis 6 Monate) angerechnet werden können, wohl aber zu den Zahlungsmitteln im Laufzeitband 4 (über 6 bis zu 12 Monate) zählen.

Schließlich zählen zu den nicht liquiditätswirksamen Zahlungsmitteln andere als die unter Absatz 1 Nr. 7 aufgeführten Investmentanteile (Nr. 6).

§ 4 Zahlungsverpflichtungen

In § 4 werden enumerativ die Passivposten aufgeführt, die als kurzfristige Zahlungsverpflichtungen im Grundsatz II angesehen werden. Soweit keine anderen Angaben getroffen werden, gelten wiederum die Definitionen und Abgrenzungen aus der RechKredV. In Absatz 1 werden Passivposten aufgelistet, die täglich in Höhe eines Teilbetrages oder insgesamt abgerufen werden können. Bezüglich dieser Zahlungsverpflichtungen besteht ein (passivisches) Abrufrisiko, das aus der Unsicherheit der künftig zu erwartenden Liquiditätsabflüsse resultiert. Die Institute verfügen zwar über Erfahrungswerte bezüglich der durchschnittlichen Abrufraten. Es ist aber unsicher, ob die Institute in den künftigen Perioden überdurchschnittlich stark aus ihren Zahlungsverpflichtungen in Anspruch genommen werden. In Absatz 2 werden darüber hinaus die Verbindlichkeiten mit Restlaufzeiten von bis zu einem Jahr aufgeführt, die als Passivposten in das Liquiditätserfassungsschema einzustellen sind. Wegen der fest vereinbarten Laufzeiten bzw. Kündigungsfristen droht ein Abrufrisiko in einem nur eingeschränkten Maße.

In Absatz 1 werden die Zahlungsverpflichtungen aufgeführt, denen keine Passivposten mit fest vereinbarten Laufzeiten bzw. Kündigungsfristen zugrunde liegen. Es handelt sich um Verbindlichkeiten und Leistungsverpflichtungen, mit deren Inanspruchnahme ein Institut rechnen muß. Die Höhe des jeweiligen Abrufrisikos kommt in den Anrechnungssätzen der betreffenden Passivposten zum Ausdruck.

Täglich fällige Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten (Nr. 1) weisen erfahrungsgemäß das höchste Abrufrisiko auf (siehe Passivposten 1a von Formblatt 1 der RechKredV). Sie werden in Höhe von 40 v.H. des Buchwerts unter den Zahlungsverpflichtungen angerechnet, mit deren Inanspruchnahme das Institut im Laufe des nächsten Monats rechnen muß. Demgegenüber ist die Abrufrate täglich fälliger Verbindlichkeiten gegenüber Kunden (Unterposten ba) des Passivposten 2 von Formblatt 1 der RechKredV) erfahrungsgemäß niedriger; sie werden in Höhe von 10 v.H. angerechnet (Nr. 2). Zu den täglich fälligen Verbindlichkeiten zählen nur Sichtverbindlichkeiten, d.h. Verbindlichkeiten, über die der Einleger jederzeit ohne vorherige Kündigung verfügen kann. Im Interbankengeschäft hereingenommenes Tagesgeld „bis auf weiteres" und Tagesgeld mit täglicher Kündigungsfrist sind nicht unter Nr. 1, sondern unter Absatz 2 Nr. 2 zu erfassen.

Der Anrechnung von Spareinlagen unter den Passivkomponenten des ersten Fristenbandes (Nr. 3) liegt die Beobachtung zugrunde, daß Spareinlagen fortlaufend gekündigt und ständig abgezogen werden. Wegen der großen Anzahl der Sparer kann als erste Näherung unterstellt werden, daß sich die monatliche Abrufrate zwischen den Monaten nicht wesentlich verändert. Mit anderen Worten kann davon ausgegangen werden, daß sich das diesbezügliche Abrufrisiko im Monatswechsel in etwa gleichbleibt. Insofern ist es vertretbar, unter den Zahlungsverpflichtungen den Teil der Spareinlagen zu erfassen, mit dessen Abzug während des auf den Meldestichtag folgenden Monats gerechnet werden
muß. Der übrige Teil der Spareinlagen bleibt unberücksichtigt. Zu den unter Nr. 3 zu erfassenden Passivkomponenten zählen neben Spareinlagen mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist, die den bei weitem überwiegenden Teil sämtlicher Spareinlagen darstellen, auch die sonstigen Spareinlagen mit einer davon abweichenden Kündigungsfrist.

Unter Eventualverbindlichkeiten aus weitergegebenen Wechseln (Nr. 4) werden eventuell (eingeforderte) Zahlungsverpflichtungen aus Indossamentsverbindlichkeiten und anderen wechselrechtlichen Eventualverbindlichkeiten aus abgerechneten und weiterverkauften Wechseln erfaßt (siehe § 26 Abs. 1 RechKredV). Da die Abrufraten gewöhnlich niedrig sind, werden die besagten Eventualverbindlichkeiten nur in Höhe von 5 v.H. des Buchwerts angerechnet. Entsprechende Erwägungen gelten für die Erfassung des Abrufrisikos aus Verbindlichkeiten aus Bürgschaften (Nr. 5) und der Haftung aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten (Nr. 6). Bürgschaften und Gewährleistungen sind nicht anzurechnen, soweit diese durch die öffentliche Hand rückverbürgt sind und das Institut als Hauptbürge nicht in Vorleistung treten muß. Die Abgrenzung dieser Posten ist nach den Bilanzvorschriften vorzunehmen (siehe § 26 Abs. 2 und 3 RechKredV). Für die Anrechnung von Plazierungs- und Übernahmeverpflichtungen (Nr. 7) gelten die Hinweise nach § 27 Abs. 1 RechKredV für den Vermerkposten Nr. 2b des Formblatt 1 entsprechend. Das bedeutet, daß lediglich die noch nicht in Anspruch genommenen Garantiebeträge zu erfassen sind. Das liquiditätsrelevante Abrufrisiko ist darauf beschränkt. Es wird auf 20 v.H. des Buchwertes der Plazierungs- und Übernahmeverpflichtungen bezogen auf den nächsten Kalendermonat angesetzt. Derselbe Anrechnungssatz gilt für noch nicht in Anspruch genommene, unwiderruflich zugesagte Kredite (Nr. 8) mit Ausnahme der Investitions- und Hypothekarkredite, die nach Baufortschritt ausgezahlt werden und mit deren Inanspruchnahme im Laufe des nächsten Jahres zu rechnen ist (siehe Absatz 3). Zu den unwiderruflichen Kreditzusagen zählen alle unwiderruflichen Verpflichtungen, die Anlaß zu einem Kreditrisiko geben könnten und die gemäß § 27 Abs. 2 RechKredV im Unterposten 2c zu vermerken sind. Insbesondere handelt es sich dabei um förmlich abgegebene Verpflichtungen, Darlehen zu geben, Wertpapiere zu kaufen und Garantien und Akzepte bereitzustellen. Auf die Laufzeit der Zusage kommt es dabei nicht an (siehe das Schreiben der Deutschen Bundesbank an den ZKA vom 30. Juli 1997 - B 2-2). Nicht anzurechnen sind Kreditzusagen, soweit sich diese auf durchgeleitete Mittel im Rahmen von Förderkrediten beziehen, die dritte Stellen bereitstellen.

Auf Grund der Unterschiede zwischen den Anrechnungssätzen für abgegebene unwiderrufliche Kreditzusagen in Höhe von 20 v.H. (Nr. 8) und für erhaltene Zusagen in Höhe von 100 v.H. (§ 3 Abs. 1 Nr. 4) ist es denkbar, daß ein Institut unter Beteiligung eines Dritten versuchen könnte, diese Diskrepanz zu seinen Gunsten mit dem Ziel einer Anhebung seiner Liquiditätskennzahl auszunutzen (Karussellgeschäft). Eine solche Praxis widerspräche dem Zwecks der Anrechnungsvorschriften und würde vom Bundesaufsichtsamt nicht geduldet werden. Sobald Anhaltspunkte für den Abschluß von Karussellgeschäften bestehen, wird die Bankenaufsicht das betreffende Institut zu umgehender Sachverhaltsaufklärung auffordern und die sofortige Einstellung der mißbräuchlichen Geschäftspraktiken verlangen. Mit der Einleitung von Maßnahmen gegenüber den zuständigen Mitgliedern der Geschäftsleitung ist nach Prüfung des Einzelfalls zu rechnen.

Unter Absatz 2 sind die Zahlungsverpflichtungen aufgelistet, die als Passivposten entsprechend ihren jeweiligen Restlaufzeiten in das Liquiditätserfassungsschema eingestellt werden. Die Restlaufzeiten hängen ab von den Zeitpunkten, zu denen die zugrundeliegenden Geschäfte vereinbarungsgemäß fällig werden. Nur Geschäfte mit einer Restlaufzeit von längstens einem Jahr werden berücksichtigt. Weil die Zahlungsverpflichtungen sowohl ihrem Grunde nach als auch hinsichtlich ihres Zeitpunktes feststehen, ist die Inanspruchnahme bei den unter Absatz 2 aufgelisteten Passivposten gegenüber den Passivposten nach Absatz 1 genannten genau voraussehbar. Daher erfolgt die Anrechnung der Passivposten gemäß Absatz 2 (mit Ausnahme von Nr. 3) ohne Berücksichtigung von Gewichtungssätzen, die die durchschnittlichen Abrufraten zeitunbestimmter Passiva angeben.

Unter Nr. 1 (Verbindlichkeiten gegenüber Zentralnotenbanken) sind die Verbindlichkeiten gegenüber der Deutschen Bundesbank, der EZB, den anderen Notenbanken im ESZB sowie gegenüber sonstigen Zentralnotenbanken zu erfassen. Zu den Verbindlichkeiten zählen auch - neben den Verpflichtungen aus Offenmarktgeschäften - die in Anspruch genommenen Spitzenrefinanzierungsfazilitäten. Die den Rückzahlungsverpflichtungen gegenüberstehenden Kreditbeträge werden als Zahlungsmittel unter § 3 Abs. 1 Nr. 1 angerechnet. Ferner fallen hierunter auch Verbindlichkeiten des Instituts als Pensionsnehmer gegenüber dem ESZB im Rahmen bilateraler Wertpapierpensionsgeschäfte, da das Institut eine Verpflichtung zur Rückübertragung der in Pension genommenen Wertpapiere hat. Schließlich kommen die im Rahmen von Swap-Geschäften entstehenden Terminverpflichtungen gegenüber dem ESZB hinzu.

Von den Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten und Verbindlichkeiten gegenüber Kunden, die in der Bilanz unter den Passivkomponenten Nrn. 1 und 2 auszuweisen sind (siehe § 21 RechKredV), ist der Teil der Verbindlichkeiten im Grundsatz II zu erfassen, bei denen die Restlaufzeiten ein Jahr zum Stichtag der aktuellen Grundsatzmeldung nicht überschreiten (Nrn. 2 und 4). Ausgenommen werden die Verbindlichkeiten gegenüber Zentralnotenbanken, die unter Nr. 1 anzurechnen sind. Im neuen Grundsatz II wird anders als bei den auf dem Ursprungslaufzeitenkonzept basierenden „alten" Grundsätzen II und III nicht auf Bodensätze zur Erfassung der durchschnittlichen Abrufrate von Verbindlichkeiten abgestellt, da die Liquiditätsabflüsse entsprechend den feststehenden Restlaufzeiten nunmehr präzise erfaßt werden. Folglich erübrigt es sich, unterschiedliche Anrechnungssätze für die Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten einerseits und Verbindlichkeiten gegenüber Kunden andererseits zur Erfassung der unterschiedlichen hohen Abrufraten der terminierten Kunden- und Bankeneinlagen festzulegen.

Verbindlichkeiten von Zentralinstituten gegenüber ihren Girozentralen und Zentralkassen sowie Girozentralen und Zentralbanken gegenüber den ihnen jeweils angeschlossenen Sparkassen und Kreditgenossenschaften sind mit 20 v.H. anzurechnen (Nr. 3). Diese Sonderregelung stellt auf den Liquiditätsverbund im Genossenschaftsbanken- und Sparkassensektor ab, wonach die angeschlossenen Kreditinstitute per Satzung oder Statut gehalten sind, überschüssige Liquidität bei ihren zuständigen Zentralkassen oder Girozentralen anzulegen. Nach Angaben aus den betroffenen Kreisen der Kreditwirtschaft folgt daraus eine erheblich verminderte Abrufrate der Einlagen bei den Zentralinstituten, was den reduzierten Anrechnungssatz rechtfertigt.

Unter Nr. 5 werden die Sachverbindlichkeiten des entleihenden Instituts zur Rückgabe der entliehenen Wertpapiere gesondert aufgeführt. Die Restlaufzeit eines Wertpapierleihgeschäftes bemißt sich nach dem Zeitpunkt, zu dem die Rückübertragung der Wertpapiere vereinbart worden ist (siehe § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4). Die Erfassung der Sachverbindlichkeit aus den besagten Wertpapierleihgeschäften korrespondiert mit der Anrechnung der entliehenen Wertpapiere unter den Zahlungsmittelkomponenten. Die grundlegende Systematik zur Erfassung von Wertpapierleihgeschäften in den Liquiditätsgrundsätzen (siehe das Schreiben I 4 - 212311 - 2/87 vom 25. August 1987; abgedruckt in CMBS unter Nr. 17.18) wird insoweit beibehalten. Die aus echten Pensionsgeschäften resultierenden Verpflichtungen des Pensionsnehmers zur Rückübertragung von Wertpapieren werden als terminierte Verbindlichkeiten gemäß Nr. 6 erfaßt. Dem steht die Anrechnung der in Pension genommenen Wertpapiere unter den Zahlungsmittelkomponenten gegenüber. Die Erfassung der verpensionierten Wertpapiere sowohl unter den Aktivposten als auch unter den Passivposten des Pensionsnehmers folgt aus dem Bruttoprinzip, bei dem sowohl die Zahlungsmittelzuflüsse als auch die Zahlungsverpflichtungen aus den Pensionsgeschäften erfaßt werden.

Gemäß Nr. 7 hat der Pensionsgeber bei einem unechten Pensionsgeschäft abweichend von den Bilanzausweisvorschriften eine Geldverbindlichkeit gegenüber dem Pensionsnehmer in Höhe des Rückzahlungsbetrages anzurechnen, sofern der Marktwert der in Pension gegebenen Wertpapiere unter dem vereinbarten Rückzahlungskurs liegt und deshalb mit einer Rückübertragung der Papiere zu rechnen ist. Mit der Anrechnung der besagten Geldverbindlichkeit korrespondiert die Erfassung einer entsprechenden Geldforderung beim Pensionsnehmer (siehe § 3 Abs. 2 Nr. 8). Die verpensionierten Wertpapiere werden bei Absinken des Marktwertes unter den Rückzahlungsbetrag aus dem Bestand des Pensionsnehmers ausgebucht und dem Bestand des Pensionsgebers zugerechnet (siehe § 5 Abs. 2 Satz 3). Hingegen sind Geldverbindlichkeiten des Pensionsgebers aus echten Pensionsgeschäften entsprechend den Bilanzausweisvorschriften unter den Zahlungsverpflichtungen nach Nr. 2 (Pensionsnehmer ist Kreditinstitut) bzw. Nr. 4 (Pensionsnehmer ist Kunde) zu erfassen.

Die Abgrenzung des Passivpostens „Verbriefte Verbindlichkeiten" (Nr. 8) deckt sich - abgesehen von der Laufzeitenbegrenzung auf höchstens ein Jahr - mit dem entsprechenden Passivposten Nr. 3 in der Bilanz (siehe § 22 RechKredV). Wie bei den Ausweisvorschriften kommt es hier auf den Wertpapierbegriff und auf die Börsenzulassung der Wertpapiere nicht weiter an. Umfang und Fälligkeit der Zahlungen, zu denen das Institut auf Grund seiner verbrieften Verbindlichkeiten verpflichtet ist, hängen allein von den vereinbarten Rückzahlungsmodalitäten ab. Dabei spielt keine Rolle, auf welchen Märkten die begebenden Schuldverschreibungen und die anderen verbrieften Verbindlichkeiten
gehandelt werden.

Unter Nr. 9 (Nachrangige Verbindlichkeiten) sind alle Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von höchstens einem Jahr zu erfassen, die im Falle der Liquidation oder des Konkurses erst nach den Forderungen der anderen Gläubiger erfüllt werden dürfen. Unter Nr. 10 (Genußrechtskapital) ist befristet überlassenes Genußrechtskapital mit einer Restlaufzeit von höchstens einem Jahr anzurechnen.

Unter Nr. 11 (Sonstige Verbindlichkeiten) sind solche Passivposten zu erfassen, die Zahlungsabflüsse in den kommenden 12 Monaten nach sich ziehen. Komponenten, die keine Auszahlungen bewirken - wie beispielsweise erhaltene Optionsprämien -, fallen nicht darunter. Abgesehen davon sind die Ausweisvorschriften für den Passivposten Nr. 5 nach Formblatt 1 gemäß der RechKredV zu beachten.

Sofern unter den Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten und Kunden nur die aus dem Bankgeschäft stammenden Verbindlichkeiten ausgewiesen werden, fallen unter „Sonstige Verbindlichkeiten" Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten und Nichtkreditinstituten, die nicht dem Bankgeschäft entstammen. Soweit diesen Verbindlichkeiten (Rest-)Laufzeiten beigemessen werden können, sind sie entsprechend dem Zeitpunkt der Zahlungsfälligkeit in die Laufzeitbänder des zeitlich gegliederten Liquiditätserfassungsschemas einzustellen. „Sonstige Verbindlichkeiten", die keine Laufzeiten aufweisen oder bei denen die (Rest-)Laufzeiten nicht bekannt sind, sind im ersten Laufzeitband (Fälligkeit täglich bis zu einem Monat) zu berücksichtigen.

An der Bruttoanrechnung der in den Verrechnungssaldo eingehenden Forderungen und Verbindlichkeiten von Zweigstellen ausländischer Unternehmen (§§ 53 Abs. 1, 53b Abs. 1 Satz 1 KWG) gegenüber ihren Hauptniederlassungen oder ausländischen Schwesterfilialen wird festgehalten (vgl. das Schreiben I 7 - A 31 - 5/93 vom 5. November 1993; abgedruckt in CMBS unter Nr. 3.62). Das bedeutet, daß das den Zweigstellen von ihren Hauptniederlassungen zur Verfügung gestellte Betriebskapital nicht als Eigenkapital anzurechnen ist, sondern die intern zwischen Hauptniederlassung oder ausländischen Schwesterfilialen und inländischer Zweigstelle bestehenden Verrechnungsforderungen und Verbindlichkeiten entsprechend ihren Restlaufzeiten als Zahlungsmittel bzw. Zahlungsverpflichtungen zu berücksichtigen sind.

Verbindlich zugesagte Investitions- und Hypothekarkredite, die nach Baufortschritt ausgezahlt werden, sind in Höhe der Beträge zu erfassen, deren Inanspruchnahme in den auf den jeweiligen Meldestichtag folgenden zwölf Monaten erwartet wird (Absatz 3). Wie die während des nächsten Jahres erwarteten Auszahlungen auf die vier Laufzeitbänder aufzuteilen sind, wird der Einfachheit halber vorgegeben: 12 v.H. der erwarteten Inanspruchnahme sind in das erste Laufzeitband einzustellen (Nr. 1), 16 v.H. in das zweite Laufzeitband (Nr. 2), 24 v.H. in das dritte Laufzeitband (Nr. 3) und 48 v.H. in das vierte Laufzeitband (Nr. 4). Dahinter steht die Annahme einer pro Monat gleichbleibenden Inanspruchnahme langfristiger Kreditzusagen, die im großen und ganzen mit den Erfahrungen aus dem langfristigen
Finanzierungsgeschäft der Kreditinstitute gestützt wird. Dagegen sind Abrufdarlehen, deren Zeitpunkt der Inanspruchnahme und Höhe genau feststehen, voll in das jeweilige Fristenband einzutragen.

§ 5 Wertpapierpensions- und Wertpapierleihgeschäfte

§ 5 enthält eine zusammenfassende Regelung zur Erfassung von Wertpapierpensions- und Wertpapierleihgeschäften. Einer gesonderten Regelung bedarf es, da eine der Systematik des Grundsatz II entsprechende Abbildung der Liquiditätseffekte aus Wertpapierpensions- und Wertpapierleihgeschäften auf der Grundlage weder des Bilanzausweises noch der entsprechenden Anrechnungsvorschriften aus dem Grundsatz I erfolgt.

Die Erfassung der Liquiditätseffekte aus Wertpapierpensions- und Wertpapierleihgeschäften erfolgt nach dem Bruttoprinzip. Das bedeutet, daß sowohl der (potentielle) Zahlungsmittelzufluß als auch die Zahlungsverpflichtungen aus diesen Geschäften berücksichtigt werden. Dabei werden abweichend vom Bilanzausweis die durch die Wertpapiere verkörperte Liquiditätsreserve den Zahlungsmitteln derjenigen Vertragspartei zugerechnet, die die Verfügung über die Papiere inne hat. Zugleich werden die Verpflichtungen zur Rückübertragung der Wertpapiere als terminierte Verbindlichkeit den Zahlungsverpflichtungen der Partei zugerechnet, die die Rückübertragung zu einem späteren Zeitpunkt vorzunehmen hat. Welcher Nettoeffekt eintritt, hängt nicht nur von der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Liquiditätszuflüssen und -abflüssen ab ( Betragskomponente), sondern auch von den jeweiligen Zeitpunkten der Liquiditätszuflüsse und -abflüsse ( zeitliche Komponente).

Bei Pensions- und Leihgeschäften mit einer Restlaufzeit über einem Jahr wird zwar der Zuwachs an Liquiditätsreserve beim Pensionsnehmer bzw. Entleiher erfaßt, nicht aber die Wertpapierrückgabeverpflichtungen unter den Passivkomponenten. Der Grund für die Asymmetrie ist das Fehlen eines weiteren Laufzeitbandes in dem zeitlich gegliederten Liquiditätserfassungsschema, das die Zahlungsverpflichtungen mit einer Restlaufzeit über einem Jahr anzeigt. Die besagte Asymmetrie, die zugunsten der Institute besteht, kann hingenommen werden, da es bei der Beurteilung, ob die Liquidität eines Institutes ausreichend ist, auf den Wert allein der Liquiditätskennzahl ankommt.

Die nachfolgenden Übersichten zeigen zusammenfassend in systematischer Weise auf, wie die einzelnen Komponenten der Wertpapierpensions- und Wertpapierleihgeschäfte jeweils beim Pensionsgeber/Verleiher und Pensionsnehmer liquiditätsmäßig zu erfassen sind:1

a) Echtes Pensionsgeschäft

 Echtes Pensionsgeschäft

Liquiditätswirkung beim Pensionsgeber 

Liquiditätswirkung beim Pensionsnehmer 
  1. Mittelzufluß in Geld
  2. Einbuchung der Geldverbindlichkeiten
  3. Erfassung der Sachforderungen auf Rückgabe der Papiere *)
  4. Kürzung des Wertpapierbestandes *)
  1. Mittelabfluß in Geld 
  2. Einbuchung der Geldforderungen
  3. Erhöhung des Wertpapierbestandes *)
  4. Erfassung der Sachverbindlichkeiten zur Rückgabe der Papiere *)


Die in Absatz 1 festgelegte Erfassung echter Pensionsgeschäfte (siehe § 340b Abs. 2 HGB) in Wertpapieren betrifft die Geldguthaben und Geldforderungen bzw. -verbindlichkeiten sowie die Bestände in den Wertpapieren sowohl beim Pensionsgeber als auch beim Pensionsnehmer. Abweichend vom Bilanzausweis wird die Liquidität, die durch die besagten Wertpapiere verkörpert wird, dem Pensionsnehmer für die Dauer des Pensionsgeschäftes zugerechnet. Dementsprechend hat der Pensionsnehmer die ihm übertragenen Wertpapiere, sofern sie börsennotiert sind, als hochliquide Aktiva in das erste Fristenband unter Beachtung der geltenden Zuordnungsprinzipien gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 für die Dauer des Pensionsgeschäfts einzustellen. Im Falle nichtbörsennotierter Wertpapiere ist nicht die Restlaufzeit des Pensionsgeschäfts, sondern die Restlaufzeit des Pensionsgeschäfts zuzüglich der in Pension genommenen Papiere maßgebend. Dies gilt gleichermaßen bei unechten Pensionsgeschäften und Leihgeschäften mit nichtbörsennotierten Wertpapieren. Für die Zuordnung der Forderung des Pensionsnehmers ist ebenfalls die Restlaufzeit des Pensionsgeschäfts maßgebend. Da der Pensionsgeber während der Dauer des Pensionsgeschäfts über die verpensionierten Papiere nicht verfügen kann, er aber dennoch den genauen Zeitpunkt der Rückgabe kennt, hat er sie entsprechend der jeweiligen Restlaufzeit des Pensionsgeschäfts fristenmäßig zuzuordnen. Der Pensionsgeber hat die Wertpapiere während der Dauer des Pensionsgeschäfts vom Bestand abzusetzen und als Sachforderungen aus echten Pensionsgeschäften zu erfassen. Darüber hinaus sind die mit der Zahlung der vereinbarten Mittelzuflüsse oder -abflüsse liquiditätserhöhend bzw. liquiditätsmindernd beim Pensionsgeber bzw. beim Pensionsnehmer zu berücksichtigen. Ferner hat sowohl der Pensionsgeber als auch der Pensionsnehmer jeweils eine terminierte Verbindlichkeit in Höhe des Rückzahlungsbetrags in Anlehnung an die entsprechende Restlaufzeit des Pensionsgeschäfts unter den Passivkomponenten einzustellen.

b) Unechtes Pensionsgeschäft

 Unechtes Pensionsgeschäft

Liquiditätswirkung beim Pensionsgeber 

 Liquiditätswirkung beim Pensionsnehmer
  1. Mittelzufluß in Geld
  2. Kürzung des Wertpapierbestandes
  3. Für den Zeitraum, in dem der aktuelle Marktwert der übertragenen Wertpapiere unter dem vereinbarten Rückzahlungsbetrag liegt, erfolgt
a) die Anrechnung einer Verbindlichkeit in Höhe des Rückzahlungsbetrages *)
b) die Einbuchung der übertragenen Wertpapiere zum Marktwert *)
  1. Mittelabfluß in Geld 
  2. Erhöhung des Wertpapierbestandes
  3. Für den Zeitraum, in dem der aktuelle Marktwert der übertragenen Wertpapiere unter dem vereinbarten Rückzahlungsbetrag liegt, erfolgt
a) die Anrechnung einer Forderung in Höhe des Rückzahlungsbetrages *)
b) die Ausbuchung der übertragenen Wertpapiere zum Marktwert *)


Die in Absatz 2 festgelegte Behandlung unechter Pensionsgeschäfte (siehe § 340b Abs. 3 HGB) in börsennotierten Wertpapieren weicht bezüglich der Erfassung der mit der Rückübertragung der verpensionierten Wertpapiere einhergehenden Liquiditätseffekte von der Abbildung echter Pensionsgeschäfte ab. Dies ergibt sich aus der Stellung des Pensionsnehmers, der berechtigt, nicht aber verpflichtet ist, die in Pension genommenen Wertpapiere zurückzuübertragen. Da nicht sicher ist, ob der Pensionsnehmer das Rückübertragungsrecht ausüben wird, muß der mit der Rückübertragung einhergehende Liquiditätszufluß beim Pensionsgeber außer acht bleiben. Die weitere Erfassung der Liquiditätseffekte ist nun primär auf die Entwicklung der Marktwerte der verpensionierten Wertpapiere abgestellt. Daraus ergeben sich nachfolgende Auswirkungen:

  1. Der Pensionsgeber hat mit der Möglichkeit der Rückgabe der Papiere für den Zeitraum zu rechnen, in dem der Marktwert der verpensionierten Papiere unter dem vereinbarten Rückzahlungsbetrag liegt. Für diesen Fall hat der Pensionsgeber eine Verbindlichkeit in Höhe des Rückzahlungsbetrages zu bilden. Gleichzeitig sind die verpensionierten Wertpapiere mit ihren jeweiligen Marktwerten in das Fristenband einzustellen. Die Erfassung der beiden oben genannten Vorgänge erfolgt entweder entsprechend der Restlaufzeit des Pensionsgeschäfts oder, sofern eine solche nicht vorhanden ist (nicht terminiertes Pensionsgeschäft), zum erwarteten Zeitpunkt der frühesten Rückgabe. Dies dürfte in der Regel das erste Fristenband sein. Der Pensionsnehmer setzt die in Pension genommenen Papiere vom entsprechenden Bestand in Höhe der jeweiligen Marktwerte ab und ersetzt sie durch eine Sachforderung in Höhe des Rückzahlungsbetrags.
  2. Der Pensionsgeber rechnet nicht mit der Rückgabe der Papiere für den Zeitraum, in dem der Marktwert der verpensionierten Papiere über dem vereinbarten Rückzahlungsbetrag liegt. In diesem Fall hat der Pensionsgeber nichts zu veranlassen. Dies trifft ebenso für den Pensionsnehmer zu.

c) Wertpapierleihgeschäft

Absatz 3 bestimmt, daß die Erfassung des die Übertragung und Rückübertragung des Wertpapiers betreffenden Teils aus dem echten Pensionsgeschäft bei (ungesicherten) Wertpapierleihgeschäften entsprechend anzuwenden ist. Dies wird auch aus nachfolgender Übersicht deutlich:

 Wertpapierleihgeschäft

Liquiditätswirkung beim Verleiher 

 Liquiditätswirkung beim Entleiher
  1. Einbuchung der Sachforderung auf Rückgabe der Papiere
  2. Kürzung des Wertpapierbestandes
  1. Erhöhung des Wertpapierbestandes
  2. Einbuchung der Sachverbindlichkeiten zur Rückgabe der Papiere

§ 6 Bemessungsgrundlage

Auf welcher Grundlage die Zahlungsmittel und Zahlungsverpflichtungen anzurechnen sind, ist in § 6 geregelt. In Absatz 1 ist die Bemessungsgrundlage für die Aktiv- und Passivposten festgelegt. Hinweise zur Umrechnung der in Fremdwährung denominierten Posten in Deutsche Mark enthält Absatz 2, der eng an die entsprechende Regelung aus § 6 Abs. 2 Grundsatz I angelehnt ist.

Absatz 1 legt die Bemessungsgrundlage für die Zahlungsmittel und Zahlungsverpflichtungen fest und enthält Ausführungen zur Bestimmung der Marktkurse sowie zur Berücksichtigung von Pauschalabschlägen beim Ansatz der Buchwerte. Bezüglich der Bemessungsgrundlage werden in Satz 1 vier Gruppen unterschieden: Erstens die Zahlungsmittel, die in Höhe des aktuellen Marktwertes der zugrunde liegenden Wertpapiere angesetzt werden; zweitens die Anteile an Geldmarktfonds und Wertpapierfonds, die in Höhe ihrer jeweiligen Rücknahmepreise zum Meldestichtag berücksichtigt werden; drittens die Geldforderungen des Pensionsnehmers nach § 3 Abs. 2 Nr. 8 und die Zahlungsverpflichtungen aus verbrieften Verbindlichkeiten in Höhe der jeweiligen Rückzahlungsbeträge; viertens die übrigen Zahlungsmittel und Zahlungsverpflichtungen, die in Höhe des jeweiligen Buchwertes erfaßt werden. Unter die erste Gruppe fallen börsennotierte Wertpapiere, gedeckte Schuldverschreibungen sowie wertpapierbezogene Liquiditätszuflüsse und -abflüsse aus Pensions- und Leihgeschäften (siehe Nrn. 1 und 4). Die zweite Gruppe betrifft Anteilscheine an Geldmarkt- und die Wertpapier-Sondervermögen (Zahlungsmittel nach § 3 Abs. 1 Nr. 7). Der Rücknahmepreis richtet sich nach dem Ausgabepreis, der von Investmentgesellschaften, die den Vorschriften des KAGG unterliegen, nach Maßgabe von § 21 KAGG zu bestimmen ist. In der dritten Gruppe sind die Zahlungsverpflichtungen aus verbrieften Verbindlichkeiten aufgeführt, die in Höhe der jeweils vereinbarten Rückzahlungsbeträge anzusetzen sind; in Höhe der Rückzahlungsbeträge sind ebenfalls anzusetzen die Zahlungsansprüche des Pensionsnehmers gegenüber dem Pensionsgeber bei unechten Pensionsgeschäften im Falle eines den vereinbarten Rückzahlungsbetrag unterschreitenden Marktwertes des verpensionierten Wertpapiers. Die vierte Gruppe umfaßt die übrigen Zahlungsmittel und Zahlungsverpflichtungen nach §§ 3 und 4. Für außerbilanzielle Geschäfte, die unter dem Strich vermerkt werden, ist als Bemessungsgrundlage der Buchwert gemäß § 24 RechKredV heranzuziehen. Mit der demnach vorzunehmenden Kürzung um eventuell passivierte Rückstellungen wegen Drohverlusten aus schwebenden Geschäften wird in erster Linie dem Gesichtspunkt des Kreditrisikos Rechnung getragen. Im Rahmen der Liquiditätsregelung ist der Abzug der passivierten Rückstellung akzeptabel, solange die Anrechnungsbeträge die Höhe der eventuell vorzunehmenden Auszahlungen nicht wesentlich unterschreiten.

Satz 2 besagt, daß die zum Geschäftsschluß des jeweiligen Meldestichtages amtlich festgestellten Kurse oder ermittelten Marktpreise heranzuziehen sind. Fällt der Meldestichtag auf einen Tag, der keinen Geschäftstag darstellt, ist auf die Gegebenheiten am Ende des letzten dem Meldestichtag vorangegangenen Geschäftstages abzustellen. Als Marktkurse sind die amtlich quotierten Kurse oder - sofern diese nicht vorliegen - die unter Zugrundelegung von Marktparametern ermittelten Marktpreise heranzuziehen. Das Verfahren der theoretischen Bewertung und die verwendeten Inputdaten sind vom Institut zu dokumentieren und dem Bundesaufsichtsamt auf dessen Verlangen offenzulegen.

Sofern eine Erfassung der Wertpapiere zu den aktuellen Marktkursen nicht möglich ist, dürfen die Institute die Wertpapiere in Höhe eines Teilbetrages der jeweiligen Buchwerte anrechnen (Satz 3). Abschläge werden deshalb vorgenommen, um der Möglichkeit vorzubeugen, daß die in den Wertpapieren gebundene Liquidität zu hoch angesetzt wird, weil der aktuell realisierbare Wert bei Liquidisierung eines Wertpapiers hinter dem Buchwert zurückbleibt. In Höhe von 90 v.H. des Buchwertes werden börsennotierte Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere unabhängig von deren (Rest-)Laufzeiten berücksichtigt. In Höhe von 80 v.H. des Buchwertes sind börsennotierte Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere zu erfassen. Bei der Festlegung der Abschlagssätze war die Überlegung entscheidend, daß infolge von Marktänderungen der jeweilige Kurs, der bei Veräußerung eines Wertpapiers erzielt wird, den Buchwert unterschreiten kann. Da die Preisschwankungen bei Aktien erfahrungsgemäß höher als bei festverzinslichen Schuldtiteln ausfallen, ist der Abschlagssatz für börsennotierte Aktien höher angesetzt worden als derjenige für börsennotierte Zinstitel. Nur solche zum Buchwert angesetzten Aktien werden berücksichtigt, die als börsennotiert gelten.

Pauschalwertberichtigungen sowie Wertberichtigungen für das Länderrisiko sind nach Satz 4 von den Buchwerten der entsprechenden Aktivposten abzusetzen, weil aufgrund der bestehenden Risikolage begründete Zweifel daran bestehen, daß die Kredite in Höhe der bestehenden Forderungen zurückgezahlt werden. Soweit Wertberichtigungen vorgenommen wurden, bestehen keine sicheren Zahlungsansprüche. Die Abzugsregelung gilt auch für solche Einzelwertberichtigungen, die ohne Vorliegen aktueller Leistungsstörungen gebildet worden sind und deshalb der Anrechnung der Liquidität aus den wertberichtigten Forderungen insgesamt nicht entgegenstehen (siehe § 3 Abs. 3 Nr. 1). Die Wertberichtigungen sind von den zugehörigen Aktivposten nach § 3 Abs. 1 und 2 abzusetzen, auf die sie sich beziehen. Sofern ein Institut aus meldetechnischen Gründen nicht in der Lage ist, einen Abzug von dem jeweiligen Aktivposten vorzunehmen, darf das Institut nach vorheriger Mitteilung an das Bundesaufsichtsamt ein pauschalisiertes Verfahren zur Absetzung der Wertberichtigungen anwenden: Entsprechend dem Anteil der anrechenbaren Liquiditätsposten an der Gesamtsumme sämtlicher Aktiva, auf die sich die Wertberichtigungen beziehen, sind die insgesamt gebildeten Wertberichtigungen von den Zahlungsmitteln des ersten Laufzeitband abzusetzen. Dabei bleiben solche Einzelwertberichtigungen unberücksichtigt, die eine Nichtanrechnung der betreffenden Forderungen und Wechsel bewirken (siehe § 3 Abs. 3 Nr. 1). Der Abzug des pauschal ermittelten Betrages der Wertberichtigungen führt zu einer Kürzung der im ersten Laufzeitband zu erfassenden Zahlungsmittel. Damit kann zwar unter Umständen eine überproportionale Belastung bezüglich der anrechenbaren Liquidität einhergehen, aber die Beschränkung auf das erste Laufzeitband stellt eine Arbeitserleichterung dar. Folgendes Beispiel verdeutlicht das pauschalisierte Anzugsverfahren: Die Aktiva, auf die Wertberichtigungen gebildet worden sind, belaufen sich insgesamt auf 5000 Geldeinheiten (kurz: GE); 2.000 GE stellen im Grundsatz II anrechenbare Zahlungsmittel dar, wobei 1.000 GE im ersten Laufzeitband zu
erfassen sind (jeweils unter Berücksichtigung des Abzugspostens nach § 3 Abs. 3 Nr. 1). Im Hinblick auf die Abzugsregelung nach § 6 Abs. 1 Satz 4 sind Pauschalwertberichtigungen (50 GE), Wertberichtigungen für das Länderrisiko (40 GE) und andere Wertberichtigungen zu berücksichtigen, die keine Nichtanrechnung von Forderungen und Wechsel gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 1 bewirken (10 GE) - insgesamt also 100 GE. Von den im ersten Laufzeitband anzurechnenden Zahlungsmitteln sind die Wertberichtigungen entsprechend dem Anteil der im ersten Laufzeitband zu erfassenden Aktiva an sämtlichen Aktiva zu kürzen, auf die sich die Wertberichtigungen beziehen:

1.000 - 100 * (1.000 / 5.000) = 980.

Als Zahlungsmittel sind 980 GE im ersten Laufzeitband anzurechnen. Vor der erstmaligen Anwendung des Wahlrechts haben die Institute das vereinfachte Verfahren dem Bundesaufsichtsamt mitzuteilen und anzugeben, auf welche Wertberichtigung das Verfahren angewandt wird und welche Aktiva einbezogen werden. Das Bundesaufsichtsamt kann die Anwendung des pauschalierten Verfahrens zurückweisen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die aus Wertberichtigungen resultierenden liquiditätseinschränkenden Effekte nur unzureichend abgebildet werden.

Das bisherige Einverständnis für den Abzug passiver Rechnungsabgrenzungsposten aus Gebührenabgrenzung im Teilzahlungsfinanzierungsgeschäft und für das Darlehensdamnum von den korrespondierenden Aktivkomponenten in den alten Grundsätzen II und III (siehe das Schreiben I 3 - 4214 - 1/70 vom 15. Mai 1979, abgedruckt in CMBS unter Nr. 3.09, und das Schreiben I 3 - 4214 - 5/75 vom 24. Juli 1975, abgedruckt in CMBS unter Nr. 3.23) wird anläßlich der Neufassung des Grundsatz II zurückgezogen. Im neuen Liquiditätserfassungsschema werden Einnahmen vor dem Abschlußstichtag, die entweder ganz oder teilweise Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen, insgesamt - d.h. unabhängig von der Rechnungsabgrenzung - als zusätzliche Zahlungsmittel angerechnet, da sie ohne Einschränkung zur Begleichung von Zahlungsverpflichtungen zur Verfügung stehen. Es steht den Instituten allerdings frei, an der bilanziellen Rechnungsabgrenzung auch im Grundsatz II festzuhalten. Der Verzicht auf den Abzug ist bei erstmaliger Anwendung dem Bundesaufsichtsamt gegenüber anzuzeigen. Die einmal gewählte Verfahrensweise ist beizubehalten.

Absatz 2 regelt die Umrechnung der in Fremdwährung denominierten Aktiv- und Passivposten in die Währung, in der die Meldung erstellt wird (D-Mark oder Euro); unter Fremdwährungspositionen sind hierbei alle nicht auf Euro oder die nationalen Währungen der EWU-Mitgliedsländer lautenden Währungen zu verstehen. Demnach sind die von der EZB am jeweiligen Meldestichtag festgestellten und von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Referenzkurse („ESZB-Referenzkurse") für die Währungsumrechnung heranzuziehen. Für Währungen, für die keine ESZB-Referenzkurse veröffentlicht werden, sind die Mittelkurse aus feststellbaren An- und Verkaufskursen maßgeblich. Absatz 2 entspricht der Regelung für die Währungsumrechnung nach den ab Januar 1999 geltenden Richtlinien der Deutschen Bundesbank zur BiSta.

§ 7 Restlaufzeiten

Regelungsgegenstand von § 7 ist die Festlegung der Restlaufzeiten von Zahlungsmitteln und Zahlungsverpflichtungen im Grundsatz II. In welches Laufzeitband des zeitlich gegliederten Liquiditätserfassungsschemas nach § 2 Abs. 1 die Zahlungsmittel und Zahlungsverpflichtungen einzuordnen sind, hängt von der Länge der Restlaufzeiten ab. Restlaufzeiten weisen die Zahlungsmittel nach § 3 Abs. 2 und Zahlungsverpflichtungen nach § 4 Abs. 2 auf; die Zahlungsverpflichtungen gemäß § 4 Abs. 3 sind nach den veranschlagten Fälligkeiten anzurechnen. Keine Bedeutung haben die Restlaufzeiten für die Zahlungsmittel nach § 3 Abs. 1 und Zahlungsverpflichtungen nach § 4 Abs. 1, weil diesen Posten entweder keine Laufzeiten beigemessen werden können oder diese Posten wie sofort fällige Aktiva und Passiva behandelt werden. Die Festlegung der Restlaufzeiten im Grundsatz II entspricht mit einer Ausnahme (siehe Satz 4) grundsätzlich den Ausweisbestimmungen im Jahresabschluß. Maßgeblich ist die vertraglich festgelegte Restlaufzeit des jeweiligen Geschäftes bzw. Geschäftsgegenstandes, nicht hingegen die restliche Zinsbindungsdauer.

Welcher Zeitraum als Restlaufzeit anzusehen ist, wird in Satz 1 für die einzelnen Fallgestaltungen aufgelistet. Generell gilt als Restlaufzeit der Zeitraum zwischen dem jeweiligen Meldestichtag und dem Fälligkeitstag der liquiditätswirksamen Aktiva bzw. Passiva (Nr. 1). Dies deckt sich mit dem Inhalt von § 8 RechKredV (Restlaufzeit). Präzisierungen bzw. Abweichungen von der allgemeinen Bestimmung nach Nr. 1 enthalten die folgenden Nrn. 2 bis 5 sowie die nachfolgenden Sätze 2 bis 4. Nr. 2 besagt im Einklang mit § 8 Abs. 1 RechKredV, daß bei ungekündigten Kündigungsgeldern die jeweilige Kündigungsfrist als maßgebliche Restlaufzeit gilt. Sofern neben der Kündigungsfrist eine Kündigungssperrfrist vereinbart wurde, ist diese der Kündigungsfrist hinzuzurechnen. Bei Forderungen und Verbindlichkeiten, die in regelmäßigen Raten zurückzuzahlen sind, gilt als Restlaufzeit der Zeitraum, der zwischen dem Meldestichtag und dem Fälligkeitstag jedes Teilbetrages liegt (Nr. 3). Dies entspricht der Bestimmung gemäß § 8 Abs. 2 RechKredV, wobei an die Stelle des Bilanzstichtages wiederum der Meldestichtag des Grundsatz II tritt. Die Nummern 4 und 5 beinhalten Sonderregelungen bezüglich der Restlaufzeiten bei Wertpapierpensions- und Wertpapierleihgeschäften. Die Restlaufzeiten von Zahlungsverpflichtungen aus echten Pensions- und Leihgeschäften richten sich nach der verbleibenden Geschäftsdauer (Nr. 4). Auf die restliche Geschäftsdauer ist ebenfalls bei der Anrechnung der Liquiditätszuflüsse auf Grund übertragener börsennotierter Wertpapiere und gedeckter Schuldverschreibungen am Ende eines Pensions- oder Leihgeschäftes abzustellen. Da es sich um Papiere handelt, die sofort und ohne weiteres in Bargeld umgewandelt werden können, ist allein die verbleibende Geschäftsdauer maßgeblich. Anderes gilt bezüglich der Erfassung von Liquiditätszuflüssen infolge zurückübertragener Wertpapiere, bei denen es sich weder um börsennotierte Papiere noch um gedeckte Schuldverschreibungen handelt: Die Liquiditätszuflüsse werden nach Ablauf der verbleibenden
Geschäftsdauer zuzüglich der dann geltenden Restlaufzeit der zugrunde liegenden Wertpapiere wirksam (Nr. 5).

Die in den Sätzen 2 und 3 vorgenommenen Präzisierungen zur Restlaufzeitenbestimmung decken sich mit dem Inhalt von § 8 Abs. 1 und 2 RechKredV. Der Hinweis in Satz 2, daß vorzeitige Kündigungsmöglichkeiten nicht bei Forderungen und Wertpapieren, wohl aber bei Verbindlichkeiten zu berücksichtigen sind, entspricht § 8 Abs. 1 Satz 3 RechKredV. Unter dem Gesichtspunkt des (passivischen) Abrufrisikos ist es folgerichtig, wenn die Zahlungsverpflichtungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt erfaßt werden, die Zahlungsmittel hingegen erst dann berücksichtigt werden, wenn die Liquiditätszuflüsse mit Sicherheit erfolgt sind. Der Hinweis, wonach bei Annuitätendarlehen die Tilgungsbeträge in Höhe der jeweils fälligen Teilbeträge in die Laufzeitbänder einzustellen sind (Satz 3), ergänzt die Bestimmung der Restlaufzeiten bei Ratentilgungen nach Satz 1 Nr. 3. Dies entspricht der Ausweisvorschrift nach § 8 Abs. 2 RechKredV.

Satz 4 beinhaltet eine von den Ausweisvorschriften (siehe § 8 Abs. 3 RechKredV) abweichende Laufzeitregelung für Tagesgelder und Gelder mit täglicher Kündigung. Demnach sind insbesondere im Interbankengeschäft herausgelegte Tagesgelder „bis auf weiteres" („tägliches Geld b.a.w.") und Tagesgeld mit täglicher Kündigungsfrist („Geld von heute auf morgen") nicht als täglich fällige Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten (§ 4 Abs. 1 Nr. 1), sondern als Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist von bis zu einem Jahr (§ 4 Abs. 2 Nr. 2) zu erfassen. Tagesgelder mit täglicher Kündigungsfrist gelten als Festgelder mit eintägiger Laufzeit - und zwar unabhängig davon, ob sie den Zusatz „b.a.w." enthalten oder nicht. Die auf einen Tag festgelegte Laufzeit der Geldanlage verlängert sich um einen Tag, sofern die Gelder bei Fälligkeit nicht abgezogen werden. Nach den Usancen im Interbanken-Geldmarkt wird mit dem Zusatz „b.a.w." vermieden, daß herausgelegte Tagesgelder, die bei Fälligkeit noch einen Tag stehen bleiben sollen, alle Tage neu verhandelt werden müssen.

§ 8 Sonderregelung für Hypothekenbanken

In § 8 ist eine Sonderregelung für Hypothekenbanken festgelegt, die an sogenannte Quasitilgungen anknüpft. Als Quasitilgungen werden Darlehen von Hypothekenbanken bezeichnet, die im Zusammenhang mit der Zinsanpassung fällig werden oder fällig werden können (siehe das Schreiben III 44 - 1522 vom 30. Januar 1980, Fußnote 2 zu dem Schema zur Liquiditätsentwicklung öffentlich-rechtlicher Grundkreditanstalten bzw. Hypothekenbanken; abgedruckt in CMBS unter Nr. 8.18). Hypothekenbanken gewähren festverzinsliche Hypothekendarlehen und Kommunaldarlehen in der Regel im Wege der sogenannten unechten Abschnittsfinanzierung. Mit dem Ende der Zinsbindungsfrist werden die Konditionen neu vereinbart. Wird eine neue Vereinbarung getroffen, besteht dieser Darlehensvertrag mit einem geänderten Zinssatz sowie einer neuen Zinsbindungsfrist fort. Wird dagegen keine Vereinbarung getroffen, ist das Darlehen zum Ablauf der Festschreibungszeit zurückzuzahlen (Quasitilgung). Dementsprechend konditionieren und refinanzieren Hypothekenbanken die Immobilienkredite abschnittsweise.

Würden die langfristigen festverzinslichen Darlehen der Hypothekenbanken entsprechend ihren Restlaufzeiten im Liquiditätsgrundsatz erfaßt werden, hätten die Hypothekenbanken erhebliche Schwierigkeiten, die auf den kurzfristigen Zeitraum von einem Monat bezogene Liquiditätskennzahl in Höhe von mindestens eins zu erreichen. Da aber an der Mindestliquiditätsnorm aus § 2 Abs. 2 Satz 3 auch für Hypothekenbanken festgehalten wird, war es notwendig, bei den Hypothekenbanken eine Sonderregelung dergestalt festzulegen, daß die ausstehenden Hypothekardarlehen und Kommunaldarlehen zu einem bestimmten, auf langfristigen Erfahrungswerten bezüglich der Quasitilgungen beruhenden Anteil als innerhalb der nächsten zwölf Monate fällig angesehen werden.

Unter den Nummern 1 und 2 sind die Anrechnungssätze festgelegt, in Höhe derer Hypothekendarlehen und Kommunaldarlehen, die im Zusammenhang mit einer Zinsanpassung innerhalb der auf den jeweiligen Meldestichtag folgenden zwölf Monate fällig werden, unter den Zahlungsmitteln anzurechnen sind. Die Anrechnungssätze (20 v.H. bei den Hypothekendarlehen, 10 v.H. bei den Kommunaldarlehen) beruhen auf Erfahrungswerten und spiegeln die durchschnittlichen Raten der Quasitilgungen wider. Die besagten Hypothekendarlehen und Kommunaldarlehen sind entsprechend ihren Restlaufzeiten in die Laufzeitenbänder des Liquiditätserfassungsschemas einzustellen. Als Restlaufzeit gilt hierbei der Zeitraum zwischen dem Meldestichtag und dem Ablauf der Zinsbindungsfrist, zu welcher mit der Rückzahlung des Darlehens gerechnet werden kann (Nr. 3). Sofern eine Hypothekenbank aus meldetechnischen Gründen nicht in der Lage ist, eine Aufteilung der Darlehensbeträge in die einzelnen Laufzeitbänder entsprechend den jeweiligen Restlaufzeiten vorzunehmen, darf die Bank die pro Jahr erwarteten Quasitilgungen anteilig (pro rata) den Laufzeitbändern zuordnen. Für Darlehensbeträge, deren vorzeitige Tilgung zum Meldestichtag bereits feststeht, gelten die allgemeinen Anrechnungsprinzipien; diese Beträge sind von der Sonderregelung für Quasitilgungen ausgenommen.

Unter Nr. 4 wird der Deutlichkeit halber klargestellt, daß die übrigen Bestimmungen nach §§ 1 bis 7 und 10 des Grundsatz II für die Hypothekenbanken in unmodifizierter Weise gelten.

§ 9 Sonderregelung für Bausparkassen

Die Grundsätze II und III galten bislang nicht für Bausparkassen. Wegen der gestiegenen Bedeutung des außerkollektiven Geschäfts der Bausparkassen und der damit einhergehenden Annäherung an das Universalbankgeschäft ist es nicht länger ausreichend, allein auf die bausparkassenrechtlichen Sondervorschriften abzustellen. Deshalb fallen auch die Bausparkassen in den Anwendungsbereich des neuen Grundsatz II.

Die Anwendung der Anrechnungsprinzipien des Grundsatz auf das außerkollektive Geschäfts der Bausparkassen ist unproblematisch. Zur Abbildung der daraus resultierenden Liquiditätseffekte sind die Bestimmungen gemäß §§ 3 bis 7 zu beachten (Nr. 1). Dagegen würde eine unmodifizierte Anwendung des Grundsatz II auf die Zahlungsmittel und Zahlungsverpflichtungen aus dem eigentlichen Bauspargeschäft (Kollektivgeschäft) auf Schwierigkeiten stoßen, weil den einzelnen Aktiva und Passiva keine festen Restlaufzeiten zugeordnet werden können. Diese Schwierigkeiten werden dadurch überwunden, daß im Hinblick auf die Erfassung der Liquiditätsbelastungen auf den Unterschiedsbetrag zwischen den Zahlungsmitteln und Zahlungsverpflichtungen aus dem Kollektivgeschäft abgestellt und aus Praktikabilitätsgründen der Unterschiedsbetrag in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes dem ersten Laufzeitband zugewiesen wird. Dementsprechend ist nach Nr. 2 der Unterschiedsbetrag zwischen Bauspareinlagen und Bauspardarlehen in Höhe von 10 v.H. unter den Zahlungsverpflichtungen im ersten Laufzeitband anzurechnen. Der Anrechnungssatz beruht auf Erfahrungswerten der Bausparkassen. Mit dieser Regelung ist die Grundlage für eine liquiditätsmäßige Vorsorge bezüglich der zu erwartenden Abflüsse aus dem Kollektivgeschäft geschaffen. Unter Nr. 3 wird klargestellt, daß die übrigen Bestimmungen nach §§ 1 bis 7 und 10 des Grundsatz II in unveränderter Weise für die Bausparkassen gelten.

§ 10 Meldungen der Liquiditätskennzahlen

In § 10 wird das Meldeverfahren zum Grundsatz II geregelt. An dem bekannten Verfahren zu den bisherigen Grundsätzen II und III wird festgehalten. Das bedeutet, daß ein Institut den Liquiditätsgrundsatz zum Ende eines jeden Kalendermonats zu berechnen und die Meldungen unter Verwendung amtlicher Meldevordrucke bei der zuständigen Landeszentralbank und im Falle der Kreditinstitute, die im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BBankG zentrale Aufgaben im gesamten Bundesgebiet haben - dies sind die Deutsche Ausgleichsbank, Landwirtschaftliche Rentenbank, AKA Ausfuhrkredit-Gesellschaft und Liquiditäts-Konsortialbank - bei der Dienststelle des Direktoriums der Deutschen Bundesbank bis zum fünften Geschäftstag des auf den Meldestichtag folgenden Kalendermonats einzureichen hat. Die Einreichungsfrist verlängert sich bis auf den siebten Geschäftstag des auf den Meldestichtag folgenden Kalendermonats, wenn das Institut die Meldung im Wege der Datenfernübertragung (DFÜ) vornimmt. Die monatlichen Meldungen umfassen die Liquiditätskennzahl nach § 2 Abs. 2 Satz 2 sowie die Beobachtungskennzahlen nach § 2 Abs. 3 Satz 1 und sind auf amtlich vorgegebenen Meldeformularen einzureichen.

 

III. Inkrafttreten und erstmalige Anwendung des Grundsatz II

Die neue Fassung des Grundsatz II tritt zum 1. Juli 2000 in Kraft (siehe Punkt 2 der Änderungsbekanntmachung). Zu diesem Zeitpunkt treten die Präambel zu den Grundsätzen über die Eigenmittel und die Liquidität der Institute und der Grundsatz III außer Kraft (siehe Punkte 1 und 3 der Änderungsbekanntmachung). Das bedeutet, daß sämtliche Institute, für die der neue Grundsatz II gilt, Meldungen zum neuen Liquiditätsgrundsatz II erstmals zum 31. Juli 2000 abzugeben haben. Bis einschließlich zum 30. Juni 2000 sind die bisherigen Liquiditätsgrundsätze II und III zu melden. Kreditinstitute, die den neuen Grundsatz II bereits vor dem 1. Juli 2000 anwenden wollen, können bereits nach dem Januar 1999 von den bisherigen Grundsätzen II und III auf den neuen Grundsatz II umstellen (siehe Punkt 4 der Änderungsbekanntmachung). Die Umstellungsabsicht ist dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen, der zuständigen Landeszentralbank und im Falle der Kreditinstitute, die zentrale Aufgaben im gesamten Bundesgebiet haben, der Dienststelle des Direktoriums der Deutschen Bundesbank rechtzeitig vor der erstmaligen Meldung nach der Umstellung mitzuteilen. An der Umstellung ist festzuhalten.

 

Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen  12203 Berlin, den 25. November 1998 
I 5 - A 33 - 2/96 


1 In den nachfolgenden Tabellen gibt der Asterisk *) die von den Bilanzvorschriften abweichenden
Korrekturbuchungen an.